VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER VERFÜGUNG vom 20. April 2026 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Ausschaffungshaft, An der Aa 2, 6300 Zug Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) V 2026 45
2 Haftrichterverfügung V 2026 45 A. A.________, geb. B.________ 1994, ist litauischer Staatsangehöriger. Wie aus den Akten zu entnehmen ist, weist er mehrere Strafregistereinträge in Deutschland, Schweden und Luxemburg auf. Mit Urteil des Fürstlichen Landesgerichts vom 24. Februar 2021 wurde er wegen versuchter Brandstiftung und Widerhandlung gegen ausländerrechtliche Bestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. Zudem wurde ein zehnjähriges Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum Lichtenstein gegen ihn ausgesprochen. Am 9. Oktober 2024 wurde er nach Litauen ausgeschafft. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der Antragsgegner daraufhin später in die Schweiz ein. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 24. Februar 2026 wurde der Antragsgegner wegen mehrfacher Brandstiftung und mehrfacher versuchter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und mit einem Landesverweis für die Dauer von 10 Jahren belegt. Nachdem der Antragsgegner zwei Drittel seiner Haftstrafe verbüsst hatte, wurde er am 10. April 2026 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und nach Litauen ausgeschafft. Bereits am 15. April 2026 reiste der Antragsgegner erneut in die Schweiz ein, woraufhin er am 17. April 2026, 00:32 Uhr, von der Kantonspolizei Graubünden verhaftet wurde. B. Nach Überstellung des Antragsgegners am gleichen Tag durch die Polizei des Kantons Graubünden an die Zuger Polizei versetzte das Amt für Migration des Kantons Zug den Antragsgegner umgehend in Ausschaffungshaft. Der Antragsgegner verzichtete im Rahmen der Anordnung der Ausschaffungshaft auf eine mündliche Verhandlung und erklärte sich damit einverstanden, dass die Haftanordnung im Rahmen des schriftlichen Verfahrens überprüft werde. Daraufhin beantragte das Amt für Migration des Kantons Zug beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG sowie die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten zu stützen. Der Haftrichter erwägt: 1. Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind
3 Haftrichterverfügung V 2026 45 spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (vgl. Art. 80 Abs. 2 AIG). Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (vgl. Art. 80 Abs 3 AIG). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Vorliegend wurde gegen den Antragsgegner mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 24. Februar 2026 eine (rechtskräftige) erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB für die Dauer von 10 Jahren ausgesprochen, welches die Anordnung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 AIG stützt. Auf eine mündliche Anhörung des Antragsgegners durch das Verwaltungsgericht kann verzichtet werden, da die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und der Antragsgegner im Rahmen der Anordnung der Ausschaffungshaft am 17. April 2026 auf die Durchführung einer solchen explizit verzichtet hat. 2. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG ist ein Haftgrund unter anderem gegeben, wenn eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a StGB ausgesprochen wurde und unter anderem der Grund nach Artikel 75 Abs. 1 lit. c AIG vorliegt. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG setzt voraus, dass die ausländische Person trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Eine rechtskräftige Landesverweisung ist einem Einreiseverbot gleichzusetzen (vgl. Janine Sert, in: Stämpflis Handkommentar zum AIG, 2. Aufl. 2024, Art. 75 N 16). Der Vollzug der Wegweisung muss mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG; vgl. auch BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen) und die maximal zulässige Haftdauer ist immer zu beachten (vgl. Art. 79 AIG). Wie aus den Akten hervorgeht, reiste der Antragsgegner bereits schon einmal im Jahr 2024 - ungeachtet eines Einreiseverbotes - in die Schweiz ein, woraufhin er in sein Heimatland ausgeschafft wurde. Trotz des ausgesprochenen Landesverweises (Fristende: 10. April 2036) reiste der Antragsgegner am 15. April 2026 nachweislich zum zweiten
4 Haftrichterverfügung V 2026 45 Mal in die Schweiz ein. Dementsprechend ergibt sich, dass vorliegend der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist. 3. Die Anordnung von Ausschaffungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. BV dar, weshalb sie daher im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss. Es ist daher zu prüfen, ob nicht eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre. Die Haft muss zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens oder des Vollzugs der Landesverweisung gerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände zu klären, ob sie geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (vgl. BGer 2C_134/2022 vom 1. März 2022 E. 2.1). Auch darf sich der Wegweisungsvollzug weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen als undurchführbar erweisen (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Überdies ist zu prüfen, ob der Ausländer hafterstehungsfähig ist. 3.1 Vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner sich mit seiner Einreise in die Schweiz erneut strafbar gemacht hat, ist bereits dieser Umstand als Indiz dafür zu werten, dass er sich nicht ohne Zwang für seine Ausschaffung zur Verfügung halten wird. Denn bei einem straffällig gewordenen Ausländer darf praxisgemäss eher als bei einem unbescholtenen Ausländer angenommen werden, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzen wird (BGE 125 II 369 E. 3b/aa). Ebenso stellt die Mittellosigkeit ein weiters Indiz dar, dass sich der Antragsgegner der Ausschaffung entziehen könnte (BGE 122 II 148 E. 2a und b mit Hinweisen). Überdies verfügt der Antragsgegner über keine gültigen Reisedokumente, hat keinen festen Wohnsitz in der Schweiz und verfügt hier auch über keine Familienmitglieder. Weiter ist zu beachten, dass der Antragsgegner das Einreiseverbot sowie den Landesverweis und somit behördliche Anordnungen missachtet hat. In Anbetracht der Verurteilung des Antragsgegners in der Vergangenheit wegen mehrfacher Brandstiftung sowie der zweimaligen Verurteilung wegen versuchter Brandstiftung besteht auch ein gewichtiges öffentliches Interesse für die Ausschaffungshaft. Mildere (Zwangs-)Massnahmen (Eingrenzung oder eine regelmässige Meldepflicht bei der Polizei oder dem Migrationsamt) fallen somit ausser Betracht, da diese vorliegend nicht geeignet erscheinen, um die Ausschaffung des Antragsgegners zu sicherzustellen. Die Transport- und Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners ist ebenfalls gegeben. Auch sonst liegen keine weiteren Anhaltspunkte vor, welche die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden. Schliesslich liegen auch keine Haftbeendigungsgründe vor. Sodann bestehen aufgrund der Akten auch keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden. So erscheint es als sehr
5 Haftrichterverfügung V 2026 45 wahrscheinlich, dass der Antragsgegner nicht die gesamten drei Monate in Ausschaffungshaft bleiben wird. 3.2 Unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen und des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und die beantragte Dauer als verhältnismässig. Die Ausschaffungshaft ist daher antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 17. Juli 2026 zu bestätigen. 4. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 5. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.
6 Haftrichterverfügung V 2026 45 Der Haftrichter verfügt: __________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird bis und mit 17. Juli 2026 bestätigt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (via Abteilungsleitung, mit der Bitte um Aushändigung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv [Seite 1 und 6]) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 20. April 2026 Der Haftrichter MLaw Stefan Bernbeck versandt am