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Zürich Baurekursgericht 28.11.2024 BRGE IV Nr. 0182/2024

November 28, 2024·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·2,799 words·~14 min·1

Summary

Einordnung einer rund 20m hohen Mobilfunk-Antennenanlage | Strittig war unter anderem die Einordnung einer rund 20 m hohen Mobilfunk-Antennenanlage, welche in einer Gewerbezone geplant war. Dabei handelte es sich um ein angepasstes Projekt, mit welchem der Antennenmast im Vergleich zu einem ursprünglichen Vorhaben um rund 5 m reduziert wurde. Im ersten Rechtsgang wurde die Baubewilligung für die ursprünglich geplante Antennenanlage erteilt, welche Bewilligung indes durch das Baurekursgericht aus Einordnungsgründen aufgehoben wurde (BRGE IV Nr. 0161/2019 vom 5. Dezember 2019 [www.baurekursgericht-zh.ch], bestätigt mit VB.2020.00033 vom 25. Juni 2020). Für das redimensionierte Projekt verweigerte die kommunale Baubehörde die Baubewilligung nun aufgrund unzureichender Einordnung, weil nach ihrer Auffassung die Verkürzung des Masts auf knapp 20 m im Vergleich zur ursprünglich geplanten Anlage keine wesentliche Änderung am Erscheinungsbild ausmache. Gegen die Bauverweigerung rekurrierte die Baugesuchstellerin. Die 4. Abteilung des Baurekursgerichts kommt im vorliegenden Entscheid zum Schluss, dass die Redimensionierung, welche nicht nur aus einer Reduktion der Masthöhe, sondern auch aus einer Änderung hinsichtlich der Antennentechnik (namentlich aus einer Verkleinerung der Antennenmodule) besteht, zur Folge hat, dass die Antennenanlage nicht (mehr) überdimensioniert erscheint und sich die Bauverweigerung nicht auf § 238 Abs. 1 PBG stützen lässt. Dementsprechend wurde die Bauverweigerung in Gutheissung des Rekurses aufgehoben.

Full text

Baurekursgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung ll G.-Nr. R4.2024.00093 BRGE IV Nr. 0182/2024 Entscheid vom 28. November 2024 Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Baurichter Roland Keller, Baurichterin Petra Röthlisberger, Gerichtsschreiber Christoph Forster in Sachen Rekurrentin A, […] vertreten durch […] gegen Rekursgegner 1. Gemeinderat X, […] vertreten durch […] Beigeladene 2.-27. […] 2 - 27 vertreten durch […] betreffend Beschluss des Gemeinderates vom 29. April 2024; Bauverweigerung für Mobilfunk-Antennenanlage, […] ______________________________________________________

R4.2024.00093 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 29. April 2024 verweigerte der Gemeinderat X der A die baurechtliche Bewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 an der C-Strasse 1 in X. B. Gegen diesen Entscheid erhob die A mit Eingabe vom 3. Juni 2024 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheides sowie die Erteilung der Baubewilligung für das vorgenannte Bauvorhaben; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Vorinstanz. C. Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet sowie Dritten, welche die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangt hatten, die Möglichkeit zur Beiladung in das Rekursverfahren eröffnet. D. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 wurden insgesamt 44 Personen dem Beiladungsgesuch vom 20. Juni 2024 entsprechend in das Rekursverfahren beigeladen. Auf Gesuch vom 8. Juli 2024 wurden diverse Beigeladene formlos aus dem Rubrum entlassen. E. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin. Die Beigeladenen beantragten mit Eingabe vom 24. Juli 2024 die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin.

