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Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 20.07.2020 V 2020 36

July 20, 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Vergabekammer·PDF·2,148 words·~11 min·2

Summary

Verlängerung der Ausschaffungshaft | Ausländerhaft

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DIE HAFTRICHTERIN VERFÜGUNG vom 20. Juli 2020 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug Antragsteller gegen A.________ Zzt. Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, An der Aa, 6301 Zug Antragsgegner betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft (Art. 79 Abs. 2 AIG) V 2020 36

2 Haftrichterverfügung vom 20. Juli 2020 V 2020 36 A. A.________, geboren am 17. Juli 1985, tunesischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 3. Februar 2013 illegal in die Schweiz ein und stellte in der Folge unter dem Namen B.________ ein Asylgesuch. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton Zug zugewiesen. Mit Genfer Strafbefehl vom 31. Januar 2013 wurde er unter dem Namen C.________, geboren 6. Juli 1985, wegen Verletzung der ausländergesetzlichen Bestimmungen (illegale Einreise, illegaler Aufenthalt) mit 30 Tagessätzen à Fr. 30.-- gebüsst. Am 28. März 2013 verschwand er ohne Abmeldung. Am 24. Juni 2013 trat das Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration SEM) auf das Asylgesuch nicht ein in der Annahme, dass Frankreich für den Ausländer zuständig sei. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens trat das SEM mit Entscheid vom 15. November 2013 wiederum nicht auf das Asylgesuch von A.________ ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid wurde am 3. Dezember 2013 rechtskräftig. Am 21. März 2017 wurde er gestützt auf das Dublin-Abkommen von Frankreich nach Zürich überführt. Trotz Aufforderung, sich beim Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) zu melden, erschien er nicht und tauchte wieder unter. Die nächste Wiederaufnahme von A.________ aus Frankreich erfolgte am 30. Juli 2018. Erneut meldete er sich nicht beim AFM. Am 1. August 2018 wurde er von der Stadtpolizei Zürich kontrolliert, verhaftet und wegen rechtswidrigen Aufenthalts verzeigt. Anschliessend wurde er nach Zug überführt. Beim Ausreisegespräch betreffend Vollzug der Wegweisung vom 3. August 2018 erklärte er, dass er nicht in seine Heimat ausreisen, hingegen die Schweiz verlassen werde. Nachdem er in der Folge zuerst in Bern, dann in Solothurn von der Polizei aufgegriffen wurde, wurde er am 8. August 2018 wieder nach Zug gebracht. Das AFM ersuchte das SEM am 7. August 2018 um Vollzugsunterstützung, welches seinerseits die tunesischen Behörden um Abklärung der Identität des Ausländers bat. Am 28. August 2018 tauchte er wieder unter. Am 26. Februar 2019 teilte das SEM dem AFM mit, dass die tunesischen Behörden ihn als A.________ identifiziert und ihn als eigenen Staatsangehörigen anerkannt hätten; sie seien bereit, ein Laissez-passer für ihn auszustellen. Am 6. Februar 2020 wurde er wieder gestützt auf das Dublin-Verfahren von Frankreich nach Zürich überstellt, wo er aufgrund seiner Ausschreibungen im RIPOL von der Flughafenpolizei verhaftet und nach Genf in den ordentlichen Strafvollzug überführt wurde. Das AFM ordnete an, dass A.________ nach Beendigung des Strafvollzuges am 22. April 2020 nach Zug zu bringen und sofort in Ausschaffungshaft zu versetzen sei. Am 23. April 2020 eröffnete das AFM ihm die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG abgestützte Haft. Die Haft wurde mit Verfügung vom 23. April 2020 für drei Monate, d.h. bis zum 21. Juli 2020, richterlich bestätigt (V 2020 16).

