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Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 09.11.2020 V 2020 66

November 9, 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Vergabekammer·PDF·3,101 words·~16 min·2

Summary

Submission (Zuschlag) | Submissionsrecht

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER AN DER AA 6, POSTFACH, 6301 ZUG PAKETADRESSE: AN DER AA 6, 6300 ZUG TEL. 041 / 728 52 70 In Sachen A.________ AG vertreten durch RA B.________ Beschwerdeführerin gegen Beschaffungsgemeinschaft bestehend aus C.________ AG D.________ E.________ AG F.________ AG vertreten durch F.________ AG, Beschwerdegegnerin vertreten durch RA G.________ und/oder RAin H.________ betreffend Submission (Zuschlag) (aufschiebende Wirkung) [Das Verfahren wurde im Anschluss an diesen Entscheid abgeschrieben.] wird nach Einsicht in - den angefochtenen Entscheid vom 9. Oktober 2020 - die Beschwerdeschrift vom 19. Oktober 2020 - die Verfügung des Kammervorsitzenden vom 20. Oktober 2020 betreffend die vorläufige und vorsorgliche Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2020 und in Erwägung, dass - das Verwaltungsgericht gemäss § 6 Abs. 1 lit. a des Submissionsgesetzes (SubG; BGS 721.51) Beschwerden gegen Verfügungen von Auftraggeberinnen und Auftraggebern gemäss Art. 15 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BGS 721.52) beurteilt; - nicht berücksichtigte Anbieter zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert sind, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der

2 Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen können (Claudia Schneider Heusi, Vergaberecht in a nutshell, 2. Aufl. 2018, S. 156); - die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin, welche in der vorliegenden Vergabe den zweiten Rang erreicht hat, gegeben ist, weil allenfalls ihr Angebot den Zuschlag erhalten könnte, wenn sich herausstellen sollte, dass der Zuschlag rechtsfehlerhaft erfolgte; - die Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 17 Abs. 1 IVöB), die Beschwerdeinstanz jedoch auf Gesuch oder von Amtes wegen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilen kann; - die Erteilung der aufschiebenden Wirkung voraussetzt, dass die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 17 Abs. 2 IVöB); - aufgrund einer Prima-facie-Beurteilung darüber zu befinden ist, ob sich die Beschwerde mutmasslich als begründet oder unbegründet erweist, ohne dass zeitraubende Abklärungen vorgenommen werden müssen, und bei diesem Entscheid der zuständigen Beschwerdeinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht; - das Bundesgericht dem Umstand, dass die vergaberechtliche Gesetzgebung Rechtsmitteln in der Regel keine aufschiebende Wirkung zukommen lässt, einen besonderen Stellenwert einräumt und daraus jedenfalls geschlossen werden kann, dass dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung eines Vergabeentscheides ein erhebliches Gewicht zukommt (Urteil BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2); - gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, mit der Beschwerde gerügt werden können; Unangemessenheit kann jedoch nicht geltend gemacht werden (Abs. 2);