R4.2024.00093 Seite 3 F. Mit Replik vom 14. August 2024 bzw. Dupliken vom 2. und 3. September 2024 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. G. Am 24. Oktober 2024 führte die 4. Abteilung des Baurekursgerichtes im Beisein der erschienenen Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Beschlusses im Sinne von § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ohne Weiteres zur Rekurserhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 1 liegt in der Gewerbezone G gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X (BZO). Nach den Plänen der privaten Rekursgegnerin soll auf dieser Parzelle ein freistehender Mobilfunkmast mit einer Höhe von knapp 20 m (exkl. Blitzfangstange) erstellt werden. Der Mast soll mit Antennenmodulen mit Frequenzen zwischen 700 MHz und 2,1 GHz und in den Azimuten (Abweichungen in Grad von Nord) von 30°, 130° und 270° sowie mit remote radio heads (RRH's) bestückt werden. Die Bauherrschaft beabsichtigte bereits im Jahr 2019 die Errichtung einer Mobilfunk-Antennenanlage an derselben Stelle. Der damals geplante Mast hätte rund 25 m hoch werden sollen. Gegen die vom Gemeinderat X hierfür damals erteilte baurechtliche Bewilligung erhoben diverse Nachbarschaften gemeinsam Rekurs beim Baurekursgericht, welches in Gutheissung des Rekurses die Baubewilligung mit Entscheid vom 5. Dezember 2019 aufhob.

R4.2024.00093 Seite 4 Dies deshalb, weil der Einordungsentscheid des Gemeinderates X sachlich nicht vertretbar war (BRGE IV Nr. 0161/2019; bestätigt mit VB.2020.00033 vom 25. Juni 2020). Für das im vorliegenden Verfahren strittige Bauprojekt hat der Gemeinderat X die baurechtliche Bewilligung nunmehr verweigert. Er erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Standort landschaftlich exponiert und an der Grenze zum Landwirtschaftsgebiet gut einsehbar sei. Er befinde sich in einer vergleichsweise kleinflächigen Gewerbezone am Siedlungsrand, die durch Gewerbegebäude mit kleinen Grundrissen und geringer Höhenentwicklung geprägt sei. Weiter befinde sich die Anlage nahe der kleinräumig bebauten Wohnzone. Die Antenne erziele trotz geringerer Höhe im Vergleich zu einem früheren Projekt nach wie vor eine grosse Fernwirkung. Mit ihrer Höhe von 19,9 m bzw. 20,1 m ab Niveau beim Tor und einer maximalen seitlichen Ausladung von rund 1,3 m erscheine die Antenne überdimensioniert und trete markant in Erscheinung. Sie weise keinen Bezug zur bestehenden baulichen und landschaftlichen Umgebung auf. Es werde keine befriedigende Einordnung erreicht. 3.1. Die Rekurrentin wendet dagegen kurz zusammengefasst ein, dass die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten habe. Bei der Standortwahl seien funktechnische Gründe und immissionsrechtliche Vorgaben zu beachten. Ihrem Zweck entsprechend seien Mobilfunk-Antennenanlage auf exponierte Standorte angewiesen und könnten nur bedingt gestaltet werden. Durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlagen seien unter dem Gesichtspunkt der Einordnung in der Regel zuzulassen, sofern nicht individuelle Schutzobjekte tangiert oder sonst wie spezielle Verhältnisse vorliegen würden. Der Mast sei auf das technisch mögliche Minimum reduziert worden, um eine bestmögliche Einordnung erzielen zu können. 3.2. Der Gemeinderat X weist in seiner Vernehmlassung zunächst auf die örtlichen Verhältnisse hin und führt aus, dass das Terrain gegen Norden von der Gewerbezone zur Bahnlinie abfalle und die anschliessende Landschaft offen und wenig coupiert sei, sodass eine Mobilfunk-Antennenanlage, welche die Gewerbebauten überrage, vor allem von Norden, aber auch von Westen her

