VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DIE HAFTRICHTERIN VERFÜGUNG vom 20. Oktober 2020 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, An der Aa, 6301 Zug Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG) V 2020 64
2 Haftrichterverfügung 2020 64 A. A.________, geboren 1989, reiste nach eigenen Angaben am 22. Mai 2016 illegal in die Schweiz ein und stellte in der Folge ein Asylgesuch. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton Zug zugewiesen. Am 15. August 2016 trat das Staatssekretariat für Migration SEM auf sein Gesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien weg. Dieser Entscheid wurde am 1. September 2016 rechtskräftig. Nach Eröffnung des Entscheids tauchte A.________ unter. Am 2. Oktober 2020 meldete er sich am Schalter des Amtes für Migration (AFM) in Zug. In der Folge wurde er von der Zuger Polizei verhaftet und am 3. Oktober 2020 im Auftrag des AFM in Dublin-Haft gemäss Art. 76a AIG versetzt, worauf das SEM das Dublin-Verfahren eröffnete. Mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2020 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug der vorsätzlichen Verletzung der Einreisevorschriften gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG und des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 lit. b AIG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon zwei Tage als durch die vorläufige Festnahme geleistet gelten, bestraft. Am 15. Oktober 2020 teilte das Bundespolizeipräsidium von Koblenz dem SEM mit, dass A.________ in Deutschland unter dem Namen B.________, geb. 1988, Flüchtlingsschutz zuerkannt worden sei und der Rückübernahme zugestimmt werde. Für die Überstellung nach Deutschland konnte ein Flug auf den 29. Oktober 2020 organisiert werden. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 wies das AFM A.________ gestützt auf Art. 64 AIG aus der Schweiz weg. Ebenfalls am 16. Oktober 2020 wandelte es die Dublin- Haft von A.________ in eine Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG um. Beides wurde ihm formell eröffnet und mündlich erläutert. B. Am 16. Oktober ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Haftanordnung und um Bestätigung der Haft für die Dauer von einem Monat. C. Am 20. Oktober 2020, 09.00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und einer Vertreterin des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug einer Dolmetscherin statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung. Die Haftrichterin erwägt:
3 Haftrichterverfügung 2020 64 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 31. Januar 2013, EG AuG; BGS 122.5; i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1; und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts, GO VG; BGS 162.11). Der Antragsgegner befindet sich seit 16. Oktober 2020, 11.30 Uhr, auf Anordnung des AFM gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG in Ausschaffungshaft. Da die mündliche Verhandlung am 20. Oktober 2020, 09.00 Uhr, erfolgte und der Entscheid unmittelbar anschliessend eröffnet wurde, ist die gesetzliche Frist für die Haftüberprüfung gewahrt. 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1-5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig (vgl. BGE 122 II 148 E. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige
4 Haftrichterverfügung 2020 64 Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. 3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner am 22. Mai 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte. Mit Entscheid vom 15. August 2016 trat das Staatssekretariat SEM auf sein Gesuch nicht ein und wies ihn nach Italien als für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat weg. Das AFM eröffnete ihm den Entscheid am 24. August 2016. Am 1. September wurde der Nichteintretensentscheid rechtskräftig. Am 12. September 2016 wurde das AFM in Kenntnis darüber gesetzt, dass der Antragsgegner bereits am 3. September 2016 untergetaucht sei, worauf es ihn im RIPOL ausschreiben liess. Am 2. Oktober 2020 meldete er sich am Schalter des AFM. Wegen Verdachts auf illegale Einreise und Aufenthalts – er trug auch keine Ausweispapiere bei sich – wurde er vorläufig von der Zuger Polizei festgenommen. Gegenüber der Polizei erklärte er, er sei am 5. September 2020 von Deutschland her zu seiner Familie nach Lausanne gereist, um sie zu besuchen und zu relaxen. Nach Zug sei er jetzt gekommen, um Asyl zu beantragen. Er habe keinen Pass. Vorher habe er ca. viereinhalb Jahre in Deutschland gelebt. Mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2020 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug der vorsätzlichen Verletzung der Einreisevorschriften gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG und des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 lit. b AIG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon zwei Tage als durch die vorläufige Festnahme geleistet gelten, bestraft. Am 3. Oktober 2020 wurde der Antragsgegner gestützt auf Art. 76a AIG im Rahmen des Dublin-Verfahrens in Haft genommen. Die behördlichen Abklärungen ergaben, dass er nebst dem am 22. Mai 2016 in der Schweiz gestellten Asylgesuch am 31. August 2016 in Deutschland und am 11. Juli 2018 in Norwegen je einen weiteren Asylantrag gestellt hatte. Am 15. Oktober 2020 erhielt das SEM vom Bundespolizeipräsidium von Koblenz die Mitteilung, dass Deutschland der Rückübernahme vom Antragsgegner, der bei ihnen allerdings unter einem leicht abgeänderten Namen und Geburtsdatum figuriere, zustimme, sofern es sich denn um dieselbe Person handle. Man erbitte eine Zuführung per Flug nach Düsseldorf unter Ankündigung des Überstellungstermins von mindestens 7 Werktagen im Voraus. Die Dublin-Haft wurde nach Kenntnis der Angaben der deutschen Behörde in eine Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG umgewandelt. Der Flug nach Düsseldorf ist am 29. Oktober 2020 gebucht. 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 20. Oktober 2020 bestätigte der Antragsgegner die Richtigkeit der von den Schweizer Behörden registrierten Personalien.