3 - der Vergabebestelle beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste ist, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt (Urteil BGer 2C_549/2011 vom 27. März 2012 E. 2.4); - das Gericht namentlich mit Bezug auf die Frage des wirtschaftlich günstigsten Angebots nicht sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vergabestelle setzt (Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1389); - der Grundsatz, dass die Bewertungsmethode die bekannt gegebene Gewichtung zum Tragen zu bringen hat, für die Bewertung sämtlicher Zuschlagskriterien gilt (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 914 mit Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Zürich VB.2006.00205 vom 30. August 2006 E 5.2.2); - die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellt: "1. Die Verfügung vom 9. Oktober 2020 betr. Zuschlag des Loses 2 in der Vergabe Fahrzeugbeschaffung für Elektrobusse C.________, F.________, D.________, E.________ sei aufzuheben. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3. Der Zuschlag für das Los 2 in der Vergabe Fahrzeugbeschaffung für Elektrobusse C.________, F.________, D.________, E.________ sei an die Beschwerdeführerin zu erteilen. Eventualiter (Rechtsbegehren 4 bis 6): 4. Der Beschwerdeführerin seien die gesamten Vorakten zur Einsichtnahme zuzustellen. 5. Der Beschwerdeführerin sei eine Frist von mindestens 30 Tagen anzusetzen, um die Begründung der Beschwerde nach Einsicht in die ganzen Vorakten zu ergänzen. 6. Das Zuschlagsverfahren für das Los 2 in der Vergabe Fahrzeugbeschaffung für Elektrobusse C.________, F.________, D.________, E.________ sei zu wiederholen und neu zu vergeben. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."; - die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerde damit begründet, in der Zuschlagsverfügung vom 9. Oktober 2020 sei keine Begründung (auch keine summarische) zu finden, weshalb die Verfügung schon aus diesem Grund aufzuheben sei; die Ausführungen in den am 14. Oktober 2020 nachgereichten "Bemerkungen" (Bg-Beil. 27 B) könnten nicht nachvollzogen werden bzw. seien z.T.

4 unzutreffend bzw. falsch; in der Tabelle 4 der Erläuterungen würde die Gewichtung der einzelnen Kriterien nicht berücksichtigt; gemäss dem Offertöffnungsprotokoll erreiche zudem das Angebot der Beschwerdeführerin nicht Rang 4, sondern Rang 2; der Preis der Ersatzteile der Zuschlagsempfängerin liege 132,83 % über dem Preis der Beschwerdeführerin, und da gerade Ersatzteile während Jahren anfielen, habe dieser Preisunterschied eine viel grössere Wirkung für die anfallenden Unterhaltskosten; bezüglich Ersatzbatterien habe die Beschwerdeführerin eine Garantie angeboten, wonach die Kosten von Fr. 215'000.– gar nicht mehr anfallen könnten, was die Beschwerdegegnerin nicht bewertet habe; wenn die Beschwerdeführerin neben der "Standardreifengrösse" 275/70 R 22.5 noch eine Alternative (315/60 R 22.5) offeriere, gehe es nicht an, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich einen Abzug mache; es sei in den Ausschreibungen kein Prüfzertifikat Batteriezellen verlangt worden, weshalb auch dieser Abzug nicht gerechtfertigt sei; schliesslich seien auch nicht die richtigen Schlüsse aus der Tatsache gezogen worden, dass eine grosse Warmluftdüse mit einem leistungsfähigen Lüftungssystem im Fahrerfussraum effizienter sei als drei kleine Düsen mit einem leistungsschwachen Lüftungssystem; - die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme folgende Anträge stellt: "Materiell: 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter zu Ziffer 1: Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Prozessual: 3. Die anbegehrte aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei nicht zu erteilen und die mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung sei zu widerrufen. 4. In allfälligen weiteren Schriftenwechseln seien kurze, nicht erstreckbare Fristen anzusetzen und das Verfahren sei, wenn immer möglich, zeitlich beförderlich zu behandeln und möglichst rasch zu einem Abschluss zu bringen. 5. Es sei der Beschwerdeführerin eine nur beschränkte Akteneinsicht entsprechend dem separaten Beilagenverzeichnis A der Beschwerdegegnerin zu gewähren. 6. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin."; - die Beschwerdegegnerin die Verneinung der Legitimation der Beschwerdeführerin bzw. ihren Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegen könne, weshalb sie eine höhere Punktzahl als die Zuschlagsempfängerin hätte erhalten müssen;

