BRGE II Nr. 0004/2021 vom 19. Januar 2021 in BEZ 2021 Nr. 28 Mit Beschluss vom 25. August 2020 verzichtete der Stadtrat X auf die vom Rekurrenten verlangte Neubeurteilung der Rechnung vom 22. Juni 2020 und damit auf einen Teilerlass der erhobenen Abwassergebühr für die streitbetroffene Liegenschaft. Unstrittig ist, dass wegen einer sich dort befindlichen, defekten Entkalkungsanlage unkontrolliert Wasser in die Kanalisation floss. Aus den Erwägungen: 3. (…) Mit Rechnung vom 22. Juni 2020 verlangt die Stadt X vom Rekurrenten die Grundgebühren für Abwasser und Kehricht sowie die Gebühr für den Verbrauch Abwasser. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf Fr. 17'512.26, wobei Fr. 16'682.84 (inkl. Mehrwertsteuer) auf das Abwasser entfallen (Mengengebühr und Grundgebühr). Hiergegen erhob der Rekurrent bei der Vorinstanz Einsprache und beantragte eine Reduktion des Betrags im Rahmen eines «vernünftigen Entgegenkommens», da diese Höhe nicht mehr verhältnismässig sei. Daraufhin erging der nun angefochtene Beschluss, mit welchem die Vorinstanz an der erhobenen Abwassergebühr in der Höhe von Fr. 16'682.84 (inkl. Mehrwertsteuer) festhält. Der Rekurrent ersucht nun um eine Reduktion derselben um Fr. 9'000.--. Den Erwägungen des angefochtenen Entscheides lässt sich das Folgende entnehmen: Die Wasserversorgungsgenossenschaft Y habe beim Zählerablesen ohne Aufwand feststellen können, dass Wasser bei der Entkalkungsanlage unkontrolliert in die Kanalisation gepumpt werde. Dies wäre auch den Nutzern des Gebäudes möglich gewesen, zumal die Umkleideräume des Personals direkt neben der Entkalkungsanlage lägen. Der geltend gemachte «Schaden» sei somit grobfahrlässig erfolgt, weil der verursachende Umstand offensichtlich ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Verschwendung von Trinkwasser nachträglich mittels Gebührenerlass gutgeheissen werden solle. (…) 5.1 Bei Wasser- und Abwassergebühren handelt es sich um Benutzungsgebühren, welche periodisch zulasten der Grundeigentümerschaft als Gegenleistung für das Recht erhoben werden, Trink- und Brauchwasser über das öffentliche Verteilnetz für die Wasserzuführung zu beziehen bzw. die öffentliche Kanalisation und die Entsorgungsanlagen für die Ableitung und Aufbereitung des Abwassers zu benutzen. Kausalabgaben bedürfen abgesehen von Kanzleigebühren u.a. einer Grundlage in einem formellen Gesetz (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, Rz. 2795 ff.). Hinsichtlich der Abwassergebühren ist von Bundesrechts wegen das umweltrechtliche Verursacherprinzip zu beachten: Gemäss Art. 60a GSchG haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen mit Gebühren oder anderen
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Abgaben den Verursachern überbunden werden (verursachergerechte und kostendeckende Kausalabgabe). Zu beachten sind dabei unter anderem die Art und Menge des erzeugten Abwassers (Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG). Sodann bestimmt § 45 EG GSchG, dass die Gemeinden für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen kostendeckende Gebühren zu erheben haben (Abs. 1). Diese haben die nach Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge verbleibenden Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Anlagen sowie der übrigen Kosten der Abwasserbeseitigung zu decken (Abs. 2). 5.2 Basierend auf der Siedlungsentwässerungsverordnung SEVO erhebt die Gemeinde X die folgenden Abwassergebühren und Abwasserbeiträge: Mehrwertbeiträge von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, deren Grundstück durch die Groberschliessung einen Mehrwert erfahren (Art. 17 Ziff. 1.1 SEVO), Anschlussgebühren für den Anschluss von Grundstücken, Gebäuden oder Anlagen an die öffentliche Siedlungsentwässerung (Art. 17 Ziff. 1.2 SEVO), Benutzungsgebühren für die Ableitung von Abwasser in die öffentliche Siedlungsentwässerung (Art. 17 Ziff. 1.3 SEVO) und Baustellenabwassergebühren (Art. 17 Ziff. 1.4 SEVO). Die Benutzungsgebühr setzt sich aus der Grundgebühr und der Mengengebühr zusammen (Art. 21 SEVO). Die (verbrauchsunabhängige) Grundgebühr berechnet sich pro angeschlossenes Grundstück aufgrund von gewichteten Grundstücksflächen in Quadratmetern (Art. 21 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 SEVO). Strittig ist vorliegend die verbraucherabhängige Mengengebühr, welche aufgrund des genutzten Wassers (Verbrauch in Kubikmetern [m3]), unabhängig von der Bezugsquelle, zu bezahlen ist (Art. 21 Ziff. 1 Abs. 3 SEVO). Der Ertrag aus der Grundgebühr soll in der Rechnung der öffentlichen Siedlungsentwässerung ungefähr einen Drittel des Gesamtertrags der Benutzungsgebühren erreichen. Der restliche Ertrag (zwei Drittel) soll aus der Mengengebühr geschöpft werden (Art. 21 Ziff. 2 SEVO). Der Stadtrat setzt die Gebührentarife fest (Art. 29 Ziff. 1.3 SEVO). Die vorliegend verlangten Fr. 1.90 pro m3 sind in ihrer Höhe für normales häusliches Abwasser grundsätzlich nicht bestritten. 5.3 Es ist unbestritten, dass eine defekte Entkalkungsanlage in der rekurrentischen Liegenschaft dazu geführt hat, dass Frischwasser durch den Hausanschluss via Entkalkungsanlage direkt in die Kanalisation floss, ohne benutzt zu werden. Der Rekurrent bestreitet damit weder den Bezug von 7'955 m3 Frischwasser noch, dass Abwassergebühren nach Massgabe des Frischwasserverbrauchs berechnet werden dürfen. Die SEVO unterscheidet zwischen verschmutztem und nicht verschmutztem Abwasser, wobei Abwasser aus Gebäuden und von überdeckten Flächen generell dem verschmutzten Abwasser zuzuordnen ist (Art. 5 SEVO). Der Rekurrent behauptet, das strittige Wasser sei nicht durch die Hausleitungen geflossen, sondern nur durch die Entkalkungsanlage, womit es als Frischwasser in die Kanalisation gelangt sei. Er irrt aber in seiner Annahme, dass es in der ARA nicht gereinigt werden müsste. Natürlich bräuchte die ARA keine teure Infrastruktur, wenn nur unverschmutztes Wasser durch sie fliessen würde. Dies scheitert jedoch bereits an der einfachen Tatsache, dass bezogenes und nicht benutztes Frischwasser nicht separat in die ARA fliesst,
- 3sondern gemeinsam mit dem häuslichen Abwasser. Auch wenn letzteres durch das zugeführte Frischwasser erheblich verdünnt worden ist, muss es in der ARA die gleichen Prozesse durchlaufen, da es nicht vom sauberen Wasser getrennt werden kann. Eine Expertise ist dafür nicht notwendig. Dies ist bereits daraus ersichtlich, dass nicht verschmutztes Wasser (Grundwasser, Quellwasser, Dachwasser, stetig anfallendes Sickerwasser, Kühlwasser usw.) von der ARA fernzuhalten ist (Art. 9.4 SEVO und Art. 7 Abs. 2 sowie Art. 12 Abs. 3 GSchG). Auch aus der Tatsache, dass Benutzer mit höheren Gebühren belastet werden, wenn sie Abwasser ableiten, das gegenüber häuslichem Abwasser eine erheblich höhere Konzentration, Schmutzstofffracht oder wesentlich andere Zusammensetzung aufweist (Art. 22. Ziff. 1 SEVO), kann der Rekurrent im Umkehrschluss nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil, soll diese Bestimmung der Rechnungsstellerin als gesetzliche Grundlage dienen, den Grundeigentümern, die das System mehr belasten, höhere Kosten zu überbinden. Wie der Rekurrent selber ausführt, ist eine Gebührenreduktion für weniger verschmutztes Wasser nicht vorgesehen, was entgegen seiner Ansicht aber auch nicht stossend ist: Zum einen muss – wie ausgeführt – häusliches Abwasser, wenn auch mit Frischwasser verdünnt, trotzdem durch die ARA fliessen und von dieser gereinigt werden. Zum andern sorgte der Rekurrent mit knapp 8'000 m3 Wasser doch für eine gewisse Beanspruchung der ARA. (…) Die SEVO sieht bei fehlenden Angaben zur Verbrauchsmenge zwar vor, dass als Mengengebühr ein Pauschalbetrag eingesetzt wird, der auf Erfahrungswerten des Wasserverbrauchs für ähnliche Bauten und Anlagen basiert (Art. 22 Ziff. 2 SEVO). Auch dies ist vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall, da der Frischwasserbezug bekannt und in seiner Höhe unstrittig ist. (…) Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die Dienste der ARA für das durchgelaufene Wasser genutzt wurden und im kommunalen Recht nicht vorgesehen ist, die Abwasserbenutzungsgebühr