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Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 24.08.2020 V 2020 48

August 24, 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Vergabekammer·PDF·2,100 words·~11 min·2

Summary

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft | Ausländerhaft

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DIE HAFTRICHTERIN VERFÜGUNG vom 24. August 2020 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, An der Aa, 6301 Zug Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG) V 2020 48

2 Haftrichterverfügung V 2020 48 A. A.________, geboren 1992, algerischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 12. August 2020 mit einem Flixbus aus Frankreich kommend illegal über Genf in die Schweiz ein. Am 19. August 2020 wurde er von der Zuger Polizei nach einem versuchten Trickdiebstahl festgenommen und danach von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Strafbefehl vom 20. August 2020 der Verletzung der Einreisevorschriften und des versuchten Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe bestraft. Nach der Entlassung aus der Haft wurde er vom Amt für Migration (AFM) am 20. August 2020 in Ausschaffungshaft genommen. Am 21. August 2020 wurde er aus der Schweiz weggewiesen und gleichentags eröffnete ihm das AFM die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gestützte Ausschaffungshaft. B. Mit Eingabe vom 21. August 2020 ersuchte das Amt für Migration (AFM) das Verwaltungsgericht um Prüfung der Haftanordnung und um Bestätigung der Haft für die Dauer von einem Monat. C. Am 24. August 2020, 11.00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und einer Vertreterin des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug eines Arabisch-Dolmetschers statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung. Die Haftrichterin erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20; vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 31. Januar 2013, EG AuG, BGS 122.5, i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976, VRG, BGS 162.1, und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsord-

3 Haftrichterverfügung V 2020 48 nung des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 1977, GO VG, BGS 162.11). Der Antragsgegner wurde am 19. August 2020, 20.45 Uhr, von Beamten der Zuger Polizei nach einem Diebstahlsversuch festgenommen. Am 20. August 2020, 16.00 Uhr, wurde er aus der Haft entlassen und gleichzeitig gestützt auf den Haftbefehl des AFM in Ausschaffungshaft genommen. Die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gestützte Ausschaffungshaft wurde ihm am 21. August 2020 eröffnet. Mit der mündlichen Verhandlung und der anschliessenden Eröffnung des vorliegenden Entscheides am 24. August 2020, 11.00 Uhr, ist die Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG in jedem Fall eingehalten. 2. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG kann die zuständige Behörde einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen, wenn ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Die für diesen Haftgrund zentral im Vordergrund stehende Untertauchensgefahr wird unter anderem als gegeben erachtet, wenn der Ausländer unglaubwürdige Angaben zu seiner Einreise macht, seine Identität zu verschleiern versucht oder bei strafrechtlich relevantem Verhalten. Die Gefahr des Untertauchens besteht dann, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, wenn sie versucht hat, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben (z.B. durch eigentliche Täuschungsmanöver) die Vollzugsbemühungen zu erschweren oder wenn sie sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren. Nicht ausreichend ist der blosse Umstand, dass die ausländische Person illegal eingereist ist und über keine Papiere verfügt; anders nunmehr die verweigerte Mitwirkung an deren Beschaffung (Zünd, in: Spescha/ Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A. Zürich 2015, Art. 76 N 6 und die dort zitierte Rechtsprechung). Auf eine Gefahr des Untertauchens ist ferner zu schliessen, wenn die betroffene Person nicht mehr unbescholten ist; insofern kann auch ein strafrechtliches Verhalten von Bedeutung sein, da bei einem straffälligen Ausländer - eher als bei einem unbescholtenen - davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten. Als Indiz gilt auch das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit (Tarkan Göksu in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Kommentar zum AuG, Art. 76 N 13 mit zahlreichen Hinweisen). Nach Art. 80 Abs. 4 i.V.m. Art. 81 Abs. 2 AIG muss die Haft im Weiteren verhältnismässig sein und die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen (geeignete Räume, geeignete Beschäftigung) müssen erfüllt sein, wobei der Richter auch die familiären Verhältnisse des Inhaftierten berücksichtigt. Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein. Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen,

