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Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 17.09.2020 V 2020 32

September 17, 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Vergabekammer·PDF·1,828 words·~9 min·2

Summary

Unentgeltliche Rechtspflege | Verantw.gesetz Behörden/Beamte

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier URTEIL vom 17. September 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Vorsitzender der verwaltungsrechtlichen Kammer, Verwaltungsgericht des Kantons Zug, An der Aa 6, Postfach 760, 6301 Zug, Beschwerdegegner weiter verfahrensbeteiligt: Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 12, 6300 Zug betreffend Unentgeltliche Rechtspflege V 2020 32

2 Urteil V 2020 32 A. Im Zusammenhang mit seiner Ausweisung aus einer Mietwohnung erhob A.________ am 6. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht Zug eine Staatshaftungsklage gegen den Kanton Zug. Darin stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und sinngemäss ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens um sechs Monate (act. 1 im Verfahren V 2020 21). Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 wies der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer die Gesuche von A.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Sistierung des Verfahrens infolge Aussichtslosigkeit ab. Weiter setzte er ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– (BFact. 2). Dagegen wehrte sich A.________ beim Bundesgericht, welches mit Urteil 2C_568/2020 vom 3. Juli 2020 auf die Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung nicht eintrat. B. Gegen die Verfügung vom 26. Mai 2020 erhob A.________ am 30. Juni 2020 Beschwerde auch bei der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts Zug mit dem Rechtsbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Zug und dem Bundesgericht, um Sistierung des Verfahrens bis zur Ermittlung und finanziellen Wiedergutmachung des ihm entstandenen Schadens und sinngemäss um Aufhebung des ihm auferlegten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– (act. 1 S. 7). C. In seiner Vernehmlassung vom 6. Juli 2020 schloss der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer auf Abweisung der Beschwerde mit Bezug auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mangels Zuständigkeit der verwaltungsrechtlichen Kammer äusserte er sich zu den Anträgen bezüglich Sistierung und Kostenvorschuss nicht weiter (act. 3). D. Darüber wurde der Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 orientiert (act. 4). In der Folge gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1.

3 Urteil V 2020 32 1.1 Gemäss § 9 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) obliegt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes dem Präsidenten bzw. dem Vorsitzenden derjenigen Kammer, welcher ein Geschäft zugewiesen ist. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege oder des unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann gemäss § 9 Abs. 3 GO VG innert 30 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden; der Entscheid liegt bei der in der Hauptsache zuständigen Kammer. Vorliegend ist eine Verfügung des Vorsitzenden der verwaltungsrechtlichen Kammer vom 26. Mai 2020 angefochten. Darin wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Die verwaltungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts ist somit für die Beurteilung dieser Beschwerde mit Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zuständig, wobei gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2008 der Kammervorsitzende für dieses Verfahren in den Ausstand zu treten hat und durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichts zu ersetzen ist (Urteil BGer 5A_84/2008 vom 19. März 2008 E. 3.2.2). Der Gerichtspräsident Dr. iur. B.________ befindet sich in diesem Verfahren demzufolge im Ausstand. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss elektronischer Postsendungsverfolgung am 3. Juni 2020 zugestellt. Die am 30. Juni 2020 eingereichte Beschwerde ist somit rechtzeitig und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, sodass sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 GO VG. 1.2 Gemäss Art. 92 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren Beschwerde ans Bundesgericht zulässig. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Für die Beurteilung einer Beschwerde gegen die Ablehnung des Sistierungsgesuchs und die Auferlegung eines Kostenvorschusses ist demgemäss das Bundesgericht zuständig. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist daher nicht einzutreten. Dieselben

4 Urteil V 2020 32 Anträge stellte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht. Mit Urteil 2C_568/2020 vom 3. Juli 2020 trat dieses auf die Beschwerde nicht ein, weshalb der Rechtsstreit diesbezüglich rechtskräftig erledigt ist. 2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dementsprechend sieht auch § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) vor, dass die entscheidende Behörde einer Partei, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen kann. 3. Damit ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bejaht werden kann, müssen somit zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit. 3.1 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist wohl unbestritten. So stellte der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer in seiner Verfügung vom 26. Mai 2020 fest, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers offensichtlich die entsprechende Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege begründen. Demzufolge ist die Bedürftigkeit zu bejahen. 3.2 Umstritten und zu prüfen bleibt die fehlende Aussichtslosigkeit des verwaltungsrechtlichen Klageverfahrens. 3.2.1 Der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer hatte im angefochtenen Entscheid den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der erhobenen Staatshaftungsklage abgewiesen. 3.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie –

5 Urteil V 2020 32 zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E 5.1 mit Hinweisen). 3.2.3 Im einlässlich begründeten Entscheid erwog der Kammervorsitzende zunächst, dass der Beschwerdeführer seine Schadenersatzforderung ausschliesslich mit Handlungen der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht des Kantons Zug, des Kantonsgerichts Zug und des Obergerichts Zug im Zusammenhang mit der Ausweisung aus seiner Mietwohnung in C.________ begründe. Diese Verfahren seien inzwischen mit formell rechtskräftig gewordenen Entscheiden und Urteilen abgeschlossen worden. Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt und auch ausgeschöpft habe, seine Rechte gegenüber den Beteiligten und den kantonalen Instanzen bis zur höchstrichterlichen Entscheidung wahrzunehmen. Die entsprechenden Entscheide und Urteile müssten somit als rechtmässig gelten und könnten im Verantwortlichkeitsverfahren vom Verwaltungsgericht nicht nochmals in Frage gestellt werden, weshalb sie keine Schadenersatzforderung zu begründen vermöchten. Dem ist beizupflichten. Gemäss § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; BGS 154.11) darf die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide und Urteile im Staatshaftungsverfahren nicht überprüft werden. Der Ausschluss der Überprüfung formell rechtskräftiger Verfügungen dient vor allem der Rechtssicherheit. Zweck der Regelung ist zu verhindern, dass der Bürger eine ihm unbequeme, aber rechtskräftig gewordene Verfügung oder Entscheidung auf dem Umweg über das Verantwortlichkeitsverfahren erneut angreifen kann. Wer eine Verfügung erfolglos bis vor oberster Verwaltungs- oder Gerichtsinstanz angefochten oder die für die Anfechtung der schädigenden Verfügung offenstehenden Rechtsmittel gar nicht genutzt hat, soll die Rechtmässigkeit dieser Verfügung nicht (nochmals) in einem Verantwortlichkeitsprozess bestreiten bzw. überprüfen lassen können. Es gilt der Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsschutzes" oder der "Einmaligkeit des Instanzenzugs", welcher im Staatshaftungsrecht das Rechtskraftprinzip konkretisiert. Es soll der im Verwaltungsverfahren unterlegenen Partei mit anderen Worten verwehrt sein, im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Fällt somit als Ursache eines im Verantwortlichkeitsverfahren geltend gemachten Schadens einzig ein formell rechtskräftiger Entscheid in Betracht, ist die Klage nach der Rechtsprechung des

6 Urteil V 2020 32 Bundesgerichts ohne weitere Untersuchung der Frage der Widerrechtlichkeit des staatlichen Verhaltens bereits gestützt auf § 19 VG abzuweisen (vgl. dazu Urteil BGer 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Der vom Beschwerdeführer eingereichten Staatshaftungsklage vom 6. Mai 2020 (act. 1 im Verfahren V 2020 21) lassen sich keine Vorwürfe entnehmen, die über die behördlich verfügte Ausweisung aus seiner Mietwohnung hinausgehen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darin lediglich auf den Hinweis, dass das Ausweisungsverfahren aus seiner Mietwohnung sowie dessen Begleitumstände den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprochen hätten. Nicht weiter zu helfen vermag die der Klage beigelegte Beschwerde ans Obergericht Zug gegen einen vom Kantonsgericht Zug auferlegten Kostenvorschuss (BF-act. 2 im Verfahren V 2020 21), denn darin rügt der Beschwerdeführer zwar das Verhalten verschiedener im Ausweisungsverfahren involvierten Staatsangestellten und Magistraten. Die erhobenen Vorwürfe bleiben jedoch recht vage, so dass sich keine konkreten Verfehlungen der angeschuldigten Personen in Ausübung ihres Amtes entnehmen lassen. 3.2.4 Weiter stellte der Kammervorsitzende fest, dass der Beschwerdeführer seine Staatshaftungsklage auch gegen die Einwohnergemeinde C.________ richte, ohne sein Schadenersatzbegehren zuerst beim dortigen Gemeinderat eingereicht zu haben, weshalb diesbezüglich auf die Klage nicht eingetreten werden könne. Das vom Kammervorsitzenden umschriebene Vorgehen entspricht den Vorgaben von § 20 Abs. 2 lit. a VG. Gemäss dieser Bestimmung sind Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung gegen eine Gemeinde im Rahmen eines Vorverfahrens zunächst schriftlich beim Gemeinderat einzureichen. Dies scheint der Beschwerdeführer tatsächlich unterlassen zu haben, finden sich doch in den Akten der Verfahren V 2020 21 und V 2020 32 keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Eingabe. 3.2.5 Sodann wurde der Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid des Kammervorsitzenden korrekterweise darauf hingewiesen, dass für vermögensrechtliche Forderungen gegenüber privaten Gesellschaften die Zivilgerichte zuständig seien. Mangels Zuständigkeit wird das Verwaltungsgericht daher auf die Klage mit Bezug auf die Schadenersatzforderung gegen die Liegenschaftsverwalterin D.________ AG nicht eintreten können.

7 Urteil V 2020 32 4. Erscheint die am 6. Mai 2020 erhobene Staatshaftungsklage nach dem Gesagten als aussichtslos, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden könnte, ist eine der beiden kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Denn es gibt keinen Rechtsanspruch darauf, in aussichtslosen Fällen unentgeltlich prozessieren zu können. 5. Auf die Erhebung von Kosten für diesen Entscheid wird umständehalber verzichtet.

8 Urteil V 2020 32 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht bis spätestens 10 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu bezahlen, ansonsten das Verfahren V 2020 21 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben wird. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung und Einzahlungsschein für den Kostenvorschuss), an den Beschwerdegegner, an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug sowie im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 17. September 2020 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

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