Baurekursgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung G.-Nr. R4.2023.00176 BRGE IV Nr. 0164/2024 Entscheid vom 14. November 2024 Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Baurichter Peter Heierle, Baurichter Roland Keller, Gerichtsschreiber Christoph Forster in Sachen Rekurrent A, […] vertreten durch […] gegen Rekursgegner Gemeinderat X, […] betreffend Beschluss des Gemeinderats vom 10. Juli 2023; Vorentscheid betreffend Wohnung für standortgebundene Betriebsangehörige in Gewerbegebiet (Ablehnung), […] ______________________________________________________
R4.2023.00176 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 10. Juli 2023 verneinte der Gemeinderat X die von A aufgeworfene Vorentscheidfrage, ob auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 zum geplanten Lagerhaltungs- und Transportbetrieb eine Wohnung für einen standortgebundenen Betriebsangehörigen im Sinn von § 56 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) bewilligt würde. B. Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 11. August 2023 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheides sowie die Feststellung, dass eine Betriebsleiterwohnung gemäss dem entsprechenden Baugesuch auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 zulässig sei. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache an den Gemeinderat zur Neubeurteilung zurückzuweisen; all dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gemeinderates. C. Mit Verfügung vom 14. August 2023 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen; der Rekurs wurde als vorsorglich eingereicht behandelt. Demzufolge wurde das Rekursverfahren einstweilen sistiert. D. Mit Verfügung vom 13. November 2023 wurde das Verfahren auf Ersuchen des Rekurrenten fortgesetzt und der Gemeinderat X zur Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Eingabe vom 30. November 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Rekurrenten.
R4.2023.00176 Seite 3 F. Mit Replik vom 11. Januar 2024 hielt der Rekurrent an den gestellten Anträgen fest. Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf die Erstattung einer Duplik. Es kommt in Betracht: 1. Der Rekurrent ist als Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks und als Adressat des angefochtenen Beschlusses im Sinne von § 338a PBG ohne Weiteres zur Rekurserhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2. Die unbebaute Parzelle Kat.-Nr. 1 liegt in der Gewerbezone GZ gemäss Bauund Zonenordnung der Gemeinde X (BZO). Auf dieser Parzelle soll nach den Plänen des Rekurrenten ein Lagerhaltungs- und Transportbetrieb realisiert werden. In diesem Zusammenhang hat der Rekurrent vorab die Vorinstanz darum ersucht, vorentscheidweise über die Frage der Bewilligungsfähigkeit einer Wohnung für standortgebundene Betriebsangehörige im Sinne von § 56 Abs. 4 PBG auf dieser Parzelle zu befinden. Mit dem vorliegend strittigen Vorentscheid im Sinne von § 323 f. PBG hat die Vorinstanz die Frage des Rekurrenten wie erwähnt abschlägig beurteilt. 3. Der Rekurrent bringt in seinem Rekurs vor, dass sich das beabsichtigte Lagerhaltungs- und Transportunternehmen vor allem durch einen ununterbrochenen Pikettdienst auszeichne, d.h. die Dienstleistungen (Lagern, Bereitstellen, Verpacken und Transportieren) stünden der Kundschaft während 24 Stunden und an sieben Tagen der Woche zur Verfügung. Zielgruppe des Lager- und Transportbetriebs seien vorwiegend Unternehmen, die darauf angewiesen seien, gewisse Gegenstände wie z.B. Maschinen und Ersatzteile