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Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2020 7

April 7, 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Vergabekammer·PDF·4,323 words·~22 min·2

Summary

Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins | Diverse

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Verfahren gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann URTEIL vom 7. April 2020 in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA B.________ gegen Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins V 2020 7

2 Urteil V 2020 7 A. Mit Verfügung vom 30. April 2019 lehnte die Zuger Polizei ein Gesuch von A.________ um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins für den Erwerb einer Pistole ab, weil A.________ Anlass zur Annahme gebe, dass er Dritte oder sich selbst mit einer Waffe gefährden könnte, womit von einem Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c des Waffengesetzes (WG) auszugehen sei. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies die Zuger Polizei am 31. Juli 2019 ab. Die Zuger Polizei führte aus, es sei erstellt, dass der Einsprecher in der Vergangenheit an Depressionen gelitten und mehrere Suizidversuche unternommen habe. Beim Suizidversuch im Jahre 2009 habe sich der Einsprecher mit einem Revolver erschiessen wollen. Gegen den Einspracheentscheid der Zuger Polizei erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug, welche dieser mit Beschluss vom 14. Januar 2020 abwies. In seinen Erwägungen nahm der Regierungsrat Bezug auf den A.________ betreffenden Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Zugersee vom 22. Juli 2009 sowie das forensisch-psychologische Gutachten von C.________ vom 18. Oktober 2013. Diese beiden Dokumente zeigten, so der Regierungsrat, ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer Anlass zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung gebe. Dieser Feststellung stehe auch der vom Beschwerdeführer monierte Umstand nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer nicht im Strafregister verzeichnet sei. Von der durch die Zuger Polizei und im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat angebotenen Möglichkeit, die vorstehend genannte Annahme durch ein fachpsychologisches Prognosegutachten entkräften zu lassen, habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Es sei daher festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer der Hinderungsgrund der Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG gegeben sei. B. Am 13. Februar 2020 liess A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und beantragen, es sei der Verwaltungsbeschwerdeentscheid vom 14. Januar 2020 aufzuheben und die Polizei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer einen Waffenerwerbsschein auszustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung lässt er ausführen, sowohl der Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Zugersee vom 22. Juli 2009 als auch das Gutachten von C.________ vom 18. Oktober 2013 seien durch den Zeitablauf zum einen überholt und daher keine zulässige Basis für eine Beurteilung; zum anderen bestehe aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in dieser langen Zeit nie negativ aufgefallen, sondern in der Gesellschaft bestens integriert sei, kein Anlass, an seiner Waffenfähigkeit zu zweifeln. Im Anschluss an diese Aussage kommentiert und kritisiert der Beschwerdeführer das

3 Urteil V 2020 7 Gutachten von C.________ vom 18. Oktober 2013. Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. C. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht. D. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 teilte die Sicherheitsdirektion namens des Regierungsrats mit, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bedürfe keiner besonderen Erwiderung, weshalb auf eine Vernehmlassung verzichtet werde. Betreffend Sachverhalt und Vorgeschichte werde auf den angefochtenen Entscheid vom 14. Januar 2020 verwiesen. Der Regierungsrat habe sich darin bereits mit sämtlichen entscheidrelevanten Darlegungen auseinandergesetzt und halte an seinen Ausführungen vollumfänglich fest. In der Beschwerdeschrift vom 13. Februar 2020 würden keine Vorbringen gemacht, welche neu wären bzw. nicht bereits im angefochtenen Entscheid berücksichtigt seien. E. Am 25. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Bestätigung von Dr. med. D.________, forensisch-psychiatrischer Gutachter, vom 18. Februar 2020 einreichen, wonach der Beschwerdeführer das Medikament Concerta® nicht mehr benötige. F. Weitere Eingaben erfolgten keine mehr. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den formellen Anforderungen gemäss § 65 VRG. Der Beschwerdeführer ist vom Entscheid des Regierungsrats direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheids der

