VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann URTEIL vom 22. Oktober 2020 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ vertreten durch RA B.________ Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Waffenerwerbsschein/Beschlagnahmung V 2020 13
2 Urteil V 2020 13 A. Mit Verfügung vom 28. März 2019 lehnte die Zuger Polizei ein Gesuch von A.________, geb. 1966, um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins für den Erwerb eines Sturmgewehrs ab. Ferner wurde er verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindlichen Waffen, Waffenbestandteile und Munition der Polizei zu übergeben. Begründend führte die Zuger Polizei aus, A.________ gebe zur Annahme Anlass, dass er Dritte oder sich selbst mit einer Waffe gefährden könne, womit ein gesetzlicher Hinderungsgrund vorliege. Bei A.________ müsse davon ausgegangen werden, dass er keinen sorgfältigen Umgang mit Waffen (mehr) gewährleisten könne. Es erscheine sachgerecht zu verlangen, dass Personen, die vom Waffengesetz erfasste Gegenstände besitzen wollten, sich als besonders zuverlässig erweisen würden. Diese Zuverlässigkeit müsse A.________ – insbesondere aufgrund seiner Eintragungen im Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister und der Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – aberkannt werden. Zudem sei wegen der begangenen Tätlichkeit und Sachbeschädigung, obschon ein Strafantragsrückzug vorgelegen habe, von einer gewissen Gefährlichkeit auszugehen. Auch wenn soweit kein Bezug zu einer Selbst- oder Drittgefährdung bestehe, offenbare jemand, der derart strafrechtlich aufgefallen sei, unwiderstreitbar die Tendenz einer Person, die es mit der Wahrung der Rechtsordnung nicht besonders ernst zu nehmen scheine. Die Zuger Polizei übergab diese Verfügung A.________ am 2. April 2019 in seiner damaligen Wohnung und stellte dabei diverse in verschiedenen Kantonen legal erworbene Waffen und Waffenbestandteile samt Munition und Zubehör sicher und beschlagnahmte diese. Am 10. April 2019 gab A.________ überdies ein Sturmgewehr (Leihwaffe der Armee) bei der Zuger Polizei ab. Gegen die Verfügung vom 28. März 2019 erhob A.________ am 10. April 2019 Einsprache und verlangte die Ausstellung des Waffenerwerbsscheins sowie die Herausgabe der beschlagnahmten Waffen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 lud die Zuger Polizei A.________ dazu ein, über sich ein fachpsychologisches Prognosegutachten anfertigen zu lassen. Die entsprechende Einverständniserklärung und der Einzahlungsschein für die Begleichung des Kostenvorschusses (Fr. 1'900.–) wurden beigelegt. Nachdem A.________ seine Einsprache mit Schreiben vom 31. Mai 2019 ergänzte, wandte sich die Zuger Polizei am 14. Juni 2019 mit Hinweis darauf, dass bis dato weder die Einverständniserklärung noch der Kostenvorschuss für das fachpsychologische Prognosegutachten eingegangen seien und ohne Rückmeldung aufgrund der Akten entschieden werde, erneut an A.________.
