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Zürich Baurekursgericht 14.08.2024 BRGE III Nrn. 0117-0118/2024

August 14, 2024·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·2,909 words·~15 min·4

Summary

Mobilfunk-Antennenanlage. Legitimation von Vereinen. Egoistische Verbandsbeschwerde. | Die Rekurslegitimation eines Vereins setzt u.a. voraus, dass ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Gebiet besteht, in welchem die fragliche Verfügung erlassen worden ist. In den Statuten des vorliegend gegen eine Baubewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage rekurrierenden Vereins war dessen Zweck wie folgt umschrieben: Angesichts des dergestalt umschriebenen Vereinszwecks konnte nicht von einem engen, unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Gebiet, in welchem die fragliche Anordnung erlassen worden ist, ausgegangen werden. Auf den vom Verein erhobenen Rekurs war dementsprechend nicht einzutreten.

Full text

R3.2023.00018 + R3.2023.00019

G.-Nrn. R3.2023.00018 und R3.2023.00019 BRGE III Nr. 0117/2024 und 0118/2024

Entscheid vom 14. August 2024

Mitwirkende Abteilungspräsidentin Gabriele Kisker, Baurichter Martin Farner, Baurichterin Sabine Ziegler, Gerichtsschreiber Christoph Forster

in Sachen Rekurrierende R3.2023.00018 1. A, […], bestehend aus: 1.1. B […] 1.2. C, […] R3.2023.00019 Interessengemeinschaft X, […]

gegen Rekursgegnerschaft 1. Bauausschuss X, […] 2. D GmbH, […] 3. E AG, […] 4. F AG, […] Nrn. 2 - 4 vertreten durch Rechtsanwalt […]

betreffend Beschluss des Bauausschusses vom 14. Dezember 2022; Baubewilligung für Umbau Mobilfunk-Antennenanlage, […] _______________________________________________________

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hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 erteilte der Bauausschuss X der D GmbH, E AG und der F AG die baurechtliche Bewilligung für den Umbau einer bestehenden Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.- Nr. 1 in X. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Kollektivgesellschaft A mit Eingabe vom 25. Januar 2023 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Ergänzung der angefochtenen Baubewilligung mit diversen Auflagen (betreffend Auswahl der Orte mit empfindlicher Nutzung [OMEN], Präzisierungen hinsichtlich der zu verwendenden Frequenzen, periodische Kontrolle des Betriebs, Klärung von Haftungsfragen). Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 erhob die Interessengemeinschaft X (IG X) ebenfalls Rekurs gegen den genannten Entscheid und beantragte das Folgende: " 1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Baubewilligung für die Errichtung der Mobilfunkantenne sei der Rekursgegnerin zu verweigern. Die Baubewilligung sei zu widerrufen. 2. Eventualiter sei der vorgenannte Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Vorinstanz sei aufzufordern, die notwendigen Baugesuchsunterlagen nachzufordern. 3. Eventualiter sei der vorgenannte Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Vorinstanz sei aufzufordern, eine Prognose für das am stärksten belastete OMEN einzuholen. 4. Der vorgenannte Entscheid sei aufzuheben und das Baugesuch zu sistieren, bis ein Entscheid durch das Bundesgericht zu adaptiven Antennen vorliegt und die Konsequenzen aus der Studie „Mevissen-Schürmann" gezogen wurden. 5. Die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 Bst d und Ziff. 63 der NISV sei festzustellen. […]

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6. Es sei ein Gutachten zur Frage einzuholen, ab welcher elektrischen Feldstärke und unter welchen Bedingungen welche Beeinträchtigung von Nutz- und Wildtieren zu erwarten ist. 7. Es sei gestützt auf diese neusten Entwicklungen in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung eine konkrete (akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen. Sie soll prüfen, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV mit übergeordnetem Recht (Vorsorgeprinzip des USG, Verfassungsrecht) so noch vereinbar sind. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin und der Vorinstanz." C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 wurde vom Rekurseingang der Kollektivgesellschaft A (nachfolgend: Rekurrentin 1) unter der Geschäfts- Nr. R3.2023.00018 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 wurde vom Rekurseingang der IG X unter der Geschäfts-Nr. R3.2023.00019 Vormerk genommen, das Vernehmlassungsverfahren eröffnet und das Sistierungsbegehren abgewiesen. D. Mit Eingabe vom 2. März 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Rekurse, soweit auf diese einzutreten sei. Die private Rekursgegnerschaft beantragte mit Eingabe vom 28. Februar 2023 die Abweisung der Rekurse, soweit auf diese eizutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Rekurrierenden. E. Mit Replik vom 25. März 2023 bzw. Duplik vom 17. April 2023 hielten die privaten Parteien im Rekursverfahren G.-Nr. R3.2023.00018 an ihren Anträgen fest. Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf eine Duplik. Die Rekurrentin IG X verzichtete auf die Erstattung einer Replik.