4 Urteil V 2020 7 Vorinstanz. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist daher gestützt auf § 62 Abs. 1 VRG gegeben. Die Beschwerde ist deshalb zu prüfen. 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG). 1.3 Das Verwaltungsgericht entscheidet über diese Beschwerde gestützt auf § 29 seiner Geschäftsordnung (GO; BGS 162.11) im Zirkularverfahren. 2. Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG). Gemäss Art. 3 WG ist das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen im Rahmen des WG gewährleistet. Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die: a. das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben; b. unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden; c. zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden; d. wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2 WG). 3. Die Vorinstanzen haben das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins abgelehnt, weil der Beschwerdeführer zur Annahme Anlass gebe, dass er sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährde (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG). Dieser Hinderungsgrund räumt den zuständigen Behörden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein grosses Ermessen ein (Urteile BGer 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.4; 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.2). Das Kriterium der fehlenden Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG wird in Art. 52 Abs. 1 lit. c der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV; SR 514.541) insofern konkretisiert, als dort festgehalten wird, dass eine Bewilligung nach

5 Urteil V 2020 7 dem Waffengesetz nur dann erteilt werden darf, wenn der körperliche und geistige Zustand der gesuchstellenden Person kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (Urteil Verwaltungsgericht ZH VB.2012.00506 vom 8. November 2012 E. 3.1). Grundsätzlich kann eine Suizid- oder Drittgefährdung bei keinem Menschen restlos ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund muss die Behörde im Einzelfall sorgfältig und aufgrund konkreter Umstände prüfen, ob bei einer Person Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr vorliegen und konkrete Hinweise dafür bestehen, dass keine Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe gegeben ist und deshalb Dritte gefährdet sind (vgl. Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 76; BGE 135 IV 56 E. 5.2). Da die Verweigerung des Ausstellens eines Waffenerwerbsscheins aufgrund des Vorliegens eines Hinderungsgrundes nach Art. 8 Abs. 2 WG präventiven Charakter hat, sind an die vom Besitzer einer Waffe ausgehenden Gefahren für ihn oder für Dritte grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000 S. 163; Urteil BGer 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.2.2 m.w.H.; offensichtlich a.M. Wüst, a.a.O., S. 76, der nur das Vorliegen einer hohen Wahrscheinlichkeit von Selbst- oder Drittgefährdung für eine Bejahung dieses Hinderungsgrundes gelten lassen will). Demnach wird zwar kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt, gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein bloss vager diesbezüglicher Verdacht vorausgesetzt (Urteil Verwaltungsgericht ZH VB.2014.00500 vom 15. Januar 2015 E. 3.2). Somit muss eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbstoder Drittgefährdung im Sinne einer Gefährdung der Sicherheit von Personen oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, um den Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG zu bejahen (Weissenberger, AJP 2000 S. 163; Urteil BGer 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.2). Eine Selbst- oder Fremdgefährdung bzw. Anhaltspunkte dafür wird man etwa bei Betrunkenen, Geisteskranken oder suizidgefährdeten Personen regelmässig bejahen müssen (Weissenberger, AJP 2000 S. 163; Urteil BGer 2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.6; Urteil Verwaltungsgericht ZH VB.2012.00506 vom 8. November 2012 E. 3.2) (zum Ganzen: Michael Bopp, in: Kommentar Waffengesetz, 2017, Art. 8 N. 15 f. und 23). 4. 4.1 Sowohl die Zuger Polizei (im Einspracheverfahren) als auch die Sicherheitsdirektion (im Verwaltungsbeschwerdeverfahren) fragten den Beschwerdeführer an, ob er bereit sei, ein fachpsychologisches Prognosegutachten über sich erstellen zu lassen, um den Verdacht auf Selbst- und Drittgefährdung durch den Waffenbesitz und erwerb auszuräumen. Beide Male nahm der Beschwerdeführer zu diesen Anfragen keine

