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Zürich Baurekursgericht 10.06.2026 BRGE III Nr. 0084/2026

June 10, 2026·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·12,090 words·~1h·11

Summary

Festsetzung kantonaler Gestaltungsplan mit UVP "Innovationspark Zürich mit Forschungs-, Test und Werkflugplatz Dübendorf (Teilgebiet B)" | Zu beurteilen war ein Rekurs gegen den kantonalen Gestaltungsplan für das Teilgebiet B des Innovationsparks in Dübendorf (vgl. zum Teilgebiet A bereits BGE 148 II 139). Der Entscheid äussert sich insbesondere zur akzessorischen Überprüfung des kantonalen Richtplans, zur Variantenprüfung, zu Aspekten des Denkmal- und Ortsbildschutzes (unter Einschluss des spezifisch gerügten Aspekts der fehlenden Erfassung des Areals im ISOS) sowie zu Fragen der Koordination. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, so dass der Rekurs abzuweisen war.

Full text

Baurekursgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung G.-Nr. R3.2024.00187 BRGE III Nr. 0084/2026 Entscheid vom 10. Juni 2026 Mitwirkende Abteilungspräsidentin Gabriele Kisker, Baurichter Martin Farner, Baurichter Thomas Regli, Gerichtsschreiber Paul Wegmann in Sachen Rekurrentin Stiftung X vertreten durch […] gegen Rekursgegnerschaft 1. Baudirektion Kanton Zürich Mitbeteiligte 2. Politische Gemeinde Dübendorf vertreten durch Stadtrat Dübendorf betreffend Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich Nr. KS-0197/24 vom 18. November 2024; Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplanes "Innovationspark Zürich", Dübendorf ______________________________________________________

R3.2024.00187 Seite 2 Es hat sich ergeben: A. Mit Verfügung vom 18. November 2024 setzte die Baudirektion Kanton Zürich den kantonalen Gestaltungsplan mit UVP "Innovationspark Zürich mit Forschungs-, Test- und Werkflugplatz Dübendorf (Teilgebiet B)" fest. Die Publikation erfolgte am 22. November 2024. B. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 erhob die Stiftung X Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge: " 1. Die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. November 2024 betreffend die Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans mit UVP "Innovationspark Zürich mit Forschungs-, Test- und Werkflugplatz Dübendorf (Teilgebiet B) sei aufzuheben. 2. Es sei ein gemeinsames Gutachten der EDK und ENHK über die Raumplanung im gesamten Flugplatzareal Dübendorf in Auftrag zu geben. 3. Die Akten A-6620/2024 Militärische Plangenehmigung Militärflugplatz Dübendorf seien durch das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung 1, St. Gallen zu edieren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich." C. Mit Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2024 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Die Politische Gemeinde Dübendorf wurde als Mitbeteiligte in das Rekursverfahren einbezogen. D. Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2025 beantragte die Baudirektion – unter Verweis auf den Mitbericht des Amts für Raumentwicklung (ARE) vom

R3.2024.00187 Seite 3 20. Januar 2025 – die Abweisung des Rekurses. Dem im Mitbericht geäusserten Ersuchen um Beizug eines physischen Exemplars des (elektronisch frei zugänglichen) Plandossiers wurde praxisgemäss entsprochen. Die Stadt Dübendorf stellte mit Eingabe vom 22. Januar 2025 den Antrag, der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter der gesetzlichen Kostenfolge zulasten der Rekurrentin. E. Mit Replik vom 11. Februar 2025 und Duplik vom 21. Februar 2025 hielten die Rekurrentin und die Baudirektion (unter Verweis auf den Mitbericht des ARE vom 17. Februar 2025) an ihren Anträgen fest. Die Mitbeteiligte verzichtete stillschweigend auf Einreichung einer Duplik. F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit zur Entscheidbegründung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1.1.1 Mit der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Totalrevision des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und Innovation (FIFG) schuf der Bundesgesetzgeber die Grundlage dafür, dass der Bund die Errichtung eines schweizerischen Innovationsparks unterstützen kann (vgl. insb. Art. 32 ff. FIFG, wobei gemäss Art. 33 Abs. 3 FIFG die Errichtung des Innovationsparks verteilt auf mehrere Standorte erfolgt; vgl. auch die Darstellung in BGE 148 II 139 Sachverhalt A [auch zum Folgenden; zum Entscheid selbst nachstehend E. 1.1.3]). Gemäss dem Plenarentscheid der Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz (VDK) vom 20. Juni 2013 sollen zwei Standorte im Umfeld der beiden Eidgenössischen Technischen Hochschulen in Zürich (ETH) und Lausanne (EPFL) die Zentren des nationalen

R3.2024.00187 Seite 4 Innovationsparks bilden (vgl. [auch zum Folgenden] die Darstellung im Erläuterungsbericht zur Teilrevision des kantonalen Richtplans "Gebietsentwicklung Flugplatzareal Dübendorf" vom 5. Dezember 2022 [im Folgenden Erläuterungsbericht 2022; zur genannten Teilrevision näher E. 1.1.3], S. 4). Bereits mit Beschluss vom 6. Juni 2012 (RRB Nr. 604/2012) hatte sich der Regierungsrat des Kantons Zürich zum Ziel gesetzt, im Kanton Zürich einen Innovationspark zu errichten und dafür das (eine Gesamtfläche von ca. 230 ha umfassende und damit die grösste strategische Landreserve im Eigentum des Bundes bildende) Flugplatzareal Dübendorf – für welches in den Jahren 2008 bis 2010 eine Testplanung unter Einbezug u.a. des Bundes und der Standortgemeinden durchgeführt worden war (vgl. dazu auch RRB Nr. 751/2010 vom 19. Mai 2010) – in Betracht gezogen. Im Jahr 2014 wurde in einem kooperativen Planungsverfahren eine städtebauliche Studie erarbeitet (Schlussbericht vom August 2014), die ein Gesamtkonzept im Sinne eines Masterplans für die Entwicklung des Innovationsparks auf einer Teilfläche von bis zu 70 ha beinhaltet (wobei die Botschaft zur Ausgestaltung und Unterstützung des Schweizerischen Innovationsparks vom 6. März 2015 [BBl 2015 2943 ff.; vgl. dazu sogleich] bezüglich der Festlegung des Perimeters auf frühere Grundlagenarbeiten – spezifisch einen von 2012 datierenden Bericht "Militärisch-zivilaviatische Mischnutzung des Flugplatzes Dübendorf" – verweist [vgl. BBl 2015 2977 Fn. 35]). Mit Beschluss vom 3. September 2014 entschied der Bundesrat – ausgehend vom Entscheid des VBS, die bestehende Piste nicht mehr weiter zu betreiben und sich auf eine Helikopterbasis zurückzuziehen (vgl. Stationierungskonzept der Armee von 2013) –, den bisherigen Militärflugplatz Dübendorf künftig als ziviles Flugfeld mit Bundesbasis (mit der Möglichkeit einer Mitbenutzung der Piste durch die Armee) zu nutzen sowie am bisherigen Flughafenkopf (im westlichen Teil des Areals) die Errichtung eines Innovationsparks durch den Kanton Zürich zu ermöglichen, wofür eine – dem Kanton Zürich in Etappen zur Verfügung zu stellende – Fläche von ca. 70 ha reserviert wurde; dies mit dem Ziel, die drei Interessen des Bundes (militärische Aviatik, zivile Aviatik, Innovationspark) parallel weiterzuverfolgen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates "Dübendorf: Innovationspark und ziviles Flugfeld mit Bundesbasis" vom 3. September 2014). Gestützt auf die vorstehend erwähnte Botschaft vom 6. März 2015 – die sich auch spezifisch zum Hub-Standort "Innovationspark Zürich (Dübendorf)" äussert und dabei u.a.

R3.2024.00187 Seite 5 darauf hinweist, dass alternative Standorte im Raum Zürich geprüft und verworfen worden seien (vgl. BBl 2015 2963 f., 2976 f.) – ergingen seitens der Bundesversammlung am 9. bzw. 15. September 2015 die Bundesbeschlüsse über die Unterstützung des Bundes für den Schweizerischen Innovationspark und über die Abgabe von Grundstücken des Bundes für den Schweizerischen Innovationspark (BBl 2015 7401 bzw. 7403). 1.1.2 Ausgehend vom genannten bundesrätlichen Entscheid erfolgte zwecks Gewährleistung des für die weitere Planung notwendigen raumplanerischen Handlungsspielraums eine Anpassung im Sachplan Militär (SPM), die insbesondere eine Revision des Objektblatts Militärflugplatz Dübendorf umfasst (vgl. im Einzelnen das vom 31. August 2016 datierende Dokument "Sachplan Militär (SPM). Anpassung Teil C Räumliche Konzeptionen, Liste der Militärflugplätze. Anpassung Teil D Anlagen, Objektblatt Militärflugplatz Dübendorf" sowie den entsprechenden Erläuterungsbericht). Gleichzeitig mit der Genehmigung der Anpassung des SPM verabschiedete der Bundesrat am 31. August 2016 auch eine korrespondierende Anpassung des Konzeptteils des Sachplans Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL; vgl. die in die revidierte Fassung des Konzeptteils des SIL vom 26. Februar 2020 übernommene, die Umnutzung von Teilen des Militärflugplatzes Dübendorf in ein ziviles Flugfeld betreffende Festlegung 9 in Kapitel 4.3). Die Festlegung der raumplanerischen Rahmenbedingungen des Innovationsparks erfolgte im Rahmen einer am 29. Juni 2015 vom Kantonsrat festgesetzten und ebenfalls am 31. August 2016 vom Bundesrat (unter Vorbehalten) genehmigten Teilrevision des kantonalen Richtplans, indem insbesondere in Pt. 6.2.2 eine entsprechende (auch in der Richtplankarte verankerte) Gebietsplanung in den Richtplantext eingefügt wurde. Im Sinne von Eckwerten wurde u.a. festgelegt, dass der Perimeter in der ersten Etappe bis 2030 maximal 37 ha und im Endausbau 70 ha im Kopfbereich des Flugplatzareals Dübendorf umfasse und dass der Kanton für die Realisierung einen kantonalen Gestaltungsplan festsetze; auch erfolgten u.a. Vorgaben zu den zulässigen Nutzungen. 1.1.3 Mit Verfügung vom 9. August 2017 setzte die Baudirektion einen ersten kantonalen Gestaltungsplan "Innovationspark Zürich" fest (vgl. dazu näher

R3.2024.00187 Seite 6 E. 1.2). Nachdem dieser mit Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2018.00760 vom 8. Juli 2020 aufgehoben worden war, bestätigte das Bundesgericht in Gutheissung einer entsprechenden Beschwerde mit Entscheid 1C_487/2020 und 1C_489/2020 vom 12. November 2021 (= BGE 148 II 139) die Festsetzungsverfügung, so dass der Gestaltungsplan am 15. Januar 2022 in Kraft trat. Im Zeitraum zwischen verwaltungs- und bundesgerichtlichem Urteil beschloss zum einen der Bundesrat am 14. Oktober 2020, das laufende Verfahren zur Anpassung des SIL (betreffend Objektblatt zum Flugplatz Dübendorf) für die Umnutzung in ein ziviles Flugfeld einzustellen, wobei festgehalten wurde, der Bund sei an der Dreifachnutzung nach wie vor interessiert und werde sich am konzeptionellen Neustart des Planungsprozesses durch den Kanton Zürich beteiligen, doch sehe das UVEK keine aviatischen Interessen mehr, die es dem Bund erlauben würden, die Federführung zur Planung der zivilen Umnutzung in ein Flugfeld zu behalten; das militärische Bundesinteresse (Bundesbasis mit Helikopterbetrieb) und das Bundesinteresse am Innovationspark würden bleiben (vgl. die Medienmitteilung des UVEK "Militärflugplatz Dübendorf: Bundesrat klärt weiteres Vorgehen" vom 14. Oktober 2020; vgl. auch Erläuterungsbericht 2022, S. 5, sowie Flight Plan [dazu sogleich], S. 10, 82). Seit September 2020 (vgl. auch RRB Nr. 900/2020 vom 16. September 2020) wurde zum andern ein Synthesebericht erarbeitet, mit dem die Stakeholder der Gebietsentwicklung Flugplatz Dübendorf ein gemeinsames räumliches Zielbild 2050 entwickelten und bezüglich der Umsetzung einen Entwicklungspfad, konkrete Handlungsanweisungen und eine Umsetzungsagenda mit detailliert umschriebenen Massnahmen festlegten. Das fragliche ca. 200seitige Dokument (Gebietsentwicklung Flugplatz Dübendorf. Transformation & Innovation. Flight Plan, August 2021 [im Folgenden: Flight Plan]), welches auch eine eingehende Analyse der aktuellen Situation, der bisherigen Entwicklungsvorstellungen, der planerischen Grundlagen und der betroffenen Interessen enthält, wurde im Sinne einer Umsetzungsvereinbarung von sämtlichen involvierten Stakeholdern (u.a. Volkswirtschafts-, Bau- und Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Standortgemeinden, VBS, UVEK, WBF) unterzeichnet (vgl. dazu auch RRB Nr. 915/2021 vom 25. August 2021).