4 Haftrichterverfügung V 2020 48 Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot, vgl. BGE 124 II 49 ff.). 3. Aus den Akten ergibt sich Folgendes: 3.1 Der Antragsgegner reiste nach eigenen Angaben am 12. August 2020 von Frankreich kommend mit einem Flixbus illegal über Genf in die Schweiz ein. Gleichentags soll er in eine Kontrolle der Kantonspolizei Schwyz geraten sein, die ihn jedoch habe weiterreisen lassen. Nach seinen Angaben sei er in die Schweiz gereist, um hier eine Kollegin namens Sabrina, Nachname nicht bekannt, zu treffen; mit ihr sei er gemäss seinen Angaben in der polizeilichen Befragung auch nach Zug gefahren. Am 19. August 2020 wollte er mit einem Bekannten, den er angeblich eben erst kennengelernt hatte, eine Handtasche aus einem Personenwagen entwenden, indem sein Komplize die Fahrerin auf der Fahrerseite ablenkte, während er selber die Beifahrertüre öffnete und die Handtasche zu behändigen versuchte. Der sog. Trickdiebstahl funktionierte allerdings nicht, da die Fahrerin geistesgegenwärtig die Türen verschloss und die Polizei avisierte. Ein Zeuge konnte den Vorfall beobachten und genau schildern. Die Zuger Polizei konnte den Antragsgegner und seinen hinlänglich polizeibekannten Komplizen B.________ festnehmen und mit Strafbefehl vom 20. August 2020 sprach ihn der zuständige Staatsanwaltschaft der Verletzung der Einreisevorschriften und des versuchten Diebstahls schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe. Nach der Entlassung aus der Haft am 20. August 2020 wurde er umgehend vom Amt für Migration (AFM) in Ausschaffungshaft genommen. Am 21. August 2020 wurde er aus der Schweiz weggewiesen und gleichentags eröffnete ihm das AFM die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gestützte Ausschaffungshaft. 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 24. August 2020 erklärte der Antragsgegner, dass er am 12. August 2020 mit dem Flixbus über Genf in die Schweiz eingereist sei, wobei er seinen gültigen algerischen Reisepass zu Hause in Lyon vergessen habe. Noch am gleichen Tag habe er seine Bekannte Sabrina, die er von Snapchat kenne, deren Nachnamen und Adresse ihm aber nicht bekannt seien, in Zürich getroffen und sei mit ihr umhergereist. Im Kanton Schwyz sei er dann von der Schwyzer Kantonspolizei kontrolliert worden; diese habe ihn aber weiterfahren lassen. Mit Sabrina sei er auch nach Zug gekommen. Sie hätten sich dann gestritten und Sabrina sei weggefahren. Er habe darauf jemanden kennengelernt, bei dem er auch hätte übernachten können. Er habe nicht gewusst, dass dieser Bekannte einen Diebstahl begehen würde; er selber sei Händler und mache so etwas nicht. Jedenfalls habe er nicht mitgemacht beim versuchten Diebstahl seines Be-