6 Urteil V 2020 7 Stellung. Den Vorinstanzen blieb somit nichts anderes übrig, als sich auf die vorhandenen medizinischen Berichte zu stützen, insbesondere auf den Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Zugersee vom 22. Juli 2009 sowie auf das forensischpsychologische Gutachten von C.________ vom 18. Oktober 2013. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich, er habe keine Bemerkungen zur Sachverhaltsdarstellung im Beschwerdeentscheid des Regierungsrats. Es rechtfertigt sich daher an dieser Stelle, nachfolgend im Wesentlichen diese Darstellung zu übernehmen, soweit sie die beiden erwähnten medizinischen Berichte betreffen: Dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Zugersee vom 22. Juli 2009 (SD-act. 1a–5) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Alter von 16/17 Jahren (also im Jahr 2001 oder 2002) einen Selbstmordversuch unternommen hat (Zufügung von Schnittwunden an den Handgelenken). In die Psychiatrische Klinik Zugersee wurde der Beschwerdeführer am 26. Juni 2009 von zwei Militärpolizisten gebracht; er leistete in jener Zeit als Hauptfeldweibel Militärdienst. Der Beschwerdeführer trat freiwillig in die Klinik ein. Die Militärpolizei hatte am 26. Juni 2009 eine Untersuchung seiner persönlichen Sachen unternommen, da ihr Hinweise für bestehenden Rechtsextremismus beim Beschwerdeführer vorgelegen hätten. Bei dieser Untersuchung fanden die Polizisten einen (privaten) geladenen Revolver im Schrank des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei bei diesem Fund weinend zusammengebrochen und habe von Suizidgedanken berichtet. Der Beschwerdeführer habe von privaten Problemen bzw. von Streit mit seiner Freundin berichtet. Zudem sei er innerlich hin und her gerissen, ob er weiterhin Mitglied im Ku-Klux-Klan (KKK) bleiben wolle, wo er seit drei Jahren "Member" sei. Dies alles habe dazu geführt, dass er auf der Zugfahrt ins Militär am 21. Juni 2009 mit dem geladenen Revolver in eine Zug-Toilette gegangen sei, um sich dort das Leben zu nehmen. Er fühle sich seit vielen Jahren emotional instabil, könne mit seinen plötzlich auftretenden Emotionen nicht umgehen und sei oftmals über sein Verhalten aufgrund der Emotionen selbst erschrocken, finde aber keine Lösung für sein Problem. Nach einem vierwöchigen stationären Aufenthalt wurde der Beschwerdeführer am 22. Juli 2009 wieder aus der Psychiatrischen Klinik Zugersee entlassen. Diagnostiziert wurde dabei eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode (ICD-10 F33.1). Insgesamt sei der Beschwerdeführer auch nach vierwöchiger psychiatrischer Abklärung hinsichtlich psychischer Störungsbilder mit Krankheitswert (Persönlichkeit schizophrener Formenkreis?) als auch hinsichtlich des Gefährdungspotentials schwierig zu beurteilen. Ein künftiges eigen- oder fremdgefährdendes Verhalten (Legalprognose) lasse sich nicht ausschliessen.

7 Urteil V 2020 7 Dem forensisch-psychologischen Gutachten von C.________ vom 18. Oktober 2013 (SDact. 1a–9) ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: Der Gutachter ist am 17. Juni 2013 durch die Kantonspolizei Obwalden beauftragt worden, ein Gutachten über den Beschwerdeführer zu erstellen hinsichtlich der Frage, ob bei diesem eine Eigen- oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG bestehe. 2000 und 2002 sei der Beschwerdeführer wegen eines Vollrauschs hospitalisiert worden. 2001 und dann 2003/2004 habe er sich wiederholt in suizidaler Absicht mit Tabletten intoxikiert. Vom 8. August 2003 bis zum 2. Oktober 2003 sei er als 18-Jähriger stationär in der Klinik Littenheid behandelt worden. Diese Behandlung sei wegen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F.32.1) nach Polytoxikomanie (ICD-10 F19.26), schwierigen psychosozialen Verhältnissen und "Tabletteneinnahme in suizidaler Absicht" erfolgt. Gestützt auf diese Angaben und weitere Umstände zog der Gutachter die zusammenfassende Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko für sich und andere darstellen würde, wenn er in den Besitz von Schusswaffen käme. Aus diesen Sachverhaltselementen zog der Regierungsrat die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer Anlass zur Annahme einer Selbst- und/oder Drittgefährdung gebe. Dieser Feststellung stehe auch der Umstand nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer nicht im Strafregister eingetragen sei. 4.2 Bezüglich dieser medizinischen Berichte ist Folgendes zu erwägen: Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Zugersee vom 22. Juli 2009 steht zwar unter "Psychostatus bei Austritt": "Keine Anzeichen von Suizidalität, Selbst- und Fremdgefährdung", nachdem die Suizidalität beim Eintritt in die Klinik noch als akut eingestuft wurde und auch die psychologische Testung Hinweise auf Suizidalität ergab. Die Beurteilung schliesst jedoch mit dem Hinweis, dass sich ein künftiges eigen- oder fremdgefährdendes Verhalten nicht ausschliessen lasse (Legalprognose), weil der Patient auch nach 4-wöchiger psychiatrischer Abklärung hinsichtlich psychischer Störungsbilder mit Krankheitswert (Persönlichkeit, schizophrener Formenkreis?) als auch des Gefährdungspotentials schwierig zu beurteilen sei. Er sei bis zum Schluss affektiv wenig spürbar gewesen und habe deutlich zu wenig kooperiert, dass ein ausreichendes Fallverständnis hätte erarbeitet werden können. Zudem hatte die Gefährlichkeitscheckliste nach Pastor Anhaltspunkte auch für ein fremdaggressives Verhalten gegeben.