3 Haftrichterverfügung vom 20. Juli 2020 V 2020 36 B. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 beantragte das AFM dem Verwaltungsgericht, A.________ sei für maximal zwei Monate weiterhin in Haft zu belassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es habe am 5. Mai 2020 die swissREPAT ersucht, für den Ausländer den nächstmöglichen Flug nach Tunis zu buchen. Aufgrund der Corona- Situation seien die Flugverbindungen nach Tunis erst am 27. Juni 2020 wieder aufgenommen worden, was dem AFM am 29. Juni 2020 bestätigt worden sei. Daraufhin sei der nächstmögliche Flug unter Einhaltung der Vorgabe von 20 Arbeitstagen Vorlaufzeit von der tunesischen Vertretung für den 21. Juli 2020 gebucht worden. Die lange Haftdauer sei durch die Corona-Situation und die lange Vorlaufzeit der tunesischen Behörden verursacht worden. Die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehren gemäss Art. 76 Abs. 4 AIG seien getroffen worden. C. Am 20. Juli 2020, 14.00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners sowie einer Vertretung des AFM unter Beizug eines Dolmetschers die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Nach der Befragung der Parteien hatten diese Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss an die Verhandlung wurde der Entscheid mündlich eröffnet und begründet. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft der Haftbestätigung zur Verfügung. Die Haftrichterin erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20, vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 31. Januar 2013, EG AuG, BGS 122.5, i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976, VRG, BGS 162.1, und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 1977, GO,

4 Haftrichterverfügung vom 20. Juli 2020 V 2020 36 BGS 162.11). Eine mündliche Überprüfung ist auch für die Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft nach Art. 79 AuG erforderlich (BGE 121 II 110), wobei der Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft vom Amt für Migration spätestens 96 Stunden vor Ablauf der bewilligten Haft zu stellen ist (§ 11 EG AuG). Die am 22. April 2020 angeordnete Ausschaffungshaft wurde mit Verfügung vom 23. April 2020 für drei Monate bis zum 21. Juli 2020 bestätigt. Das vorliegende Gesuch des AFM um Zustimmung zur Haftverlängerung ging beim Verwaltungsgericht am 17. Juli 2020 und damit in Nachachtung von § 11 EG AuG rechtzeitig ein, weshalb es zu prüfen ist. 2. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG dürfen die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75 - 77 sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch um höchstens zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn: a) die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert; b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Gemäss Art. 80 Abs. 6 AIG wird die Haft beendet, wenn a) der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist; b) einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird; oder c) die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt. Im Zustimmungsverfahren zur Haftverlängerung hat der Richter zuzüglich zu Haftgrund, Haftzweck, Durchführbarkeit der Ausschaffung und Verhältnismässigkeit der Haftanordnung zu prüfen, ob dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegenstehen. Diese können, müssen aber nicht durch den Ausländer selbst verschuldet sein. Unter den Begriff der besonderen Hindernisse fallen unter anderem die aussergewöhnlich lange Dauer der Papierbeschaffung, die anhaltende Weigerung des Ausländers, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, die vorübergehende Unmöglichkeit einer Ausschaffung aus technischen Gründen, beispielsweise weil der Zielflughafen nicht angeflogen werden kann. Letztgenannter Grund bedingt allerdings, dass ein späterer Ausschaffungsvollzug in absehbarer Zeit ernsthaft als möglich beurteilt werden kann. Andererseits darf die Vollzugsbehörde auch bei Vorliegen besonderer Hindernisse nicht einfach untätig bleiben.

5 Haftrichterverfügung vom 20. Juli 2020 V 2020 36 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der geplanten Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann. Artikel 80 Abs. 6 AIG sieht für diese Situation die Beendigung der Haft vor, soweit sie sich nicht mehr mit einem hängigen Ausweisungsverfahren rechtfertigen lässt (BGE 130 II 56 mit Verweis auf BGE 127 II 168). Der Umstand allein, dass die Ausreise nur unter Schwierigkeiten organisiert werden kann, lässt die Ausschaffung allerdings nicht bereits als undurchführbar erscheinen. Die Haft ist gestützt auf Art. 80 Abs. 6 AIG nur dann aufzuheben, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Entfernungsmassnahme triftige Gründe sprechen oder praktisch feststeht, dass sich die Ausschaffung innert der gesetzlichen Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel aber nur dann der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussichten hierauf (BGE 127 II 168 mit Verweisen). Wie es sich mit der Durchführbarkeit in einem konkreten Fall verhält, ist regelmässig Gegenstand einer Prognose. Es geht um die Vorhersage darüber, ob sich das Ziel der Entfernung innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken erreichen lässt, mithin ob der Vollzug absehbar ist (Pra 2/2004, S. 104 f., Erw. 2.1). 3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich über den oben unter lit. A beschriebenen Sachverhalt hinaus, dass der Antragsteller nach der richterlichen Haftbestätigung vom 23. April 2020 den Antragsgegner umgehend bei der swissREPAT, der Ausreiseorganisation des SEM, zwecks Vollziehung der Wegweisung anmeldete. Wegen der Corona-Pandemie wurde der Flugbetrieb vorübergehend eingestellt. Nachdem am 27. Juni 2020 ein erster Flug nach Tunesien durchgeführt werden konnte, beantragte das SEM am 1. Juli 2020 bei den tunesischen Behörden die Ausstellung eines Laissez-passer für den Antragsgegner. Mit Datum vom 21. Juli 2020 konnte nun der erste, nach der von den tunesischen Behörden benötigten Bearbeitungszeit für den Antragsgegner mögliche Flug gebucht werden.

