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Zürich Baurekursgericht 06.04.2022 BRGE III Nr. 0049/2022

April 6, 2022·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·2,605 words·~13 min·1

Summary

Kanalisationsanschlussgebühren. Naturpool. Art. 17 Abs. 1 lit. a GSchG | Aus dem Betrieb eines Naturpools fällt zwar Abwasser, aber kein verschmutztes Abwasser an. Eine Pflicht zum Anschluss an die Kanalisation besteht daher nicht, Kanalisationsanschlussgebühren entfallen.

Full text

Baurekursgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

G.-Nrn. R3.2021.00205 und R3.2021.00206 BRGE III Nr. 0049/2022 und 0050/2022

Entscheid vom 6. April 2022

Mitwirkende Abteilungsvizepräsidentin Sabine Ziegler, Baurichter Martin Farner, Baurichterin Marlen Patt, Gerichtsschreiber Robert Durisch

in Sachen Rekurrierende PL und IB, […]

gegen Rekursgegnerin Kommission Tiefbau und Werke X, […]

betreffend R3.2021.00205 Beschluss der Kommission Tiefbau und Werke vom 17. November 2021; Bewilligung für Kanalisationsanschluss eines Naturpools und Anschlussgebühr (Wiedererwägung), […] R3.2021.00206 Beschluss der Kommission Tiefbau und Werke vom 4. Oktober 2021; Bewilligung für Kanalisationsanschluss eines Naturpools und Anschlussgebühr, […] _______________________________________________________

R3.2021.00205 Seite 2 hat sich ergeben: A. Die Kommission Tiefbau und Werke der Gemeinde X erteilte PL und IB mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 unter Nebenbestimmungen die Bewilligung für den Kanalisationsanschluss eines Naturpools auf dem Grundstück Kat.- Nr. 1, C.-Weg 1, in X. Zugleich wurden Anschlussgebühren in der Höhe von mutmasslich Fr. 1'696.30 einschliesslich Mehrwertsteuer und Bearbeitungsgebühren von insgesamt Fr. 572.-- erhoben. B. Nachdem die Bauherrschaft am 31. Oktober 2021 ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hatte, lehnte die Kommission Tiefbau und Werke dasselbe mit Beschluss vom 17. November 2021 ab. C. Gegen die Beschlüsse vom 4. Oktober 2021 und 17. November 2021 erhoben PL und IB mit Eingabe vom 30. November 2021 beim Baurekursgericht des Kantons Zürich Rekurs. Die Rekurrierenden beantragten die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse. D. Das Baurekursgericht lud die Rekursgegnerin mit Verfügungen vom 3. Dezember 2021 zur schriftlichen Vernehmlassung ein. Diese beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2021 die Abweisung der Rekurse, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. In den weiteren Rechtsschriften vom 26. Januar 2022 (Replik) und 16. Februar 2022 (Duplik) wurde an den gestellten Anträgen festgehalten.

R3.2021.00205 Seite 3 Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurse gegen die Beschlüsse vom 4. Oktober 2021 und 17. November 2021 weisen denselben Streitgegenstand auf, weshalb die zugehörigen Verfahren G.-Nrn. R3.2021.00205 und R3.2021.00206 zu vereinigen sind. 2. Die Rekurrierenden sind als Adressaten der angefochtenen Beschlüsse zum Rekurs berechtigt (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes/PBG und § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes/VRG). Sie haben die Rekurse innert Frist eingereicht, nachdem ihnen die Gemeindeverwaltung versichert hatte, dass die im Beschluss vom 4. Oktober 2021 aufgeführte Rechtsmittelfrist aufgrund des inzwischen gestellten Wiedererwägungsgesuchs nicht eingehalten werden müsse. Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Rekurse einzutreten. 3. PL und IB planen im Garten ihrer Liegenschaft C.-Weg 1 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 einen Naturpool. Das Bauvorhaben wurde mit Verfügung des Bauausschusses vom 1. Oktober 2021 baurechtlich bewilligt. Die die Genehmigung des Kanalisationsanschlussprojektes betreffenden angefochtenen Beschlüsse wurden folgendermassen begründet: Ob der geplante Naturpool an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen – und daher auch eine Bewilligung für diesen Anschluss erforderlich – sei, bestimme sich insbesondere nach dem Kreisschreiben der Baudirektion Kanton Zürich vom 29. Juni 2001, welches Regelungen für Abfälle und Abwässer von öffentlichen und privaten Schwimmbädern und Badeanlagen mit einem Systeminhalt von weniger als 200 m3 enthalte. Demgemäss seien sämtliche Abwässer aus solchen Schwimmbädern und Badeanlagen in Schmutz- oder Mischwasserkanalisationen, die an eine zentrale Abwasserreinigungsanlage