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F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurse G.-Nrn. R3.2023.00018 und R3.2023.00019 beziehen sich auf dasselbe Bauvorhaben. Die Verfahren sind daher aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen. 2.1. Zum Rekurs und zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). 2.2. Ein als juristische Person konstituierter Verband kann in diesem Rahmen insbesondere zur Wahrung der eigenen Interessen den Rechtsmittelweg beschreiten. Er kann aber auch – im eigenen Namen, aber gewissermassen stellvertretend – die persönlichen Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn es sich um solche handelt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Rekurs jedes dieser Mitglieder befugt wäre (sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde; vgl. BGE 142 II 80, E. 1.4.2.). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Wer keine eigenen, sondern nur allgemeine oder öffentliche Interessen geltend machen kann, ist nicht befugt, ein Rechtsmittel zu erheben. Das Beschwerderecht steht daher auch nicht jedem Verein zu, der sich in allgemeiner Weise mit dem fraglichen Sachgebiet befasst. Vielmehr muss ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Gebiet bestehen, in

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welchem die fragliche Verfügung erlassen worden ist (BGE 136 II 539, E. 1.1). 2.3. Die IG X ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB). Ziele und Zweck des Vereins werden in Art. 2 der Statuten wie folgt umschrieben (s. act. 15 im Verfahren G.-Nr. R3.2023.00019): " Der Verein bezweckt, das Wohlergehen der Bevölkerung von X und Arbeitnehmer zu stärken und setzt sich für die gemeinsamen Interessen der Mitglieder ein." Angesichts des dergestalt umschriebenen Vereinszwecks kann nicht von einem engen, unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Gebiet, in welchem die fragliche Anordnung erlassen worden ist, ausgegangen werden. Damit genügt der statutarische Zweck des Vereins IG X nach der vorstehend referierten Rechtsprechung nicht, um daraus die Befugnis zur Einreichung eines Rechtsmittels gegen ein Bauvorhaben wie die strittige Mobilfunk-Antennenanlage nach Massgabe des egoistischen Verbandsbeschwerderechts abzuleiten. Auf den Rekurs des Vereins IG X ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten. 2.4. Die Rekurrentin 1 ist an der G (Kat.-Nr. 2) in X domiziliert, welche Liegenschaft sich im gemäss bundesgerichtlicher Definition rechtsmittelberechtigten Umkreis der strittigen Kommunikationsanlage – der hier über 1,2 km beträgt (act. 11.6, S. 5 [R3.2023.00018]) – befindet. Die Rekurrentin 1 ist damit mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen betroffen sowie aufgrund ihrer Rügen im Sinne von § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) rechtsmittellegitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs der Rekurrentin 1 einzutreten. 3. Das Baugrundstück Kat.-Nr. Nr. 1 liegt in der Landwirtschaftszone Lk gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X (BZO) und ist im Wesentlichen mit Gebäuden des "H" sowie einer Mobilfunk-Antennenanlage überstellt. Nach den Plänen der privaten Rekursgegnerinnen sollen die

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Antennenmodule dieser Anlage ausgetauscht werden. Die einzelnen Module sollen nach dem Austausch auf den Frequenzbändern 700-900 MHz, 1'400- 2'600 MHz, 3'600 MHz und in den Azimuten (Abweichung in Grad von Nord) von 10°, 20°, 100°, 210° und 230° senden. Die Antennenmodule des 3'600 MHz-Bandes sollen unter Anwendung eines Korrekturfaktors adaptiv betrieben werden (16 Sub-Arrays). 4.1. Die Rekurrentin 1 macht geltend, dass die Annahme der OMEN im Standortdatenblatt mangelhaft sei. In der Baueingabe würden nur Punkte berücksichtigt, bei denen lediglich eine geringe Nutzerzahl zu erwarten sei. Die Baubewilligung müsse mit zusätzlichen OMEN im bevölkerungsstärksten bzw. nutzungsintensivsten Bereich ergänzt werden. 4.2. Die nichtionisierende Strahlung zählt zu den schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG]). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG). Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an den OMEN im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten

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Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt, an einen anderen Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird, muss der Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). Als OMEN gelten nach Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) und diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). Nach Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV muss das Standortdatenblatt Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN, an denen diese Strahlung am stärksten ist, enthalten. 4.3. Die privaten Rekursgegnerinnen sind den quantitativen Anforderungen mit der Angabe von fünf OMEN im Standortdatenblatt nachgekommen. Sodann ist die Verortung der OMEN schlüssig und nicht zu beanstanden. Die untersuchten OMEN befinden sich allesamt im Nahbereich der Antenne beim "H" sowie beim Kinderheim "I" im Süden des Standorts. Weitere Wohn- und Gewerbebauten folgen erst in den angrenzenden Siedlungsgebieten von X und Y in erheblicher Distanz zur strittigen Antennenanlage, weshalb davon auszugehen ist, dass die Strahlenbelastung bei den untersuchten OMEN in der Nähe der Antenne am höchsten ist. Die Rekurrentin 1 vermag nicht aufzuzeigen, dass die NIS-Prognose aufgrund fehlerhafter Nichtberücksichtigung von (weiteren) OMEN mangelhaft ist. Insbesondere ändert das Nutzungsverhalten bzw. die Bevölkerungsdichte nichts an der vorstehenden Einschätzung. Die NIS-Prognose ist wie vorstehend dargelegt unter Zugrundelegung des massgebenden Betriebszustands zu erstellen, d.h. unter Zugrundelegung des maximalen Gesprächs- und Datenverkehrs bei maximaler Sendeleistung, wobei vorliegend bei den Sendeantennen mit 16 separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) auf die maximale ERP ein Korrekturfaktor KAA angewendet werden darf (Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 1 und 2

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NSIV). Daraus erhellt, dass die Anzahl Nutzer keinen Einfluss auf die NIS- Prognose haben kann. Die Rüge ist unbegründet. 5. Die Rekurrentin 1 macht geltend, dass die Definition der Frequenzen nicht klar festgelegt worden sei. Diese seien nur aus den Plänen ersichtlich. Die Frequenzen der Eingabepläne sollten schriftlich festgehalten werden. Sollten weitere Frequenzen dazugeschaltet werden, sollten diese als bewilligungspflichtig definiert werden. Die verwendeten Frequenzbänder bzw. die einzelnen Frequenzen wurden im Standortdatenblatt und in dessen Zusatzblättern ausgewiesen. Das Standortdatenblatt samt den Zusatzblättern ist Teil des Baugesuchs und wird deshalb von der Baubewilligung erfasst. Dies bedeutet, dass die Anlage grundsätzlich nur gemäss den entsprechenden Angaben im Standortdatenblatt und den Zusatzblättern betrieben werden darf. Soweit die Anlage in Zukunft mit anderen Frequenzen betrieben werden soll, wird zu prüfen sein, ob es sich dabei um eine bewilligungspflichtige Änderung handelt. Eine explizite Erwähnung solcher potentiellen Änderungen in der Baubewilligung und die Statuierung entsprechender verfahrensmässigen Pflichten ist dafür indes nicht notwendig. Die Rüge ist unbegründet. 6.1. Die Rekurrentin 1 rügt, dass die Kontrolle des Betriebs der Anlage nicht sichergestellt sei. Die Definition der Grenzwerte sowie der periodischen Kontrolle sollen in der Baubewilligung ausgeführt werden, also auch in welchen Zeitintervallen sowie über einen längeren Zeitverlauf die Kontrolle erfolge. Sodann sei in der Baubewilligung auch eine neutrale (Kontroll-)Stelle zu definieren sowie der Kostenträger. 6.2. Die Behörde überwacht gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt

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solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Art. 12 Abs. 2 NISV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr 1C_172/2007 vom 17. März 2008, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr 1A.160/2004 vom 10. März 2005, E. 3.3). Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben die Einrichtung eines Qualitätssicherungs-Systems (QS-Systems) auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006; vgl. zum Ganzen: BGr 1C_97/2018 vom 3. September 2019, E. 6.2). Gemäss diesem Rundschreiben bezieht das QS-System sämtliche Bauteile und Einstellungen mit ein, welche nichtionisierende Emissionen beeinflussen (BAFU, Rundschreiben, S. 2 Ziff. 2). Die Netzbetreiber haben dazu in den Steuerzentralen eine Datenbank (QS-Datenbank) zu implementieren, in der für jede Sendeanlage sämtliche Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen erfasst werden, welche die abgestrahlte Leistung (WERP) oder die Senderichtungen beeinflussen. Für ferngesteuerte oder manuelle Veränderungen der Einstellungen sind Prozesse zu definieren, welche sicherstellen, dass die geänderten Einstellungen erfasst und unverzüglich in die QS-Datenbank übernommen werden. Das QS-System hat einmal pro Arbeitstag automatisch die effektiv eingestellten Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen zu vergleichen. Die dabei festgestellten Überschreitungen eines bewilligten Werts sind, sofern dies durch Fernsteuerung möglich ist, innerhalb von 24 Stunden und andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche zu beheben. Bei Feststellung von Überschreitungen hat das QS-System automatisch Fehlerprotokolle zu erzeugen, die den Vollzugsbehörden alle zwei Monate unaufgefordert zuzustellen sind. Die Netzbetreiber haben den Behörden sodann uneingeschränkte Einsicht in die QS-Datenbank zu gewähren (BAFU, Rundschreiben, S. 2 f. Ziff. 3).

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Dass die bestehenden QS-Systeme der Mobilfunkbetreiber (welche den vorstehenden Anforderungen genügen) nicht zu beanstanden sind, wurde höchstrichterlich bestätigt (s. insb. BGr 1C_481/2022 vom 13. November 2023, E. 4.1 ff.). Die Einhaltung der Grenzwerte lässt sich somit mit den QS-Systemen der privaten Rekursgegnerinnen – insbesondere auch beim Betrieb mit adaptiven Antennen – überprüfen. In der angefochtenen Bewilligung wurde festgehalten, dass die Mobilfunk- Antennenanlage mit einem QS-System gemäss den einschlägigen Empfehlungen zu betreiben ist. Die Kontrolle ist damit vorliegend sichergestellt. Soweit die Rekurrentin 1 darüberhinausgehende Anforderungen stellt bzw. die Statuierung von entsprechenden Nebenbestimmungen in der angefochtenen Baubewilligung verlangt, ist diesem Begehren nicht zu folgen. Namentlich ergibt sich bereits aus den einschlägigen Bestimmungen, dass die Kontrolle der Betriebsdaten dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) der Baudirektion Kanton Zürich als Vollzugsbehörde obliegt (s. § 19c Abs. 2 lit. b der Besonderen Bauverordnung I [BBV I]), weshalb keine entsprechende Auflage in der Baubewilligung notwendig ist. Ebenso wenig sind allfällige Kostenpflichtige für Kontrollmassnahmen bereits in der Baubewilligung zu bestimmen. Ohnehin ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil die Rekurrentin 1 aus einer entsprechenden Auflage zöge, womit auf das entsprechende Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Die Rüge der mangelhaften Kontrolle ist unbegründet. 7.1. Die Rekurrentin 1 bringt schliesslich vor, dass die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb der Mobilfunk-Antennenanlage zulasten der Anlagebetreiber gehen müssten. Die Haftungsfrage müsse in der Baubewilligung erwähnt werden. 7.2. Die Sicherstellung der Haftung für allfällige Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb der strittigen Anlage ist nicht Voraussetzung für eine Bewilligungserteilung. Insbesondere hat der Bundesrat keine entsprechende Verpflichtung gestützt auf Art. 59b USG zur Sicherstellung einer allfälligen Haftpflicht statuiert. Es kann der erteilten Baubewilligung mithin nicht

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entgegengehalten werden, dass der besagte Nachweis nicht vorliegt. Dementsprechend kann auch diesbezüglich keine entsprechende Nebenbestimmung statuiert werden. Auch diese Rüge ist unbegründet. 8. Zusammengefasst ist auf den Rekurs des Vereins IG X nicht einzutreten. Der Rekurs der Kollektivgesellschaft A ist abzuweisen. 9. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu 1/5 dem Verein IG X sowie zu je 2/5 den solidarisch für 4/5 der Kosten haftbaren B und C aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV Verwaltungsgericht) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV Verwaltungsgericht). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'500.-- festzusetzen. 10. Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Umtriebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV Verwaltungsgericht.

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Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom 16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend den privaten Rekursgegnerinnen eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Angemessen erscheint ein Betrag von insgesamt Fr. 1'700.--, zahlbar durch die Rekurrierenden nach Massgabe des Verfahrenskostenverteilers. Da die Umtriebsentschädigung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56).

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