R4.2024.00093 Seite 5 gut einsehbar sei. Die Gewerbezone selbst sei vergleichsweise klein und mit Gewerbebauten überbaut, die 7-11 m hoch seien. Eine Mobilfunk-Antennenanlage würde diese bestehende Bebauung somit weiterhin weit sichtbar um 10 m überragen. Die Rekurrentin müsste konkret aufzeigen, dass die Minderhöhe von 4,43 m die Argumente von Baurekurs- und Verwaltungsgericht (im ersten Rechtsgang) hinfällig mache. Die Rekurrentin halte indes einzig fest, dass die Mobilfunk-Antennenanlage angesichts der örtlichen Gegebenheiten insgesamt zwar eine gewisse Fernwirkung erziele, aber nicht besonders gross und nicht markant in Erscheinung trete. Die Verkürzung der Antenne auf 19,9 m mache indes keine wesentliche Änderung am Erscheinungsbild aus. Im Übrigen habe sich seit den Gerichtsentscheiden nichts an den örtlichen Verhältnissen geändert. 3.3. Die Beigeladenen stellen sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass sich seit dem ersten Rechtsgang weder die Situation vor Ort geändert habe noch das Projekt wesentlich geändert worden sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass eine weitere Reduktion oder Alternativen möglich seien, zumal bereits im ersten Rechtsgang von der Bauherrschaft geltend gemacht worden sei, die damals geplante Höhe von 25 m sei technisch bedingt. Ohne eine Netzabdeckung des umliegenden Nichtbauzonenland könnte die Antenne vermutlich zusätzlich deutlich redimensioniert werden. Die Landschaft werde durch die Positionierung am Siedlungsrand beeinträchtigt. Sowohl das Gebäude auf dem Baugrundstück als auch die übrigen Gebäude würden durch die Anlage klar bzw. deutlich überragt. Eine Kaschierung sei nicht feststellbar. Die Antenne würde aus nahezu allen Blickrichtungen sichtbar sein. Im Nahbereich würde die Kernzone und verschiedene Schutzobjekte liegen, welche zumindest teilweise im Kontext mit der geplanten Anlage gut wahrnehmbar seien, was das Ortsbild erheblich beeinträchtige. 4.1. Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.

R4.2024.00093 Seite 6 Diese Vorschrift enthält eine Grundanforderung an Bauten, Anlagen und Umschwung. Verlangt wird sowohl eine gewisse Qualität der Gestaltung in sich als auch der Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung. So kann namentlich die Gleichförmigkeit wesentliches Gestaltungsmerkmal einer bestehenden Überbauung sein. Die genügende Einordnung fehlt allerdings nicht bereits bei der Einführung einer neuen Formensprache in ein einheitliches Bild einer älteren Überbauung; vielmehr ist ein Einordnungsmangel erst gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in störenden Widerspruch tritt oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen oder zum Quartiercharakter bildet. Eine Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 PBG muss nicht ideal bzw. "gut", sondern lediglich "genügend" sein. Dies ist auch dann erfüllt, wenn eine andersartige Gestaltung als besser bzw. als wünschenswert qualifiziert würde. Die Frage, ob eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist gestützt auf objektive, nachvollziehbare Kriterien zu beantworten. Blosses Empfinden rechtfertigt keinen Eingriff in das Eigentum (vgl. VB.2018.00395 vom 7. Februar 2019, E. 4.2. ff.). 4.2. Soweit den Gemeinden bei der Anwendung von Bestimmungen des kantonalen Rechts als Ausfluss der Gemeindeautonomie eine besondere Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zukommt, überprüft das Baurekursgericht entsprechende Entscheide mit Zurückhaltung. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Die Rekursinstanz darf nur dann einschreiten, wenn die Baubehörde ihren Ermessensspielraum überschreitet, indem sie sich von unsachlichen, dem Zweck der in Frage stehenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt. Dabei darf sich die Rekursinstanz jedoch nicht auf eine blosse Willkürprüfung beschränken, vielmehr muss die Eingriffsschwelle tiefer gesetzt werden (vgl. BGE 145 I 52, E. 3.6., mit Hinweisen). Ob eine Bestimmung des kantonalen Rechts den Gemeinden einen autonomen Entscheidungsspielraum einräumt, ist durch Auslegung zu ermitteln (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 62). Nach ständiger Praxis der kantonalen Instanzen betrifft dies

