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Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.10.2025 MH250006-L/Z3

October 16, 2025·Deutsch·Zurich·Bezirksgerichte Mietgericht·PDF·788 words·~4 min·6

Summary

ZMP 2025 Nr. 19: Kostenvorschuss bei Widerklage nach der Revision der ZPO.

Full text

ZMP 2025 Nr. 19 Art. 94 Abs. 2 ZPO; Art. 98 ZPO; Art. 111 Abs. 1 ZPO; Art. 224 Abs. 3 ZPO. Kostenvorschuss bei Widerklage nach der Revision des ZPO. Mit der Revision der ZPO per 1. Januar 2025 wurde der Kostenvorschuss für eine Klage auf die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten begrenzt. Zugleich wurde die vorschusspflichtige Partei vom Kostenrisiko für den Fall befreit, dass sie im Verfahren obsiegt. Im Falle einer Widerklage gilt die Obergrenze des Vorschusses nur für die betroffene Partei. Daher kann auch vom Widerkläger ein Vorschuss bis zur Höhe der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten erhoben werden, und zwar auch dann, wenn Klage und Widerklage einander ausschliessen. Aus der Verfügung des Mietgerichts Zürich MH250006-L vom 16. Oktober 2025 (rechtskräftig; Gerichtsbesetzung: Weber; Gerichtsschreiber Marques): «(…) 1. Die Klägerin und Widerbeklagte (nachfolgend Klägerin) reichte am 15. Juli 2025 (Poststempel) die vorliegende (Ergänzung zur erstmals am 26. Mai 2025 eingereichten und dann angebrachtermassen zurückgezogenen [Anm. d. Red.: ZMP 2025 Nr. 18]) Klage sowie die ihr am 24. April 2025 zugestellte Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde Zürich vom 10. April 2025 ein. Damit verlangte sie die Feststellung, dass ein von der Beklagten behauptetes Mietverhältnis nicht bestehe. Der Streitwert der Hauptklage wurde vom Gericht vorläufig auf Fr. 177'067.80 veranschlagt. Mit Beschluss vom 24. Juli 2025 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe der Hälfte der mutmasslichen Gerichtsgebühr von Fr. 11'830.– angesetzt, mithin eines solchen von Fr. 5'915.–. Die weitere Prozessleitung wurde dem Vorsitzenden delegiert. Nach Eingang des Vorschusses wurde der Beklagten und Widerklägerin (nachfolgend Beklagte) mit Verfügung vom 5. August 2025 Frist zur schriftlichen Klageantwort angesetzt. Diese ging innert erstreckter Frist mit Datum vom 14. Oktober 2025 ein.

- 2 - 2. Mit der Klageantwort erhob die Beklagte Widerklage und verlangte die Bezahlung von Fr. 44'266.95 plus 5% Zins seit 16. Mai 2025. Aus ihrer Darstellung zum Feststellungsinteresse und zur Widerklage geht hervor, dass sie damit den Mietzins gestützt auf den umstrittenen Mietvertrag verlangt, der in der Zeit zwischen dem 16. Dezember 2024 und der Eingabe vom 14. Oktober 2025 fällig geworden wäre, wenn der Vertrag Bestand hätte. 3.1 Die Eingabe vom 14. Oktober 2025 ist der Klägerin zuzustellen. 3.2 Mit der Revision von Art. 98 ZPO per 1. Januar 2025 wurde die Höhe des Kostenvorschusses auf die Hälfte der mutmasslichen Gerichtsgebühr begrenzt. Unverändert blieb für die Bestimmung des Streitwerts Art. 94 Abs. 2 ZPO, wonach die Streitwerte von Klage und Widerklage (auch) bei der Bestimmung der Prozesskosten nicht zusammengerechnet werden, soweit die beiden Klagen einander ausschliessen. Klar ist sodann nach wie vor, dass jeder Kläger einen Vorschuss zu leisten hat, also auch eine Widerklägerin oder ein Rechtsmittelkläger (ZK-SU- TER/VON HOLZEN, Art. 98 ZPO N 6). Nicht geregelt hat der Gesetzgeber die Frage, wie die Vorschüsse auf die Parteien zu verteilen sind, wenn sich Klage und Widerklage gegenüberstehen. Unter bisherigem Recht bestand eine unterschiedliche Praxis. Das Mietgericht sah i.d.R. keinen Anlass, bei einer Widerklage, welche den wirtschaftlichen Wert des gesamten Verfahrens nicht erhöhte, vom Widerkläger einen Vorschuss zu verlangen, zumal der Vorschuss des Hauptklägers ja die gesamten mutmasslichen Gerichtskosten abdeckte und auch zur Deckung von Kosten verwendet werden konnte, welche am Ende den Beklagten der Hauptklage trafen. Auch dieser Punkt wurde indessen vom Gesetzgeber verändert: Obsiegt der Hauptkläger, ist ihm sein Vorschuss ungeschmälert zurückzuerstatten (nArt. 111 Abs. 1 ZPO). Zweck der gesamten Revision war in erster Linie eine Reduktion der Kostenbarrieren für die Führung eines Zivilprozesses (ZK-SUTER/VON HOLZEN, Art. 98 N 3a). Diesem Anliegen entspricht die Lösung, dass zwar von einem Kläger nur maximal die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten als Vorschuss verlangt werden kann, in dieser Höhe aber von jedem Kläger (Widerkläger, Rechtsmittelkläger). Es besteht kein Grund, den kantonalen Fiskus das von zusätzlichen Klägern verursachte

- 3 - Kostenrisiko tragen zu lassen, umso weniger, als auch Widerkläger und Rechtsmittelkläger darauf vertrauen können, dass ihr Vorschuss nicht einbehalten wird, wenn sie im Prozess obsiegen, während die Gerichtsgebühr am Ende nur aufgrund des höheren Streitwerts von Klage oder Widerklage berechnet wird, wenn die beiden Klagen einander wie hier ausschliessen. Damit ist der Vorschuss für die Widerklage aufgrund der mutmasslichen ordentlichen Gerichtsgebühr für die Widerklage allein zu berechnen. Der resultierende Betrag ist anschliessend zu halbieren. Bei einem Streitwert der vorliegenden Widerklage allein von Fr. 44'266.95 würde die ordentliche Gerichtsgebühr sich auf Fr. 5'090.– belaufen. Der Vorschuss ist auf die Hälfte dieses Betrages festzusetzen, also auf Fr. 2'545.–. Der Klägerin und Widerbeklagten wird nach Eingang des Kostenvorschusses Frist zur schriftlichen Widerklageantwort anzusetzen sein (Art. 224 Abs. 3 ZPO). (…)»

Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2025, 35. Jahrgang.

Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: MLaw A.I. Altieri, MLaw C. Schenk, Leitende Gerichtsschreiberinnen; Dr. R. Weber, Mietgerichtspräsident

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