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Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 23.04.2020 V 2020 16

April 23, 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Vergabekammer·PDF·2,349 words·~12 min·2

Summary

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft | Ausländerhaft

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DIE HAFTRICHTERIN VERFÜGUNG vom 23. April 2020 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug Antragsteller gegen A.________ alias C.________ zzt. Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG) V 2020 16

2 Haftrichterverfügung V 2020 16 A. A.________, geboren am 17. Juli 1985, reiste nach eigenen Angaben am 3. Februar 2013 illegal in die Schweiz ein und stellte in der Folge unter dem Namen B.________ ein Asylgesuch. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton Zug zugewiesen. Mit Genfer Strafbefehl vom 31. Januar 2013 wurde er unter dem Namen C.________, geboren 6. Juli 1985, wegen Verletzung der ausländergesetzlichen Bestimmungen (illegale Einreise, illegaler Aufenthalt) mit 30 Tagessätzen à Fr. 30.-gebüsst. Am 28. März 2013 verschwand er ohne Abmeldung. Am 24. Juni 2013 trat das Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration SEM) auf das Asylgesuch nicht ein in der Annahme, dass Frankreich für den Ausländer zuständig sei. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens trat das SEM mit Entscheid vom 15. November 2013 wiederum nicht auf das Asylgesuch von A.________ ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid wurde am 3. Dezember 2013 rechtskräftig. Am 21. März 2017 wurde er gestützt auf das Dublin-Abkommen von Frankreich nach Zürich überführt. Trotz Aufforderung, sich beim Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) zu melden, erschien er nicht und tauchte wieder unter. Die nächste Wiederaufnahme von A.________ aus Frankreich erfolgte am 30. Juli 2018. Erneut meldete er sich nicht beim AFM. Am 1. August 2018 wurde er von der Stadtpolizei Zürich kontrolliert, verhaftet und wegen rechtswidrigen Aufenthalts verzeigt. Anschliessend wurde er nach Zug überführt. Beim Ausreisegespräch betreffend Vollzug der Wegweisung vom 3. August 2018 erklärte er, dass er nicht in seine Heimat ausreisen, hingegen die Schweiz verlassen werde. Nachdem er in der Folge zuerst in Bern, dann in Solothurn von der Polizei aufgegriffen wurde, wurde er am 8. August 2018 wieder nach Zug gebracht. Das AFM ersuchte das SEM am 7. August 2018 um Vollzugsunterstützung, welches seinerseits die tunesischen Behörden um Abklärung der Identität des Ausländers bat. Am 28. August 2018 tauchte er wieder unter. Am 26. Februar 2019 teilte das SEM dem AFM mit, dass die tunesischen Behörden ihn als A.________ identifiziert und ihn als eigenen Staatsangehörigen anerkannt hätten; sie seien bereit, ein Laissez-passer für ihn auszustellen. Am 6. Februar 2020 wurde er wieder gestützt auf das Dublin-Verfahren von Frankreich nach Zürich überstellt, wo er aufgrund seiner Ausschreibungen im RIPOL von der Flughafenpolizei verhaftet und nach Genf in den ordentlichen Strafvollzug überführt wurde. Das AFM ordnete an, dass A.________ nach Beendigung des Strafvollzuges am 22. April 2020 nach Zug zu bringen und sofort in Ausschaffungshaft zu versetzen sei. Am 23. April 2020 eröffnete das AFM ihm die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG abgestützte Haft. B. Am 23. April 2020 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Haftanordnung und um Bestätigung der Haft für die Dauer von drei Monaten.

3 Haftrichterverfügung V 2020 16 C. Am 23. April 2020, 14.00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antraggegners und eines Vertreters des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung. Die Haftrichterin erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20; vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 31. Januar 2013, EG AuG, BGS 122.5, i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976, VRG, BGS 162.1, und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 1977, GO VG, BGS 162.11). Der Antragsgegner wurde am 22. April 2020, 16.40 Uhr, von der Zuger Polizei gestützt auf den Haftbefehl des AFM verhaftet und in Ausschaffungshaft genommen. Da die mündliche Verhandlung am 23. April 2020, 14.00 Uhr, erfolgte und der Entscheid unmittelbar anschliessend eröffnet wurde, ist die gesetzliche Frist für die Haftüberprüfung gewahrt. 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere,