R4.2024.00093 Seite 7 insbesondere § 238 PBG, ferner aber auch etwa § 71 PBG betreffend die bauliche Gestaltung und Einordnung von Arealüberbauungen, § 237 PBG betreffend die Beurteilung der Verkehrssicherheit einer Zufahrt und § 357 Abs. 1 PBG betreffend die Beurteilung zulässiger Änderungen an vorschriftswidrigen Bauten (Donatsch, § 20 Rz. 72). 4.3. Die Vorinstanz hat die durch das Baurekurs- und das Verwaltungsgericht im Rahmen der abschlägigen Beurteilung des Vorgängerprojekts berücksichtigten Gegebenheiten in der Beurteilung des vorliegend streitbetroffenen Projekts aufgenommen und kommt dabei zum Schluss, dass die Anlage nach wie vor eine grosse Fernwirkung aufweise, überdimensioniert erscheine und markant in Erscheinung trete. Die Anlage weise keinen Bezug zur bestehenden baulichen und landschaftlichen Umgebung auf. Wie sich am Augenschein feststellen liess, treffen die vorinstanzlichen Feststellungen in Bezug auf die landschaftliche und bauliche Umgebung (nach wie vor) zu. Die Gewerbezone, in welcher die strittige Mobilfunk-Antennenanlage erstellt werden soll, ist kleinflächig und die dort stehenden Gebäuden sind nicht besonders hoch. Auch die weitere Umgebung mit der Wohnzone im Süden sowie der Kernzone im Norden weist eine kleinräumige Bebauungsstruktur auf. Zutreffend ist ebenfalls, dass das Terrain gegen Norden von der Gewerbezone zur Bahnlinie abfällt und daran eine offene Landschaft anschliesst. Indes unterlässt es die Vorinstanz in der Beurteilung des vorliegend strittigen Projekts die Redimensionierung der Anlage als Ganzes gebührend zu berücksichtigen. Mit dem vorliegenden strittigen Baugesuch wurde im Vergleich zum Vorgängerprojekt nicht nur die Masthöhe reduziert, sondern auch die nunmehr geplanten Antennenmodule sollen jeweils um satte 55 cm kürzer ausfallen. Überdies sollen keine zusätzlichen runden Richtfunkantennen mehr montiert werden und die stattdessen neu geplanten RRH's liegen enger am Masten an. Der geplante Mast verfügt im Vergleich zum Vorgängerprojekt kurzum über ein kompakteres Aussehen. Die gesamte Anlage erscheint damit nicht nur weniger hoch, sondern auch deutlich aufgeräumter und weniger mächtig (s. zur Veranschaulichung die direkte Gegenüberstellung der Anlagen in act. 17, S. 5, s. auch act. 19.6 und act. 19.18). Aufgrund dieser gegenüber dem Vorgängerprojekt vorgenommenen Änderungen erscheint

