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Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 24.07.2020 V 2020 40

July 24, 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Vergabekammer·PDF·2,338 words·~12 min·2

Summary

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft | Ausländerhaft

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DIE HAFTRICHTERIN VERFÜGUNG vom 24. Juli 2020 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, 6300 Zug Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) V 2020 40

2 Haftrichterverfügung V 2020 40 A. A.________, geboren 1977, Staatsangehöriger von Georgien, reiste am 10. Juni 2019 illegal in die Schweiz ein und stellte am 4. Juli 2019 am Empfangs- und Verfahrenszentrum Region Westschweiz ein Asylgesuch, worauf er am 16. August 2019 dem Kanton Zug zugewiesen wurde. Mit Entscheid vom 18. September 2019 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und befahl ihm, die Schweiz bis 13. November 2019 zu verlassen; dieser Entscheid erwuchs am 21. Oktober 2019 in Rechtskraft. Am 2. November 2019 tauchte A.________ unter. Am 20. Juli 2020, 14.38 Uhr, wurde er von der Kantonspolizei Bern in Bern aufgegriffen, kurzfristig festgehalten und am 21. Juli 2020 nach Zug überführt, wo er in Ausschaffungshaft genommen wurde. Am 21. Juli 2020 eröffnete ihm das AFM die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG gestützte Ausschaffungshaft. B. Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 ersuchte das Amt für Migration (AFM) das Verwaltungsgericht um Prüfung der Haftanordnung und um Bestätigung der Haft für die Dauer von drei Monaten. C. Am 24. Juli 2020, 11.00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und einer Vertreterin des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug einer Georgisch-Dolmetscherin statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung. Die Haftrichterin erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20; vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und

3 Haftrichterverfügung V 2020 40 zum Asylgesetz vom 31. Januar 2013, EG AuG, BGS 122.5, i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976, VRG, BGS 162.1, und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 1977, GO VG, BGS 162.11). Der Antragsgegner wurde am 20. Juli 2020, 14.38 Uhr, von der Berner Kantonspolizei verhaftet und dem Amt für Migration des Kantons Zug zugeführt, wo er am 21. Juli 2020 gestützt auf den Haftbefehl des AFM in Ausschaffungshaft genommen wurde. Mit der mündlichen Verhandlung und der anschliessenden Eröffnung des Entscheides am 24. Juli 2020, 11.00 Uhr, ist die Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG in jedem Fall eingehalten. 2. 2.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG kann die zuständige Behörde einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen, wenn ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt. Ein Ausländer kann nach einem Weg- oder Ausweisungsentscheid gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG auch dann in Haft genommen werden, wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Die für beide Haftgründe zentral im Vordergrund stehende Untertauchensgefahr wird unter anderem als gegeben erachtet, wenn der Ausländer unglaubwürdige Angaben zu seiner Einreise macht, seine Identität zu verschleiern versucht oder bei strafrechtlich relevantem Verhalten. Die Gefahr des Untertauchens besteht dann, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, wenn sie versucht hat, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben (z.B. durch eigentliche Täuschungsmanöver) die Vollzugsbemühungen zu erschweren oder wenn sie sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren. Nicht ausreichend ist der blosse Umstand, dass die ausländische Person illegal eingereist ist und über keine Papiere verfügt; anders nunmehr die verweigerte Mitwirkung an deren Beschaffung (Zünd, in: Spescha/Thür/Zünd/ Bolzli/Hruschka, a.a.O., AuG Art. 76 N 6 und die dort zitierte Rechtsprechung). Auf eine Gefahr des Untertauchens ist ferner zu schliessen, wenn die betroffene Person nicht mehr unbescholten ist; insofern kann auch ein strafrechtliches Verhalten von Bedeutung sein, da bei einem straffälligen Ausländer - eher als bei einem unbescholtenen - davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten. Als Indiz gilt auch das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit (Tarkan Göksu in: Caroni/ Gächter/Thurnherr, Kommentar zum AuG, Art. 76 N 13 mit zahlreichen Hinweisen).