4 Haftrichterverfügung V 2020 16 Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1-5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 Erw. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig (vgl. BGE 122 II 148 Erw. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 Erw. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. 3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner am 4. Februar 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte. Offensichtlich hielt er sich schon vorher unter einem anderen Namen, C.________, in der Schweiz auf, da die Genfer Behörden am 31. Januar 2013 gegen ihn einen Strafbefehl wegen illegaler Einreise und illegalem Aufenthalt in der Schweiz erliessen. Mit Entscheid vom 15. November 2013 trat das Bundesamt für Migration (BFM), das heutige Staatssekretariat für Migration (SEM), auf sein Gesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Es ordnete an, dass er die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung verlassen müsse und informierte ihn, dass er ansonsten in Haft und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Am 3. Dezember 2013 erwuchs dieser Entscheid in Rechtskraft. Am 28. März 2013 bereits verschwand der Antragsgegner aus der ihm zugewiesenen Unterkunft. Am 21. März 2017 wurde er ein erstes Mal im Rahmen des Dublin-Abkommens aus Frankreich in die Schweiz überführt. Er wurde in Zürich damals aufgefordert, sich beim AFM des Kantons Zug zu melden. Dieser Verpflichtung kam er nicht nach, sondern tauchte erneut unter. Am 30. Juli 2018 wurde er wieder aufgrund des Dublin-Verfahrens aus Frankreich nach Zürich geflogen. Pflichtwidrig meldete er sich nicht sofort beim AFM, sondern wurde am 1. August 2018 von der Stadtpolizei Zürich aufgegriffen und verhaftet. Anschliessend wurde er nach Zug überführt. Beim Gespräch betreffend Vollzug der Wegweisung sowie Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe erklärte der Antragsgegner, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren, hingegen die Schweiz verlassen werde. Tatsächlich tauchte er

5 Haftrichterverfügung V 2020 16 wieder unter. Am 6. Februar 2020 wurde er zum dritten Mal von den französischen Behörden in die Schweiz zurückgeschickt. Infolge der Ausschreibung im RIPOL wurde er von der Flughafenpolizei verhaftet, dann nach Genf überführt, wo er sich seither bis zum 22. April 2020 im ordentlichen Strafvollzug befand. Anschliessend wurde er nach Zug gebracht und in Ausschaffungshaft versetzt. Am 23. April 2020 wurde ihm die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG eröffnet. 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 23. April 2020 bestätigte der Antragsgegner die Richtigkeit seines Namens und der Staatsangehörigkeit, wie sie den Behörden bekannt sind. Er habe damals im Jahr 2013 den Asylentscheid nicht abgewartet und sei nach Frankreich ausgereist, da ihm mitgeteilt worden sei, dass er kaum Aussicht auf einen positiven Entscheid habe. In Frankreich habe er Gelegenheit, schwarz zu arbeiten, was in der Schweiz nicht möglich sei. Er habe sich in der Schweiz nie etwas zuschulden kommen lassen oder etwas Kriminelles gemacht. In Haft sei er jetzt nur gewesen, da er sich schwarz in der Schweiz aufgehalten habe und einmal ein Bahnbillett nicht bezahlt habe. Auch in Frankreich habe er, ausser dass er ohne Bewilligung arbeite, nichts Unrechtes getan. Er habe Tunesien verlassen, als er noch klein gewesen sei. Seine Eltern seien schon damals alt gewesen. Er wisse nicht, ob sie noch leben würden. Er habe in seiner Heimat weder Familienangehörige noch Bekannte oder Freunde, und er habe deshalb dort mit niemandem Kontakt. Armut sei ein grosses Problem in Tunesien, weshalb er nicht dorthin zurückkehren wolle. Wäre die Situation in seiner Heimat anders, wäre er schon 2011 oder 2013 wieder nach Hause zurückgegangen. Er habe in der Schweiz nichts verbrochen und bitte daher um Entlassung. Er werde wieder nach Frankreich gehen, wo er arbeiten und sich erhalten könne, ohne stehlen zu müssen. Er habe im Übrigen in Frankreich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Seines Wissens bekomme diese Erlaubnis, wer nachweisen könne, dass er sich seit ca. 8 oder 9 Jahren in Frankreich aufgehalten und gearbeitet habe. 3.3 Der Vertreter des AFM erklärte an der Haftrichterverhandlung, dass die Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft erfüllt seien. Der Antragsgegner sei sogar schon während des laufenden Asylverfahrens untergetaucht. Nach den beiden ersten Rückführungen in die Schweiz habe er sich pflichtwidrig nicht beim AFM gemeldet und sei anschliessend wieder verschwunden. Er habe sich zu einem Zeitpunkt, als es noch nicht einmal um den Vollzug einer Wegweisung gegangen sei, schon nicht an behördliche Anordnungen gehalten. Angesichts dieses Verhaltens sei davon auszugehen, dass er sich auch künftig nicht daran halten würde. Insofern sei eine mildere Massnahme wie eine

