Skip to content

Zürich Baurekursgericht 05.11.2019 BRGE II Nr. 0183/2019

November 5, 2019·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·691 words·~3 min·2

Summary

Abwassergebühren. Mengengebührerhebung bei Liegenschaft ohne Anschluss an die öffentliche Siedlungsentwässerung.

Full text

BRGE II Nr. 0183/2019 vom 05. November 2019 in BEZ 2020 Nr. 39

(Bestätigt mit VB.2019.00796 vom 01. September 2020.) Das streitbetroffene Grundstück lag in der Landwirtschaftszone und war mit einem Wohnhaus und zwei Nebengebäuden überbaut. Unstrittig war, dass das Grundstück nicht an die öffentliche Siedlungsentwässerung angeschlossen war, weshalb die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss von der Erhebung der Grundgebühr – auch für die Zukunft – absah. Strittig war hingegen die erhobene Mengengebühr, an welcher die Vorinstanz festhielt. Aus den Erwägungen: 5.1 Bei Wasser- und Abwassergebühren handelt es sich um Benützungsgebühren, welche periodisch zulasten der Grundeigentümerschaft als Gegenleistung für das Recht erhoben werden, Trink- und Brauchwasser über das öffentliche Verteilnetz für die Wasserzuführung zu beziehen bzw. die öffentliche Kanalisation und die Entsorgungsanlagen für die Ableitung und Aufbereitung des Abwassers zu benutzen. Kausalabgaben bedürfen abgesehen von Kanzleigebühren u.a. einer Grundlage in einem formellen Gesetz (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, Rz. 2795 ff.). Hinsichtlich der Abwassergebühren ist von Bundesrechts wegen das umweltrechtliche Verursacherprinzip zu beachten: Gemäss Art. 60a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden (verursachergerechte und kostendeckende Kausalabgabe). Zu beachten sind dabei unter anderem die Art und Menge des erzeugten Abwassers (Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG). Sodann bestimmt § 45 EG GSchG, dass die Gemeinden für die Benützung der öffentlichen Abwasseranlagen kostendeckende Gebühren zu erheben haben (Abs. 1). Diese haben die nach Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge verbleibenden Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Anlagen sowie der übrigen Kosten der Abwasserbeseitigung zu decken (Abs. 2). 5.2 (…) Die (verbrauchsunabhängige) Grundgebühr berechnet sich pro angeschlossenes Grundstück aufgrund von gewichteten Grundstücksflächen in Quadratmetern (Art. 24 abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 26 SEVO). Auf die Erhebung derselben verzichtete die Vorinstanz, da das Grundstück der Rekurrentin nicht an die Siedlungsentwässerung angeschlossen ist. Strittig bleibt jedoch die verbraucherabhängige Mengengebühr, welche aufgrund des genutzten Wassers (Verbrauch in Kubikmetern [m3]), unabhängig von der Bezugsquelle, zu bezahlen ist (Art. 24 Abs. 1 lit. b SEVO). 6.1 Unbestritten ist, dass das rekurrentische Grundstück nicht an die Siedlungsentwässerung angeschlossen ist. Ebenfalls unbestritten ist die auch

- 2von den Akten bestätigte Tatsache, dass die Rekurrentin ihr im Güllentrog gesammeltes Abwasser von der Firma A in die Abwasserreinigungsanlage ARA B transportieren lässt, welche im Übrigen kaum 30 m Luftlinie vom rekurrentischen Grundstück entfernt liegt. Letztlich wird das rekurrentische Abwasser damit doch in der kommunalen ARA entsorgt. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, benutzt die Rekurrentin hierzu zwar nicht die öffentlichen Abwasserleitungen, sehr wohl aber die gemeindeeigene Abwasserreinigungsanlage. Diese gehört ebenfalls zu den öffentlichen Abwasseranlagen der Gemeinde (Art. 4 Abs. 1 lit. a SEVO). Mit der Mengengebühr wird diese Nutzung abgegolten. Sie bemisst sich nach dem genutzten Wasser. Der Verbrauch wird von den Wasseruhren abgelesen und die genutzten Kubikmeter Wasser werden in Rechnung gestellt. Dies wird bei allen Grundstücken so gehandhabt. Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, für die Rekurrentin von dieser Berechnungsweise abzuweichen. Zumal auch bei anderen an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücken nicht alles bezogene Frischwasser am Schluss tatsächlich als Abwasser in der ARA endet. Aufgrund der abgelesenen Wasseruhr kann das verbrauchte Wasser auch der Rekurrentin individuell zugeordnet werden. Da die Gemeinde im Übrigen verpflichtet ist, für das Wasser kostendeckende Gebühren zu erheben, muss sie dafür sorgen, dass für das in ihrem Hoheitsgebiet anfallende Abwasser auch tatsächlich Gebühren entrichtet werden. Dies kann sie nur sicherstellen, wenn sie – wie bei anderen, angeschlossenen Grundstücken auch – die Mengengebühr aufgrund des Stands bei den Wasseruhren jährlich erheben kann. Wie die Vorinstanz in ihrem Schreiben an die Rekurrentin vom 17. Juni 2019 ausführt und in der Vernehmlassung bestätigt, wird der Rekurrentin resp. der ihr Abwasser in der ARA abliefernden Firma keine Rechnung über das dort entsorgte Abwasser gestellt. Somit kommt es nicht zu einer doppelten Belastung. (…) Ebenfalls kann offenbleiben, ob die Rekurrentin ihr Abwasser auch in eine andere Gemeinde transportieren könnte. Da sie mit der zu Recht erhobenen Mengengebühr in ihrer Wohnsitzgemeinde das Abwasser bereits bezahlt, würde ein Transport in eine (jedenfalls auch weiter entfernte) ARA auch keinen Sinn machen.

BRGE II Nr. 0183/2019 — Zürich Baurekursgericht 05.11.2019 BRGE II Nr. 0183/2019 — Swissrulings