8 Urteil V 2020 7 Auch die Erkenntnisse aus dem forensisch-psychologischen Gutachten von C.________ vom 18. Oktober 2013 gab der Regierungsrat korrekt wieder. Danach kommt der Gutachter nach ausführlicher forensisch-psychologischer sowie testpsychologischer Untersuchung zur zusammenfassenden Schlussfolgerung, dass die festgestellten Auffälligkeiten in der Gesamtschau zur Beurteilung führen, dass der Explorand ein erhöhtes Risiko für sich und andere darstellen würde, wenn er in den Besitz von Schusswaffen käme. Für den Gutachter sind für die Beurteilung der Waffenfähigkeit insbesondere (auch vergangene) depressive Episoden oder Phasen – vor allem mit dem Auftreten von Suizidgedanken, insbesondere mit tatsächlich erfolgten Suizidversuchen –, aber auch das Vorhandensein von überhaupt irgendwelchen depressiven Symptomen von Bedeutung. Es bestünden klare statistische Zusammenhänge zwischen depressiven Symptomen und Gewalt gegen Dritte sowie suizidalem Verhalten (inkl. sogenannter erweiterter Suizide). Zudem sei der Gebrauch von Drogen (illegal und legal) beim Exploranden mit der Gefahr verbunden, depressive Gedanken zu verstärken und – gerade in Krisensituationen – suizidale Tendenzen zu verstärken. 4.3 Es ist festzustellen, dass die Vorinstanzen aufgrund der ihnen zur Verfügung gestandenen Dokumente zu Recht davon ausgegangen sind, dass im vorliegenden Fall eine Selbst- oder Drittgefährdung nicht bedenkenlos ausgeschlossen werden kann. Wie in Erwägung 3 unter Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis dargelegt, sind, da die Verweigerung des Ausstellens eines Waffenerwerbsscheins aufgrund des Vorliegens eines Hinderungsgrundes nach Art. 8 Abs. 2 WG präventiven Charakter hat, an die vom Besitzer einer Waffe ausgehenden Gefahren für ihn oder für Dritte grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Gemäss den ärztlichen Berichten aus den Jahren 2009 und 2013 liegen beim Beschwerdeführer Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr vor. Dies, aber auch die im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Zugersee vom 22. Juli 2009 erwähnten Anhaltspunkte für ein fremdaggressives Verhalten hätte der Beschwerdeführer mit einem für ihn positiven fachpsychologischen Prognosegutachten ausräumen können, was er jedoch unterliess. Stattdessen beschränkt er sich in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde darauf, das forensisch-psychologische Gutachten von C.________ vom 18. Oktober 2013 in mehreren Punkten zu kritisieren. So bringt er vor, betreffend psychischen Befund (S. 14 f.) finde sich als Negativum einzig ein Händekneten, was auf eine innere Anspannung schliessen lasse; das sei kein Wunder, wenn man wisse, dass das Resultat des Gutachtens darüber entscheide, ob man sein Ziel – Ausstellen eines Waffenerwerbsscheins – erreichen könne oder nicht. Zudem werde ihm ein schlechtes Namensgedächtnis attestiert, was zum einen mit der Waffentauglichkeit