R3.2024.00187 Seite 7 Gestützt auf die mit dem Synthesebericht vorgenommene Gesamtschau setzte der Kantonsrat am 5. Dezember 2022 eine Teilrevision des kantonalen Richtplans "Gebietsentwicklung Flugplatzareal Dübendorf" fest, die mit Schreiben des Vorstehers des UVEK vom 15. September 2023 unter Vorbehalten genehmigt wurde. Die Teilrevision umfasst neben einer Erweiterung des richtplanerischen Siedlungsgebiets um 46,6 ha (wovon 38,5 ha für den Innovationspark und den zivilen Flugplatz für Forschungs-, Test- und Werkflüge beansprucht werden) insbesondere Anpassungen in Pt. 4.7 (Luftverkehr) des Richtplantexts sowie eine vollständige Neufassung von Pt. 6.2.2 (zur Gebietsplanung). Ausgehend vom Zielbild 2050 (gemäss Flight Plan) werden innerhalb des Perimeters der Gebietsplanung vier Teilgebiete A-D unterschieden (vgl. die folgende Darstellung gemäss Pt. 6.2.2, Abb. 6.3, des Richtplantexts): Dabei entspricht das Teilgebiet A im nordwestlichen Bereich des Areals weitgehend dem Perimeter des am 9. August 2017 festgesetzten rechtskräftigen kantonalen Gestaltungsplans (der allerdings an einer Stelle weiter ins Teilgebiet D ausgreift), während der vorliegend strittige Gestaltungsplan das im Südwesten liegende Teilgebiet B umfasst (wobei allerdings gegenüber der richtplanerischen Darstellung eine gewisse Reduktion des Perimeters durch

R3.2024.00187 Seite 8 Verschiebung der nordöstlichen Grenze des Teilgebiets B Richtung Südwesten erfolgt ist [vgl. dazu auch E. 6.3.4] und zudem die Grenze zwischen den Teilgebieten A und B in den Gestaltungsplänen so festgelegt wurde, dass das in der richtplanerischen Darstellung durchschnittene Gebäude [sog. Bogenhangar] vollständig innerhalb des Perimeters des ersten Gestaltungsplans zu liegen kommt). Das Teilgebiet C umfasst die bestehenden Nutzungen der Bundesbasis der Luftwaffe (für die ein Ausbau geplant ist) und des Flugsicherungszentrums (Skyguide), während das Flugfeld als Teilgebiet D ausgewiesen wird. In Pt. 6.2.2 des Richtplantexts wird namentlich festgehalten, mittelfristig werde die Umnutzung des Militärflugplatzes in einen zivilen Flugplatz für Forschungs-, Test- und Werkflüge mit militärischer Mitbenutzung angestrebt, wobei die Grundlagen für die dazu notwendige Planungsgrundlage im SIL und im SPM unter Federführung des Kantons und unter engem Einbezug der Standortgemeinden und der zuständigen Bundesstellen zu erarbeiten seien (vgl. auch Pt. 4.7.2, wobei zu beachten ist, dass gemäss den Genehmigungsvorbehalten Vorgaben zu Zweck und Nutzung sowie Aussagen zu Betriebszeiten und Anzahl Flugbewegungen der Sachplanung des Bundes vorbehalten sind, Planung und Bau der Erweiterung der Bundesbasis Dübendorf gestützt auf die Festlegungen des SPM in einem militärischen Plangenehmigungsverfahren erfolgen und die Abgrenzung der Teilgebiete unter dem Vorbehalt der Planung der Luftfahrtanlagen in der Zuständigkeit des Bundes steht]). Im Sinne von Eckwerten wird sodann u.a. festgelegt, der Kanton könne für die Realisierung des Vorhabens mehrere kantonale Gestaltungspläne festsetzen, und werden Aussagen zu den zulässigen Nutzungen, den mit nachgelagerten Planungsinstrumenten stufengerecht vorzunehmenden Festlegungen, zur Erschliessung sowie zu städtebaulichen Aspekten gemacht. Mit RRB Nr. 1451/2023 vom 12. Dezember 2023 setzte der Regierungsrat eine auf dem Flight Plan und der genannten Teilrevision des kantonalen Richtplans basierende Teilrevision des regionalen Richtplans Glattal "Teilrevision GEFD – Gebietsentwicklung Flugplatz Dübendorf" fest. Diese umfasst u.a. die Ausscheidung des neuen regionalen Zentrumsgebiets Nr. 8a entlang des westlichen Flugplatzrandes sowie unmittelbar östlich daran anschliessend der beiden neuen Arbeitsplatzgebiete Nrn. 2b und 2c (womit insgesamt ungefähr der Perimeter der Teilgebiete A und B gemäss kantonaler Gebietsplanung abgedeckt wird). Im verbleibenden, weiter östlich gelegenen Teil des Flugplatzareals werden sodann – auf einer weitgehend dem Teilgebiet

R3.2024.00187 Seite 9 D gemäss kantonaler Gebietsplanung entsprechenden Fläche – neben dem Erholungsgebiet Nr. 3a das Freihaltegebiet Nr. 2 und das Landschaftsförderungsgebiet Nr. 4a neu ausgeschieden (vgl. zum Ganzen die im Geoportal des Kantons Zürich [https://geo.ktzh.ch/maps] abrufbare Karte "Siedlung und Landschaft" des regionalen Richtplans Glattal sowie insbesondere Pt. 2.2.2, 2.5.2, 3.8.2 und 3.10.2 des Richtplantexts). 1.2 Mit dem ersten, wie erwähnt primär den Perimeter des Teilgebiets A umfassenden Gestaltungsplan wurden auf einer Fläche von ca. 36 ha die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau der ersten Etappe des Innovationsparks Zürich geschaffen, wobei der Gestaltungsplan auf dem 2014 im Rahmen der städtebaulichen Studie ausgewählten Richtprojekt beruht (vgl. dazu und zum Folgenden die Festsetzungsverfügung der Baudirektion vom 9. August 2017 und die in dieser referenzierten Dokumente [alle einsehbar unter https://oerebdocs.zh.ch/]). Der weitgehend auf dem Gebiet der Stadt Dübendorf (und zu einem kleinen Teil der Gemeinde Wangen-Brüttisellen) liegende und insoweit die nordwestliche Teilfläche des im Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft stehenden Grundstücks Kat.- Nr. 17535 bildende Gestaltungsplanperimeter ist zum grössten Teil der kantonalen Landwirtschaftszone zugeschieden. Lediglich im nordwestlichen, westlichen und südwestlichen Randbereich entlang der Grundstücksgrenze, in der sich Bestandesbauten befinden, gehört das Grundstück zur Industrieund Gewerbezone Flugplatzrand IG4 gemäss BZO der Stadt Dübendorf (vgl. zur Änderung der kommunalen Zonierung [ursprünglich Zone für öffentliche Bauten Oe] VB.2019.00515 vom 9. Juli 2021). Die genannten Bestandesbauten sind grösstenteils im Inventar der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung (als Bauten von kantonaler Bedeutung) und im Inventar der militärischen Hochbauten der Schweiz (HOBIM) – und zum Teil auch im kommunalen Inventar der schützenswerten Bauten der Stadt Dübendorf – erfasst (vom nördlichsten Punkt des Grundstücks Kat.-Nr. 17535 im Gegenuhrzeigersinn insbesondere Halle 1 bis 5, sog. "Götterbogen" [am westlichsten Punkt der Parzelle], sog. "Bogenhangar" [an der Grenze zum Perimeter des vorliegend strittigen Gestaltungsplans]). Der (erste) Gestaltungsplan umschreibt mehrere Baubereiche: Während zwei derselben den Bereich der bestehenden Randbebauung erfassen, sind die anderen so angeordnet, dass sie – primär im Bereich der Hallen 1 bis 5

R3.2024.00187 Seite 10 – mehrere Schichten neuer Bauten ermöglichen, die zwischen die Bestandesbauten und die offene Fläche des Flugfelds zu liegen kommen. Weiter bestimmt der Gestaltungsplan auch Lage und Funktion der öffentlichen Freiräume und macht Vorgaben betreffend die städtebauliche, architektonische und freiräumliche Gestaltung. Seitens der Baudirektion wurden im Jahr 2014 sodann drei Gutachten bei der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD), der Denkmalpflegekommission des Kantons Zürich (KDK) und der Natur- und Heimatschutzkommission des Kantons Zürich (NHK) eingeholt; dies namentlich mit dem Ziel, die Interessen im Bereich Natur- und Heimatschutz und insbesondere betreffend die Schutzwürdigkeit der bestehenden Objekte im Randbereich zu ermitteln (vgl. nur Festsetzungsverfügung vom 9. August 2017, S. 3). Aufgrund der Ergebnisse der drei Gutachten wurden das Richtprojekt und der Situationsplan angepasst, wobei die Überarbeitung insbesondere darauf zielte, "den Umgang der neuen Strukturen mit den historischen Denkmalschutzobjekten dahingehend zu optimieren, dass dem schutzwürdigen Gesamtareal, d.h. dem Ensemble-Charakter der Bestandsbauten einschliesslich der dazugehörigen Nahbereiche sowie dem unverbauten Flugfeld, mittels eines gebührenden Abstands zwischen Alt und neu Rechnung getragen wird" (a.a.O., S. 4). 1.3 Der vorliegend strittige Gestaltungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau des Innovationsparks Zürich sowie des Forschungs-, Test- und Werkflugplatzes (FTW-Flugplatz) im Teilgebiet B auf einer Fläche von ca. 20 ha (vgl. zu gewissen Abweichungen des Perimeters gegenüber dem Teilgebiet B der kantonalen Gebietsplanung bereits E. 1.1.3). Städtebauliche Grundlage des (zweiten) Gestaltungsplans, dessen Perimeter vollumfänglich auf dem Gebiet der Stadt Dübendorf und innerhalb des südwestlichen und südlichen Bereichs des Grundstücks Kat.-Nr. 17535 liegt, bildet das Richtprojekt Städtebau und Freiraum vom 2. November 2023 (act. 13.5). Im Randbereich entlang der Grundstücksgrenze ist der Perimeter (mit Ausnahme des östlichsten Bereichs) der Zone für öffentliche Bauten Oe gemäss BZO der Stadt Dübendorf zugeschieden, im Übrigen gehört er zur kantonalen Landwirtschaftszone. Dabei konzentrieren sich die Bestandesbauten weitestgehend auf die Fläche der genannten Bauzone, wobei auch hier ein Teil der Gebäude (von Nordwest nach Südost [nebst drei kleineren Bunkern]: Halle 6, Halle 7, Fliegermuseum und Halle 8) als Bauten von

R3.2024.00187 Seite 11 kantonaler Bedeutung im Inventar der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung und überdies im HOBIM verzeichnet ist. Auch der Gestaltungsplan für das Teilgebiet B legt mehrere Baubereiche (BA bis BM [im Folgenden als A bis M bezeichnet]) fest, für die je eine maximale Gesamtnutzfläche und maximale Höhenkoten vorgegeben werden (vgl. Art. 10 der Gestaltungsplanvorschriften [GPV]): Im Randbereich entlang der Grundstücksgrenze liegen (von Nordwesten nach Südosten) die Baubereiche H bis K, wobei sich die meisten der Bestandesbauten und insbesondere sämtliche inventarisierten Gebäude in den Baubereichen H und I befinden. Nordöstlich der Baubereiche H bis J kommen sodann die Baubereiche A bis G zu liegen, welche eine zusätzliche Gebäudeschicht zwischen der bestehenden Randbebauung und dem Flugfeld ermöglichen (vgl. [auch zum Folgenden] neben dem Situationsplan [act. 13.2] auch die Visualisierung eines möglichen Endzustands des Gesamtareals im Richtprojekt [act. 13.5]). Noch weiter Richtung Nordosten (und damit unmittelbar ans Flugfeld angrenzend) schliessen sich die Baubereiche L und M an, in denen zusätzlich zu den generell zulässigen Nutzungen (primär nicht störende sowie mässig störende Betriebe und Dienstleistungen bzw. Einrichtungen, die dem Zweck des Innovationspark Schweiz sowie einem Forschungs- und Testflugplatz entsprechen, wozu v.a. Nutzungen aus den Bereichen Forschung und Entwicklung, aber auch daraus resultierende sowie synergetisch damit verbundene Produkt-/Dienstleistungsbetriebe zählen) auch störende Industrie-, Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe für den FTW-Flugplatz möglich sind (vgl. Art. 6 GPV). Der Gestaltungsplan macht sodann Vorgaben zur städtebaulichen und architektonischen Gestaltung (Art. 11 GPV). Auch enthält er Vorgaben zur freiräumlichen Gestaltung (Art. 18 GPV), wobei – neben einer Vorzone zwischen den Baubereichen I bis K und der in diesem Bereich an den Perimeter angrenzenden Ueberlandstrasse – zum einen der zwischen den Baubereichen A bis G (im Nordosten) und den Baubereichen H bis J (im Südwesten) angeordnete Freiraumbereich Vorfeld, zum andern der rechtwinklig zu diesem verlaufende, zwischen den Baubereichen H, C und L (im Nordwesten) und den Baubereichen I, D und M (im Südosten) angeordnete Freiraumbereich Fliegerachse hervorzuheben sind. 2.1.1 Die Rekurrentin beruft sich zur Begründung ihrer Legitimation darauf, Stiftungszweck seien der Schutz des Menschen und der Natur sowie das

R3.2024.00187 Seite 12 Gestalten und Erhalten lebensfreundlicher Städte und Siedlungen; die Stiftung sei gemeinnützig und gesamtschweizerisch tätig. Die Stiftung X sei eine gemäss der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO) beschwerdeberechtigte Organisation. Vorliegend sei sie sowohl nach Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) als auch gemäss Art. 55 des Umweltschutzgesetzes (USG) rekursberechtigt. Unter Verweis auf BGr 1C_555/2020 vom 16. August 2021 macht die Rekurrentin weiter geltend, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe sie das Recht, ein Gesuch auf Inventaraufnahme zu stellen bzw. die behauptete Unterlassung anzufechten. Die Baudirektion führt vernehmlassungsweise aus, die Rekurrentin sei gemäss Handelsregisterauszug als Stiftung erst seit […] 2018 eingetragen. Eine Rekurslegitimation könne der Rekurrentin nur im Rahmen ihres Stiftungszwecks zukommen. So sei sie z.B. zur Erhebung der Rüge der angeblichen Verletzung der Gemeindeautonomie nicht legitimiert. Dem hält die Rekurrentin in der Replik entgegen, die Einschränkung der Beschwerdelegitimation auf den Stiftungszweck sei abzuweisen. Die Beschwerdeberechtigung nach Art. 12 NHG und Art. 55 USG umfasse alle Einwände, welche das angefochtene Projekt zu Fall bringen könnten. Da sie mittels der Beschwerdeberechtigung gemäss den genannten Bestimmungen und nach der Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) die Interessen der betroffenen Bevölkerung wahre, könne sie auch die Verletzung der Gemeindeautonomie geltend machen. Eine kantonale Regelung, welche die Autonomiebeschwerde nur den Gemeinden zugestehe, sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bundesrechtswidrig. 2.1.2 Bei der Rekurrentin handelt es sich gemäss deren zutreffendem Hinweis um eine der im Anhang der VBO aufgeführten Organisationen […], wobei ihr die Beschwerdeberechtigung sowohl nach NHG als auch nach USG zuerkannt wird. Dabei umfasst der sowohl in Art. 12 Abs. 1 NHG als auch in Art. 55 Abs. 1 USG verwendete Verfügungsbegriff auch Sondernutzungspläne, in denen planerische Anordnungen getroffen werden, die in Bezug auf

