VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER VERFÜGUNG vom 24. April 2020 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller gegen A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, An der Aa, 6301 Zug Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG) V 2020 17
2 Haftrichterverfügung V 2020 17 A. Der Antragsgegner, Jahrgang 1996, Staatsangehöriger von Nigeria, wurde erstmals am 17. August 2017 von der Zuger Polizei beim Verlassen eines Restaurants in Zug kontrolliert. Er konnte sich mit einer damals noch gültigen italienischen Aufenthaltsbewilligung, einem nigerianischen Reisepass sowie einer italienischen Identitätskarte für Ausländer ausweisen und trug mehrere abgestempelte und ungültige schweizerische Fahrzeugausweise auf sich. Nach polizeilicher Überprüfung wurde er ohne weitere Massnahmen aus der Kontrolle entlassen. Am 25. April 2019 wurde der Antragsgegner nach entsprechenden Beobachtungen der Zuger Polizei in Zug wegen Verdachts des Betäubungsmittelhandels festgenommen. Am 31. Oktober 2019 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen den Antragsgegner Anklage erhoben wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20). Mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Januar 2020 wurde der Antragsgegner vom Strafgericht Zug der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde, sowie für die Dauer von sieben Jahren des Landes verwiesen mit der Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. März 2020 des Staatssekretariats für Migration (SEM) wurde der Antragsgegner gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat i.c. Italien weggewiesen, nachdem das Gesuch des SEM vom 24. Februar 2020 um Übernahme des Antragsgegners im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. b VO Dublin am 9. März 2020 von den italienischen Behörden gutgeheissen wurde. Im Rahmen des Vorbereitungsgespräches vom 20. April 2020 zur Ausschaffung/rechtliches Gehör wurde der Antragsgegner über die vorgesehene Ausschaffung nach Italien und die mit der aktuellen Pandemie-Lage verbundene unklare Prognose des Vollzuges der Rückschaffung orientiert, wie auch darüber, dass das Amt für Migration (AFM) ihn nach Entlassung aus dem Strafvollzug direkt in Ausschaffungshaft nehmen werde; die Aussicht einer zeitnahen Rückreise in sein Heimatland auf freiwilliger Basis nahm der Antragsgegner zur Kenntnis. Mit Strafvollzugsende eröffnete das AFM am 24. April 2020 dem Antragsgegner die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG abgestützte Ausschaffungshaft. B. Mit Aktenübermittlung vom 22. April 2020 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der anzuordnenden Haft und um Bestätigung der Haft für die Dauer von drei Monaten, sodass bereits am 24. April 2020, 14.00 Uhr, in Anwesenheit
3 Haftrichterverfügung V 2020 17 des Antragsgegners und einer Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers stattfinden konnte. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung. Der Haftrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG; SR 142.20], vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG; BGS 122.5], i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1], und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG; BGS 162.11]). Der Antragsgegner wurde mit Strafvollzugsende am 24. April 2020 direkt in Ausschaffungshaft genommen. Mit der anschliessenden mündlichen Verhandlung vom 24. April 2020, 14.00 Uhr, und der unmittelbar anschliessenden Entscheideröffnung ist die gesetzliche Frist für die Haftprüfung in jedem Fall gewahrt. 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1-5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 Erw. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig (vgl. BGE 122 II 148 Erw. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a
4 Haftrichterverfügung V 2020 17 AIG; vgl. BGE 122 II 148 Erw. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und der Ausländer Personen an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verurteil worden ist. 3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner am 30. Januar 2020 vom Strafgericht Zug der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG, schuldig gesprochen und mit einer Freiheitstrafe von 30 Monaten bestraft wurde. Nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Das Urteil ist rechtskräftig. 3.2 Den Akten liegt weiter die unterschriftliche Bestätigung des Antragsgegners bei, dass ihm die Wegweisungsverfügung des SEM vom 9. März 2020 am 12. März 2020 eröffnet und ausgehändigt wurde. Diese Verfügung ist ebenfalls rechtskräftig. 3.3 Der Antragsgegner ist im Besitz eines gültigen nigerianischen Reisepasses und einer italienischen Aufenthaltsbewilligung, welche jedoch am 17. Januar 2020 abgelaufen ist. Somit verfügt der Antragsgegner weder in der Schweiz noch im übrigen Schengenraum über ein Bleiberecht. 3.4 An der Haftrichterverhandlung vom 24. April 2020 bestätigte der Antragsgegner die Richtigkeit seines Namens und seiner Staatsangehörigkeit, wie sie den Behörden bekannt sind. Ebenso bestätigte er seine Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Vorliegen der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung des SEM sowie den Umstand, dass er im gesamten Schengenraum wohl über kein legales Bleiberecht mehr verfüge, er jedoch am liebsten in der Schweiz bleiben würde, da es ihm hier besser gefalle als in Italien. Zu einer