5 Haftrichterverfügung V 2020 48 kannten. Er habe eine Aufenthaltsbewilligung für Frankreich, wo er in Lyon mit seiner Ehefrau, die über die französische Staatsangehörigkeit verfüge und die er telefonisch über die Haft informiert habe, lebe und als Händler auch selbständig arbeite. Er sei bereit, die Schweiz unter Mithilfe und Aufsicht der Behörden zu verlassen und nach Frankreich auszureisen. Er leide an Asthma, ansonsten sei er gesund. Einen Asthma-Spray habe er bekommen. Die Haftbedingungen seien in Ordnung; konkrete Beanstandungen habe er nicht. 3.3 Die Vertreterin des AFM erklärte an der Haftrichterverhandlung, dass die Bestätigung der Haft für 14 Tage statt für einen Monat beantragt werde, da die Wegweisung bereits am 27. August 2020 sollte vollzogen werden können. Die Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG seien erfüllt, nachdem der Antragsgegner ohne gültige Reisepapiere illegal eingereist sei, hier delinquiert und unglaubwürdige Angaben gemacht habe. Sein bisheriges Verhalten lasse darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzen werde. Die französischen Behörden hätten einer Rückübernahme bereits zugestimmt und der Vollzug der Wegweisung sei auf den 27. August 2020 geplant. Legal nach Frankreich - wo er offenbar über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge - ausreisen könne er nicht, da er den nach seinen eigenen Angaben gültigen algerischen Reisepass angeblich an seinem Domizil in Lyon vergessen habe. Hindernisse rechtlicher oder tatsächlicher Art, die einer Ausreise nach Frankreich entgegenstehen könnten, gebe es nicht und auch die aktuelle Corona-Situation stehe einer Ausreise derzeit nicht entgegen. Es sei vorgesehen, die Haft in der Strafanstalt Zug zu vollziehen, wo auch die medizinische Betreuung jederzeit gewährleistet sei und bei Bedarf ein Arzt beigezogen werden könne. Aus Sicht des AFM sei der Antragsgegner hafterstehungsfähig und für sein Asthma habe er einen entsprechenden Spray bekommen. 4. 4.1 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG für die Anordnung der Ausschaffungshaft offensichtlich erfüllt. Zunächst liegt ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vom 21. August 2020 vor. Sodann ist der Antragsgegner ohne gültige Reisepapiere illegal in die Schweiz eingereist. Er hat hier delinquiert, wofür er von der Staatsanwaltschaft rechtskräftig verurteilt worden ist. Obwohl der mit einem Komplizen verübte Diebstahlsversuch klar dokumentiert und von einem unabhängigen Zuschauer und Zeugen umfassend beschrieben worden war, hat er eine Beteiligung konsequent abgestritten. Seine Angaben zu Einreise und Aufenthalt in der Schweiz und zu seinen Bekannten waren ebenfalls widersprüchlich und in keiner Weise glaubwürdig. Er hat

6 Haftrichterverfügung V 2020 48 mit seinem Verhalten klar demonstriert, dass er sich nicht an die schweizerische Rechtsordnung und behördliche Anordnungen zu halten gedenkt. Die angeordnete Haft ist demzufolge gesetzmässig. 4.2 Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner beanstandete die Haftbedingungen nicht. Die Haftbedingungen in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug entsprechen bekanntermassen den Vorgaben gemäss Art. 81 AIG. Der Antragsgegner ist nach eigenen Angaben gesund, abgesehen von Asthma, für das er bereits einen Spray bekommen hat. Begründete Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit bestehen jedenfalls nicht. Die medizinische Betreuung ist auch in der Haft sichergestellt und bei Bedarf kann jederzeit ein Arzt herbeigerufen werden. Der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich dürfte innert weniger Tage realisierbar sein, nachdem die Rückübernahme von den französischen Behörden bestätigt und die Ausreise bereits für den kommenden Donnerstag, den 27. August 2020, geplant ist. Die Haft ist daher auch von ihrer Dauer her verhältnismässig. Der Antragsgegner hat es zudem selber in der Hand, die Haft möglichst kurz zu halten, indem er kooperiert und die Schweiz mit Hilfe und unter Aufsicht der Behörden verlässt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor, nachdem sich der Antragsgegner erst seit wenigen Tagen in Haft befindet. Rechtliche oder faktische Hinderungsgründe, die einem Vollzug der Wegweisung nach Frankreich entgegenstehen könnten, sind derzeit nicht ersichtlich. Coronabedingte Verzögerungen sind aktuell auch noch kein Thema. Eine mildere Massnahme als die Haft steht angesichts des bisherigen Verhaltens des Antragsgegners nicht zur Verfügung, da nur auf diese Weise eine ordnungsgemässe legale Ausreise gewährleistet werden kann. In Berücksichtigung aller Aspekte und auch des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft jedenfalls als verhältnismässig. Da mithin alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von 14 Tagen bestätigt werden. 5. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.

7 Haftrichterverfügung V 2020 48 Die Haftrichterin verfügt: ___________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorläufig für 14 Tage, d.h. bis zum 2. September 2020, bestätigt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 24. August 2020 Die Haftrichterin lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth versandt am

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