R3.2024.00187 Seite 13 Ausmass und konkrete Lage der zulässigen baulichen Veränderungen bereits entscheidende Elemente einer Baubewilligung enthalten (vgl. [mit Bezug auf das Vorliegen einer Bundesaufgabe] VB.2019.00633 vom 14. Mai 2020, E. 1.2 m.w.H.; vgl. auch Peter M. Keller, Kommentar NHG, Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer (Hrsg.), 2. Auflage 2019, Art. 12 Rz. 4; Jean-Baptiste Zufferey, Kommentar NHG [s.o.], Art. 2 Rz. 32 [unter Verweis auch auf Art. 12c Abs. 3 NHG]; Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht, Zürich 2011, Art. 55 Rz. 8), was vorliegend der Fall ist (vgl. einerseits die Gestaltungsplanvorschriften [GPV; act. 13.1], andererseits die Qualifikation des ersten kantonalen Gestaltungsplans zum Teilgebiet A [dessen Anordnungen – wie in E. 1.2 und 1.3 aufgezeigt – denjenigen des vorliegend strittigen Gestaltungsplans zum Teilgebiet B analog sind] als projektbezogener Gestaltungsplan in BGE 148 II 139 E. 8.2). Hinsichtlich Art. 12 NHG ist sodann auch die Voraussetzung, wonach die "Verfügung" in Erfüllung einer Bundesaufgabe zu ergehen hat, erfüllt. Mit dem strittigen Gestaltungsplan geht – ungeachtet der im kantonalen Richtplan vorgenommenen Ausdehnung des Siedlungsgebiets (vgl. E. 1.1.3) – die Ermöglichung einer baulichen Entwicklung in einem Gebiet einher, das nutzungsplanerisch teilweise zur kantonalen Landwirtschaftszone, mithin einer Nichtbauzone gehört (vgl. bereits E. 1.3). Nachdem sowohl eine Teil der Rahmennutzungsplanung bildende Einzonung als auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Errichtung von Bauten ausserhalb der Bauzone als Bundesaufgaben gelten (vgl. zu Ersterem insbesondere BGE 142 II 509, zu Letzterem Zufferey, a.a.O., Art. 2 Rz. 40, m.w.H.), kann für die gleichsam zwischen diesen beiden Vorgehensweisen liegende Ermöglichung der Errichtung von Bauten in einem gemäss Rahmennutzungsplanung (teilweise) nicht einer Bauzone zugewiesenen Gebiet mittels projektbezogenen Gestaltungsplans nichts anderes gelten. Offenbleiben kann damit, ob auch gestützt auf Art. 32 ff. FIFG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 NHG eine Bundesaufgabe vorliegen würde (was insofern naheliegend erscheint, als aus Sicht des Kantons eine Realisierung des Innovationsparks ohne Abgabe des entsprechenden Grundstücksteils im Baurecht durch den Bund nicht realisierbar wäre).

R3.2024.00187 Seite 14 Ebenfalls zu bejahen ist die Beschwerdeberechtigung gemäss Art. 55 USG da für den strittigen Gestaltungsplan gemäss Ziff. 11.4 des Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; Parkhäuser und plätze für mehr als 500 Motorwagen) eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 10a USG besteht (vgl. act. 13.10 S. 7), wobei die Prüfung gemäss § 1 Abs. 2 der Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (EV UVP) – und damit ungeachtet der Regelung in Anhang Ziff. 11.4 EV UVP – im Rahmen des Planungsverfahrens durchzuführen ist. Zusammengefasst ist die Legitimation der Rekurrentin somit grundsätzlich zu bejahen. 2.1.3 Hinsichtlich der seitens der Baudirektion erhobenen Einwände ergibt sich sodann was folgt: Nicht ersichtlich ist zunächst, worauf der vorinstanzliche Hinweis betreffend das Datum des Handelsregistereintrags der Rekurrentin abzielt. Zwar enthalten sowohl Art. 12 Abs. 2 NHG als auch Art. 55 Abs. 2 USG die Bestimmung, wonach das Beschwerderecht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zusteht, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. Dass aber bezüglich der Rekurrentin die entsprechende Voraussetzung in zeitlicher Hinsicht nicht erfüllt wäre, macht die Baudirektion zu Recht nicht geltend, ergibt sich doch im Gegenteil bereits aus der publizierten Rechtsprechung, dass die Stiftung X bereits in einem früheren Zeitpunkt als beschwerdeberechtigte Organisation auftrat und anerkannt wurde […]. Zutreffend ist demgegenüber – wie soeben dargelegt –, dass sich die Rekursberechtigung (im Sinne der ideellen Verbandsbeschwerde) auf Rügen in Rechtsbereichen beschränkt, die Gegenstand des statutarischen Zwecks bilden. Auch wenn dieser im Falle der Rekurrentin wie erwähnt weit gefasst ist, kann die Wahrung der Gemeindeautonomie nicht als vom Stiftungszweck erfasst gelten (wobei die Baudirektion zwar die fragliche Rüge beispielhaft anführt, jedoch weder dargetan noch ersichtlich ist, bezüglich welcher weiteren Rügen sich vorliegend eine entsprechende Problematik ergeben sollte, womit sich Weiterungen hierzu erübrigen). An diesem Ergebnis vermag

R3.2024.00187 Seite 15 insbesondere auch der rekurrentische Hinweis auf BGE 141 I 36 nichts zu ändern: Im genannten Entscheid hält das Bundesgericht fest, dass sich Private auf die Gemeindeautonomie berufen können, soweit diese Garantie eine Auswirkung auf ihre rechtliche oder tatsächliche Stellung haben kann, wobei der entsprechende Umfang der Legitimation im bundesgerichtlichen Verfahren auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren beachtlich ist (a.a.O. E. 1.2.4 i.V.m. E. 5.1). Damit ist allerdings lediglich gesagt, dass eine Legitimationsbeschränkung (im kantonalen Recht), wonach die Autonomiebeschwerde nur der betreffenden Körperschaft selbst zustehe, unzulässig ist. Dass aber gestützt auf andere (bundesrechtliche) Bestimmungen aus anderen Gründen eine Legitimationsbeschränkung möglich ist, wird dadurch nicht in Abrede gestellt. Dabei steht gerade der rügebezogene Ansatz der entsprechenden Umschreibung in NHG und USG dem seitens der Rekurrentin vertretenen – und in anderen Konstellationen den Regelfall darstellenden – Verständnis entgegen, wonach alle Einwände, welche das angefochtene Projekt zu Fall bringen könnten, zulässig seien. Unbehelflich ist insoweit der Hinweis auf die Wahrung der Interessen der betroffenen Bevölkerung, würde doch unter diesem Titel die ausdrückliche gesetzliche Verknüpfung der Legitimation mit dem Stiftungszweck von vornherein leerlaufen. Auch lassen sich aus der Aarhus-Konvention (vgl. insb. deren Art. 9 Abs. 3) keine weitergehenden prozessualen Rechte ableiten, zumal dort ausdrücklich die Erfüllung etwaiger im innerstaatlichen Recht festgelegter Kriterien vorbehalten wird. In diesem Sinn ist auf die materiellen rekurrentischen Ausführungen im Zusammenhang mit der gerügten Verletzung der Gemeindeautonomie an sich nicht weiter einzugehen (vgl. zum entsprechenden [kein teilweises Nichteintreten begründenden] Vorgehen VB.2021.00064 vom 2. Dezember 2021, E. 10.3.1), wobei sich allerdings zeigen wird, dass die entsprechende Rüge ohnehin unbegründet wäre (vgl. E. 4.3.1). Keine Bedeutung kommt schliesslich im vorliegenden Verfahren dem seitens der Rekurrentin angerufenen Entscheid BGr 1C_555/2020 vom 16. August 2021 zu (vgl. dazu näher E. 5.4.1). 2.2 In prozessualer Hinsicht macht die Baudirektion weiter geltend, Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens könne nur sein, was nicht bereits Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gewesen sei. Alle Rügen, die bereits abgeschlossene Verfahren, wie z.B. die bundesgerichtlichen Verfahren 1C_487/2020 und 1C_489/2020 betreffen würden, könnten demzufolge im

R3.2024.00187 Seite 16 Rahmen dieses Prozesses nicht erneut vorgetragen werden. Gleiches gelte für Streitgegenstände laufender Verfahren vor anderen Instanzen wie z.B. des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht. Der – theoretisch zutreffende – Einwand (dem insbesondere nicht die seitens der Rekurrentin angeführte fehlende Beteiligung am früheren Verfahren entgegenstehen würde) ist vorliegend nicht von Bedeutung. Das konkret genannte bundesgerichtliche Verfahren betraf den kantonalen Gestaltungsplan für das Teilgebiet A (vgl. vorstehend E. 1.1.3 und 1.2), so dass sich bezüglich des Regelungsgegenstands keine Überschneidung mit dem vorliegend strittigen Gestaltungsplan für das Teilgebiet B ergibt. Eine res iudicata-Wirkung im technischen Sinn ist damit von vornherein ausgeschlossen. Relevanz kommt dem fraglichen Entscheid nur (aber immerhin) insoweit zu, als er die Rechtsauffassung des Bundesgerichts zum Ausdruck bringt, an der sich der vorliegende Entscheid, soweit sich rechtlich gleichartige Fragen stellen, selbstredend orientieren kann (vgl. v.a. E. 4). Auch hinsichtlich des Gegenstands des laufenden Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht (vgl. nur Rekursantrag Nr. 3) zielt die rekurrentische Argumentation primär auf Fragen der (gegebenenfalls unzureichenden) Koordination (vgl. E. 6), nicht aber auf eine unmittelbare Beurteilung der dort strittigen militärischen Plangenehmigung durch das dafür unzuständige Baurekursgericht, so dass der rekursgegnerische Einwand auch insoweit ins Leere zielt und sich keine Gründe für ein teilweises Nichteintreten ergeben. 2.3 Zusammengefasst ist auf den Rekurs einzutreten und sind die erhobenen Rügen unter Vorbehalt des in E. 2.1.3 Ausgeführten vollumfänglich zu prüfen, wobei die Behandlung der prozessualen Anträge jeweils im Rahmen der korrespondierenden materiellen Ausführungen erfolgt. 3.1 Verschiedene der rekurrentischen Rügen betreffen direkt oder indirekt die kantonale Richtplanung: So zitiert die Rekurrentin den Wortlaut des Genehmigungsentscheids des Bundesrats vom 15. August 2016 (mithin zur Teilrevision des kantonalen Richtplans vom 29. Juni 2015; vgl. E. 1.1.2) und dabei insbesondere auch

R3.2024.00187 Seite 17 des Vorbehalts gemäss Ziff. 3 dieses Entscheids ("Soweit der in der Richtplankarte bezeichnete Perimeter der 'Gebietsplanung Nationaler Innovationspark, Hubstandort Dübendorf' nicht mit dem im neuen Objektblatt Militärflugplatz Dübendorf des angepassten Sachplans Militär ausgeschiedenen Perimeter für den Innovationspark übereinstimmt, ist für die nachgeordnete Planung, namentlich den kantonalen Gestaltungsplan, der Perimeter im Sachplan Militär massgebend"). Gemäss der Rekurrentin soll sich aus dem Genehmigungsentscheid ergeben, dass gemäss Bundesrat als Planungsraum immer das ganze Areal im Vordergrund gestanden sei, weshalb nur eine Gesamtplanung vorgenommen werden könne, und dass die Richtplangenehmigung in Bezug auf die Nutzung des Areals kein Präjudiz darstelle, weshalb die Nennung des Innovationsparks im kantonalen Richtplan keine rechtliche Bedeutung habe. Im Übrigen sei der Genehmigungsentscheid anfechtbar. Die Genehmigung sei ohne jegliche Standortbeurteilung erfolgt; für den Bundesrat habe offenbar genügt, dass ein grosses Gebiet bereitstehe und im Eigentum des Bundes sei. Auch sei nicht erwogen worden, dass der grösste Teil des Areals in der Landwirtschaftszone sei und dass die Richtplanrevision krass gegen die im Richtplan vorgesehenen Bestimmungen im Bereich Siedlung im Sinne von Art. 8a des Raumplanungsgesetzes (RPG) verstossen würden. Ausseracht gelassen worden sei insbesondere der kulturhistorische Wert des Militärflugplatzes Dübendorf. Die genannte Teilrevision und ihre bundesrätliche Genehmigung würden gegen Bundesrecht verstossen. Gerügt wird weiter, angesichts der Grösse des Projekts sowie seiner räumlichen, organisatorischen und politischen Bedeutung erscheine es unerlässlich, das Vorhaben in den kantonalen Richtplan aufzunehmen. Der Bundesrat habe in der genannten Genehmigung den Perimeter im Richtplan jedoch nicht definitiv akzeptiert. Moniert wird sodann das Fehlen einer Standortprüfung mit einer Variantenevaluation: Bei Grossanlagen von nationaler Bedeutung wie dem Innovationspark müsse dargetan werden, ob das Projekt einem genügenden Bedürfnis entspreche und ob der gewählte Standort im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit gegenüber anderen Alternativen in Frage komme; beim Areal des ehemaligen Militärflughafens Dübendorf würden als Hindernisse insbesondere der Denkmalschutz und die landwirtschaftliche Nutzung ins Gewicht fallen. Im vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren betreffend militärische Plangenehmigung (A-6620/2024) werde ausgeführt, die Standortprüfung sei mit dem Sachplan erfolgt. Es werde jedoch bestritten,