3 Urteil V 2020 13 Mit Entscheid vom 13. August 2019 wies die Zuger Polizei die Einsprache ab. Die Begründung deckte sich grundsätzlich mit derjenigen der Verfügung. B. Gegen den Einspracheentscheid der Zuger Polizei liess A.________ am 22. August 2019 mit unveränderten Anträgen Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug erheben. Darin wurde mit Bezug auf das Verfahren betreffend Tätlichkeit und Sachbeschädigung bestritten, dass die entsprechenden Handlungen stattgefunden hätten. Dies habe die Partnerin des Beschwerdeführers in einer E-Mail an ebendiesen denn auch selber bestätigt (mit Nachtrag vom 13. November 2019 liess der Beschwerdeführer zudem das Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2016 ins Recht legen, aus welchem hervorgehe, dass die Aggressionen vielmehr von der Partnerin des Beschwerdeführers ausgegangen seien). So seien denn auch keine anderen Gewaltdelikte aktenkundig, weshalb für die Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung nicht einmal ein vager, sondern vielmehr gar kein Verdacht bestehe. Deshalb bestehe auch kein weiterer Abklärungsbedarf in Form einer medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Schliesslich wurde geltend gemacht, Selbst- oder Drittgefährdung könne nicht aufgrund der in der Verfügung vom 28. März 2019 erwähnten Widerhandlungen (insbesondere SVG-Delikte, Urkundenfälschung) vermutet werden. Mit Beschluss vom 25. Februar 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. In seinen Erwägungen setzte er sich u.a. mit der (strafrechtlich relevanten) Vorgeschichte von A.________ auseinander. So sei in einem ersten Schritt festzuhalten, dass der gestützt auf den Strafbefehl vom 4. März 2013 wegen Urkundenfälschung und Vergehen gegen das AHVG erfolgte Eintrag im Strafregister zwischenzeitlich gelöscht sei, weshalb eine Nichterteilung des Waffenerwerbsscheins aus diesem Grund bzw. gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. d WG entfalle. Hinsichtlich der ehelichen Auseinandersetzung vom 17. Oktober 2016 sei festzuhalten, dass die dabei erfolgten tätlichen Handlungen zumindest in ihrem Ursprung von der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgegangen sein dürften. Namentlich gestützt auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 1. Februar 2016 sei jedoch erstellt, dass A.________ innert vier bis fünf Monaten ca. 100 Gramm Marihuana konsumiert habe bzw. jede Woche rund fünf Gramm. Damit habe A.________ häufig, viel und über längere Zeit hinweg Cannabis konsumiert, was gemäss den Veröffentlichungen des Bundesamts für Gesundheit ein erhöhtes Risiko für psychische, soziale und auch körperliche Probleme darstelle. Durch diesen nachgewiesenen regelmässigen und quantitativ sehr bedeutenden und über viele Monate andauernden Betäubungsmittelkonsum bestehe ohne Weiteres ein dringender Verdacht auf eine Suchtkrankheit und da-
4 Urteil V 2020 13 mit einhergehend ein Verdacht auf eine Selbst- oder Drittgefährdung durch den Waffenerwerb. In diesem Zusammenhang würden auch die Aussagen der langjährigen Ehefrau von A.________, wonach die Eheprobleme im Juli 2016 begonnen hätten, weil sich ihr Ehemann "total verändert habe", möglicherweise eine besondere Bedeutung erlangen. Auch die Zuger Polizei habe denn – zumindest konkludent – auf eine mögliche Suchterkrankung von A.________ hingewiesen, indem sie in der angefochtenen Verfügung seine mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz wiederholt ausdrücklich angeführt und speziell auch auf die wiederholte Tatbegehung betreffend Anbau, Besitz und Konsum von Hanfpflanzen hingewiesen habe. Gestützt auf den vorliegenden Verdacht der Selbst- oder Drittgefährdung sei vor der Erteilung eines Waffenerwerbsscheins bzw. vor der Herausgabe der beschlagnahmten Waffen zu fordern, dass dieser Verdacht durch die Einholung eines Fachgutachtens abgeklärt bzw. beseitigt werde. A.