5 - die Beschwerdegegnerin ausführt, die Zuschlagsverfügung erscheine als ausreichend begründet; - die Beschwerdegegnerin geltend macht, der Beschwerdeführerin gelinge es nicht aufzuzeigen, inwiefern in ihren behaupteten (und bestrittenen) Rügen eine Überschreitung oder ein Missbrauch von Ermessen durch die Vergabestelle zu sehen sei; - die Beschwerdegegnerin zum Vorwurf der nicht nachvollziehbaren Gewichtung und Bewertung der Zuschlagskriterien im Wesentlichen wie folgt Stellung nimmt: Sofern sich die Beschwerdeführerin auf das Offertöffnungsprotokoll abstützen wolle, verkenne sie, dass das Offertöffnungsprotokoll lediglich die noch nicht bereinigten Preisangaben aufführe, in der Form, wie die Angebote von den Anbietern eingereicht worden seien. Diese seien aber nicht a priori vergleichbar gewesen, sondern hätten zunächst mittels einer Kaufpreisbereinigung bzw. einer Warenkorbbereinigung vergleichbar gemacht werden müssen. Es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Warenkorb als Alternative eine Garantie für die Ersatzbatterien angeboten habe. Diese Variante sei von der Beschaffungsgemeinschaft geprüft worden. Da die Übernahme der entsprechenden Werte über die ganze Lebensdauer der Fahrzeuge jedoch zu höheren Kosten führen würde als die von der Beschwerdeführerin angebotenen Ersatzbatterien, sei zu Gunsten der Beschwerdeführerin der günstigere Wert der Ersatzbatterien in die Nutzwertanalyse eingeflossen und beurteilt worden. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin die Masse "275/70 R22.5" für die Reifendimensionen nicht in unzulässiger Weise angewendet, da es sich dabei um üblicherweise verwendete Masse handle, was sich auch daran zeige, dass die Mehrheit der Anbieter diese Reifendimensionen angeboten habe. Die von der Beschwerdeführerin angebotene Reifendimension 315/60 R22.5 sei eine technisch mögliche und zulässige Variante, welche jedoch die Reifenvielfalt bei den Verkehrsbetrieben erhöhe und somit indirekt zu Zusatzkosten führe. Auch andere Anbieter mit dieser gewählten Reifendimension seien deshalb – zulässigerweise – mit einer niedrigeren Note bewertet worden. Die Formulierung im Lastenheft "Prüfzertifikate zur Sicherung der verwendeten Batteriezellen und Batteriecontainer (z. Bsp. gemäss ECE R100)" lasse zweifelsfrei darauf schliessen, dass ein Zertifikat einzureichen gewesen sei. Es habe der Vergabestelle aufgrund des fehlenden Zertifikats freigestanden, bei der Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin

6 einen Abzug vorzunehmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liege es im Ermessen der Vergabestelle zu entscheiden, wie sie die Position 3016 im Lastenheft gemäss Ausschreibungsunterlagen Teil E ("Warmluftdüsen im Fussbereich der Lenksäule, Anzahl angeben") bewerten wolle. Es entspreche zudem der jahrelangen Betriebserfahrung der ausschreibenden Busbetriebe, dass mehrere Luftdüsen eine bessere Temperaturverteilung ermöglichen würden, was für Fahrerinnen und Fahrer wiederum im täglichen Betrieb sehr relevant sei; - der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen ist, wonach die Legitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen und auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, weil sie in ihrer Beschwerdeschrift nicht darlegen könne, weshalb sie eine höhere Punktzahl als die Zuschlagempfängerin hätte erhalten müssen; der Beschwerdeführerin wäre die Beschwerdelegitimation höchstens dann abzusprechen, wenn ihre Beschwerde beispielsweise in Sinne einer Rechtsmissbräuchlichkeit offensichtlich aussichtslos wäre, was nicht der Fall ist; zudem wurde bereits früher festgestellt, dass die Aufhebung der Zuschlagsverfügung der Beschwerdeführerin einen effektiven Vorteil einbringen würde, wenn sich herausstellen sollte, dass der Zuschlag rechtsfehlerhaft erfolgte; im Rahmen des vorliegenden Zwischenentscheidverfahrens betreffend aufschiebende Wirkung ist daher zu prüfen, ob sich die Beschwerde als mutmasslich begründet oder unbegründet erweist, was ohne Eintreten auf die Beschwerde nicht möglich wäre; im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch formelle Mängel rügt; - die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin den Erfordernissen von § 36 Abs. 2 und 3 der Submissionsverordnung (SubV; BGS 721.53) und von Art. 13 Abs. 1 lit. h IVöB sowie der entsprechenden Gerichtspraxis ohne weiteres nachgekommen ist, indem sie der Beschwerdeführerin mit Absageschreiben vom 7. Oktober 2020 (Bf-Beil. 3) die Zuschlagsverfügung zustellte, ihr die von ihr und der Zuschlagsemfängerin erzielte Punktzahl mitteilte und ihr die wesentlichen Aspekte für die Nicht-Berücksichtigung ("insbesondere die Kriterien Fahrzeugkonzept und technische Ausführung sowie der Fahrversuch") nannte; anlässlich eines Debriefings am 8. Oktober 2020 wurden einer Vertretung der Beschwerdeführerin die Nutzwertanalyse des Loses 2 in zusammengefasster Form dargelegt und die wesentlichen Punkte, in denen die Beschwerdeführerin unterdurchschnittlich war, dargelegt und mündlich erläutert (siehe Protokoll