R3.2024.00187 Seite 18 dass ein rechtsgenügender Sachplan bestehe; zudem könne dieser später vorfrageweise von den Gerichten überprüft werden. Dass die Armee gerade in Dübendorf den Neubau der Bundesbasis bauen und betreiben müsse, sei wohl darauf zurückzuführen, dass das beanspruchte Land Eigentum des Bundes sei. An sich erscheine der gewählte Standort geradezu ungeeignet; mit ihrem Vorprellen präjudiziere die armasuisse Immobilien die angelaufene Zonenplanrevision der Stadt Dübendorf und verunmögliche eine raumplanerisch sinnvolle Beplanung des Grossraums neben dem Neubau der Armee. Das Gleiche gelte für das vorliegende Verfahren. Es handle sich um eine Bundesaufgabe, deren Erfüllung eine umfassende Interessenabwägung einschliesslich Prüfung von Varianten erfordere (wobei insbesondere auf Art. 3 Abs. 1 NHG sowie Art. 2 Abs. 1 lit. b und Art. 3 der Raumplanungsverordnung [RPV] verwiesen wird). 3.2.1 Richtpläne sind behördenverbindlich (Art. 9 Abs. 1 RPG, § 19 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG]), können jedoch bei der Nutzungsplanung im Rechtsmittel- und im Genehmigungsverfahren akzessorisch auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit überprüft werden (§ 19 Abs. 2 PBG). Insbesondere ist eine akzessorische Prüfung der Richtplaneinträge auch bei der Festsetzung von überkommunalen Gestaltungsplänen möglich, wovon jedoch die politischen Elemente eines solchen Entscheids nicht umfasst sind (VB.2016.00605 vom 15. Juni 2017, E. 6.5.1 und 6.5.2; Michael Steiner/Thomas Wipf, in: Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. Auflage 2024, Hrsg. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Bd. 1, S. 236). Wie sich dem entsprechenden Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend den kantonalen Gestaltungsplan für eine Jagdschiessanlage entnehmen lässt, bezieht sich diese Einschränkung allerdings zum einen auf den Grundsatzentscheid für die Erstellung einer entsprechenden Anlage (a.a.O., E. 6.5.2), zum andern auf den Umstand, dass es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht Aufgabe der Rekursinstanz ist, nochmals eine umfassende Prüfung und Bewertung der evaluierten Standorte oder gar allfällig weiterer solcher vorzunehmen, wobei das Verwaltungsgericht zugleich den im fraglichen Verfahren vorliegenden Bericht zur Standortwahl als nachvollziehbar erachtete und die Bevorzugung des letztlich gewählten Standorts als schlüssig bezeichnete (a.a.O., E. 6.5.4). Daraus erhellt, dass seitens der Rekursinstanz zwar nicht eine eigenständige Standortevaluation vorzunehmen ist, die (vorliegend strittige) Frage, ob die richtplanerische Festsetzung

R3.2024.00187 Seite 19 – insbesondere hinsichtlich Interessenabwägung und Standortevaluation – überhaupt auf einer rechtsgenügenden Vorgehensweise beruht, jedoch der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. 3.2.2 Soweit sich die Rekurrentin auf den Genehmigungsentscheid des Bundesrats vom 15. August 2016 beruft, ist zunächst daran zu erinnern, dass dieser sich auf die am 29. Juni 2015 festgesetzte Teilrevision des kantonalen Richtplans, mit der die Gebietsplanung für den Standort Dübendorf des Innovationsparks erstmals richtplanerisch verankert wurde, bezieht, jedoch zwischenzeitlich mit Teilrevision vom 5. Dezember 2022 eine neue Fassung der Gebietsplanung im Richtplan festgesetzt und mit Beschluss vom 15. September 2023 genehmigt wurde (vgl. bereits E. 1.1.2 und 1.1.3). Diesem Umstand kommt insofern Bedeutung zu, als Gegenstand dieser zweiten Teilrevision ausdrücklich sowohl die Aufteilung in die vier Teilgebiete A-D mit Zuweisung des Innovationsparks inklusiv zivilen FTW-Flugplatzes zu den Teilgebieten A und B als auch die Realisierbarkeit mittels Festsetzung mehrerer Gestaltungspläne war. Entgegen der Rekurrentin ergibt sich somit aufgrund der Genehmigung gerade nicht die Unzulässigkeit des nun – mit Festsetzung des strittigen Gestaltungsplans – praktizierten nachgelagerten nutzungsplanerischen Vorgehens (vgl. zur Frage der Gesamtplanung im Zusammenhang mit der Frage der rechtsgenügenden Koordination auch E. 6), was im Übrigen bereits für die erste Teilrevision bzw. deren Genehmigung gilt, da schon damals die Etappierung bzw. schrittweise Entwicklung ausdrücklich im Richtplantext vermerkt war. Dass sodann die Nennung des Innovationsparks im Richtplan keine rechtliche Bedeutung habe, ist grundsätzlich ebenfalls unzutreffend: So ist die Einschätzung der Rekurrentin, wonach es sich beim Innovationspark um ein Vorhaben handelt, das dem Richtplanvorbehalt gemäss Art. 8 Abs. 2 RPG unterliegt (vgl. zu den von der Rechtsprechung formulierten Voraussetzungen nur BGE 137 II 254), ohne weiteres gerechtfertigt, doch ist wie aufgezeigt der entsprechende Richtplaneintrag – aufgrund der Gebietsplanung sogar in besonders detaillierter Form – erfolgt, so dass sich lediglich dessen allfällige (sogleich zu prüfende) Ungültigkeit als problematisch erweisen könnte. Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus den Genehmigungsvorbehalten: So hält bereits der Prüfungsbericht vom 15. August 2016 zur ersten Teilrevision hinsichtlich des vorstehend in E. 3.1 zitierten

R3.2024.00187 Seite 20 Vorbehalts fest, der Perimeter in der Richtplankarte sei mit einem Anordnungsspielraum versehen und es werde vom Kanton nicht erwartet, dass er im Richtplan den Perimeter anpasse, so dass insoweit gerade nicht von einer fehlenden Rechtsgültigkeit des Richtplaneintrags ausgegangen werden kann. Mit Blick auf das vom strittigen Gestaltungsplan erfasste Gebiet erweist sich sodann als entscheidend, dass in der Teilrevision des kantonalen Richtplans vom 5. Dezember 2022 sowohl der Perimeter der Gebietsplanung viel weiter gefasst als auch die Aufteilung in vier Teilgebiete kartographisch festgehalten wurde, der – insoweit einschlägige – Genehmigungsvorbehalt (vom 15. September 2023) sich aber lediglich auf die Feststellung beschränkte, die Abgrenzung der Teilgebiete stehe unter dem Vorbehalt der Planung der Luftfahrtanlagen in der Zuständigkeit des Bundes (vgl. bereits E. 1.1.3 [auch zum Folgenden] sowie den Prüfungsbericht vom 26. Juli 2023, S. 6). Mit dieser (abgeschwächten) Formulierung geht erst recht keine grundsätzliche Infragestellung der richtplanerischen Festsetzung einher, zumal diese nunmehr materiell – gerade auch hinsichtlich der Lage der Teilgebiete – auf dem auch seitens der involvierten Departemente des Bundes unterzeichneten Flight Plan beruht (vgl. denn auch den Umstand, dass zwar bezüglich des Perimeters des Innovationsparks eine gewisse Diskrepanz zum nach wie vor geltenden Objektblatt des SPM besteht, jedoch bereits ein [noch vor dem Entscheid des Bundesrats vom 14. Oktober 2020 aufgelegter und insofern nicht mehr einschlägiger] Entwurf eines neuen Objektblattes eine erhebliche Verkleinerung des Perimeters der Bundesbasis vorsah und der Flight Plan ausdrücklich zukünftige mit der Richtplanung koordinierte Anpassungen von SPM und SIL vorsieht [a.a.O. S. 180 f.]). Nicht zu überzeugen vermögen schliesslich auch die inhaltlich gegen die fragliche richtplanerische Festsetzung vorgebrachten Argumente: Ein – im Übrigen nicht näher spezifizierter – Verstoss gegen die gestützt auf Art. 8a RPG im Richtplan zu treffenden Festlegungen im Bereich Siedlung ist schon insofern nicht ersichtlich, als zum einen die fragliche richtplanerische Gebietsplanung teilweise gerade entsprechende Aussagen (beispielsweise zur Abstimmung von Siedlung und Verkehr) enthält, zum andern mit der Gebietsentwicklung des Flugplatzareals Dübendorf und damit auch der entsprechenden Gebietsplanung ein (letztlich auf die im FIFG vorgegebene Stossrichtung zurückzuführender) ganz spezifischer Zweck der Schaffung einer bisher in dieser Form nicht bestehenden Verknüpfung von Forschung und Wirtschaft unter Nutzung der bestehenden Aviatikinfrastrukturen (mit

R3.2024.00187 Seite 21 lediglich akzessorischer Ermöglichung von Wohn- und Dienstleistungsnutzungen) verfolgt wird, so dass der Frage des Einbezugs in eine kantonale Gesamtkonzeption der Siedlungsentwicklung nur untergeordnete Bedeutung zukommt (ganz abgesehen davon, dass eine solche nicht einfach unterblieben ist, wie insbesondere der Koordinationshinweis zum Zentrumsgebiet Nr. 5 in Pt. 2.3.2 des Richtplantexts beweist). Eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Perimeter richtplanerisch weitgehend Landwirtschaftsland darstellt (vgl. zum nutzungsplanerischen Aspekt der Zuordnung zur Landwirtschaftszone E. 4.3.3) ist im Übrigen im Rahmen der zweiten Teilrevision erfolgt (vgl. Erläuterungsbericht 2022, S. 7 f. [insbesondere unter Hinweis darauf, dass von der teilweisen Erweiterung des Siedlungsgebiets keine Fruchtfolgeflächen betroffen sind]). Nachdem sich im Folgenden zeigen wird, dass auch die geltend gemachte kulturhistorische Bedeutung des Areals der richtplanerischen Gebietsplanung nicht entgegensteht (vgl. E. 5, insb. E. 5.2), ist diese grundsätzlich nicht zu beanstanden. 3.2.3 Wie erwähnt moniert die Rekurrentin allerdings auch spezifisch eine fehlende Standort- bzw. Variantenprüfung. Nachdem die Standortfestlegung gerade aufgrund des Ansatzes der Gebietsplanung bereits weitestgehend auf richtplanerischer Ebene erfolgt ist, ist die Rüge – die sich grundsätzlich auch auf den Gestaltungsplan als solchen bezieht – bereits in diesem Kontext zu prüfen. Zutreffend ist insoweit die von der Rekurrentin vertretene Auffassung, wonach die Nutzungsplanung gemäss Art. 3 RPV eine umfassende Interessenabwägung voraussetzt, bei der gemäss Art. 2 Abs. 1 RPV auch geprüft werden muss, welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen, wobei sich diese Anforderung bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (vgl. dazu bereits E. 2.1.2) auch aus Art. 3 NHG ergibt (vgl. nur BGr 1C_567/2020 und 1C_568/2020 vom 1. Mai 2023, E. 5.1, m.w.H. [auch zum Folgenden]). Allerdings ist die Behörde nur verpflichtet, ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen, während andere Varianten bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden können […]. Vorliegend geht die rekurrentische Kritik am Vorgehen der involvierten Planungsträger fehl, wobei mitzuberücksichtigen ist, dass es sich bei der für die Realisierung des schweizerischen Innovationsparks bzw. der einzelnen

R3.2024.00187 Seite 22 Standorte desselben erforderlichen Planung um einen hochgradig komplexen, mehrere Staatsebenen und gleichgeordnete Gemeinwesen sowie innerhalb derselben unterschiedliche Behörden involvierenden Prozess handelt. Insofern erscheint es ausreichend, wenn zum einen hinsichtlich des Areals, auf dem nun der Hubstandort Dübendorf realisiert werden soll, eine vertiefte Prüfung alternativer Nutzungen erfolgt ist (was mit der in E. 1.1.1 referierten Testplanung der Fall war; vgl. zur Vielfalt geprüfter Entwicklungsmöglichkeiten auch Flight Plan, S. 47 ff.), und wenn zum andern – und vor allem – hinsichtlich der Umsetzung der für den zentralen Standort des Innovationsparks im Umfeld der ETH Zürich konkret vorgesehenen Ausgestaltung das gewählte Areal nachgerade alternativlos erscheint (vgl. zur Prüfung und Verwerfung von Alternativen auch den Hinweis in E. 1.1.1 a.E.). Letzteres deshalb, weil – entgegen der rekurrentischen Argumentation – nicht lediglich die Landreserve als solche sowie die Eigentümerstellung des Bundes, sondern im Gegenteil die Möglichkeit, bestehende Aviatikinfrastruktur im Rahmen der primär anzusiedelnden Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von Grossunternehmen, Forschungsinstituten und Hochschulen nutzen zu können, den ausserordentlichen strategischen Standortvorteil (so Pt. 6.2.2 des Richtplantexts) des Areals bildet (vgl. zur Interessenlage auch Flight Plan, insb. S. 109 ff. sowie den Planungsbericht [act. 13.4], insb. S. 50). Es handelt sich insoweit um ein eigentliches Alleinstellungsmerkmal, aufgrund dessen jedenfalls bezogen auf den Raum im Umfeld der ETH Zürich nicht ersichtlich ist, welche ernsthaft in Betracht fallenden Varianten für die Realisierung eines entsprechend ausgerichteten Standorts des Innovationsparks bestehen würden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der rekurrentische Hinweis auf Äusserungen im Verfahren A-6620/2024 des Bundesverwaltungsgerichts (das gemäss einer im Internet ersichtlichen Liste zu Gutachten und Stellungnahmen der ENHK eine militärische Plangenehmigung vom 2. Oktober 2024 betrifft [Letztere einsehbar unter https://www.vbs.admin.ch/de/plangenehmigungsverfahren; zuletzt besucht am 13. Mai 2026], deren Gegenstand der Neubau der Bundesbasis im Bereich der heutigen Flugzeughallen 10 bis 12, mithin im Teilgebiet C [gemäss richtplanerischer Gebietsplanung] ist), so dass sich unter diesem Titel auch der beantragte Aktenbeizug erübrigt. Zu beachten ist insbesondere, dass die vorliegend interessierende Standortevaluation hinsichtlich Innovationspark und FTW-Flugplatz nicht zwingend mit derjenigen betreffend die Bundesbasis übereinstimmen muss, so dass sich