________ sei den entsprechenden drei Aufforderungen bzw. Einladungen der Zuger Polizei und der Sicherheitsdirektion vom 16. Mai 2019, 14. Juni 2019 und 27. August 2019 nicht nachgekommen bzw. habe überhaupt nicht darauf reagiert. Aufgrund seiner Weigerung, ein Fachgutachten über sich erstellen zu lassen, könne der Verdacht der Selbst- oder Drittgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Es sei somit festzuhalten, dass die Zuger Polizei die Frage, ob A.________ gestützt auf den vorliegenden Sachverhalt zur Annahme Anlass gegeben habe, dass von ihm mit einer Waffe eine Selbst- oder Drittgefährdung ausgehe und damit ein Hinderungsgrund [für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins] gemäss Art. 8 Abs. lit. c WG vorliege, zu Recht bejaht habe. C. Am 30. März 2020 liess A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und beantragen, es sei der Verwaltungsbeschwerdeentscheid vom 25. Februar 2020 aufzuheben und die Zuger Polizei anzuweisen, dem Beschwerdeführer einen Waffenerwerbsschein auszustellen und die beschlagnahmten Waffen herauszugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Zuger Polizei sei in ihrem Einspracheentscheid vom 13. August 2019 zu Recht von keinem Suchtproblem ausgegangen, habe aber ein Gewaltproblem verortet. Der Regierungsrat gehe zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer kein Gewaltproblem habe, verorte aber ein Suchtproblem und hänge dies an den Aussagen der Frau des Beschwerdeführers auf, die ausgesagt habe, er habe sich im Jahr 2016 verändert. Die Polizei habe in ihrem Entscheid entgegen den Behauptungen des Regierungsrates auf keine Suchtproblematik des Beschwerdeführers hingewiesen, sondern schlicht und einfach seine entsprechenden Vergehen erwähnt. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei Suchtmittelkonsum nicht per se ein Hinweis für eine mögliche Selbst- oder Drittgefährdung, sondern es
5 Urteil V 2020 13 müssten zu deren Annahme weitere Indizien hinzukommen, eben z.B. Gewalttätigkeit, die aber hier genau nicht gegeben sei, wie der Regierungsrat richtigerweise selber darlege. Einzig die mehr als vage Aussage der Frau des Beschwerdeführers, die diesem schlecht gesonnen (gewesen) sei, werde als Indiz angeführt. Nachdem der Regierungsrat klar erkannt habe, dass von Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers keine Rede sein könne, und die Anschuldigungen der Ehefrau des Beschwerdeführers somit als Lügen enttarnt seien, könne auch nicht ernsthaft gestützt auf die erwähnte vage Aussage beim Beschwerdeführer ein Gefährdungspotential verortet werden. Dagegen spreche auch, dass der Beschwerdeführer seit seiner angeblichen Veränderung im Jahr 2016 bis heute nie gewalttätig geworden sei. Der Beschwerdeführer sei auch kein Kiffer (gewesen). Es stimme nicht, dass er vor seiner Heirat oder bis Mitte 2016 Cannabis als Betäubungsmittel konsumiert habe. Er habe seit ca. 2007 Sarkoidose, eine Lungenkrankheit, die seine körperliche Leistungsfähigkeit extrem reduziert habe. Im Jahr 2014 habe er heisse Cannabisdämpfe für eine Lungentherapie eingeatmet. Davon werde man nicht "high", weil keine oder nur wenige Spuren von den verbotenen Substanzen vorhanden seien. Diese Therapie habe die Lunge des Beschwerdeführers zu geschätzt 80 % wiederhergestellt. Sein Arzt habe die Verbesserung ein Wunder genannt. Für diese Dämpfe werde mehr von der Cannabispflanze verwendet als nur die Blüten, weshalb der Beschwerdeführer die Pflanzen damals selber gezogen habe, auch die Qualität sei wichtig gewesen. Zu einem Cannabis-Gebrauch sei es seit 2014 nicht mehr gekommen. Für eine weitere Therapie zur Verbesserung der Lungenkapazität habe der Beschwerdeführer im Zeitraum 2015/2016 wiederum Cannabispflanzen anbauen wollen. Der Anbau sei entdeckt worden, mit Straffolgen. Die Pflanzen seien da jedoch noch in der Wachstumsphase gewesen, da habe gar kein Konsum stattfinden können. Zu einer Haaranalyse sei der Beschwerdeführer selbstverständlich bereit. Die angebliche Veränderung des Beschwerdeführers Mitte 2016 wäre höchstens eine Reaktion auf den Terror seiner Frau gewesen. D. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– bezahlte der Beschwerdeführer (ratenweise) fristgerecht. E. In ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2020 beantragte die Sicherheitsdirektion namens des Regierungsrats die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Dabei verwies sie betreffend den Sachverhalt und die Vorgeschichte sowie die entsprechenden Ausführungen auf den Verwaltungsbeschwerdeentscheid. In Erwiderung der Vorbringen des Beschwerdeführers machte der Regierungsrat sodann geltend, es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Zuger Polizei