9 Urteil V 2020 7 nichts zu tun habe und zum anderen bei anderen Menschen auch vorkomme. Dass der Beschwerdeführer keine exakten Mengenangaben zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum machen könne, sei für die Waffentauglichkeit auch nicht relevant, mal abgesehen davon, dass der Drogenkonsum kein Thema mehr sei. Der Gutachter komme auf den Seiten 15 bis 17 des Gutachtens zum Schluss, dass aus der testpsychologischen Untersuchung keine negativen Schlussfolgerungen gezogen werden könnten. Der Gegensatz der unauffälligen Testpsychologie zu den Ausführungen des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Graubünden (KJPD) und der Klinik Zugersee lasse auf eine ungünstige Diskrepanz von Selbst- und Fremdbild schliessen, folgere der Gutachter auf Seite 18, Abs. 1, des Gutachtens. Bei dieser Einschätzung lasse der Gutachter unberücksichtigt, dass die beiden Berichte vom 9. Oktober 2013 [recte: Juli 2009] (Klinik Zugersee) bzw. vom 9. März 2005 (KJPD Graubünden) datierten, mithin also nicht aktuell, sondern veraltet seien. Dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich positiv entwickelt habe, ziehe der Gutachter nicht in Betracht. Die Umfeldsituation in den Kinder- und Jugendjahren sei nicht mehr relevant, ebenso wenig der berufliche Werdegang, der keinerlei Rückschlüsse auf die Waffentauglichkeit zulasse. Wie der Gutachter zum Schluss komme, Drogen und Alkohol seien aktuell ein Problem, lasse sich nicht nachvollziehen. Aus den vorhandenen Unterlagen gebe es dafür keine Hinweise. Der Gutachter komme auf Seite 19, insbesondere im untersten Absatz, selber zum Schluss, dass der Beschwerdeführer momentan symptomfrei, also nicht depressiv sei. Die Aussage, dass er immer symptomfrei bleiben werde, könne auch ein Gutachter nicht machen. Dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, er werde sich anderweitig Schusswaffen besorgen, wenn ihm der Besitz verweigert werden sollte, stimme nicht. Er habe auf Seite 10 des Gutachtens die Aussage gemacht, er werde den Schiesssport trotzdem ausüben und mit Waffen von Kollegen schiessen. Dass er nicht berechtigt sei, sich Leihwaffen zu besorgen, habe er als waffenrechtlicher Laie vermutlich nicht gewusst. Aus diesen Aussagen, wie auch aus der Aussage auf Seite 9, dass er einen Revolver gekauft habe, weil er cool ausgesehen habe, lasse sich nicht schliessen, dass er ein problematisches Verhältnis zu Waffen habe. Es gebe Waffen, die schön oder eben cool gearbeitet seien, die man ev. gar nicht zum Schiessen, sondern für die Galerie erwerbe. Was die Aussagen des Gutachters zur Waffenaufbewahrung auf Seite 20 im zweituntersten Absatz betreffe, sei zweierlei zu sagen: Erstens sei der Gutachter nicht kompetent, die Rechtmässigkeit der Waffenaufbewahrung zu beurteilen; dies umso weniger, als das Gesetz hierzu sehr vage sei. Zudem sei die Waffe ohne Munition auf dem obersten und hintersten Tablar in einem Schrank und die Munition in einem anderen Schrank verwahrt gewesen. Die getrennte Lagerung von Waffen und Munition sei zum

10 Urteil V 2020 7 Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht vorgeschrieben gewesen. Auch das Einschliessen sei nicht vorgeschrieben gewesen, lediglich der Verschluss von Seriefeuerwaffen und von zu Halbautomaten umgebauten Seriefeuerwaffen habe eingeschlossen werden müssen. Zweitens hätten Behörden und Gerichte die Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition je nach Situation unterschiedlich festgelegt. Wer allein lebe und nicht regelmässig Besuch von anderen Menschen, insbesondere Kindern, erhalte oder mit Leuten zusammenlebe, die selber waffenberechtigt seien, sei in der Aufbewahrung sehr viel freier. Damals habe der Beschwerdeführer alleine gelebt. Ein problematisches Verhältnis zu Waffen sei nicht auszumachen. 4.4 Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind in keiner Weise geeignet, das Gutachten von C.________, auf welches sich die Entscheide der Vorinstanzen u.a. stützen, in Zweifel zu ziehen. Der Gutachter hat ausführlich, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und damit schlüssig dargelegt, warum er der Meinung ist, dass der Beschwerdeführer ein Risiko für sich und andere darstellen würde, wenn er in den Besitz von Schusswaffen käme und warum die von den Behörden geäusserten Zweifel an der Nicht-Eignung des Beschwerdeführers für den Umgang mit Waffen nicht ausgeräumt werden können. Er begründet seine Schlussfolgerung im Wesentlichen damit, dass für die Beurteilung der Waffenfähigkeit insbesondere (auch vergangene) depressive Episoden oder Phasen – vor allem mit dem Auftreten von Suizidgedanken, insbesondere mit tatsächlich erfolgten Suizidversuchen –, aber auch das Vorhandensein von überhaupt irgendwelchen depressiven Symptomen von Bedeutung seien. Es bestünden klare statistische Zusammenhänge zwischen depressiven Symptomen und Gewalt gegen Dritte sowie suizidalem Verhalten (inkl. sogenannter erweiterter Suizide). Zudem sei der Gebrauch von Drogen (illegal und legal) beim Exploranden mit der Gefahr verbunden, depressive Gedanken zu verstärken und – gerade in Krisensituationen – suizidale Tendenzen zu verstärken. Mit diesen Feststellungen des Gutachters befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht. Hingegen bemängelt er, der Gutachter habe auf Verhaltensweisen und Umstände des Beschwerdeführers (Händekneten, schlechtes Namensgedächtnis, fehlende exakte Angaben zum Alkoholund Drogenkonsum, beruflicher Werdegang) hingewiesen, welche mit der Waffentauglichkeit nichts zu tun hätten. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer, dass Drogen und Alkohol aktuell ein Problem darstellen sowie dass er ausgesagt habe, er werde sich anderweitig Schusswaffen besorgen, wenn ihm der Besitz verweigert werden

