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Zürich Baurekursgericht 14.12.2023 BRGE IV Nr. 0253/2023

December 14, 2023·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·651 words·~3 min·3

Summary

Rechtsschutz. Unzulässigkeit bedingter Rechtsmittelerhebung.

Full text

BRGE IV Nr. 0253/2023 vom 14. Dezember 2023 (Entscheid des Einzelrichters) in BEZ 2024 Nr. 14 (Das Verwaltungsgericht trat auf die hiergegen gerichtete Beschwerde infolge bedingter Beschwerdeerhebung nicht ein, VB.2024.00026 vom 9. Februar 2024 [Entscheid des Einzelrichters]) Der Rekurrent focht die baurechtliche Bewilligung für ein Restaurant unter der Voraussetzung an, dass ihm im Falle seines Unterliegens Verfahrenskosten in der Höhe von maximal Fr. 1'000.-- auferlegt würden. Aus den Erwägungen: 4.1 Eine Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 23 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Aus dem Rekursantrag und – soweit nötig – der Begründung muss der klare Anfechtungswille des Rekurrenten hervorgehen, d.h. der Wille, als Rechtsmittelkläger aufzutreten und vor der Rechtsmittelinstanz die Aufhebung oder Änderung eines bestimmten Hoheitsaktes anzustreben (Alain Griffel, in: Kommentar VRG, 3. A., 2014, § 23, Rz. 7). Eigentliche Gültigkeitsvoraussetzungen, deren Nichterfüllung – in der Regel nach einem erfolglosen Gewähren einer Nachbesserungsmöglichkeit – zu einem Nichteintretensentscheid führt, bilden der Antrag und die Begründung, die Anforderungen, wonach die Eingabe weder unleserlich noch ungebührlich noch übermässig weitschweifig sein darf, das Erfordernis der Schriftlichkeit, die Verwendung der deutschen Amtssprache und das Vorliegen einer allfällig notwendigen Vollmacht (Griffel, § 23, Rz. 8). Grundsätzlich unzulässig ist eine bedingte Rekurserhebung. Die klare Äusserung des Anfechtungswillens setzt voraus, dass das Rechtsmittel vorbehaltlos erhoben wird. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass Prozesshandlungen bedingungsfeindlich sind. So ist es etwa nicht statthaft, dass der Rekurrent seinen Rekurs von der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abhängig macht oder das Rechtsmittel bloss vorsorglich für den Fall einreicht, dass auch die Gegenpartei Rekurs erhebt. Auf dergestalt bedingte Rekurse ist nicht einzutreten (Griffel, § 23, Rz. 10). 4.2 Der Rekurrent stellt einen klaren Antrag – die sinngemässe Aufhebung der angefochtenen Bewilligung – und begründet diesen auch. Jedoch macht er zur Bedingung, dass ihm im Falle eines für ihn negativen Verfahrensausgangs maximal Fr. 1'000.-- an Kosten zu überbinden seien. Damit stellt er zwar kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, aber er macht seine Rekurseingabe davon abhängig, dass ihm im Falle des Unterliegens eine maximale Gerichtsgebühr überbunden werden dürfe. Es fehlt ihm somit an einem unbedingten Anfechtungswillen, was für die Zulässigkeit des Rekurses notwendig wäre. Ausserdem verlegt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen (§ 13 VRG) und setzt sie nach § 338 Abs. 1 Planungs- und Baugesetzes (PBG) bzw. § 2 der Gebührenverordnung des

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Verwaltungsgerichts (GebV VGr) nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Bei einem Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert – wie hier – beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. A., 2014, § 13, Rz. 25 ff.). Allein aufgrund des Gebührenrahmens wäre es theoretisch nicht ausgeschlossen, dass die auf den Rekurrenten entfallenden Gebühren nach einer materiellen Beurteilung der Streitsache maximal Fr. 1'000.-- betragen würden. Angesichts der zahlreichen Rügen des Rekurrenten wäre jedoch – sofern auf den Rekurs eingetreten werden könnte (vgl. hierzu auch nachfolgend) – gestützt auf die Praxis des Baurekursgerichts bei einer materiellen Beurteilung des Rekurses von einer höheren Gerichtsgebühr auszugehen. Die in § 23 Abs. 2 VRG vorgesehene Nachbesserung ist bei einer fehlenden Gültigkeitsvoraussetzung angezeigt. Ein bedingter Rekurs ist jedoch nicht als solche zu qualifizieren. Es handelt sich auch nicht um einen Eventualantrag, der von der Rechtsmittelinstanz in der Reihenfolge erst nach dem Hauptbegehren beurteilt oder vom Rekurrenten zurückgezogen werden könnte. Mit seiner unmissverständlichen Formulierung, der Rekurs werde nur unter der «klaren Voraussetzung» einer maximalen Kostenfolge erhoben, besteht der Rekurrent darauf, dass diese Bedingung ein wesentlicher Teil seines Rekurswillens ist. Das Anliegen ist somit keiner «Heilung» wie beispielsweise eines Rückzuges oder Präzisierung zugänglich, weshalb eine entsprechende Fristansetzung zur Nachbesserung von vornherein unterbleiben konnte. Wie ausgeführt, sind prozessuale Handlungen bedingungsfeindlich, weshalb im vorliegenden Fall nicht auf den Rekurs einzutreten ist.

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