R3.2024.00187 Seite 23 allfällige (rein hypothetische) Mängel der Letzteren nicht auf Erstere auszuwirken vermöchten. Die demgegenüber generell hinsichtlich des Areals des ehemaligen Militärflugplatzes Dübendorf ins Feld geführten gegenläufigen Interessen des Denkmalschutzes und der landwirtschaftlichen Nutzung sind sodann – gerade mit Blick auf die erwähnte Alternativlosigkeit des Standorts bei entsprechender Ausgestaltung des Innovationsparks – nicht solcherart, dass sie das sehr hohe Realisierungsinteresse zu überwiegen (und damit im Endeffekt einen Verzicht auf die genannte Ausgestaltung im Sinne einer Verknüpfung der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten mit aviatischer Infrastruktur zu erzwingen) vermöchten (vgl. zum Denkmalschutz im Einzelnen E. 5, zur landwirtschaftlichen Nutzung bereits E. 3.2.2 a.E. sowie den Hinweis im Rahmen der Interessenabwägung im Planungsbericht [act. 13.4], S. 50). Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die akzessorisch zu überprüfende Richtplanung auch mit Blick auf das Erfordernis einer Variantenprüfung rechtsbeständig ist. Die genannte Einschätzung gilt schliesslich auch für die konkrete Anordnung des Innovationsparks auf dem Gesamtareal, die ebenfalls bereits in der Richtplanung vorweggenommen wird. Auch die Gebietsaufteilung erscheint nämlich mit Blick auf die Lage der bestehenden aviatischen Infrastrukturen sowie die intendierte Verknüpfung derselben mit dem Innovationspark alternativlos. Zumindest muss dies für das vorliegend allein strittige Teilgebiet B gelten, das mit dem FTW-Flugplatz bzw. den Baubereichen L und M diese Verknüpfung am unmittelbarsten herbeiführt und dabei auf die Lage der bestehenden Pisten und Rollwege abgestimmt ist, so dass sich die Verortung der zusätzlichen Gebäudeschicht im Anschluss an die bestehende Randbebauung (und damit einem dieser selbst inhärenten räumlichen Konzept folgend) nachgerade zwingend ergibt. 4.1 Die Rekurrentin erhebt weiter bestimmte unmittelbar gegen den Gestaltungsplan gerichtete Rügen, welche generelle Aspekte des nutzungsplanerischen Vorgehens betreffen: So macht sie geltend, durch den "Rückzug des Sachplans Zivilaviatik" könne nun eine Anpassung des Rahmennutzungsplans für das ganze Areal durch die betroffenen Gemeinden starten. Indem der Kanton von einem

R3.2024.00187 Seite 24 Bundesinteresse am Innovationspark schreibe, scheine es, er gehe gestützt auf das Koordinationsgesetz vom 18. Juni 1999 von der exklusiven Planungshoheit des Bundes aus, was jedoch unzutreffend sei, da es sich nicht um eine Aufgabe des Bundes oder des Kantons, sondern um eine private Grossüberbauung handle. Auch sei das Areal von 70 ha aus dem Sachplan Militär entlassen worden und habe der Bundesrat am 14. Oktober 2020 entschieden, auch das bisher für die Zivilaviatik vorgesehene Areal aus der Sachplankompetenz des Bundes zu entlassen. Im FIFG finde sich keine Bestimmung, welche die Projektierung und Bewilligung von der kantonalen und kommunalen Planungs- und Bewilligungspflicht ausnehme. Für die Nutzungsplanung und deren Anpassung gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG seien im Kanton Zürich die Gemeinden zuständig; die überkommunale Rahmennutzungsplanung betreffe kantonale Landwirtschaftszonen und überkommunale Freihaltezonen. Erst wenn nach Art. 15 RPG die Nutzungspläne erstellt seien, könne der Bund als Eigentümer allfällige Baugesuche einreichen. Eine Planung ohne die betroffenen Gemeinden sei von allem Anfang an ungültig gewesen. Der Gestaltungsplan verletze auch die Gemeindeautonomie, was im Entscheid des Bundesgerichts zum ersten Gestaltungsplan nicht beurteilt worden sei. Ebenfalls nicht beurteilt worden sei die Frage des Ausschlusses der Beteiligung der Öffentlichkeit durch Umgehung der ordentlichen Raumplanung gemäss RPG sowie die Frage, ob dies eine Verletzung der Rechtsweggarantie gemäss Aarhus-Übereinkommen i.V.m. Art. 6 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sei. Die Auswirkungen des Projekts auf Landschaft, Ortsbild und Natur seien zu bedeutend, als dass sie im Baubewilligungsverfahren ohne vorheriges ordentliches Planungsverfahren bewilligt werden könnten, wobei der Bundesgerichtsentscheid zum ersten Gestaltungsplan offensichtlich von der sonstigen Praxis betreffend Planungspflicht, die u.U. auch für zonenkonforme Bauten gelte, abweiche. Ein Sondernutzungsplan sei nicht ein Instrument, um den ersten Zweck des Nutzungsplans, nämlich die Trennung von Bau- und Nichtbauzone festzulegen. Sondernutzungspläne würden dem Nutzungsplan nach Art. 14 ff. RPG nachgehen. Die Interessenabwägung bei Sondernutzungsplänen gehöre in ein Planungsverfahren nach Art. 14 RPG. Die Rekurrentin rügt weiter, der grösste Teil des durch den Gestaltungsplan in Anspruch genommenen Areals liege in der kantonalen Landwirtschaftszone.

R3.2024.00187 Seite 25 Schliesslich führt sie aus, mit der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Teilrevision des RPG vom 15. Juni 2012 seien neue gesetzliche Bestimmungen zur Begrenzung des Siedlungsgebiets erlassen worden, wobei zentrale Bedeutung dem revidierten Art. 15 RPG zukomme, der die Voraussetzungen für die Ausscheidung neuer Bauzonen verschärfe. Vorerst sei die Frage des Grundzonenplans zu prüfen, der – ähnlich der in BGr 1C_568/2014 beurteilten Konstellation – obsolet sei; dies vorliegend wegen des Verzichts der Armee auf Nutzung des Areals zum Zwecke der Landesverteidigung. 4.2 Das Baurekursgericht überprüft Nutzungspläne auf alle Mängel, insbesondere auch auf ihre Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin (§ 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Damit wird Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG Nachachtung verschafft, der eine volle Überprüfung von Nutzungsplänen durch mindestens eine kantonale Beschwerdebehörde verlangt. Eine umfassende Interessenabwägung bildet dabei Bestandteil des Prüfprogramms gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG. Ob diese Interessen vollständig erfasst worden sind, ist eine Rechtsfrage. Die relative Gewichtung der potenziell widerstreitenden Interessen ist jedoch weitgehend eine Ermessensfrage. Die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 33 RPG hat zu beurteilen, ob die Planungsträgerin ihr Ermessen richtig und zweckmässig ausgeübt hat; dabei hat sie allerdings im Auge zu behalten, dass sie selbst keine Planungsbehörde ist. Namentlich im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 33 RPG ist der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich zu beachten (zum Ganzen VB.2023.00035 vom 16. Mai 2024, E. 2). 4.3.1 Unbehelflich ist vorab die rekurrentische Unterstellung, wonach seitens der Rekursgegnerin von einer exklusiven Planungshoheit des Bundes ausgegangen werde. Diese besteht nicht (vgl. dazu bereits die grundsätzlich [vgl. zu einem speziellen Aspekt nachstehend E. 6.3.4] auch für das Teilgebiet B zutreffenden Ausführungen in BGE 148 II 139 E. 7), was seitens der mit einem Planungsinstrument des Kantons operierenden Baudirektion aber auch nicht behauptet wird. Umgekehrt ist im Übrigen entgegen der Rekurrentin festzuhalten, dass mit Blick auf das Gesamtareal (gemäss Gebietsplanung) für die – nach wie vor in einem Teilbereich intendierte – militärische und die luftfahrttechnische Nutzung eine ausschliessliche Planungskompetenz des

R3.2024.00187 Seite 26 Bundes besteht (a.a.O. E. 7.4, was denn auch den vorstehend in E. 3.1 und 3.2.2 erwähnten Vorbehalten im Rahmen der Genehmigung der kantonalen Richtplanung entspricht); inwiefern aber insoweit die – auch in diesem Kontext beantragte – Edition der Akten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht erforderlich sein sollte, erschliesst sich nicht, so dass dem prozessualen Antrag auch unter diesem Titel nicht stattzugeben ist. Damit trifft zwar der rekurrentische Befund einer kommunalen Planungshoheit hinsichtlich der Rahmennutzungsplanung, jedenfalls soweit mit dieser Bauzonen festgelegt würden, zu. Indessen sieht § 84 Abs. 2 PBG für Bauten und Anlagen, die im kantonalen oder in einem regionalen Richtplan enthalten sind, die Festsetzung kantonaler Gestaltungspläne durch die Baudirektion vor. Bezüglich des Gestaltungsplans für das Teilgebiet A hatte das Bundesgericht in BGE 148 II 139 zu prüfen, ob die Verwendung dieses planungsrechtlichen Instruments in einer entsprechenden Konstellation zulässig ist oder ob sich der Anwendungsbereich von § 84 Abs. 2 PBG auf Einzelvorhaben bzw. relativ konkrete einzelne oder u.U. mehrere zusammenhängende, aber jedenfalls bereits detailliert definierte Bauten und Anlagen beschränkt (wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen war). Es kam – bezogen auf das Teilgebiet A – zum Schluss, auch wenn die einzelnen Bauten noch nicht im Detail umschrieben seien, handle es sich doch um ein in sich geschlossenes Gesamtprojekt und nicht um die Schaffung einer Sondernutzungszone, die verschiedenen voneinander konzeptionell unabhängigen Bauten und Anlagen offenstehe, so dass von einem projektbezogenen Gestaltungsplan auszugehen sei, mit dem der Innovationspark Zürich [bzw. das entsprechende Teilgebiet desselben] als planungspflichtiges Einzelvorhaben im öffentlichen Interesse realisiert werden solle (a.a.O. E. 8.2). Dem Kanton müsse es offenstehen, im Rahmen seiner Koordinationsaufgabe situationsadäquat eine Sondernutzungsplanung vorzusehen, die ein komplexes Projekt nicht schon fast wie eine Bewilligung, sondern noch mit einem gewissen Abstraktionsgrad regle und dadurch eine optimale Nutzung des erfassten Gebiets nach den sich nachfolgend im Detail zu bestimmenden oder sich ergebenden Bedürfnissen ermögliche (a.a.O. E. 8.4). Mit dem Innovationspark Zürich solle ein Projekt im überwiegenden nationalen Interesse auf einem dem Bund gehörenden Perimeter, der [im Falle des Teilgebiets A] im Gebiet von zwei Gemeinden liege, realisiert werden, wobei das Vorhaben eine räumliche und funktionale Einheit bilde; ein kantonaler Gestaltungsplan sei in der Richtplanung des Kantons vorgesehen und entspreche der

R3.2024.00187 Seite 27 Komplexität des Projekts; die vom Bundesrecht vorgeschriebene Harmonisierung der verschiedenen Verfahren erscheine ohne kantonalen Gestaltungsplan erheblich erschwert, so dass sich die seitens des Verwaltungsgerichts verneinte Zulässigkeit angesichts der konkreten Verhältnisse als nicht der Situation angepasst und damit als unsachlich bzw. willkürlich erweise (a.a.O. E. 8.5). Diese Einschätzung lässt sich auf den strittigen Gestaltungsplan für das Teilgebiet B übertragen: Auch wenn bei diesem aufgrund des Einbezugs des FTW-Flugplatzes (vgl. zum Ausmass des Einbezugs auch E. 6.3.4) eine etwas grössere Heterogenität als im Teilgebiet A vorliegen mag, handelt es sich mit Blick auf die für das Vorhaben charakteristische Verknüpfung von Innovationspark und aviatischer Infrastruktur jedenfalls um ein konzeptionell einheitliches Gesamtprojekt, wobei die sich ergebenden Koordinationsfragen in Bezug auf die Bundesebene überdies komplexer sein dürften (vgl. dazu E. 6.3.2 bis 6.3.4). Umgekehrt entfällt zwar für das Teilgebiet B die vom Bundesgericht hinsichtlich des Teilgebiets A hervorgehobene Problematik einer Koordination zweier kommunaler Sondernutzungsregelungen (bei Unzulässigkeit eines einheitlichen kantonalen Gestaltungsplans), doch steht im referierten Entscheid gegenüber diesem Aspekt der Begründung die generelle Formel der Einsatzmöglichkeit kantonaler Gestaltungspläne zur situationsadäquaten Regelung komplexer Gesamtprojekte im Vordergrund, so dass ein solcher auch für das Teilgebiet B ohne weiteres als zulässig erscheint; dies umso mehr, als andernfalls eine – grundsätzlich sachgerechte – Anknüpfung an das planerische Vorgehen im Teilgebiet A in Frage gestellt wäre, wodurch sich potenziell erhebliche Koordinationsprobleme zwischen den beiden Teilgebieten ergeben könnten. Damit erweist sich die rekurrentische Prämisse eines Primats der kommunalen Rahmennutzungsplanung bzw. einer daraus abgeleiteten Unzulässigkeit des angefochtenen kantonalen Gestaltungsplans als unzutreffend. Soweit sodann die Verwendung des in § 84 Abs. 2 PBG ausdrücklich normierten Instruments des kantonalen Gestaltungsplans nach dem Gesagten zulässig ist, kann darin von vornherein keine Verletzung der Gemeindeautonomie liegen (wobei sich der Erwähnung der [wie vorliegend] fehlenden Berufung – seitens der Gemeinden – auf diesen Aspekt [a.a.O. E. 8.5] nichts Gegenteiliges entnehmen lässt); die entsprechende Rüge – auf die gemäss dem in E. 2.1.3 Dargelegten an sich nicht weiter einzugehen ist – würde sich somit