R3.2021.00205 Seite 4 ARA angeschlossen seien, einzuleiten. Als Abwasser von Schwimmbädern und Badeanlagen gälten das verbrauchte Badewasser, also Beckenüberlaufs- und Entleerungswasser, das Filter-Rückspülwasser und das Abwasser aus der Reinigung, die in der Regel ohne Vorbehandlung unter Einhaltung der geltenden Grenzwerte in die Kanalisation einzuleiten seien. Die erforderliche Bewilligung für den Kanalisationsanschluss sei der Bauherrschaft unter Auflagen zu erteilen. Gemäss den Bauplänen versickere der Überlauf des Naturpools vor Ort. Werde der Pool entleert, dürfe das verbrauchte Badewasser jedoch nicht über die Nachbargrundstücke oder den öffentlichen Grund abgeleitet werden; das Entleerungswasser sei stattdessen durch den Schacht A319 in die Schmutzwasserkanalisation einzuleiten. Dabei sei der Wasserabfluss auf maximal 5 l/s zu begrenzen. Die Anschlussgebühren betrügen 1,5 % der auf Fr. 105'000.-- geschätzten Baukosten plus 7,7 % Mehrwertsteuern, d. h. Fr. 1'696.30 (= Fr. 1'575.-- + Fr. 121.30); die definitive Abrechnung erfolge nach Vorliegen der Schätzungsanzeige der Gebäudeversicherung Kanton Zürich GVZ. Die Kosten für die Anschlussbewilligung beliefen sich zusammen auf Fr. 572.--. 4. Die Rekurrierenden machen geltend, dass die angefochtenen Beschlüsse auf der Annahme beruhten, ein Naturpool produziere verschmutztes Abwasser; das treffe jedoch nicht zu. Der geplante Naturpool sei mit einem künstlich angelegten Schwimmteich oder einer Sauna vergleichbar, die zwar wie der Pool einer baurechtlichen Bewilligung bedürften, aber ebenfalls kein Abwasser verursachten. Das Wasser, mit dem der Naturpool aufgefüllt und welches später immer wieder nachgefüllt werde, bleibe im Pool und werde niemals abgelassen. Es brauche deshalb auch keine Ablassvorrichtung. Das eingelassene Wasser dürfe gar nicht abgelassen werden, weil sich sonst die Aussenwände des Naturpools unter dem Druck des Erdreichs nach innen bögen, und die Holzverschalung des Pools nicht über einen längeren Zeitraum an Sauerstoff gelangen dürfe, da das Holz andernfalls verfaule. Zudem versickere der Überlauf im Kies, das hinter dem Pool eingebracht werde, oder werde zurückbehalten und für die Bewässerung des Gartens genutzt. Das Wasser im Pool werde mit speziellem Mineralkies gefiltert und gereinigt. Der Filter wiederum werde zweimal im Jahr durch unter den Kies eingepumpte

