Baurekursgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
G.-Nr. R4.2024.00041 BRGE IV Nr. 0117/2024
Entscheid vom 2. September 2024
Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Baurichter Roland Keller, Baurichterin Petra Röthlisberger, Gerichtsschreiber Mario Gasser
in Sachen Rekurrent A, […]
gegen Rekursgegnerin Stadt X, […] vertreten durch Stadtrat X […] dieser wiederum vertreten durch […]
betreffend […] Festsetzung der kommunalen Mehrwertabgabe, […] _______________________________________________________
R4.2024.00041 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 setzte die Stadt X die Mehrwertabgabe für die Grundstücke Kat.-Nrn. 1, 2 und 3 in X auf Fr. 28'591.-- fest. B. Mit Eingabe vom 15. März 2024 erhob A gegen diese Verfügung Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss eine angemessene Reduktion der festgesetzten Mehrwertabgabe. C. Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2024 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Rekurrenten. E. Der Rekurrent verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Replik. F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit zur Entscheidbegründung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht:
R4.2024.00041 Seite 3 1. Als Miteigentümer des betroffenen Grundstücks und als alleiniger Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Rekurrent ohne Weiteres zum Rekurs legitimiert (§ 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen (§§ 22 ff. VRG) sind erfüllt. Auf den Rekurs ist daher einzutreten. 2. Der Rekurrent wehrt sich einzig gegen die Mehrwertabgabe in der Höhe von Fr. 21'000.--, für welche er als hälftiger Miteigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 1 als abgabepflichtig erklärt wurde. Im Übrigen beanstandet er die vorinstanzliche Verfügung nicht. Beantragt wird eine angemessene Reduktion der Mehrwertabgabe, ohne dass diese beziffert wurde. Es ist somit von einem Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert auszugehen, womit die Rekursinstanz in Dreierbesetzung entscheidet (§ 335 PBG). Das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. 1 befindet sich im B-Quartier in X und ist gegenwärtig mit einem Mehrfamilienhaus überstellt (B-Strasse 35). Mit der Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt X (BZO) wurde das B-Quartier samt rekurrentischem Grundstück neu der Quartiererhaltungszone Q zugeschieden. Zuvor lag das Quartier in der Wohn- und Gewerbezone WG2a. Die Teilrevision ist am 13. Oktober 2023 in Kraft getreten. 3.1. Unbestrittenermassen stellt diese Umzonung eine Planungsmassnahme dar, bei welcher eine kommunale Mehrwertabgabe erhoben werden kann, sofern ein Planungsvorteil resultiert. In der angefochtenen Verfügung wurde in Bezug auf die Bemessung des Mehrwertes erwogen, es sei vorliegend eine individuelle Schätzung gemäss § 15 der Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) vorgenommen worden, weil das kantonale Landpreismodell für die Vorlage der Teilrevision der BZO mit dem Ergänzungsplan nicht eingesetzt werden könne. Es sei ein Mehrwert von Fr. 168'909.-- ermittelt worden. Die Mehrwertabgabe betrage 25 % des um Fr. 100'000.-- gekürzten Mehrwerts, mithin Fr. 28'591.--. Aus einer