R3.2024.00187 Seite 28 ohnehin als nicht stichhaltig erweisen. Ebenfalls unbegründet ist schliesslich die rekurrentische Anrufung der Planungspflicht. Zwar ist für das vorliegend strittige Vorhaben – aufgrund der Auswirkungen desselben auf die bestehende Nutzungsordnung – ohne weiteres von einer solchen auszugehen (vgl. zu den Voraussetzungen nur BGr 1C_141/2021 vom 2. Mai 2022, E. 3.4, m.w.H.). Indessen erfordert die (in Art. 2 RPG normierte) Planungspflicht lediglich die Beurteilung in einem Planungsverfahren, ohne dass hierfür ausschliesslich die Rahmennutzungsplanung in Betracht fallen würde; im Gegenteil ist der der Planungspflicht zugeschriebene Zweck, die erforderliche umfassende Interessenabwägung unter demokratischer Mitwirkung der Bevölkerung (im Sinne von Art. 4 RPG) vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 3.4) auch im Rahmen der Sondernutzungsplanung sichergestellt (vgl. hierzu sogleich E. 4.3.2). Dass der Bundesgerichtsentscheid zum Gestaltungsplan im Teilgebiet A diesbezüglich von der bisherigen Praxis abweichen soll, wird seitens der Rekurrentin nicht näher begründet und ist auch nicht ersichtlich (vgl. zum Gestaltungsplan als Instrument der Umsetzung planungspflichtiger Vorhaben – zumal bei bestehendem Bezugspunkt in der [kantonalen] Richtplanung – auch Steiner/Wipf, a.a.O., S. 199). Gleiches gilt in Bezug auf das Vorbringen, wonach ein Gestaltungsplan nicht der Trennung von Bau- und Nichtbauzone dienen könne, wobei solches rechtstechnisch aufgrund der blossen Überlagerung der Rahmennutzungsplanung auch nicht der Fall ist, der zu beurteilende Gestaltungsplan sich jedoch materiell in der Tat so auswirkt, was indessen zulässig ist (vgl. auch E. 4.3.3). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als mittlerweile richtplanerisch (im Rahmen der Teilrevision vom 5. Dezember 2022) die zu überbauenden Bereiche der Teilgebiete A und B ins Siedlungsgebiet einbezogen wurden, so dass mit dem angefochtenen Gestaltungsplan diesbezüglich eine Umsetzung der – durch die ältere Rahmennutzungsplanung noch nicht nachvollzogenen – richtplanerischen Vorgabe erfolgt (so dass sich die Problematik im Vergleich zur vom Bundesgericht bezüglich des Teilgebiets A beurteilten – und als zulässig erachteten – Konstellation sogar teilweise entschärft hat). Unbehelflich ist schliesslich der Hinweis, wonach die Interessenabwägung bei Sondernutzungsplänen in ein Planungsverfahren gehöre, lässt sich doch der in diesem Zusammenhang angerufenen Literaturstelle (Heinz Aemisegger / Samuel Kissling, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, hrsg. von Heinz Aemisegger / Pierre Moor / Alexander Ruch / Pierre Tschannen, Zürich/Basel/Genf 2016, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung, Rz. 59) im Gegenteil entnehmen, dass die

R3.2024.00187 Seite 29 Festsetzung von Sondernutzungsplänen – mit Blick auf die dabei vorzunehmende Interessenabwägung – selbst als Planungsverfahren gilt. 4.3.2 Unbegründet ist weiter die Rüge eines Ausschlusses der Beteiligung der Öffentlichkeit: Im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens findet ebenfalls ein Mitwirkungsverfahren im Sinne von Art. 4 RPG bzw. § 7 PBG statt (vgl. zum Anwendungsbereich von Art. 4 RPG Ruedi Muggli, Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, hrsg. von Heinz Aemisegger / Pierre Moor / Alexander Ruch / Pierre Tschannen, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 4 Rz. 19; zur Relevanz von § 7 PBG auch bei kantonalen Gestaltungsplänen vgl. VB.2013.00722 vom 4. September 2014, E. 7.1.1 und 7.4.3), so dass es der Öffentlichkeit nicht anders als bei der Rahmennutzungsplanung möglich ist, Einwendungen zu erheben (vgl. denn auch den Einwendungsbericht vom 1. November 2024 [act. 13.3] sowie die Darstellung des Verfahrens im Planungsbericht vom 1. November 2024 [act. 13.4], S. 54 f.). Bei dieser Ausgangslage ist von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern mit der Wahl eines kantonalen Gestaltungsplans als Planungsinstrument eine Verletzung der Aarhus-Konvention oder der Art. 6 und 8 EMRK einhergehen sollte, zumal mit den angerufenen Normen gerade keine Gewährleistung einer – über Art. 4 RPG und § 7 PBG hinausgehenden – demokratischen Mitbestimmung im Sinne einer Entscheidungsbefugnis (anstelle der blossen Möglichkeit zur Stellungnahme) erfolgt. 4.3.3 Hinsichtlich der nicht näher begründeten Rüge, wonach sich der grösste Teil des Gestaltungsplanperimeters in der kantonalen Landwirtschaftszone befinde, ist zunächst auf das bereits in E. 4.3.1 Ausgeführte zu verweisen. Zudem bildete auch dieser Aspekt – bezogen auf das Teilgebiet A – Gegenstand der bundesgerichtlichen Beurteilung in BGE 148 II 139. Während das Verwaltungsgericht die entsprechende Übersteuerung der Grundordnung als rechtswidrig erachtete, hielt das Bundesgericht fest, zwar setze die Schaffung einer Bauzone bzw. Spezialnutzungszone für ein bestimmtes Projekt in der Regel voraus, dass die Planungsmassnahme den Zielen und Grundsätzen der raumplanungsrechtlichen Nutzungsplanung entspreche, doch könne davon abgewichen werden, wenn sie auf einer sachlich vertretbaren Interessenabwägung beruhe (a.a.O. E. 9.2, wo überdies auf die im Richtplan des Kantons Zürich vorgesehene Möglichkeit der Durchstossung des

R3.2024.00187 Seite 30 richtplanerischen Landwirtschaftsgebiets verwiesen wird). Ausgeführt wird – bezogen auf das Teilgebiet A – weiter, der massgebliche Planperimeter sei bereits heute weitgehend überbaut, so dass die in Art. 16 RPG genannten Zwecke des Landwirtschaftslands von vornherein nicht erfüllt werden könnten. Die Einstufung des Gestaltungsplanperimeters als Landwirtschaftsland sei daher fragwürdig und sollte überdacht werden. Bei dieser Ausgangslage trete die Frage, wieweit sich der Innovationspark auch im richtplanerischen Siedlungsgebiet realisieren liesse, in den Hintergrund. Verwiesen wird weiter auf das in Art. 32 Abs. 1 lit. a FIFG gesetzlich anerkannte übergeordnete nationale Interesse an der Errichtung des Innovationsparks Zürich sowie auf den Umstand, dass für dessen Realisierung im kantonalen Richtplan – und damit auf gleicher Stufe wie die im Richtplan allgemein vorgesehene Grundordnung – ausdrücklich ein kantonaler Gestaltungsplan vorgesehen sei. Unter diesen Umständen ergebe eine Abwägung der einschlägigen Interessen, dass es zulässig sei, die Zuordnung des fraglichen Gebiets zur Landwirtschaftszone durch den kantonalen Gestaltungsplan zu übersteuern (a.a.O. E. 9.3). Diese Ausführungen lassen sich grundsätzlich auf den strittigen Gestaltungsplan übertragen, wobei allerdings zwischen dem Verhältnis zur richtplanerischen Festlegung von Landwirtschaftsgebiet (und damit der Frage einer Durchstossung im Sinne von Pt. 3.2 des Richtplantexts) und dem Verhältnis zur nutzungsplanerischen Grundordnung (zum Teil kantonale Landwirtschaftszone) zu unterscheiden ist. Das erstgenannte Problem ist aufgrund der Richtplanrevision vom 5. Dezember 2022 zufolge Ausdehnung des Siedlungsgebiets entfallen (vgl. bereits E. 4.3.1). Die Übersteuerung der nutzungsplanerischen Grundordnung, die nachgerade Charakteristikum der Gestaltungsplanung ist, kann bei dieser Ausgangslage erst recht nicht mehr als problematisch gelten, steht doch die insoweit noch fortbestehende Rahmennutzungsplanung nunmehr ihrerseits im Widerspruch zur kantonalen Richtplanung. Auch haben die weiteren vom Bundesgericht – mit Blick auf eine Interessenabwägung – genannten Argumente (insbesondere die bestehende Nutzung sowie das hohe Realisierungsinteresse) auch im Teilgebiet B Gültigkeit. Zusammenfassend ist damit nicht ersichtlich, inwiefern die in einem Teilbereich des Gestaltungsplanperimeters bestehende kantonale Landwirtschaftszone der Zulässigkeit des angefochtenen Gestaltungsplans entgegenstehen könnte.

R3.2024.00187 Seite 31 4.3.4 Was schliesslich die Rügen betreffend die RPG-Revision von 2012 bzw. Art. 15 RPG sowie den "obsoleten" Grundzonenplan anbelangt, ergibt sich was folgt: Unbegründet ist zunächst der sinngemäss erhobene Vorwurf einer Missachtung von Art. 15 RPG. Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen für die Zuweisung von Land zu einer Bauzone, indem insbesondere der Grundsatz statuiert wird, wonach Bauzonen dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre zu entsprechen haben (Abs. 1) und in Abs. 4 bestimmte Voraussetzungen für Einzonungen normiert werden, zu denen namentlich die Anforderung gehört, dass das Land auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird (lit. b). Vorliegend handelt es sich jedoch – wie bereits in E. 3.2.2 im Kontext von Art. 8a RPG ausgeführt – insofern um eine besondere Konstellation, als mit der Ermöglichung einer teilweisen Überbauung von Land, das nutzungsplanerisch einer Nichtbauzone zugewiesen ist, ein ganz spezifischer Zweck (Errichtung eines Hauptstandorts des Innovationsparks Schweiz) verfolgt wird, der sich aus einer entsprechenden Interessensbekundung auf Bundesebene herleitet, so dass ein Einbezug in eine – hier nun kommunale – Gesamtkonzeption der Siedlungsentwicklung nicht sachadäquat bzw. jedenfalls nicht unerlässlich erscheint. Im Übrigen steht gerade mit Blick auf die spezifische Zwecksetzung die entsprechende Nutzung des zur Überbauung bestimmten Gebiets ausser Zweifel, so dass insbesondere nicht von einer – mit der genannten RPG-Revision anvisierten – Konstellation analog der Schaffung überdimensionierter Bauzonen ausgegangen werden kann. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aufgrund des Verweises auf BGr 1C_568/2014 und 1C_576/2014 vom 13. Januar 2016. Der fragliche Entscheid betrifft eine Sondernutzungsplanung, mit der die Konkretisierung einer Rahmennutzungsplanung, die ihrerseits im fraglichen Gebiet bereits eine Bauzone vorsah, einhergegangen wäre, wobei das Bundesgericht aufgrund der konkreten Umstände die Notwendigkeit einer vorgängigen Überprüfung der Rahmennutzungsplanung im Hinblick auf eine allfällige Redimensionierung der Bauzonen statuierte (vgl. a.a.O., insb. E. 7.1). Diese Konstellation lässt sich mit der vorliegend zu beurteilenden nicht vergleichen, stützen sich doch bezüglich des strittigen Gestaltungsplans die seitens der Rekurrentin kritisierten zusätzlich geschaffenen baulichen Möglichkeiten

R3.2024.00187 Seite 32 gerade nicht auf die geltende Rahmennutzungsplanung (sondern übersteuern diese), so dass eine Überprüfung derselben – nach Massgabe von Art. 21 Abs. 2 RPG – nicht dazu führen würde, die Stossrichtung des Gestaltungsplans in Frage zu stellen, sondern diese im Gegenteil – bei Angleichung der Rahmennutzungsplanung an den revidierten kantonalen Richtplan (vgl. bereits E. 4.3.1 und 4.3.3) – bekräftigen dürfte (womit entsprechend auch die im genannten Entscheid anvisierte Problematik, dass der Gestaltungsplan die allfällige Revision der Rahmennutzungsplanung negativ präjudizieren könnte, vorliegend von vornherein nicht auftritt). Zusammengefasst ergibt sich somit, dass sämtliche seitens der Rekurrentin gegen den Gestaltungsplan erhobenen Rügen, die generelle Aspekte des nutzungsplanerischen Vorgehens betreffen, unbegründet sind. 5.1 Die Rekurrentin begründet die beantragte Aufhebung der Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans auch mit denkmal- und ortsbildschutzrechtlichen Rügen: Unter Verweis auf die Gutachten der EKD, der KDK und der NHK sowie die Inventarisierung im HOBIM (vgl. bereits E. 1.2) hält die Rekurrentin dafür, der kulturhistorische Wert des Flugplatzes Dübendorf sei aktenkundig. Gemäss der sehr gründlichen Analyse der EKD sei das Baudenkmal Militärflugplatz Dübendorf als Gesamtkonzept ungeschmälert zu schützen, was – gemäss Gutachten – insbesondere auch für die von der Planung bedrohten Bauten gelte. Der kantonale Richtplan und dessen Genehmigung würden gegen Art. 6 Abs. 2 lit. b RPG verstossen. Diese Gesetzesbestimmung sei so auszulegen, dass der Richtplan die Schutzgegenstände von Art. 17 RPG jedenfalls im Allgemeinen erfassen müsse, womit ausdrücklich die Planung in Sachen Schutzziele des Art. 17 RPG von der Nutzungsplanung auf die Richtplanstufe "vorgelagert" worden sei. Der kantonale Richtplan habe ohne die Bezeichnung der zu beurteilenden Plangebiete als Schutzobjekte gemäss Art. 17 RPG nicht genehmigt werden dürfen. Der Gestaltungsplan sei nichtig, weil er in krasser Verletzung von Art. 15 RPG das schützenswerte Areal des Flugplatzes Dübendorf nicht in eine Schutzzone gemäss Art. 17 RPG aufgenommen habe. Der Hinweis auf das Projekt Innovationspark im kantonalen Richtplan sei ungültig, weil dadurch das als