5 Haftrichterverfügung V 2020 17 freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland Nigeria hat er sich bisher ablehnend geäussert, bestätigte hingegen, dass er – bereits im Besitz der italienischen Aufenthaltsbewilligung – am 14. September 2018 in Lagos, Nigeria, eingereist und am 16. Dezember 2018 ebenda wieder ausgereist sei. Als Grund für diesen dreimonatigen Aufenthalt in Nigeria gab der Antragsgegner den Besuch bei seinen Eltern an, welche er sehr vermisst habe. Nach einer Entlassung würde er selbständig in ein anderes europäisches Land gehen, um zu arbeiten und allenfalls eine Schule besuchen. Über irgendwelche finanziellen Mittel verfüge er nicht. 3.5. Die Vertretung des AFM erklärte anlässlich der Haftrichterverhandlung, dass die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft erfüllt seien mit Verweis auf das rechtskräftige Strafurteil des Strafgerichts Zug vom 30. Januar 2020 und die eröffnete Wegweisungsverfügung des SEM vom 9. März 2020. Zusätzlich wies sie darauf hin, dass Italien dem Rückschub des Antragsgegners am 9. März 2020 zugestimmt habe. Aufgrund der aktuellen Pandemie-Lage könne jedoch derzeit noch kein konkretes Vollzugsdatum genannt werden. Eine Ausschaffung nach Italien sei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht möglich. Über die Identität des Antragsgners bestünden soweit keine Zweifel und auch eine Ausreise in sein Heimatland Nigeria könnte zeitnah organisiert werden, wofür jedoch die Zustimmung des Antragsgegners ausstehe. Mildere Massnahmen anstelle Haft stünden dem Haftzweck entgegen. 4. 4.1 Mit dem Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils vom 30. Januar 2020, demgemäss der Antragsgegner fortgesetzt Personen erheblich an Leib und Leben gefährdet hat, und dem eröffneten und rechtskräftigen Wegweisungsentscheid vom 9. März 2020, den es zu vollziehen gilt, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG erfüllt. Da der Antragsgegner der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG schuldig gesprochen wurde, ist auch lit. h von Art. 75 Abs. 1 AIG erfüllt, handelt es sich bei der qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG doch um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). 4.2 Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen.
6 Haftrichterverfügung V 2020 17 Der Antragsgegner hat keine Beziehungen in und zur Schweiz und ist mittellos. Die Haftbedingungen hat er in keiner Weise beanstandet. Er ist gesund und seine Hafterstehungsfähigkeit ist gegeben. Eine ärztliche Betreuung ist in der Haftanstalt gewährleistet. Die Haftbedingungen in der Strafanstalt Zug entsprechen bekanntermassen den Vorgaben von Art. 81 AIG. Die Identität des Antragsgegners ist gesichert. Die italienischen Behörden haben am 9. März 2020 dem Rückschub des Antragsgegners nach Italien zugestimmt. Ebenso liegen bereits getätigte Abklärungen betreffend Ausreise nach Nigeria bei den Akten. Der Antragsgegner verfügt über einen gültigen nigerianischen Reisepass. Eine Ausschaffung ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht möglich. Zurzeit ist aufgrund der wegen der herrschenden Pandemie eingeschränkten Reisemöglichkeiten zwar noch nicht klar, wann genau die Ausschaffung vollzogen werden kann. Eine Öffnung der Grenzen wird aber allseits nach Möglichkeit angestrebt, weshalb eine Änderung der Situation absehbar bleibt. Aktuell kann somit keine Rede davon sein, dass der Vollzug objektiv unmöglich ist. Die maximale Dauer der Ausschaffungshaft beträgt 18 Monate; mit dieser möglichen Maximaldauer soll gerade besonderen Schwierigkeiten beim Vollzug Rechnung getragen werden können. Entsprechend erscheint die vom Antragsteller erstmals beantragte Haftdauer von drei Monaten in jedem Fall verhältnismässig. Eine mildere Massnahme als die Haft steht nicht zur Verfügung. Der Antragsgegner wurde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt, weshalb sich weitere Erwägungen bzw. eine Prognose darüber, ob er sich an allfällige mildere Massnahmen anstelle der Haft halten würde, bzw. ob er sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde, erübrigen (Urteil BGer 2C_455/2009 vom 5. August 2009 Erw. 2.1). In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise sind vorliegend die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haft erfüllt. Die Ausschaffungshaft wird antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten bestätigt. 4.3 Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 5. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.
7 Haftrichterverfügung V 2020 17
8 Haftrichterverfügung V 2020 17 Der Haftrichter verfügt: ___________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft gegenüber A.________ wird für drei Monate, d.h. bis 23. Juli 2020, bestätigt. 2. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 3. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 24. April 2020 Der Haftrichter lic. iur. Adrian Willimann versandt am