R3.2021.00205 Seite 5 Luft gereinigt. Die Zugabe von Sauerstoff schwemme die reinigenden Grünkulturen an die Wasseroberfläche, wo sie regelmässig abgeschöpft würden. Das Gleichgewicht zwischen Pflanzenkulturen und Wassermenge bleibe so aufrechterhalten. Somit erfolge die Reinigung des Wassers im Pool ohne jeglichen chemischen Zusatz. Die Rekurrierenden bestätigen ausdrücklich, dass auf eine Desinfektion des Pools durch Pestizide, Algizide und/oder andere chemische Stoffe verzichtet werde. Dem hält die Rekursgegnerin entgegen, dass es auf und unter der Wasseroberfläche des Naturpools aufgrund von Einträgen von Nährstoffen und durch das Baden im Wasser naturgemäss zu Verschmutzungen, insbesondere durch Algen, kommen werde. Das verunreinigte Wasser könne grundsätzlich immer sowohl mechanisch als auch chemisch gereinigt werden. Ausserdem sei fraglich, ob nach einem Handwechsel der Liegenschaft die künftigen Besitzer ebenfalls auf jeglichen Einsatz von Chemikalien verzichteten. Es sei deswegen nicht sichergestellt, dass der geplante Naturpool niemals geleert werden müsse. Der Pool sei deshalb zwingend an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Der Kanalisationsanschluss sei mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Oktober 2021 bewilligt worden, was von Rechts wegen die Erhebung einer Anschlussgebühr nach sich ziehe. 5.1. Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen; es dient insbesondere der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers und der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt (Art. 1 lit. a, b und c GSchG). Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Baubewilligungen für Neu- und Umbauten dürfen nur erteilt werden, wenn im Bereich öffentlicher Kanalisation gewährleistet ist, dass das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet oder landwirtschaftlich verwertet wird (Art. 17 Abs. 1 lit. a GSchG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 4 GSchG). Der Bereich öffentlicher Kanalisation umfasst insbesondere

R3.2021.00205 Seite 6 Bauzonen (Art. 11 Abs. 2 lit. a GSchG). Die Gemeinde erteilt die Bewilligung zum Anschluss von Abwasserleitungen an öffentliche Kanalisationen mit zentralen Reinigungsanlagen (§ 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz/EG GSchG). In Entsprechung dieser bundes- und kantonalrechtlichen Vorgaben sieht die Siedlungsentwässerungsverordnung (SEVO) der Gemeinde X eine Anschlusspflicht vor, derzufolge innerhalb der Bauzone und im Bereich der öffentlichen Kanalisation das verschmutzte Abwasser von Grundstücken in die Kanalisation mit Anschluss an eine öffentliche ARA eingeleitet werden muss (Art. 8 Abs. 1 SEVO). Als Abwasser gilt das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser (Art. 4 lit. e GSchG). Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann, ist verschmutztes Abwasser (Art. 4 lit. f GSchG). Abwasser aus Gebäuden und von überdeckten Flächen ist generell dem verschmutzten Abwasser zuzuordnen (Art. 5 Abs. 1 SEVO). Für den Anschluss von Grundstücken, Gebäuden oder Anlagen an die öffentliche Siedlungsentwässerung werden Anschlussgebühren erhoben, welche in X 1,5 % der Gebäudeversicherungssumme betragen (Art. 17 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 SEVO). 5.2. Wie sich aus den Unterlagen des Baugesuchs ergibt, ist der geplante Naturpool 6,5 m lang, 4,02 m breit und 1,35 m tief. Das Schwimmbecken weist eine durchgehende Breite von 3 m auf. An das Becken schliessen auf der dem Wohnhaus abgewandten Seite der 5,5 m lange Filter und ein Technikbereich an. Der aus teils verleimten massiven Nadelholzplatten gefertigte Pool fasst 30 m3 Wasser, das aus dem öffentlichen Netz bezogen wird. Der Pool wird nur einmal mit Wasser befüllt, da er über den Winter nicht entleert werden muss. Infolge steter Verdunstung an der Wasseroberfläche und für die Reinigung des Filters, die drei bis vier Mal im Jahr zu erfolgen hat, ist in periodischen Abständen Frischwasser nachzufüllen. Der Überlauf versickert in der rund um den Pool angelegten Hintergefüllung mit Kies bzw. Rundkorn. Der Bezug des für die Technik benötigten Stroms erfolgt ebenfalls aus dem öffentlichen Netz.