5 Haftrichterverfügung 2020 64 Dass in Deutschland seine Personalien leicht abgeändert notiert seien, beruhe auf einem sprachlichen Missverständnis. Er sei im Jahr 2016 untergetaucht, da er ja die Weisung bekommen habe, die Schweiz zu verlassen. In Deutschland habe er eine Aufenthaltsgenehmigung und er besitze einen deutschen Pass. Warum er auch in Norwegen ein Asylgesuch gestellt habe, sei seine Privatangelegenheit und gehe die Schweizer Behörden nichts an. Unrichtig seien die Angaben im Einvernahmeprotokoll der Zuger Polizei vom 2. Oktober 2020, dass er anfangs September in die Schweiz eingereist und nach Lausanne gefahren sei. Er kenne keinen Ort namens Lausanne. Wo er sich im September aufgehalten habe, gehe aber niemanden etwas an und er gebe darüber keine Auskunft. Überhaupt habe er eigentlich nach Amerika fliegen wollen, da er ein entsprechendes Visum und eine Green Card besitze. Nachdem aber der Flug nicht durchgeführt worden sei, sei er nach Basel gereist, wo er um Asyl habe ersuchen wollen. Daraufhin habe man ihn nach Zug geschickt. Seinen deutschen Pass habe er bei seinem in Basel lebenden Onkel väterlicherseits – später benannte er diese Person Bruder – deponiert. Auf die Frage, wohin er ginge, sofern er aus der Haft entlassen würde, meinte er, auch das ginge niemanden etwas an. Als Besitzer eines deutschen Passes dürfe er sich frei bewegen. Finanzielle Mittel habe er; er habe sogar eine Mastercard. Dazu habe er noch Anspruch auf Entschädigung für seine im Gefängnis geleistete Arbeit. Im Übrigen sei er bereit, nach Deutschland zurückzukehren. Schliesslich habe er dort eine Unterkunft, könne Sprachkurse besuchen und eine Ausbildung zum Automechaniker absolvieren. So wie er auf eigene Faust in die Schweiz eingereist sei, wolle er aber auch auf eigene Faust wieder ausreisen. Dieses Recht stehe ihm zu; er sei nicht kriminell. Er sei hier ungerechterweise ins Gefängnis gesteckt worden, etwas, das er noch nie erlebt habe. Er hasse die Schweizer nicht, möge sie aber auch nicht. Er verlange, menschlich mit Respekt behandelt zu werden. 3.3 Die Vertretern des AFM erklärte an der Haftrichterverhandlung, dass die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft erfüllt seien. Ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid liege vor und die Gefahr seines Untertauchens sei hoch. Die unterschiedlichen Schreibweisen des Namens, unter welchem der Antragsgegner bei den deutschen und schweizerischen Behörden geführt werde, beruhe wahrscheinlich auf Missverständnissen. Tatsächlich habe der Fingerabdruckvergleich ergeben, dass es sich um dieselbe Person handle. Die deutschen Behörden verlangten immer, dass Rückführungen von Ausländern kontrolliert erfolgen müssten, um so auch illegale Grenzübertritte zu verhindern. Zudem habe vorliegend der Antragsgegner kein ordentliches Reisedokument bei sich. Entgegen der Behauptung des Antragsgegners sei
6 Haftrichterverfügung 2020 64 auf dessen Mobiltelefon kein Bild eines Passes abgespeichert, sondern lediglich eine Art Lebenslauf. Sie hätten bereits für den am 29. Oktober 2020 gebuchten Rückflug ein entsprechendes Laissez-passer bestellt. 3.4. In Würdigung der Akten und der Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG für die Anordnung der Ausschaffungshaft erfüllt sind. Zunächst liegt mit der Wegweisungsverfügung vom 16. Oktober 2020 ein Entscheid vor, den es zu vollziehen gilt. Bereits im Jahr 2016 tauchte der Antragsgegner unter. Im Rahmen des jetzigen Verfahrens erklärte er, dass er – so wie er gekommen sei – auch wieder auf eigene Faust selbstständig ausreisen wolle. Wohin er sich begeben wolle, gab er allerdings nicht bekannt. Die Frage, wieso er ein Asylgesuch in der Schweiz stellen wollte, obwohl er nach eigenen Angaben in Deutschland bestens aufgehoben sei, liess er unbeantwortet. Damit ist geradezu sicher, dass er sich nicht an die Anordnungen der Behörden halten und sich einer kontrollierten Ausreise nach Deutschland entziehen würde. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung der Haft sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner hat keine gefestigten Beziehungen in und zur Schweiz und ist –soweit bekannt – mittellos. Er beanstandete die Haftbedingungen nicht in wesentlicher Weise. Er ist gesund; seine Hafterstehungsfähigkeit ist gegeben. Zudem ist die ärztliche Betreuung in der Haftanstalt gewährleistet. Die Haftbedingungen in der Strafanstalt Zug entsprechen bekannterweise den Vorgaben von Art. 81 AIG. Seine Identität ist gesichert. Die deutschen Behörden haben die Rückübernahme des Antragsgegners zugesichert, wobei sie eine Voravisierung der Rückschaffung von mindestens sieben Werktage wünschen. Der Flug konnte bereits per 29. Oktober 2020 gebucht werden. Sofern der Antragsgegner kooperiert, wird die Haft nur noch wenige Tage dauern. Angesichts seines Verhaltens steht eine mildere Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung nicht zur Verfügung. In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft als verhältnismässig. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von einem Monat bestätigt. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.
7 Haftrichterverfügung 2020 64 Die Haftrichterin verfügt: ___________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorläufig für einen Monat, d.h. bis zum 15. November 2020, bestätigt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung); - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv); - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten); - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 20. Oktober 2020 Die Haftrichterin lic. iur. Jacqueline Iten-Staub
8 Haftrichterverfügung 2020 64 versandt