6 Haftrichterverfügung vom 20. Juli 2020 V 2020 36 3.2 Bei der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2020 erklärte der Vertreter des Antragstellers, dass die Verlängerung der Haft für den Antragsgegner vorsorglich beantragt werde für den Fall, dass dieser – zwar entgegen seiner Aussage – den Flug nicht antreten oder Hindernisse anderer Art eintreten sollten. Am Sachverhalt habe sich seit der letzten Haftüberprüfung im Übrigen nichts geändert; eine legale Ausreise des Antragsgegners sei nur mit Hilfe der Behörden möglich. Aufgrund der Unwägbarkeiten betreffend Durchführung der Ausschaffung im Falle des Scheiterns der am 21. Juli geplanten Wegweisung ersuche das Amt um Bestätigung der Haftverlängerung von zwei Monaten. 3.3 Der Antragsgegner erklärte seine unbedingte Absicht, den Flug vom Dienstag, 21. Juli 2020, antreten zu wollen. Die Schweiz sei kein Paradies, in Tunesien dagegen habe er Strand, Arbeit und seine Familie. Ihn interessiere nur, wieviel Geld ihm mitgegeben werde. Im Übrigen habe er nichts mitzuteilen, er wolle möglichst schnell die Verhandlung hinter sich bringen, damit er seine Siesta pflegen könne. 4. Mit der Haftrichterverfügung vom 23. April 2020 (V 2020 16) wurde die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG bestätigt. Am Sachverhalt hat sich seither nichts geändert, was für eine Aufhebung der Haft sprechen würde, sofern die Ausschaffung des Antragsgegners in seine Heimat, die programmgemäss am letzten Tag der bestätigten Haft stattfinden soll, nicht klappen sollte. Für diesen – zwar aktuell nicht erwarteten – Fall muss nach wie vor sichergestellt werden, dass der Vollzug der Wegweisung ordnungsgemäss vonstattengehen kann. Selbst wenn der Flug vom 21. Juli 2020 aus irgendwelchen Gründen nicht durchgeführt werden könnte, ist eine Rückschaffung des Antragsgegners in kurzer Zeit absehbar. Rechtliche oder tatsächliche Vollzugshindernisse sind zurzeit nicht ersichtlich. Der Antragsgegner ist gesund und Beanstandungen betreffend Haftbedingungen hat er nicht vorgebracht. Der Haftzweck – die Sicherstellung des geordneten Vollzugs – ist gegeben. In Berücksichtigung aller Aspekte erweist sich die Weiterführung der Haft für den Fall des Scheiterns des Ausschaffungsvollzugs in jeder Hinsicht als recht- und verhältnismässig. Dem Antrag des AFM auf Verlängerung der Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten wird daher die richterliche Zustimmung erteilt. 5. Verfahrenskosten werden gestützt auf § 14 Abs. 3 EG AuG nicht erhoben.

7 Haftrichterverfügung vom 20. Juli 2020 V 2020 36

8 Haftrichterverfügung vom 20. Juli 2020 V 2020 36 Die Haftrichterin verfügt: ___________________ 1. Der Verlängerung der Ausschaffungshaft von A.________ wird für zwei Monate, d.h. bis 21. September 2020, die richterliche Zustimmung erteilt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (vorab im Dispositiv, Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 20. Juli 2020 Die Haftrichterin lic. iur. Jacqueline Iten-Staub versandt am

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