R4.2024.00093 Seite 8 es willkürlich, wenn sich die Vorinstanz zur Begründung der nunmehr ausgesprochenen Bauverweigerung weitestgehend auf die Argumente der Rechtsmittelinstanzen zum ursprünglichen Projekt beruft. 4.4. Am Augenschein war sodann feststellbar, dass der Mast von Standorten im Wohnquartier im Süden des Antennenstandorts aus betrachtet zwar sichtbar sein wird. Er wird jedoch die Firste der Hauptgebäude des Quartiers – wenn überhaupt – nur in geringem Mass überragen (s. Prot. S. 12 f., Fotografien Nrn. 9 ff.). Deshalb und zufolge der umschriebenen Redimensionierung der Antennen- und systemtechnischen Modulen kann aus dem Blickwinkel eines im Quartier stehenden unbefangenen Betrachters nicht (mehr) von einer dominanten und damit störenden Erscheinung der Anlage in Bezug auf das besagte Wohnquartier ausgegangen werden. Dass die Anlage teilweise nach wie vor sichtbar sein wird, ändert daran nichts. Eine weitere Reduktion der Höhe oder gar eine – in der Umsetzung ohnehin fragwürdige – vollständige Kaschierung der Anlage wäre angesichts der heterogenen Umgebung und des Umstandes, dass es sich beim besagten Wohnquartier nicht um eine Bebauung handelt, die sich durch eine besondere architektonische Qualität auszeichnet, mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zu vereinbaren. Abgesehen davon handelt es sich bei der strittigen Anlage nicht um eine aussergewöhnlich hohe Anlage, die im Verein mit der Standortwahl in einer Gewerbezone von einem neutralen Betrachter nicht mehr als standardisierte technische Anlage hingenommen werden würde. Die reduzierte Höhe des Mastes ist sodann von Norden betrachtet augenfällig, sodass nicht (mehr) gesagt werden kann, die Anlage wirke auf dieser Seite exponiert und in der kleinflächigen Gewerbezone mit den relativ tiefen Gebäuden überdimensioniert (vgl. Prot. S. 9, Fotografie Nr. 4 mit act. 24.4, Fotografie Nr. 1 f. [unter Berücksichtigung des tieferen Standorts des Fotografen im ersten Rechtsgang], s. auch die entsprechende Fotografie in act. 24.3). Die reduzierte Höhe im Verein mit den Änderungen an den Modulen und der Systemtechnik wird fraglos dazu führen, dass die Anlage auch von Westen her betrachtet – auch mit Blick auf die Gebäude der Wohnzone im Süden – nicht mehr überhöht und dominant in Erscheinung treten wird (s. Prot. S. 8, Fotografie Nr. 1). Schliesslich vermag (auch) die im Osten der Kernzone zugewiesenen Quartiere von X entgegen der Auffassung der Beigeladenen keine erhöhten gestalterischen Anforderungen an die geplante

R4.2024.00093 Seite 9 Anlage zu stellen; dies insbesondere auch nicht in Form einer weiteren Höhenreduktion. Abgesehen davon, dass die Kernzone per se kein Schutzobjekt darstellt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Mobilfunk-Antennenanlage das sich in der Kernzone manifestierende schutzwürdige Ortsbild tangieren soll. Weder wurde solches anlässlich des Augenscheins des vorliegenden Verfahrens festgestellt, noch ergibt sich solches aus den Akten (s. insb. act. 24.3, letzte Fotografie). Ein rechtsrelevanter Bezug zwischen Antenne und den in der Kernzone situierten Schutzobjekten wurde von den Beigeladenen nicht dargetan. Dies gilt auch für die Liegenschaft "B" (Grundstück Kat.-Nr. 2; vgl. hierzu BRGE IV Nr. 0161/2019 vom 5. Dezember 2019, E. 3.5). 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der Redimensionierung der Anlage sowohl dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass es sich bei der Standortzone um eine kleinflächige Gewerbezone handelt, als auch der Nähe zum kleinmassstäblichen Wohnquartier und der ländlichen Umgebung. Wenn die Vorinstanz in ihrer Beurteilung zum Schluss kommt, dass die Anlage überdimensioniert erscheine und keinen Bezug zur baulichen und landschaftlichen Umgebung aufweise, ist dies im Lichte des in Bezug auf die Höhe und Ausstattung geänderten Projekts nicht mehr sachlich vertretbar. Die Bauverweigerung lässt sich nicht auf § 238 Abs. 1 PBG stützen. 5.1. Im angefochtenen Bauentscheid wurde das Bauvorhaben trotz der festgestellten mangelhaften Einordnung auch auf die Vereinbarkeit mit weiteren einschlägigen Bauvorschriften geprüft. Namentlich wurde dem Bauvorhaben die Zonenkonformität attestiert. Auf die entsprechende Rüge der Beigeladenen ist damit vorliegend einzugehen. Diese bringen hierzu vor, es sei fraglich, ob die Antennenanlage zonenkonform sei, soweit diese auch das umliegende Gebiet in der Landwirtschaftszone versorge. Die Ausrichtung der Antenne lasse vermuten, dass im Wesentlichen auch das Nichtbauzonenland abgedeckt werden solle. Mit der geplanten Antenne müsste aber primär das Bauzonenland abgedeckt werden. 5.2. Mobilfunkanlagen sind als Infrastrukturanlagen im Baugebiet nicht generell und unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist

R4.2024.00093 Seite 10 im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes [RPG]). Zu beachten ist vorliegend, dass die Gemeinde X von der Kompetenz gemäss § 49a Abs. 3 PBG Gebrauch gemacht hat und in Art. 37 BZO eine Kaskaden- bzw. zonenspezifische Prioritätenregelungen festgelegt hat, welche die vorliegend zu beurteilende Anlage unstrittig einhält, zumal sich der Standort in einer Zone erster Priorität befindet und deshalb keine weiteren Nachweise zu verlangen sind (s. Art. 37 Abs. 2 BZO). Hinsichtlich der Beanstandungen der Beigeladenen, wonach mit dem streitbetroffenen Vorhaben angesichts der Antennenausrichtungen im Wesentlichen das Nichtbauzonenland abgedeckt werden solle, ist zunächst festzuhalten, dass unstrittig Abschnitte der übergeordneten Verkehrsinfrastruktur, welche ausserhalb der Bauzone im Norden der Ortschaft vorbeiführt, abgedeckt werden sollen. So dient die Antennen mit der Ausrichtung Azimut 270° angesichts dieser Senderichtung sowie der hohen Sendeleistung fraglos zur Hauptsache der Versorgung der übergeordneten Verkehrsträger und mithin von Nichtbauzonenland. Abgesehen davon, dass eine Anlage mit einem Standort in der Gewerbezone gemäss Art. 37 Abs. 1 BZO auch der überkommunalen Versorgung dienen darf – wobei, wie im ersten Rechtsgang festgehalten, diesbezüglich aufgrund der hierzu erforderlichen Höhe und der konkreten Umstände aus Einordnungsüberlegungen enge Grenzen zu setzen sind –, ist vorliegend indes insgesamt nicht davon auszugehen, dass zu einem überwiegenden Teil Nichtbauzonenland abgedeckt werden soll. In der Ausrichtung Azimut 30° weisen die Antennen eine moderate Sendeleistung auf (d.h. lediglich etwas mehr als die Hälfte der Leistung der übrigen Senderichtungen) und werden mithin trotz der Senderichtung (zur Bauzonengrenze) nur teilweise auch Nichtbauzonenland und die Verkehrsinfrastruktur im Norden abdecken. In Bezug auf die Antennen mit der Ausrichtung Azimut 130° liegt aufgrund der Ausrichtung auf der Hand, dass diese Antennen zur Hauptsache Bauzonenland abdecken sollen. Insbesondere aufgrund der vorliegend begrenzten Ausdehnung der Bauzone ist ferner nicht zu vermeiden, dass die Anlage auch über die Bauzonengrenze hinaus senden wird, zumal elektromagnetische Strahlung nicht an der Zonengrenze haltmacht.

R4.2024.00093 Seite 11 Die Rüge der Beigeladenen hinsichtlich der Zonenkonformität erweist sich als unbegründet. 6. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung des Rekurses aufzuheben. Der Gemeinderat X ist einzuladen, die Baubewilligung für das nachgesuchte Bauvorhaben unter den notwendigen Nebenbestimmungen (namentlich hinsichtlich einer der Umgebung angepassten Farbgebung) zu erteilen. 7. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Gemeinderat X und unter solidarischer Haftung für die Hälfte der Kosten zu je 1/52 den Beigeladenen 2-27 aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'200.-- festzusetzen. 8. Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder

R4.2024.00093 Seite 12 den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Umtriebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom 16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend der Rekurrentin eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'950.--, zahlbar zu je 1/26 durch die solidarisch für den Gesamtbetrag haftbaren Beigeladenen 2-27. Da die Umtriebsentschädigung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56). Der Vorinstanz und den Beigeladenen steht die beantragte Umtriebsentschädigung ausgangsgemäss von vornherein nicht zu.

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R4.2024.00093 / Protokoll Seite 15

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