7 Debriefing, Bg-Beil. 6 A); und schliesslich stellte die Vergabestelle der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 14. Oktober 2020 eine mehrseitige "Begründung Resultat der Nutzwertanalyse E-Bus-Ausschreibung" zu, worin die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung und die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebotes dargelegt wurden (Bg-Beil. 9 A); - die von der Vergabestelle vorgenommene Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien nicht zu bemängeln ist und dies die Beschwerdeführerin auch gar nicht tut; - die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf die Tabelle 4 des Dokuments "Begründung Resultat der Nutzwertanalyse E-Bus-Ausschreibung" (Bg-Beil. 9 A) nichts zu ihren Gunsten ableiten kann; einerseits zeigt diese Tabelle in für den Zuschlagsentscheid nicht ausschlaggebender Art nur auf, dass die Beschwerdeführerin auch bezüglich Durchschnitt der Ränge innerhalb der sieben Zuschlagskriterien hinter der Zuschlagsempfängerin zurückliegt; andererseits hat die Vergabestelle zu Recht darauf hingewiesen, dass das Offertöffnungsprotokoll lediglich die noch nicht bereinigten Preisangaben aufführt und z.B. in Bezug auf die Kosten für die Ersatzteile die Warenkorbbereinigung eine Differenz zwischen dem Angebot der Zuschlagsempfängerin und der Beschwerdeführerin von nur noch 5,2 % ergibt, nicht wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht von 132,83 %; ein unkorrektes Vorgehen bei der Bewertung der Preise durch die Vergabestelle kann jedenfalls nicht erkannt werden; - die Beschwerdegegnerin bei der Position 7010 "Ersatzbatterien" (Offerte der Beschwerdeführerin Teil E, Register 7, S. 11) wohl richtig vorgegangen ist, indem sie die von der Beschwerdeführerin angebotene Alternative "Antriebsstranggarantie über die gesamte Laufzeit inkl. Batterien" (s. Position 7009) nicht beurteilt hat, da die Übernahme der entsprechenden Werte über die ganze Lebensdauer der Fahrzeuge zu höheren Kosten führen würde (144 Monate x Fr. 1'702.– = Fr. 245'088.–) und sie stattdessen die von der Beschwerdeführerin zu Fr. 215'000.– angebotenen Ersatzbatterien in die Bewertung einfliessen liess, was der Beschwerdeführerin zugutekam;