11 Urteil V 2020 7 sollte. Schliesslich bemängelt er die Einschätzungen des Gutachters, was die Aufbewahrung des Revolvers des Beschwerdeführers betrifft. Zur Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten von C.________ ist Folgendes zu bemerken: Es gehört zur Pflicht eines Gutachters, seine anlässlich der Untersuchung gemachten Beobachtungen festzuhalten und allenfalls zu beurteilen, um ein Gesamtbild des Exploranden zu erhalten. Im vorliegenden Fall erwähnte der Sachverständige unter "Psychischer Befund" u.a., die Psychomotorik und der Antrieb des Beschwerdeführers seien unauffällig, bis auf ein Händekneten, was auf eine innere Anspannung schliessen lasse. Die berufliche Karriere des Beschwerdeführers bezeichnete der Gutachter zudem unter anderem aufgrund der Hinweise des Beschwerdeführers auf überwiegend temporäre Anstellungen als mindestens inkonstant. Es ist aber offensichtlich, dass diese beiden Feststellungen nicht entscheidend waren für die Schlussfolgerung des Gutachters, dem Beschwerdeführer die Eignung für den Umgang mit Waffen abzusprechen. Auch ist nicht zu bemängeln, dass der Gutachter auf das schlechte Namensgedächtnis des Beschwerdeführers sowie dessen Unfähigkeit, exakte Mengenangaben zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum machen zu können, hinwies. Er erwähnte diese Erinnerungslücken lediglich, um auszuführen, dass diese nicht einer Störung der Gedächtnisfunktion zu entspringen scheinen, sondern eher ein Motivationsproblem darstellten. Auch diesbezüglich ist kein entscheidender Einfluss auf die Schlussfolgerung des Gutachters erkennbar. Weiter ist der Behauptung des Beschwerdeführers entgegenzutreten, der Gutachter sei zum Schluss gekommen, beim Beschwerdeführer seien Drogen und Alkohol aktuell ein Problem. Einen aktuellen Drogen- oder Alkoholmissbrauch erkannte der Gutachter nicht. Einen problematischen Gebrauch von Alkohol und illegalen Drogen erwähnte er einzig im Zusammenhang mit dem Zustand des Beschwerdeführers nach Polytoxikomanie im Alter von zirka 18/19 Jahren und die unmittelbar darauf folgende Zeit. Für die Zeit vor dem Gutachten wies der Sachverständige nur – aber immerhin und zu Recht – darauf hin, dass der Gebrauch von Drogen (illegal und legal) beim Beschwerdeführer, der wiederholt suizidale Gedanken hatte und auch Suizidversuche durchführte, mit der Gefahr verbunden ist, depressive Gedanken zu verstärken und – gerade in Krisensituationen – suizidale Tendenzen zu verstärken. Immerhin räumte der Beschwerdeführer denn auch Alkoholkonsum ein ("ab und zu am Wochenende zwei bis drei Bier und ab und zu noch dazu einen Whiskey"), und aufgrund seiner vagen Mengenangaben ist nicht auszuschliessen, dass sein Alkoholkonsum auch höher ist – verbunden mit der vom Gutachter aufgezeigten Gefahr. Weiter hat der Gutachter – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – in seiner