R3.2021.00205 Seite 7 Weiter ist der Homepage der Firma H. GmbH, […]), die mit der Bauausführung betraut ist, zu entnehmen, dass in einem Naturpool das Wasser mit biologischen Filtern aufbereitet werde. Mikroorganismen im Filter entzögen dem Wasser die Nährstoffe. Als Folge davon bleibe das Wasser, ohne Einsatz von Chemie, lebendig und glasklar. Neben dem Schwimmbecken und dem Filter weise der Naturpool einen Technikbereich mit Pumpe auf. Das Wasser im Pool werde ganzjährig permanent durch einen ökologischen Filter gepumpt, wo es laufend gereinigt werde. Die Wasseraufbereitung erfolge mithin auf natürliche Weise, d. h. biologisch. Das Wasser bleibe ständig in Bewegung und bilde einen leichten Film. Dieser könne, wenn zu viele Nährstoffe ins Wasser gelangten, nach einiger Zeit sichtbar werden. Die meisten Nährstoffe gelangten direkt aus der Umwelt ins Wasser, z. B. Laub und Pollen, die in den Pool fallen oder gewindet werden. Auch beim Schwimmen und Planschen blieben Nährstoffe im Wasser zurück. Die Nährstoffe, die nicht biologisch abgebaut worden seien, würden in regelmässigen Intervallen durch (Rück-)Spülung aus dem Filter gewaschen. Zur Pflege und Wartung des Pools reiche es sodann aus, wenn dieser zwischendurch mit einem Poolsauger bzw. Poolroboter gereinigt werde. Es sei folglich keine Entleerung nötig; das Wasser bleibe vielmehr das ganze Jahr über im Naturpool. Mit sinkenden Temperaturen gehe der Pool in die Winterruhe über; die Pumpen liefen während der Wintermonate weiter. Da die Verkleidung des Pools aus Holz unter Wasser stehe, werde das Holz durchfeuchtet, luftdicht abgeschlossen und konserviert; eine Verrottung des Holzes sei deswegen ausgeschlossen. 5.3. Gemäss Art. 4 lit. d GSchG bedeutet Verunreinigung jedwede nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers. Wie erwogen zählen zum Abwasser das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser, das damit zusammen in der Kanalisation abfliessende Schmutzwasser und das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser (Art. 4 lit. e GSchG). Der Naturpool wird nach den Angaben der Bauherrschaft und der Herstellerfirma aus Wasser der öffentlichen Wasserversorgung, d. h. Trinkwasser gespeist. In das eingelassene Wasser werden durch Pflanzen und Tiere, Wind und Verwehungen, durch das Baden im Pool und nicht zuletzt auch durch

R3.2021.00205 Seite 8 Luftverschmutzung naturgemäss Nähr- und Schmutzstoffe eingetragen. Infolgedessen wird das Leitungswasser, welches für den Betrieb des Pools zum Einsatz kommt, durch – häuslichen – Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert. Das im Naturpool befindliche Wasser gilt folglich nach Gewässerschutzgesetz als Abwasser. 5.4. Verschmutzt ist Abwasser, wenn es ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann (Art. 4 lit. f GSchG). Gemäss den Produktinformationen der Herstellerfirma, die im Wesentlichen mit denjenigen anderer Anbieter und des Schwimmteichverbands Schweiz übereinstimmen (vgl. Schwimmteiche planen, anlegen, bepflanzen (meinschoener-garten.de), Swissteich / Swisspool – Der Spezialist für Schwimmteiche, Biopools und Pools, und Private Naturbäder (schwimmteichverbandschweiz.ch)), handelt es sich bei einem Naturpool um ein künstlich angelegtes Badegewässer, in welchem das Wasser durch eine elektrisch betriebene Pumpe umgewälzt und mit Sauerstoff versorgt wird. Mittels Pumpe gelangt das Wasser in einen Wasserkreislauf und vom Schwimmbecken in die Sand- , Kies- und/oder Phosphatfilter. Diese Filter sind der Lebensraum von Kleinstlebewesen, also Mikroorganismen, Phytoplankton und Zoo-plankton, welche die Nährstoffe und Schadstoffe aus dem Wasser aufnehmen und abbauen, wodurch das Wasser im Pool auf natürliche Weise laufend gereinigt wird. Die Wasseraufbereitung erfolgt rein biologisch, mithin ohne Einsatz von Chlor oder anderer chemischer Zusätze, Konservierungs- und Desinfektionsmittel. Zur Standardausrüstung eines Naturpools gehört sodann ein sogenannter Skimmer, d. h. ein Sauggerät, das Verunreinigungen auf der Wasseroberfläche ansaugt. Die Reinigung des Bodens und der Wände des Pools wird von einem zusätzlichen Gerät, einem sogenannten Poolroboter, übernommen. Weiter lässt sich der Aufwand für die Pflege und Wartung des Naturpools tief halten, wenn vor dem Baden geduscht wird und Haustiere vom Pool ferngehalten werden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass das Wasser bzw. Abwasser eines Naturpools ein Gewässer, falls es denn in ein solches gelangt, nicht im Sinne https://www.mein-schoener-garten.de/schwimmteiche https://www.mein-schoener-garten.de/schwimmteiche https://www.swissteich.ch/ https://www.swissteich.ch/ https://www.schwimmteichverband-schweiz.ch/private-naturbaeder https://www.schwimmteichverband-schweiz.ch/private-naturbaeder