8 - die Argumentation der Beschwerdegegnerin glaubhaft ist, wonach die von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Reifendimensionen (Vorderachse: 315/60 R 22.5, Antriebsachse: 275/80 R 22.5) (s. Offerte der Beschwerdeführerin Teil E, Register 7, S. 2, Positionen 1060 und 1062) von den üblicherweise verwendeten Massen abweichen, was die Reifenvielfalt erhöht und somit indirekt zu Zusatzkosten führt, weshalb diesbezüglich vermutlich die Vergabe einer niedrigeren Note gerechtfertigt war; im Übrigen weist die Vergabestelle zu Recht darauf hin, dass selbst wenn kein solcher Abzug zulässig gewesen wäre und sie der Beschwerdeführerin für die Positionen Reifen die Maximalnote 5 hätte erteilen müssen, diese die Zuschlagsempfängerin punktemässig nicht überholt hätte; vor diesem Hintergrund kann auch die Frage offenbleiben, ob die Vergabestelle – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – hätte erkennen müssen, dass es sich bei der Angabe der Beschwerdeführerin für die Reifen der Antriebsachse "275/80 R 22.5" anstatt "275/70 R 22.5" um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt, den die Beschwerdegegnerin gemäss § 27 IVöB [recte wohl: § 27 SubV] selbst hätte korrigieren müssen; - der Beschwerdegegnerin wohl zuzustimmen ist, dass die Formulierung "Prüfzertifikate zur Sicherheit der verwendeten Batteriezellen und Batteriecontainer (z. Bsp. gemäss ECE R100)" der Position 2033 im Lastenheft (s. Offerte der Beschwerdeführerin Teil E, Register 7, S. 5) zweifelsfrei darauf schliessen lässt, dass ein Zertifikat einzureichen war, was die Beschwerdeführerin unterlassen hat, weshalb bei der Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin ohne weiteres ein Abzug gerechtfertigt war; - es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im Ermessen der Vergabestelle liegt zu entscheiden, wie sie die Position 3016 im Lastenheft gemäss Ausschreibungsunterlagen Teil E ("Warmluftdüsen im Fussbereich der Lenksäule, Anzahl angeben") (Bg-Beil. 7 B) bewerten will; die Formulierung lässt zudem darauf schliessen, dass die angebotene Anzahl zumindest ebenfalls bewertet wird; da die Beschwerdeführerin bei der Position 3016 nur eine einzige Düse angeboten hatte, stand es der Vergabestelle durchaus frei, bei der Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin einen Abzug zu machen, da es wohl kaum von der Hand zu weisen ist, dass mehrere Luftdüsen eine bessere Temperaturverteilung ermöglichen, was für die Fahrerinnen und Fahrer angenehmer ist; auch bei dieser Position kann daher keine unkorrekte Bewertung erkannt werden;

9 - die Prima-facie-Beurteilung der Beschwerde somit ergibt, dass diese nicht als ausreichend begründet erscheint und der Antrag auf Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführerin wohl eher nicht gutgeheissen werden kann, was zur Aufhebung der vorläufig und vorsorglich erteilten aufschiebenden Wirkung und zur Feststellung führt, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt werden kann; - die Beschwerdeführerin verlangt, es seien ihr die gesamten Vorakten zur Einsichtnahme zuzustellen; - die Parteien gemäss § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 162.1) Anspruch auf Einsicht in die Akten haben, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen; die Verweigerung ist in den Akten zu vermerken; der wesentliche Inhalt eines Aktenstücks, in das die Einsicht verweigert wird, muss insoweit mitgeteilt werden, als es ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist (§ 16 Abs. 2 VRG); - das Submissionsrecht in § 17 SubV eine Sonderregelung bezüglich Vertraulichkeit und Urheberrechte enthält; hier wird in Abs. 1 bestimmt, dass eingereichte Unterlagen, soweit Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse betroffen sind, vertraulich behandelt werden müssen; vertrauliche Unterlagen dürfen ohne das Einverständnis der Anbieterin oder des Anbieters oder ohne gesetzliche Grundlage weder genutzt noch an Dritte weitergeleitet oder diesen bekannt gegeben werden; vorbehalten bleibt die Herausgabe an gerichtliche Instanzen im Rahmen von Rechtsmittelverfahren (§ 17 Abs. 2 SubV); gemäss Rechtsprechung hat der unterlegene Bewerber nur Anspruch auf Bekanntgabe jener Elemente, die von Gesetzes wegen zur Begründung des Zuschlags angeführt werden müssen; diese Regelung kann nicht durch das Einlegen eines Rechtsmittels umgangen werden, weshalb auch im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die Offertunterlagen von Konkurrenten besteht (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1191; Urteil BGer 2P.193/2006 vom 29. November 2006 E. 3.1; vgl. auch GVP 2013 133 f.); - der Beschwerdeführerin somit Einsicht in die Akten zu gewähren ist, soweit sie nicht Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse der Zuschlagsempfängerin, deren