6 Haftrichterverfügung V 2020 16 regelmässige, ihm auferlegte Meldepflicht oder die Anordnung einer Eingrenzung nicht wirksam und würde sein Untertauchen nicht verhindern. Die tunesischen Behörden hätten den Antragsgegner identifiziert und die Ausstellung eines Laissez-passer zugesichert. Erfahrungsgemäss bedürfe es jedenfalls 20 Tage, bis dieses eintreffe, woraufhin ein Flug gebucht werden könne. Das AFM gehe davon aus, dass die Ausschaffung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durchgeführt werden könne. 4. 4.1 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG für die Anordnung der Ausschaffungshaft erfüllt. Zunächst liegt mit dem Nichteintretensentscheid des BFM vom 15. November 2013 ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, den es zu vollziehen gilt. Die Ausreisefrist ist schon längstens ungenutzt verstrichen. Schon während des hängigen Asylverfahrens tauchte er ein erstes Mal unter. Dreimal musste er von den französischen Behörden in die Schweiz zurücküberführt werden. Dabei meldete er sich weisungswidrig nicht beim AFM, sondern versuchte sich den Behörden zu entziehen. Auch jetzt erklärte er, dass er im Fall seiner Entlassung sich sofort wieder nach Frankreich begeben würde, wo er sich – zwar illegal – aufhalten und arbeiten könne. Damit ist geradezu sicher, dass er sich nicht an die Anordnungen der Behörden halten und sich einer kontrollierten Ausreise nach Tunesien entziehen würde. 4.2 Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner hat keine Beziehungen in und zur Schweiz und ist völlig mittellos. Er beanstandete die Haftbedingungen nicht. Er ist gesund, seine Hafterstehungsfähigkeit ist gegeben. Zudem ist die ärztliche Betreuung in der Haftanstalt gewährleistet. Die Haftbedingungen in der Strafanstalt Zug entsprechen bekanntermassen den Vorgaben von Art. 81 AIG. Seine Identität ist gesichert. Die Behörden seines Heimatlandes haben das Ausstellen eines Laissez-passer für ihn zugesichert; dafür brauchen sie jedenfalls mindestens 20 Tage ab Stellen des Gesuchs. Zurzeit ist aufgrund der wegen der herrschenden Pandemie eingeschränkten Reisemöglichkeiten zwar noch nicht klar, wann genau die Ausschaffung vollzogen werden kann. Eine Öffnung der Grenzen wird aber angestrebt, weshalb eine Änderung der Situation absehbar bleibt. Aktuell kann also noch nicht die Rede davon sein oder steht gar fest, dass der Vollzug objektiv unmöglich ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die maximale Dauer der Ausschaffungshaft

7 Haftrichterverfügung V 2020 16 18 Monate beträgt, womit gerade besonderen Schwierigkeiten beim Vollzug Rechnung getragen werden sollte. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Antragsteller von sich aus die Haft aufheben wird, wenn sich abzeichnen sollte, dass die Wegweisung nicht mehr in absehbarer Zeit realisiert werden kann. Angesichts des Verhaltens des Antragsgegners steht eine mildere Massnahme als die Haft nicht zur Verfügung. In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft als verhältnismässig. Da mithin alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten bestätigt. 4.3 Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 5. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.

8 Haftrichterverfügung V 2020 16 Die Haftrichterin verfügt: ___________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft von A.________ wird vorläufig für drei Monate, d.h. bis 21. Juli 2020, bestätigt. 2. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 3. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 23. April 2020 Die Haftrichterin lic. iur. Jacqueline Iten-Staub versandt am

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