R3.2024.00187 Seite 33 Gesamtkonzept ungeschmälert zu schützende Baudenkmal Militärflugplatz Dübendorf bedroht sei. Die Rekurrentin führt weiter aus, im Schreiben vom 24. April 2019 an Herrn A anerkenne das Bundesamt für Kultur (BAK) den kulturhistorischen Wert des Flugplatzes Dübendorf. Grund für die Nichtaufnahme in das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) sei der Umstand, dass der Bundesrat die Höhergewichtung der Umnutzung zum Innovationspark 2014 beschlossen habe und dass der kantonale Gestaltungsplan die ISOS-Qualifikation zunichtemache. Die Kriterien der Interessenabwägung – die im Übrigen letztendlich Sache des Bundesgerichts sei – seien nicht bekannt; so gebe es auch keine Angaben für die Standortwahl; es sei offensichtlich nicht geprüft worden, ob das Projekt an einem anderen, weniger schützenswerten Ort realisiert werden könne. Dass der Flugplatz Dübendorf nicht im ISOS figuriere, sei auf die in concreto mangelnde Unabhängigkeit des BAK gegenüber dem Bundesrat zurückzuführen. Die Rekurrentin beantrage daher, dass das Baurekursgericht einen dokumentierten Bericht des BAK über die Vorbereitungsarbeiten betreffend die Aufnahme des Flugplatzes ins ISOS als Spezialfall inklusive die Korrespondenz mit dem Bundesrat bzw. mit dem VBS über diese Angelegenheit anfordere. Die ungerechtfertigte Unterlassung der Aufnahme ins ISOS bedeute aber jedenfalls nicht, dass hier nicht von einem ISOS-ähnlichen nationalen Schutz auszugehen sei; das Gutachten der EKD und das HOBIM seien entsprechend für die Beurteilung heranzuziehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse das ISOS bei jeder Raumplanungshandlung von Bundesrechts wegen beachtet werden (wobei die Rekurrentin – mittels Zitierung einer entsprechenden Entscheidpassage – insbesondere auf Art. 6 Abs. 2 NHG verweist). Vorliegend sei von Bedeutung, dass das Projekt des Innovationsparks nicht einem öffentlichen Interesse von nationaler Bedeutung diene; der Bund als Eigentümer des Areals habe zwar sein Interesse an diesem Projekt gezeigt, was aber nicht genüge, das Projekt als eine Aufgabe im öffentlichen nationalen Interesse zu qualifizieren. Die Rekurrentin verweist weiter auf die (vom 15. September 2023 datierenden) Feststellungen der kantonalen Denkmalpflege im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die militärische Plangenehmigung (wobei auf den Editionsantrag verwiesen wird). Die längere, in der Rekursschrift wörtlich zitierte Passage hält insbesondere Folgendes fest: Der Flugplatz

R3.2024.00187 Seite 34 Dübendorf sei eine ausserordentlich wichtige, historisch betrachtet landesweit die wichtigste Anlage, welche die Geschichte der schweizerischen Luftfahrt exemplarisch dokumentiere. Der Flugplatz präge die Landschaft und Siedlungsstruktur wesentlich mit. Er sei als Ensemble ein wichtiger Zeuge gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG von überkommunaler, wenn nicht sogar nationaler Bedeutung. Zum Ensemble gehörten nicht nur einzelne Gebäude, sondern der Gebäudebestand in seiner gesamten Ausprägung, da dieser eng mit der Nutzungsgeschichte zusammenhänge; ebenso seien die dazugehörigen Vorfeldflächen, Pisten, Rollwege etc. als Teil des Ensembles aufzufassen und gesamthaft zu erhalten (wobei eine Passage des EKD- Gutachtens zitiert wird, wonach das kulturhistorisch bedeutende Ensemble ungeschmälert zu erhalten sei, was in diesem Fall bedeute, dass die Gebäude nicht nur in ihrer Substanz, sondern auch in ihrer Wirkung, und somit der zugehörigen Umgebung, zu erhalten seien). Aufgrund des Ensemblecharakters des gesamten Flugplatzes stehe nebst der Betrachtung und ihrer Bedeutung als Einzelschutzobjekte der Gesamtkomplex als Baudenkmal im Zentrum; die Authentizität und Lesbarkeit des Schutzobjekts Flugplatz Dübendorf als Ganzes sei dementsprechend in den Vordergrund der Überlegungen und Planungen zu stellen. Die Randbebauung bestehe teils aus langen Hallen und teils aus kleinteiligen Bauten, die sich abwechseln würden, wobei die Hallen immer ihre eigenständige Stellung und Erkennbarkeit behalten würden; dies sei ein prägendes Charakteristikum der Randbebauung vor allem an der Wangenstrasse [die unmittelbar westlich und nordwestlich des Teilgebiets A verläuft] und entlang des Dürrbachs bzw. der A15 [die im Nordosten an das Teilgebiet C angrenzen]. Dieses klare Motiv der sich aneinanderreihenden langen Hallenbauten, getrennt und visuell voneinander abgesetzt mit Durchblicken von aussen in das Areal und von innen in die umliegenden Wohnzonen, bestimme das wertvolle Ensemble (wobei in der Folge spezifische Ausführungen zu den Hallen 10, 11 und 12 [im Teilgebiet C] erfolgen und in diesem Zusammenhang dafürgehalten wird, ein Anbauen an den entsprechenden historischen Bestand sei denkmalpflegerisch nicht vorstellbar). Im Sinne einer Schlussfolgerung aus der fraglichen Passage hält die Rekurrentin fest, der kulturhistorische Wert des Flugplatzes Dübendorf sei nachgewiesen. Es werde ausdrücklich der Antrag gestellt, eine gemeinsame Expertise EKD/ENHK gemäss Art. 7 NHG in Auftrag zu geben, deren

R3.2024.00187 Seite 35 Gegenstand das gesamte Flugplatzareal von 230 ha sein müsse, d.h. ein Grossraum, welcher nur in seiner Gesamtheit beplant werden könne. In der Replik wird sodann ausgeführt, die Behauptung, der Innovationspark entspreche einem öffentlichen Interesse, sei irrig; es handle sich um eine bedeutende Privatisierung von Eigentum des Bundes zugunsten von Immobilienpromotoren unter Missachtung der eidgenössischen Verfassung und Gesetzgebung in Sachen Natur- und Heimatschutz und Raumplanung. Dass solche Geschäfte auch von Bundesbehörden gefördert würden, heisse nicht, dass es sich um höhere öffentliche Interessen als der Natur- und Heimatschutz handle. Die Bundesbehörden stünden in dieser Sache in einem Interessenkonflikt (wobei in diesem Zusammenhang der Antrag auf Einholung einer Expertise der EKD/ENHK wiederholt wird). 5.2 Was zunächst die in diesem Kontext gegen den Richtplan erhobene Rüge betrifft (vgl. zur Möglichkeit der akzessorischen Überprüfung bereits E. 3.2.1), ergibt sich was folgt: Gemäss Art. 6 Abs. 2 RPG erarbeiten die Kantone für die Erstellung ihrer Richtpläne Grundlagen, in denen sie u.a. (lit. b) feststellen, welche Gebiete besonders schön, wertvoll, für die Erholung oder als natürliche Lebensgrundlage bedeutsam sind. Der im die Nutzungsplanung betreffenden 3. Kapitel des RPG enthaltene Art. 17 RPG hält in Abs. 1 fest, Schutzzonen umfassten (lit. a) Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer; (lit. b) besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften; (lit. c) bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; (lit. d) Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. Gemäss Abs. 2 kann das kantonale Recht, statt Schutzzonen festzulegen, andere geeignete Massnahmen vorsehen. Die Grundlagen zur Landschaft orientieren sich vorab an den Eignungs- und Bewertungshilfen des Raumplanungsrechts, wobei einschlägig u.a. – nebst den Planungszielen und -grundsätzen gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 2 RPG – die Kriterien zur Ausscheidung von Landwirtschafts- und Schutzzonen gemäss Art. 16-17 RPG sind (Pierre Tschannen, Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, hrsg. von Heinz Aemisegger / Pierre Moor / Alexander Ruch / Pierre Tschannen, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 6 Rz. 19; vgl. auch Bernhard Waldmann / Peter Hänni, Stämpflis Handkommentar SHK zum

R3.2024.00187 Seite 36 Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 6 Rz. 23 f., wonach die einzelnen unbestimmten Rechtsbegriffe in Art. 6 RPG unter Heranziehung der Umschreibung der Schutzzonen in Art. 17 RPG sowie der Planungsgrundsätze auszulegen sind). Damit besteht zwar in der Tat eine gewisse "Parallelfunktion" von Art. 6 Abs. 2 lit. b und Art. 17 RPG (in diesem Sinn Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl., Bern 2022, S. 133). Nichtsdestotrotz sind richt- und nutzungsplanerische Ebene planungsrechtlich klarerweise zu trennen, zumal (auch mit Blick auf Art. 17 Abs. 2 RPG) ohnehin kein Automatismus einer Überführung bestimmter richtplanerischer Festlegungen in entsprechende Nutzungszonen besteht. Soweit die Rekurrentin von einer eigentlichen Verlagerung auf die richtplanerische Ebene ausgeht und entsprechend den kantonalen Richtplan, soweit dieser im fraglichen Perimeter kein "Schutzobjekt" im Sinne von Art. 17 RPG bezeichnet, als nicht genehmigungsfähig erachtet, geht ihre Argumentation daher von vornherein fehl, da entsprechende Anordnungen erst im Rahmen der Nutzungsplanung getroffen werden können. Es kommt hinzu, dass Art. 6 RPG nicht einmal unmittelbar den Richtplaninhalt normiert (wie dies in Art. 8 ff. RPG der Fall ist), sondern sich lediglich auf die zu erarbeitenden Grundlagen bezieht, so dass die Justiziabilität der fraglichen Bestimmung – im Sinne der Rüge, dass ein bestimmtes Objekt nicht berücksichtigt worden sei – ohnehin fraglich erscheint. Selbst wenn aber eine entsprechende Überprüfung grundsätzlich möglich wäre, könnte sie jedenfalls vorliegend die Rechtsgültigkeit der kantonalen Richtplanung nicht in Frage stellen. Dies deshalb, weil sich im Folgenden – bezogen auf die nutzungsplanerische Ebene – zeigen wird, dass der (implizite) Verzicht auf die Festsetzung einer das gesamte Flugplatzareal erfassenden Schutzzone nicht zu beanstanden ist (vgl. im Einzelnen E. 5.3 und 5.4), so dass sich auch die entsprechende, zumindest implizit der Richtplanung zugrunde liegende Einschätzung als rechtsbeständig erweist. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aufgrund des Umstands, dass (wie in E. 1.1.3 a.E. ausgeführt) im regionalen Richtplan auf dem grössten Teil der Fläche des Teilgebiets D ein Freihaltegebiet festgesetzt wurde: Richtplanerisch wurde damit in differenzierter und – im Lichte des in E. 5.3 und 5.4 Auszuführenden – sachgerechter Weise auf die spezifischen Qualitäten im Bestand des Areals reagiert, wobei die Wahl der regionalen Planungsebene umso weniger problematisch erscheint, als auf Ebene der kantonalen Richtplanung durch die Funktionszuweisung für die entsprechende

R3.2024.00187 Seite 37 Teilfläche im Rahmen der Gebietsplanung (vgl. Pt. 6.2.2) im Ergebnis eine vergleichbare Sicherungswirkung erzielt wird. 5.3.1 Wie aufgezeigt richtet sich die rekurrentische Kritik allerdings zur Hauptsache unmittelbar gegen den Gestaltungsplan, indem primär moniert wird, dieser habe das Areal des Flugplatzes zu Unrecht nicht in eine Schutzzone gemäss Art. 17 RPG aufgenommen. Dabei ist im Folgenden in E. 5.3 zunächst auf die allgemeinen denkmal- und ortsbildschutzrechtlichen Aspekte der Rüge einzugehen, bevor sodann in E. 5.4 die Auseinandersetzung mit den spezifisch auf die Nichtinventarisierung im ISOS bezogenen Vorbringen erfolgt. Vorauszuschicken ist, dass dem rekurrentischen Verweis auf Art. 15 RPG im vorliegenden Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zukommt, da zwar Art. 15 Abs. 3 RPG u.a. die Befolgung der Ziele und Grundsätze der Raumplanung sowie die Schonung von Natur und Landschaft verlangt, damit aber materiell keine weitergehenden Vorgaben macht, als sie sich jedenfalls im hier interessierenden Kontext bereits aufgrund der denkmal- und ortsbildschutzrechtlichen Anforderungen ergeben können (vgl. zu den weiteren mit einer Berufung auf Art. 15 RPG verbundenen Aspekten bereits E. 4.3.4). 5.3.1.1 Im Hinblick auf die denkmal- und ortsbildschutzrechtliche Rüge der Rekurrentin stellt sich vorab die Frage, ob diesbezüglich vor Festsetzung des strittigen Gestaltungsplans ein formeller Schutzentscheid hätte ergehen müssen, auch wenn die Rekurrentin dies – wie sich sogleich zeigen wird zu Recht – nicht ausdrücklich geltend macht, sondern die als erforderlich erachtete Zuweisung des Gesamtareals zu einer Schutzzone als potenziellen Gegenstand des Gestaltungsplans zu erachten scheint. Letzteres ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. zur Schaffung einer einen angemessenen Schutz gewährenden räumlichen Ordnung mittels Sondernutzungsplan Eloi Jeannerat / Pierre Moor, Praxiskommentar RPG: Nutzunsplanung, hrsg. von Heinz Aemisegger / Pierre Moor / Alexander Ruch / Pierre Tschannen, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 17 Rz. 76, m.w.H.), auch wenn – soweit eine Schutzzone gemäss Art. 17 RPG geboten wäre – eine entsprechende Zonierung (namentlich als Freihaltezone) im Sinne einer Festsetzung der Rahmennutzungsplanung die naheliegendere Umsetzung darstellen dürfte (vgl. auch Josua Raster/Thomas Wipf, in: Zürcher Planungs- und Baurecht, 7.