10 Referenzauskunft sowie die Offerten der restlichen Bewerber und deren Bewertungen betreffen; - die Beschwerdegegnerin Beilagen A eingereicht hat, welche ihrer Ansicht nach der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme offengelegt werden können; - die Beschwerdegegnerin Beilagen B eingereicht hat, in welche nach ihrer Ansicht die Einsicht aus Vertraulichkeitsgründen zu verweigern sei; - die Beschwerdegegnerin zudem je die Offerten der Zuschlagsempfängerin und der Beschwerdeführerin eingereicht hat; - die Durchsicht dieser Unterlagen ergibt, dass die nicht mit "A" bezeichneten Dokumente allesamt schützenswerte Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse (z.B. vollständige Offerte der Zuschlagsempfängerin, Bewertungsbögen) enthalten oder der Beschwerdeführerin bereits bekannt sind (z.B. eigene Offerte, Ausschreibungsunterlagen); - gestützt darauf die Akteneinsicht in die von der Beschwerdegegnerin als vertraulich bezeichneten Beilagen und Vergabeakten zu verweigern ist; - das Gericht gestützt auf § 26 VRG von der Partei, die ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen kann; wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so kann das Verfahren abgeschrieben werden; - gegen diese Verfügung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden kann, sofern sich nach der Meinung der Beschwerdeführerin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; beim Bundesgericht kann ebenfalls eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden, sofern die Beschwerdeführerin der Meinung ist, mit der Verfügung würden verfassungsmässige Rechte verletzt;

11 Folgendes verfügt: 1. Die vorläufig und vorsorglich erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird aufgehoben. 2. Der Beschwerde wird keine aufschiebende Wirkung erteilt. 3. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einsichtnahme in die gesamten Vorakten wird abgewiesen. Die Einsicht in die Aktenstücke, welche von der Vergabestelle nicht mit "A" bezeichnet wurden, wird der Beschwerdeführerin nicht gewährt. 4. Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht bis zum 10. Dezember 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.– zu leisten, ansonsten das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben wird. 5. Die Beschwerdeführerin erhält Gelegenheit, dem Gericht bis zum 10. Dezember 2020 eine Replik (im Doppel) einzureichen. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden. 7. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel, unter Beilage der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2020 und deren Beilagen A), an die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin (im Doppel), an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (im Dispositiv) sowie an die Wettbewerbskommission, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern. Zug, 9. November 2020 kop Der Vorsitzende V 20 66 Dr. Aldo Elsener

12 Hinweise Der Vergabeentscheid enthält in der Regel nur eine summarische, oft auf formelle Angaben beschränkte Begründung. Eine eigentliche Begründung erhalten die Beschwerdeführenden regelmässig erst mit der Vernehmlassung der Vergabestelle. Wird aufgrund dieser Begründung die Beschwerde zurückgezogen, wird das Verfahren in der Regel unter ermässigten Kostenfolgen für den/die Beschwerdeführer/in abgeschrieben. Hat das Gericht über die Beschwerde zu entscheiden, werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so darf die Vergabestelle den Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin oder dem berücksichtigten Anbieter abschliessen. Der Vertragsschluss ist von der Vergabestelle umgehend dem Gericht mitzuteilen. Ist der Vertrag abgeschlossen, kann das Gericht nur noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids feststellen, wenn sich die Beschwerde als begründet erweisen sollte. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit ermöglicht dem/der Beschwerdeführer/in die Geltendmachung von Schadenersatzbegehren.

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