6 Urteil V 2020 13 in ihrem Einspracheentscheid vom 13. August 2019 von keinem Suchtproblem ausgegangen sei. Diese habe in ihrem Entscheid vielmehr ausdrücklich auf die mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz hingewiesen; gestützt auf diese Widerhandlungen (inkl. Eigenkonsum) und gestützt auf weitere aufgelistete Straftaten sei die Zuger Polizei konkludent zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer gebe zur Annahme Anlass, dass er sich selbst oder Dritte mit einer Waffe gefährden könne. Damit habe die Zuger Polizei konkludent auch die Frage einer Betäubungsmittelabhängigkeit und deren potentiellen Folgeerscheinungen als zentrales Element ihres abweisenden Entscheids herangezogen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hänge der Regierungsrat das verortete Suchtproblem nicht an den Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers auf. So würden die diesbezüglichen Ausführungen im Verwaltungsbeschwerdeentscheid ohne Weiteres aufzeigen, dass der Regierungsrat die Suchtproblematik mit den mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begründet habe und die Aussagen der Ehefrau nur ergänzend erwähnt worden seien. Es sei weiter festzuhalten, dass durch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 1. Februar 2016 nicht ein einmaliger, sondern vielmehr ein regelmässiger und quantitativ sehr bedeutender und über viele Monate andauernder Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdeführers rechtskräftig erstellt sei. Damit lägen mindestens rechtsgenügliche Hinweise auf eine Tendenz zum Cannabiskonsum vor, welche bereits auf eine Abhängigkeit hindeuten würden. Der Regierungsrat habe in seinem Entscheid nirgends ausgeführt, für die Annahme der Gefahr einer Selbstoder Drittgefährdung müssten nebst einer Betäubungsmittelabhängigkeit weitere Indizien dazukommen. Ebenso wenig existiere entsprechende ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung. Das Argument, wonach der Beschwerdeführer lediglich deshalb Cannabispflanzen angebaut habe, um im Sinne einer Lungentherapie einzig zur Bekämpfung seiner Sarkoidose heisse Cannabisdämpfe einzuatmen, bringe der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor. In seinem Gesuch vom 7. März 2019 habe er weder die Sarkoidose selbst noch die vor Verwaltungsgericht erstmals dargelegte, etwas speziell anmutende und offensichtlich nicht ärztlich verschriebene "Therapieform" erwähnt. Vielmehr habe er in seinem Gesuch bestätigt, dass er unter keiner Krankheit leide, welche für den Umgang mit Waffen ein erhöhtes Risiko darstellen könne. In seinen nachfolgenden Eingaben habe der Beschwerdeführer weder die Krankheit noch die "Therapieform" erwähnt. Gestützt auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 1. Februar 2016 sei rechtskräftig erstellt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2015 zur Aufzucht von Hanfpflanzen extra einen Raum angemietet und darin eine professionelle Hanf-Indooranlage aufgebaut habe. Im Lichte dieses Strafbefehls sei das Argument des Beschwerdeführers, er habe den Cannabis nicht als Betäubungsmittel
7 Urteil V 2020 13 konsumiert bzw. sein Cannabiskonsum sei lediglich seiner Lungentherapie geschuldet, als blosse Schutzbehauptung zu werten. Schliesslich sei es zwar zu begrüssen, dass der Beschwerdeführer Bereitschaft zu einer Haaranalyse signalisiere, es mute aber gleichzeitig etwas sonderbar an, habe er doch weder gegenüber der Polizei noch dem Regierungsrat ein derartiges "Angebot" gemacht, obwohl diese ihn zur Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens aufgefordert hätten. Zur Gutachtensfrage habe er sich denn auch nie geäussert. F. Mit Replik vom 27. August 2020 bzw. Duplik vom 2. September 2020 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf die jeweiligen Ausführungen wird – soweit notwendig – in den Erwägungen eingegangen. G. Im Schreiben vom 4. September 2020 teilte das Gericht den Parteien mit, dass es davon ausgehe, dass sich die Verfahrensbeteiligten in der Sache hinreichend hätten äussern können. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den formellen Anforderungen (§§ 64–65 VRG). Der Beschwerdeführer ist vom Entscheid des Regierungsrats direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist daher gestützt auf § 62 Abs. 1 VRG gegeben. Die Beschwerde ist folglich zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
8 Urteil V 2020 13 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG). 2. Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG). Gemäss Art. 3 WG ist das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen im Rahmen des WG gewährleistet. Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die: a. das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben; b. unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden; c. zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden; d. wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2 WG). Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. b WG i.V.m. § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (VO WG; BGS 514.1) beschlagnahmt die Zuger Polizei Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. 3. Die Vorinstanzen haben das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins abgelehnt bzw. diverse Waffen und Waffenbestandteile samt Munition und Zubehör beschlagnahmt (bzw. diese Anordnung geschützt), weil der Beschwerdeführer zur Annahme Anlass gebe, dass er sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könne (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG). Dieser Hinderungsgrund räumt den zuständigen Behörden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein grosses Ermessen ein (Urteile BGer 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.4; 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.2). Das Kriterium der fehlenden Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG wird in Art. 52 Abs. 1 lit. c der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV; SR 514.541) insofern konkretisiert, als dort festgehalten wird, dass eine
9 Urteil V 2020 13 Bewilligung nach dem Waffengesetz nur dann erteilt werden darf, wenn der körperliche und geistige Zustand der gesuchstellenden Person kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (Urteil Verwaltungsgericht ZH VB.2012.00506 vom 8. November 2012 E. 3.1). Grundsätzlich kann eine Suizid- oder Drittgefährdung bei keinem Menschen restlos ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund muss die Behörde im Einzelfall sorgfältig und aufgrund konkreter Umstände prüfen, ob bei einer Person Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr vorliegen und konkrete Hinweise dafür bestehen, dass keine Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe gegeben ist und deshalb Dritte gefährdet sind (vgl. Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 76; BGE 135 IV 56 E. 5.2). Da die Verweigerung des Ausstellens eines Waffenerwerbsscheins aufgrund des Vorliegens eines Hinderungsgrundes nach Art. 8 Abs. 2 WG präventiven Charakter hat, sind an die vom Besitzer einer Waffe ausgehenden Gefahren für ihn oder für Dritte grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000 S. 163; Urteil BGer 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.2.2 m.w.H.; offensichtlich a.M. Wüst, a.a.O., S. 76, der nur das Vorliegen einer hohen Wahrscheinlichkeit von Selbst- oder Drittgefährdung für eine Bejahung dieses Hinderungsgrundes gelten lassen will). Demnach wird zwar kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt, gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein bloss vager diesbezüglicher Verdacht vorausgesetzt (Urteil Verwaltungsgericht ZH VB.2014.00500 vom 15. Januar 2015 E. 3.2). Somit muss eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne einer Gefährdung der Sicherheit von Personen oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, um den Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG zu bejahen (Weissenberger, AJP 2000 S. 163; Urteil BGer 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.2). Eine Selbst- oder Fremdgefährdung bzw. Anhaltspunkte dafür wird man etwa bei Betrunkenen, Geisteskranken oder suizidgefährdeten Personen regelmässig bejahen müssen (Weissenberger, AJP 2000 S. 163; Urteil BGer 2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.6; Urteil Verwaltungsgericht ZH VB.2012.00506 vom 8. November 2012 E. 3.2) (zum Ganzen: Michael Bopp, in: Kommentar Waffengesetz, 2017, Art. 8 N 15 f. und 23). Für eine Gefährdung können ferner auch der Konsum von Marihuana oder ein Drogenproblem betreffend Cannabis sprechen (Urteil BGer 2C_125/2009 vom 4. August 2009 E. 4). 4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer zur Annahme Anlass gibt, dass er sich selbst oder Dritte mit einer
10 Urteil V 2020 13 Waffe gefährdet und mithin sowohl die Ablehnung des beschwerdeführerischen Gesuchs für einen Waffenerwerbsschein als auch die Beschlagnahme diverser im Besitz des Beschwerdeführers gewesener Waffen bzw. Waffenbestandteile samt Munition und Zubehör zu Recht erfolgten. 5. 5.1 In Nachachtung der Forderung, dass bei (geringem) Verdacht auf Selbst- oder Drittgefährdung durch den Waffenerwerb z.B. durch ein Gutachten abgeklärt wird, ob sich dieser Verdacht bestätigt oder nicht, fragten sowohl die Zuger Polizei (im Einspracheverfahren) als auch die Sicherheitsdirektion (im Verwaltungsbeschwerdeverfahren) den Beschwerdeführer an, ob er bereit sei, ein fachpsychologisches Prognosegutachten über sich erstellen zu lassen. Zwar ist der Vorhalt des Regierungsrates unzutreffend, der Beschwerdeführer habe sich dazu nie geäussert. So machte dieser in der Verwaltungsbeschwerde geltend, dass nach der Feststellung, dass seitens des Beschwerdeführers keine Gewalthandlungen vorlägen und auch keine mehrfachen Einträge im Strafregister vorhanden seien, eine medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers nicht notwendig sei. Der Vorinstanz kann jedoch kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie anhand der verfügbaren Informationen (aufgrund derer sich der Verdacht auf eine Selbst- oder Drittgefährdung ergab) entschieden hat. 5.2 Soweit der Regierungsrat im Beschluss vom 25. Februar 2020 ausführt, eine Nichterteilung des Waffenerwerbsscheins bzw. eine Verweigerung der Aushändigung der beschlagnahmten Waffen etc. an den Beschwerdeführer könne nicht mit dem Strafbefehl vom 4. März 2013 wegen Urkundenfälschung und Vergehen gegen das AHVG bzw. dem entsprechenden Strafregistereintrag des Beschwerdeführers begründet werden, da dieser Eintrag am 2. November 2019 aus dem Strafregister gelöscht worden sei, ist ihm beizupflichten. Richtig ist zudem, dass die Ereignisse vom 17. Oktober 2016 bei der Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit unbeachtlich sind, und zwar schon aufgrund der Tatsache, dass der Strafantrag zurückgezogen wurde. 5.3 5.3.1 Aus dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 1. Februar 2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern erhellt einerseits, dass der Beschwerdeführer zwischen September 2014 und Januar bzw. Februar 2015 knapp 100 g (aus Hanfpflanzen geerntetes) Marihuana durch Inhalieren konsumiert hat. Nach Ansicht des Regierungsrates bestehe durch den nachgewiesenen Betäubungsmittelkonsum ein dringender Verdacht auf eine Suchtkrank-