12 Urteil V 2020 7 Beurteilung (S. 18 ff. des Gutachtens) zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er, sollte ihm der Besitz von Schusswaffen verweigert werden, sich anderweitig Feuerwaffen besorgen werde, um damit zu schiessen. Immerhin erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter, er werde trotzdem den Schiesssport weiterhin ausüben. Er werde dazu, so wie im Moment, mit Waffen von Kollegen schiessen, oder er werde sich Leihwaffen besorgen. Ob er Letzteres aus Unkenntnis über die Gesetzeslage äusserte oder nicht, ist unbedeutend, wollte der Gutachter mit der Erwähnung dieser Äusserungen doch lediglich darauf hinweisen, dass die Befindlichkeit des Beschwerdeführers vom Besitz von Schusswaffen abhängig sei, was in der einschlägigen Wissenschaft als höchst auffällig beurteilt werde. Eine solche Feststellung gehört somit ohne weiteres in eine Gesamtbetrachtung, wenn es darum geht, die Grundlagen für den Entscheid über die Ausstellung oder Nicht-Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins zu liefern. Das Gleiche gilt für den Hinweis des Gutachters, wonach der Explorand angebe, Waffen korrekt aufzubewahren, worunter er die Lagerung seiner Waffe und Munition nebeneinander in einem unverschlossenen Kleiderschrank verstehe, was die Gefahr berge, dass die Waffe von unberechtigten Dritten entwendet werde, was die Gefährdung Dritter ermögliche. Auch diese Ausführungen waren für die vom Gutachter vorgenommene zusammenfassende Schlussfolgerung nicht entscheidend, sondern lediglich als Hinweis auf einen eher unsorgfältigen Umgang des Beschwerdeführers mit Waffen zu verstehen, unabhängig davon, welches die damaligen Vorschriften für das Aufbewahren von Waffen tatsächlich waren und wie viele Leute in der Wohnung des Beschwerdeführer ein und aus gingen. Aus der vom Beschwerdeführer dargelegten Art der Aufbewahrung von Waffen hat der Gutachter jedenfalls kein problematisches Verhältnis des Beschwerdeführers zu Waffen abgeleitet. Für das Gericht führt jedenfalls keines der Vorbringen des Beschwerdeführers dazu, am Gutachten von C.________ zu zweifeln. Nichts zur Sache tut in diesem Zusammenhang die Bestätigung von Dr. med. D.________, forensisch-psychiatrischer Gutachter, vom 18. Februar 2020, wonach der Beschwerdeführer das Medikament "Concerta" nicht mehr benötige. Mit dem in "Concerta" enthaltenen Methylphenidat wird die Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) behandelt. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich von Dr. med. D.________ seit 2015 überwacht und medizinisch betreut. Der Regierungsrat begründete die Ablehnung der Verwaltungsbeschwerde in keiner Weise mit der Einnahme von "Concerta", sondern mit den Erkenntnissen aus den beiden ärztlichen Berichten aus den Jahren 2013

13 Urteil V 2020 7 und 2009. Zu diesen Zeiten nahm der Beschwerdeführer dieses Medikament – soweit ersichtlich – noch gar nicht ein. Einzig die Verfügung der Zuger Polizei vom 30. April 2019 erwähnte die Einnahme des Medikaments "Concerta" durch den Beschwerdeführer, ohne dieser aber eine entscheidende Bedeutung bezüglich Waffenfähigkeit zuzumessen. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Regierungsrat keine Rechtsverletzung – und nur das hat das Verwaltungsgericht zu prüfen – vorzuwerfen ist, wenn er gestützt auf den Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Zugersee vom 22. Juli 2009 sowie auf das forensisch-psychologische Gutachten von C.________ vom 18. Oktober 2013 entschieden hat, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins nicht erfüllt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers führen nicht dazu, am Gutachten von C.________ zu zweifeln. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese werden auf Fr. 1'500.– festgelegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Einen Anspruch auf Parteientschädigung gibt es bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht.

14 Urteil V 2020 7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 7. April 2020 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

V 2020 7 — Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2020 7 — Swissrulings