4 Haftrichterverfügung V 2020 40 2.2 Nach Art. 80 Abs. 4 i.V.m. Art. 81 Abs. 2 AIG muss die Haft im Weiteren verhältnismässig sein und die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen (geeignete Räume, geeignete Beschäftigung) müssen erfüllt sein, wobei der Richter auch die familiären Verhältnisse des Inhaftierten berücksichtigt. Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein. Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot, vgl. BGE 124 II 49 ff.). 3. Aus den Akten ergibt sich Folgendes: 3.1 Der Antragsgegner reiste am 10. Juni 2019 illegal in die Schweiz ein und stellte am 4. Juli 2019 am Empfangs- und Verfahrenszentrum Region Westschweiz ein Asylgesuch, worauf er am 16. August 2019 dem Kanton Zug zugewiesen wurde. Mit Entscheid vom 18. September 2019 - in Rechtskraft erwachsen am 21. Oktober 2019 - verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und befahl ihm, die Schweiz bis 13. November 2019 zu verlassen. Am 24. Oktober 2019 wurde er vom AFM auf den 31. Oktober 2019 auf das Amt vorgeladen, erschien jedoch nicht. Auch einer zweiten Vorladung auf den 5. November 2019 leistete er keine Folge. Am 8. November 2019 teilte das Kantonale Sozialamt Zug, Abteilung Soziale Dienste Asyl, dem AFM mit, dass der Antragsgegner seit dem 2. November 2019 weder in der Durchgangsstation noch beim ZOPA aufgetaucht sei. Mit Schreiben vom 11. November 2019 informierte das AFM das SEM, dass der Antragsgegner nach dem erstinstanzlichen Entscheid untergetaucht sei, und am 12. November 2019 wurde er im RIPOL ausgeschrieben. Erst am 20. Juli 2020 tauchte der Antragsgegner wieder auf, als er um 14.38 Uhr von der Berner Kantonspolizei gestützt auf Art. 73 AIG kurzfristig festgehalten und danach am 21. Juli 2020 zuständigkeitshalber nach Zug überstellt wurde, wo er umgehend gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG in Ausschaffungshaft genommen wurde. 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 24. Juli 2020 räumte der Antragsgegner ein, dass er zwei Vorladungen des AFM im Oktober/November 2019 nicht gefolgt sei. Er habe damals geglaubt, dass es um die von ihm geplante Beschwerde gegen den Asylentscheid gegangen sei; diese Beschwerde habe er nicht gemacht, weil sie sein Anwalt für aussichtslos gehalten habe. Es treffe auch zu, dass er im November 2019 untergetaucht sei, ohne sich abzumelden. Danach sei er bis Mai 2020 in Belgien gewesen und dann nach

5 Haftrichterverfügung V 2020 40 Frankreich gegangen. In die Schweiz habe er gar nicht einreisen wollen. Er habe schlicht den falschen Zug bestiegen und sei so hier gelandet. Das Bahnbillett von Lyon nach Paris habe € 30 gekostet; dieses Geld habe er einem Passanten gegeben und dieser habe das Billett für ihn gekauft. Er selber habe dann nur noch € 5 gehabt. Er habe sowohl in Belgien wie auch in Frankreich ein Asylgesuch gestellt, über das seines Wissens noch nicht entschieden worden sei. Bereits 2011 habe er in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht. Er sei bereit, mit Hilfe und unter Aufsicht der Behörden nach Frankreich auszureisen. Nach Georgien wolle er hingegen auf keinen Fall, da er dort grosse Probleme habe. Er sei an sich gesund, leide aber an Bronchitis und früher habe er Tuberkulose und Hepatitis C gehabt. In der Haft habe er bereits einen Arzt sehen können, der ihm auch Methadon verschrieben habe. Das Methadon habe er mittlerweile bekommen. Die Haftbedingungen seien in Ordnung seit er Corona-bedingt nicht mehr im Keller untergebracht sei; konkrete Beanstandungen habe er aktuell nicht. 3.3 Die Vertreterin des AFM erklärte an der Haftrichterverhandlung, dass die Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft erfüllt seien. Der Antragsgegner sei zu zwei Terminen unentschuldigt nicht erschienen und danach sei er untergetaucht. Sein bisheriges Verhalten lasse darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzen und den Vollzug der Wegweisung verhindern werde. Er verfüge derzeit weder über einen gültigen Pass noch sonstige Identitätspapiere. Es sei vorgesehen, den Antragsgegner in sein Heimatland Georgien auszuschaffen; das entsprechende Laissez-Passer liege bereits vor. Ein Flug nach Tiflis sei allerdings wegen der aktuellen Situation noch nicht sicher. Geplant seien Flüge für den 1. und den 10. August 2020 und man versuche, ihn auf einen dieser Flüge der Turkish Airlines oder der LOT zu buchen. Wegen der speziellen Lage werde derzeit auch eine Rückübernahme gemäss dem Dublin-Abkommen durch Frankreich geprüft. Ein entsprechendes Gesuch sei bereits heute Morgen via Bern gestellt worden. Frankreich ziehe es vor, Rückübernahmen per Flugzeug durchzuführen. Bei der Einreise müsste der Antragsgegner dann für 14 Tage in eine obligatorische Quarantäne. Ab dem Zeitpunkt der Zusage der französischen Behörden sei die Ausreise innert drei bis vier Wochen realisierbar. Es sei vorgesehen, die Haft weiter in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug zu vollziehen. Der Antragsgegner sei aus Sicht des AFM hafterstehungsfähig und habe bereits einen Arzt konsultieren können, der ihm auch das Methadon verschrieben habe.