R3.2021.00205 Seite 9 des Gewässerschutzgesetzes nachteilig verändern und verunreinigen würde. 5.5. Daran ändert auch das Kreisschreiben der Baudirektion vom 29. Juni 2001 nichts, demzufolge sämtliche Abwässer aus Schwimmbädern und Badeanlagen mit weniger als 200 m3 Wasser über Schmutz- oder Mischwasserkanalisationen in eine ARA einzuleiten seien. Diese verwaltungsinterne Dienstanweisung, die innerhalb des Kantons Zürich eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Vollzugsorgane bezweckt, enthält keine Rechtsnormen und statuiert deshalb für Private keine Pflichten und Rechte. Bringt der fragliche Naturpool, wie erwogen, kein verschmutztes Abwasser hervor, muss er im Gegensatz zu herkömmlichen Schwimmbädern auch nicht entleert werden. Zudem versickert das – nicht verschmutzte – Poolabwasser, welches überläuft, auf natürliche Weise im Rundkorn, welches um den Pool herum ausgebracht wird. Das Filter-Rückspülwasser verbleibt wiederum im Pool, wo es von neuem biologisch aufbereitet wird. Darüber hinaus resultiert aus dem Reinigungsprozess kein Abwasser. Aufgrund all dessen erweist sich das über 20 Jahre alte Kreisschreiben im vorliegenden Fall nicht mehr als einschlägig. 5.6. Mit der Erstellung des Naturpools tätigen die Rekurrierenden eine erhebliche Investition, weshalb sie sich an die oben genannten Benutzungsvorschriften und Regeln halten dürften. Davon abgesehen haben sie in der Rekursschrift ausdrücklich zugesichert, auf jeglichen Einsatz von Chemikalien zur Reinigung und Pflege des Pools zu verzichten. Insbesondere aber wurde mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 (act. 9.2) ausdrücklich ein Naturpool bewilligt. Gemäss Art. 13 SEVO ist jede Änderung der Nutzung von Bauten und Anlagen, die auf Menge und Beschaffenheit des Abwassers einen Einfluss haben kann, erneut bewilligungspflichtig. Sollte somit der Pool entgegen dem bewilligten Bauvorhaben künftig doch geleert oder mit Chemikalien versetzt werden, wäre vorgängig eine diesbezügliche baurechtliche Bewilligung einzuholen, mit welcher auch der Kanalisationsanschluss erneut zu prüfen wäre.

R3.2021.00205 Seite 10 6. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass aus dem Betrieb des geplanten und ausdrücklich so bewilligten Naturpools kein verschmutztes Abwasser anfällt und folglich für den Pool eine Anschlusspflicht nach Art. 8 Abs. 1 SEVO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a GSchG entfällt. Demzufolge sind die Rekurse gutzuheissen und die angefochtenen Beschlüsse samt den der Bauherrschaft auferlegten Anschluss- und Verfahrensgebühren aufzuheben. 7. Die am Verfahren Beteiligten tragen die Kosten gemäss § 13 Abs. 2 VRG in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die Gerichtskosten sind folglich der in diesem Verfahren unterliegenden Rekursgegnerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr beträgt bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG und § 3 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts/GebV VGr). Sie wird nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem tatsächlichen Streitinteresse festgelegt (§ 338 Abs. 1 PBG und § 2 GebV VGr). Neben dem Streitinteresse schlägt in diesem Verfahren der Aufwand des Baurekursgerichts einschliesslich Aktenstudium, Urteilsfindung und Schreibarbeit zu Buche. Die Gerichtsgebühr ist deshalb auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. 8. Der im Verfahren unterliegenden Rekursgegnerin steht keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

R3.2021.00205 / Protokoll Seite 5

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