R3.2024.00187 Seite 38 Auflage 2024, Hrsg. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Bd. 1, S. 345). Unabhängig von der Wahl der planungsrechtlichen Schutzmassnahme (im Sinne von § 205 lit. a PBG) erweist sich aber im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit eines vorgängigen formellen Schutzentscheids als entscheidend, dass ein solcher gemäss der einschlägigen Rechtsprechung gerade nicht erforderlich ist, wenn ein Schutzobjekt nur mit planerischen Schutzmassnahmen erfasst werden kann (vgl. BRGE I Nrn. 0192-193/2011 in BEZ 2012 Nr. 10, E. 5.6.3 f. [auch zum Folgenden], m.w.H.; BRKE III Nrn. 0057-0060/2010 in BEZ 2010 Nr. 36, E. 5.3.4; vgl. auch BRGE III Nr. 0168/2017 vom 17. Dezember 2017, E. 4.4, wo das bezüglich eines kantonalen Gestaltungsplans für ein Kiesabbaugebiet statuierte Erfordernis eines vorgängigen Schutzentscheids sich ausdrücklich auf Massnahmen gemäss § 205 lit. b bis d PBG [Verordnung, Verfügung oder Vertrag] bezog, sowie Raster/Wipf, a.a.O., S. 346, welche bezüglich des Einsatzes von Gestaltungsplänen als Schutzmassnahmen nicht von einer generellen Pflicht zum Erlass eines separaten Schutzentscheids ausgehen, sondern eine Pflicht zum Erlass einer separaten Inventarentlassung spezifisch für Konstellationen der Beseitigung von Schutzobjekten und eine Pflicht zum Erlass einer separaten Schutzanordnung spezifisch für Konstellationen statuieren, in denen ein Substanzerhalt angestrebt wird, was regelmässig nicht durch den Gestaltungsplan allein erreicht werden kann [vgl. zu Letzterem auch BRGE II Nr. 0034/2014 in BEZ 2014 Nr. 18, E. 3.3.1]). Dabei ist in Übereinstimmung mit der rekurrentischen Argumentation davon auszugehen, dass der von dieser eingeforderte Schutz in der Tat über eine planungsrechtliche Massnahme zu realisieren wäre (vgl. zu einem abweichend zu beurteilenden Teilaspekt nachfolgend E. 5.3.1.2), so dass eine entsprechende – das Erfordernis eines vorgängigen Schutzentscheids ausschliessende – Konstellation vorliegt; dies umso mehr, als damit auch der entsprechenden Prioritätenordnung der Schutzmassnahmen (vgl. § 9, 20 f. und 24-26 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung [KNHV]) entsprochen wird. Das vorstehend Dargelegte gilt nun allerdings nicht lediglich für Konstellationen, in denen eine entsprechende (einen umfassenden Schutz bietende) Massnahme angeordnet wurde, sondern auch in dem Sinne, dass es zulässig ist, sich im Rahmen eines planungsrechtlichen Verfahrens auf bestimmte Massnahmen (beispielsweise den Erlass eines Gestaltungsplans mit bestimmten Vorgaben) zu beschränken und damit zugleich weitergehende (planungsrechtliche) Schutzmassnahmen – insbesondere als im Rahmen einer

R3.2024.00187 Seite 39 Interessenabwägung nicht verhältnismässig – zu verwerfen. In diesem Sinn hält beispielsweise VB.2024.00235 vom 11. Dezember 2025 mit Blick auf die Frage der Notwendigkeit einer erneuten Schutzabklärung und eines förmlichen Schutzentscheids vor Erteilung einer späteren Baubewilligung fest, dass hierauf verzichtet werden könne, wenn bereits im Rahmen der Nutzungsplanung eine umfassende Abwägung der konkreten gegenläufigen Schutz- und Nutzinteressen vorgenommen und der Standort ausdrücklich für die geplante Nutzung zugewiesen worden sei (a.a.O. E 4.1). Die darin zum Ausdruck kommende Vorstellung, dass entsprechende Fragen gegebenenfalls im Rahmen der Nutzungsplanung – und damit auch wie vorliegend bei Festsetzung eines Gestaltungsplans – abschliessend geklärt werden können, so dass weder in jenem Verfahren noch im Vorfeld eines nachgelagerten Bewilligungsverfahrens ein förmlicher Schutzentscheid erforderlich ist, erweist sich insofern als überzeugend, als zum einen die als entscheidend erachtete umfassende Interessenabwägung im nutzungsplanerischen Verfahren möglich und (im Lichte von Art. 3 RPV) geboten ist und dabei zum andern im Hinblick auf die Ermittlung der Schutzinteressen u.U. gerade Abklärungen getroffen werden, die einer (denkmalschutzrechtlichen) Schutzabklärung entsprechen (vgl. denn auch den Umstand, dass im erwähnten – einen förmlichen Schutzentscheid vor Festsetzung des Gestaltungsplans als erforderlich erachtenden – BRGE III Nr. 0168/2017 vom 17. Dezember 2017 soweit ersichtlich gerade keine Schutzabklärungen erfolgt [und auch keinerlei planungsrechtlichen Schutzmassnahmen angeordnet worden] waren; vgl. zum Vorgehen im vorliegenden Fall demgegenüber E. 5.3.2 bis 5.3.4). Dies muss nach dem Gesagten jedenfalls dann gelten, wenn lediglich eine Beeinträchtigung und nicht eine vollständige Beseitigung eines Schutzobjekts zur Diskussion steht (vgl. für den vorliegenden Fall auch dazu E. 5.3.4). 5.3.1.2 Präzisierend ist sodann auf Folgendes hinzuweisen: Die Ausführungen in E. 5.3.1.1 betreffen die seitens der Rekurrierenden primär angesprochene Frage einer planungsrechtlichen Schutzanordnung für das gesamte Areal, das als solches gerade nicht inventarisiert ist (vgl. zu Letzterem auch E. 5.3.1.3), und damit insbesondere die mit dem Gestaltungsplan ermöglichte zusätzliche Gebäudeschicht zwischen bestehender Randbebauung und Flugfeld, da insoweit mit dem Gestaltungsplan bauliche Möglichkeiten geschaffen werden, die in einem späteren Bewilligungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden können. Soweit demgegenüber allfällige

R3.2024.00187 Seite 40 Veränderungen an den einzelnen inventarisierten Gebäuden im Gestaltungsplanperimeter (vgl. E. 1.3) in Frage stehen, würde sich diesbezüglich zum einen primär die Frage des Erlasses anderer als planungsrechtlicher Schutzmassnahmen stellen. Zum andern und vor allem ergibt sich aber insoweit aus den massgebenden Unterlagen ohnehin was folgt: Zwar befinden sich die fraglichen Bauten ebenfalls in Baubereichen (H und I), die allerdings je auch Flächen enthalten, auf denen sich Gebäude befinden, die nicht inventarisiert sind. Art. 8 GPV, der sich generell mit den Baubereichen befasst, hält in Abs. 4 fest, bei Veränderungen von Denkmalschutzobjekten sei vorgängig die kantonale Denkmalpflege hinsichtlich der Machbarkeit zu kontaktieren und die möglichen Massnahmen seien von dieser genehmigen zu lassen. Art. 11 (zur städtebaulichen und architektonischen Gestaltung) äussert sich zunächst (in Abs. 1 und 2) zum Konkurrenzverfahren, das u.a. für die gesamten Baubereiche H und I gilt (vgl. den Situationsplan [act. 13.2]); in Abs. 2 wird u.a. spezifisch darauf hingewiesen, das Konkurrenzverfahren für die Baubereiche H und I diene der städtebaulichen Setzung und Struktur in den beiden Baubereichen; Ziel sei – unter Berücksichtigung der bestehenden markanten und grösstenteils unter Denkmalschutz stehenden Bauten – die Entwicklung eines städtebaulich prägnanten Übergangsbereichs, der die Siedlungsgebiete von Dübendorf mit dem Flugplatzareal vernetze. Abs. 4 hält sodann fest, die Veränderung von Schutzobjekten sowie die Erstellung von Bauten in ihren Nahbereichen habe im dafür vorgesehenen Verfahren mit der kantonalen Denkmalpflege zu erfolgen; es sei auf die Verträglichkeit baulicher Massnahmen mit den Schutzobjekten zu achten. Im Planungsbericht wird insoweit im Sinne der haushälterischen Bodennutzung die Haltung vertreten, dass die Forschungs- und Innovationsförderung auch im Bestand stattfinden solle und somit dem unveränderten Erhalt der Denkmalschutzobjekte (womit die inventarisierten Bauten gemeint sind) vorgehe; Veränderungen an den Schutzobjekten und in deren unmittelbarer Umgebung seien verträglich und mit besonderer Rücksicht auf das jeweilige Objekt vorzunehmen, wobei der Einbezug und die Abstimmung mit der kantonalen Denkmalpflege zwingend seien (act. 13.4 S. 52; vgl. allerdings auch S. 35, wo – im Rahmen der Erläuterung von Art. 11 Abs. 4 GPV – darauf hingewiesen wird, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die denkmalpflegerische Einschätzung Veränderungsmöglichkeiten einschränke). Diese Ausführungen stehen in gewissem Widerspruch zu der im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) enthaltenen, wonach die sieben

R3.2024.00187 Seite 41 inventarisierten Denkmalschutzobjekte integral erhalten würden (act. 13.10 S. 12, 20; vgl. allerdings auch S. 18, wo ergänzend darauf hingewiesen wird, bei gewissen Bauten [Hallen 7 und 8, Fliegermuseum] seien Annexbauten und ein temporärer Pavillon vorgesehen). Auch im Mitbericht des ARE zur Vernehmlassung der Baudirektion wird der integrale Erhalt der sieben Schutzobjekte betont (act. 9 Rz. 41 f. [wobei Rz. 44 wieder im Sinne des Planungsberichts erwähnt, diese dürften nur unter strengen Auflagen sowie Einbezug der kantonalen Denkmalpflege umgebaut werden]). Klar erscheint damit zunächst, dass eine Beseitigung der inventarisierten Bauten von vornherein ausgeschlossen ist. Veränderungen sind zwar aufgrund der erwähnten Gestaltungsplanvorschriften grundsätzlich denkbar, dies jedoch mit Blick auf die Äusserungen zum integralen Erhalt – auf welche der Planungsträger zu behaften ist – nur in sehr eingeschränktem Umfang. Entscheidend aber ist, dass sich aufgrund der referierten Dokumente gerade nicht eindeutig ergibt, welche konkreten Veränderungen der Inventarobjekte intendiert sind und als zulässig erachtet werden (wobei dies auch bezüglich der im Situationsplan eingezeichneten Anbauten an die Hallen 7 und 8 gilt, da es sich dabei gerade nicht um eine Festlegung, sondern um einen orientierenden Inhalt handelt, mit dem lediglich die Lage des jeweiligen Anbaus gemäss Richtprojekt wiedergegeben wird [vgl. act. 13.2]). Damit unterscheidet sich der Aspekt der Veränderung der Inventarobjekte von demjenigen der Festlegung der Baubereiche A bis G sowie L und M, mit dem die grundsätzliche Zulässigkeit der Erstellung der zusätzlichen Gebäudeschicht rechtsverbindlich festgelegt wird (während umgekehrt auch der Zuweisung der Inventarobjekte zu bestimmten Baubereichen keine entsprechenden verbindlichen Festlegungen bezüglich des Umgangs mit den Bestandesbauten entnommen werden können). Es erweist sich daher als unumgänglich, dass bei künftigen Veränderungen der Inventarobjekte – und gegebenenfalls auch bei der Erstellung von Bauten in ihren Nahbereichen (jedoch nicht bei blosser Inanspruchnahme der Baubereiche A bis F und J durch Lage und Höhe entsprechender Gebäude) – vor Erteilung einer Baubewilligung ein Schutzentscheid ergeht, sofern eine Gefährdung des jeweiligen Inventarobjekts nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. zur entsprechenden Einschätzung für die Inventarobjekte im Teilgebiet A VB.2019.00515 vom 9. Juli 2021, E. 10.4.2). Entsprechend kann dieser – seitens der Rekurrentin denn auch nicht eigens thematisierte – Aspekt die Rechtsbeständigkeit des angefochtenen Gestaltungsplans von vornherein nicht in Frage stellen.

R3.2024.00187 Seite 42 5.3.1.3 Zu klären ist demgegenüber, ob die strittige Planung die geltend gemachten Schutzinteressen rechtsgenügend berücksichtigt soweit sie verbindliche Festlegungen trifft, mit denen eine sich auf das Gesamtareal auswirkende Veränderung einhergeht, wie dies v.a. bezüglich der eine zusätzliche Gebäudeschicht grundsätzlich ermöglichenden Baubereiche der Fall ist. Dabei könnte die fragliche Rüge einerseits an die denkmalschutzrechtlich inventarisierten Objekte anknüpfen, so dass eine Schutzzone unter dem Titel des in § 203 Abs. 1 lit. c PBG angelegten Umgebungsschutzes bzw. mit Blick auf die Wirkung der inventarisierten Bauten gefordert würde (vgl. zu diesem Ansatz – im Kontext der Überprüfung einer Baubewilligung – beispielsweise BRGE II Nrn. 0004-0007/2023 vom 17. Januar 2023, E. 4.4.1, in BEZ 2024 Nr. 3). Andererseits könnte die Rüge so verstanden werden, dass eine zu Unrecht unterblie

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