6 Haftrichterverfügung V 2020 40 4. 4.1 Im vorliegenden Fall sind sowohl die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 wie auch Ziff. 4 AuG für die Anordnung der Ausschaffungshaft offensichtlich erfüllt. Zunächst liegt mit dem am 21. Oktober 2019 rechtskräftig gewordenen Entscheid des SEM vom 18. September 2019 ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Sodann ist der Antragsgegner zwei Terminen beim AFM unentschuldigt ferngeblieben und schliesslich ist er untergetaucht. Danach hat er sowohl in Belgien wie auch erneut in Frankreich ein Asylgesuch gestellt. Die neuerliche Einreise ist wiederum illegal erfolgt und es ist fraglich, ob die Begründung, er sei in den falschen Zug eingestiegen, den Tatsachen entspricht. Er hat offenbar auch keinerlei Geld mehr dabei. Der Antragsgegner hat mit seinem Verhalten gezeigt, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen zu halten gedenkt und auch nicht zur Kooperation bereit ist. Es ist auch mit einem erneuten Untertauchen zu rechnen. Die angeordnete Haft ist demzufolge gesetzmässig. 4.2 Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner beanstandete die Haftbedingungen nicht. Er erklärte sodann, dass er Bronchitis habe und an verschiedenen Krankheiten leide oder gelitten habe, dass er aber in der Haft auch schon einen Arzt habe konsultieren können, der ihm Methadon verschrieben habe. Begründete Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners bestehen damit jedenfalls nicht. Die medizinische Betreuung in der Haft ist sichergestellt und bei Bedarf kann jederzeit ein Arzt herbeigerufen werden. Die Haftbedingungen in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug entsprechen bekanntermassen auch sonst den Vorgaben gemäss Art. 81 AIG. Der Vollzug der Wegweisung nach Georgien sollte mit den bereits ausgestellten Ersatzreisepapieren innert weniger Wochen realisierbar sein, sofern der Antragsgegner kooperiert und unter Aufsicht der Behörden ausreist. Geprüft wird auch eine Rückübernahme durch Frankreich, die ebenfalls innert weniger Wochen sollte organisiert werden können, sofern und sobald eine entsprechende Zusage vorliegt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor, nachdem sich der Antragsgegner erst seit wenigen Tagen in Haft befindet und das AFM alles ihm in der kurzen Zeit zur Verfügung Stehende bereits unternommen hat. Nachdem die Ausreise sowohl nach Georgien wie auch nach Frankreich innert weniger Wochen realisierbar sein sollte, ist die Haft auch von ihrer Dauer her nicht unverhältnismässig. Der Antragsgegner hat es zudem auch selber in der Hand, die Haft möglichst kurz zu halten, indem er kooperiert und mit Hilfe und unter Aufsicht der Behörden die Schweiz verlässt. Rechtliche oder faktische Hinderungs-

7 Haftrichterverfügung V 2020 40 gründe, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, sind derzeit - abgesehen von den eingeschränkten Flugmöglichkeiten wegen der Corona-Situation - nicht ersichtlich. Eine mildere Massnahme als die Haft steht angesichts des bisherigen Verhaltens des Antragsgegners nicht zur Verfügung und nur auf diese Weise kann eine ordnungsgemässe legale Ausreise gewährleistet werden. In Berücksichtigung aller Aspekte und auch des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft jedenfalls als verhältnismässig. Da mithin alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten bestätigt werden. 4.3 Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 5. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.

8 Haftrichterverfügung V 2020 40 Die Haftrichterin verfügt: ___________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorläufig für drei Monate, d.h. bis zum 19. Oktober 2020, bestätigt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 24. Juli 2020 Die Haftrichterin lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth versandt am

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