für weniger stark verschmutztes Abwasser zu reduzieren. Räumt das anwendbare kommunale Recht der Verwaltung demnach bei der Gebührenauflage keinen Ermessenspielraum ein, so lässt dies auch der Rekursinstanz weder Raum für eine Ermessensüberprüfung noch für die Ausübung eigenen Ermessens. Angesichts dieser Rechtslage liesse sich die vom Rekurrenten beantragte Gebührenreduktion einzig damit begründen, dass die von der Vorinstanz erhobene Gebührenforderung unverhältnismässig sei bzw. dass sie das Äquivalenzprinzip verletze (vgl. VGr, 10. September 2015, VB.2014.00635, E. 6.1 betreffend Wassergebühren). 5.4.1 Gebühren unterliegen neben dem Gesetzmässigkeitsprinzip auch dem Kostendeckungsprinzip und dem Äquivalenzprinzip. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass die Gebührenerträge für einen bestimmten Verwaltungszweig den Gesamtaufwand nicht oder jedenfalls nicht wesentlich überschreiten dürfen. Hieraus lässt sich indes nicht etwa ableiten, dass für jedes einzelne Geschäft des betreffenden Verwaltungszweiges eine kostendeckende Gebühr erhoben werden kann oder muss. Im Rahmen der
- 4anzuwendenden Gebührenerlasse und der sich aus dem Äquivalenzprinzip ergebenden Schranken sind die Gemeinden bei der Verteilung der Gesamtkosten auf einzelne gebührenpflichtige Handlungen vielmehr relativ frei. Aus dem Äquivalenzprinzip, welches namentlich das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]) konkretisiert, ergibt sich, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der staatlichen Leistung stehen muss. Dieser Wert bestimmt sich nach dem (nicht notwendigerweise wirtschaftlichen) Nutzen, welchen die Leistung dem Pflichtigen bringt, oder aber nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, Rz. 2778, 2785 ff.). 5.4.2 Für eine verursachergerechte Verteilung der Kosten ist die strittige Mengengebühr ohne Weiteres als geeignetes und erforderliches Mittel anzusehen. Ob die konkrete Erhebung im Hinblick auf die besonderen Umstände und im Rahmen einer Interessenabwägung auch zumutbar ist, hängt wesentlich davon ab, inwieweit der Rekurrent, welcher vom durchgeflossenen Wasser nicht im vollen Umfang profitieren konnte, ein Selbstverschulden am hohen Wasserverlust trifft. Es ist insbesondere zu fragen, inwieweit der Rekurrent bei der gebotenen Aufmerksamkeit den Wasserverlust hätte vermeiden können (VGr, 10. September 2015, VB.2014.00635, E. 6.3. betreffend Wassergebühren). Wie die Wasserversorgungsgenossenschaft anlässlich einer Begehung feststellte, befand sich die problematische Entkalkungsanlage neben den Umkleideräumen des Personals, mithin innerhalb der Liegenschaft. Die Verantwortung für solche Haustechnikanlagen und die damit verbundene Unterhaltspflicht obliegt dem Grundeigentümer, welcher letztlich auch Rechnungsempfänger für die Gebühren sein wird. (…) Dass keine Kontrollen gemacht wurden, sprich der Unterhalt vernachlässigt worden ist, ist dem Rekurrenten anzulasten. Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte er den Wasserdurchfluss jedenfalls erkennen und vermeiden können. (…) Zudem nahm der Rekurrent entgegen seinem Dafürhalten die ARA auch für das nicht verschmutzte Frischwasser in Anspruch, da es mit dem häuslichen Abwasser zusammenfloss resp. von diesem nicht getrennt werden kann. Tatsache ist damit, dass der Rekurrent für seine Leistung – der Begleichung der Gebühr – auch eine staatliche Gegenleistung erhalten hat. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ist unter diesem Aspekt nicht zu sehen, zumal das verursachende Leck auf den Rekurrenten zurückfällt. Dass der angesetzte Tarif von Fr. 1.90/m3 zu hoch wäre, bringt der Rekurrent lediglich im Hinblick auf sein seines Erachtens weniger verschmutztes Wasser vor. Wie ausgeführt, ist aber auch stark verdünntes Abwasser als häusliches Abwasser zu behandeln, weshalb die verlangten Fr. 1.90/m3 verhältnismässig sind.
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Zusammengefasst lässt sich damit festhalten, dass die strittige Gebühr verhältnismässig und der Rekurs abzuweisen ist.