11 Urteil V 2020 13 heit und damit einhergehend ein Verdacht auf eine Selbst- oder Drittgefährdung durch einen Waffenerwerb. Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde vom 30. März 2020 entgegen, er habe den Cannabis im Rahmen der (Eigen-)Behandlung seiner Sarkoidose inhaliert. Das Gericht geht mit dem Regierungsrat davon aus, dass dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Die seitens des Beschwerdeführers ins Recht gelegten Arztberichte bzw. Arztzeugnisse aus den Jahren 2008–2009 belegen, dass sich nach der medikamentösen Behandlung der Sarkoidose ein erfreulicher Verlauf einstellte. Im letzten (aktenkundigen) Verlaufsbericht des Zuger Kantonsspitals vom 29. September 2009 wird denn auch festgehalten, dass die Lungenfunktion stabil geblieben sei; einzig eine leichtgradige respiratorische Limitierung bei intensiven sportlichen Betätigungen störe den Patienten bzw. Beschwerdeführer. Somit ist vorab festzuhalten, dass (spätestens seit dem Jahr 2009) von einer extremen Reduktion der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, wie sie dieser geltend macht, nicht mehr die Rede sein konnte bzw. kann. Der unterzeichnete Arzt empfahl dem Beschwerdeführer sodann eine Fortsetzung der Inhalations-Therapie mit Symbicort. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte wundersame Verbesserung der Lungenfunktion durch die selbstverordnete Inhalationstherapie mit Cannabis ist denn auch in keiner Weise belegt. Weiter ist dem Beschwerdeführer die Feststellung im Strafbefehl vom 1. Februar 2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern entgegenzuhalten, dass er aus den Hanfpflanzen Marihuana (die getrockneten Blüten) geerntet und für den Eigenkonsum verwendet hatte und mithin eben gerade keine ganzheitliche Verwendung der Pflanze im Rahmen der vermeintlichen Therapie erfolgt sein dürfte. 5.3.2 Aus dem Strafbefehl vom 1. Februar 2016 erhellt andererseits, dass der Beschwerdeführer ab ca. September 2014 bis Ende Juli 2015 die zum Eigenkonsum grossgezogenen Hanfpflanzen unterhalten hat, um aus diesen Pflanzen neue Hanfpflanzen heranzuzüchten, wofür er einen Hobbyraum anmietete, in welchem er eine professionelle Hanf-Indooranlage aufbaute. Ziel war die Gewinnung von Marihuana für den Eigenkonsum und den Verkauf (erwarteter Ernteertrag: 1,5 kg). Eine Ernte hatte im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung noch nicht vorgenommen werden können. Der Beschwerdeführer bringt vor, dieser Anbau sei zur Vorbereitung einer weiteren Inhalations-Therapie zur Verbesserung der Lungenkapazität erfolgt. Im Lichte der obigen Ausführungen (E. 5.3.1) und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer wiederum ausdrücklich um die Gewinnung von Hanfblüten bzw. Marihuana (auch) zum Eigenkonsum ging, erscheint auch diese Behauptung unglaubwürdig.
12 Urteil V 2020 13 5.3.3 Zur Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine Haaranalyse durchführen zu lassen bzw. einzureichen, sei schliesslich was folgt angemerkt: Mittels Blut- oder Urinprobe lässt sich der Cannabis-Konsum der vergangenen Stunden bzw. Tage messen; demgegenüber erlaubt eine Haaranalyse zuverlässige Aussagen zum Suchtverhalten der vergangenen Monate (vgl. Urteil BGer 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 4.3.2). Sowohl die Zuger Polizei als auch der Regierungsrat luden den Beschwerdeführer dazu ein, über sich ein fachpsychologisches Gutachten erstellen zu lassen (vgl. E. 5.1). Dieses Gutachten hätte Auskunft insbesondere über Standardfragen bzgl. Vorgeschichte, psychiatrische und somatische Leiden, den aktuellen Gesundheitszustand etc. geben sollen. Zur Durchführung eines Drogentests luden die Vorinstanzen zwar nicht explizit ein, dem Beschwerdeführer musste durch diese Einladungen bzw. Mitteilung des Gegenstands des Gutachtens aber klar sein, dass er zumindest die sich aufgrund der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegebenen Verdachtsmomente mit entsprechender Mitwirkung (z.B. Drogentest bzw. Haaranalyse) hätte beseitigen oder doch mindestens abschwächen können. Dass der Beschwerdeführer das damals nicht gemacht hat, lässt dessen Vorbringen, zu einer Haaranalyse sei er jederzeit bereit gewesen, jedenfalls unglaubhaft erscheinen. Am Ergebnis für das vorliegende Verfahren ändert dies jedoch ebenso wenig wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinem Angebot womöglich bewusst bis zum Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zugewartet hat, um damit einen allfälligen Nachweis von THC im Haar auszuschliessen. 5.4 Im Ergebnis kann dem Regierungsrat nicht vorgeworfen werden, dass er das Ermessen, das ihm Art. 8 Abs. 2 lit. c WG einräumt, missbräuchlich ausgeübt oder überschritten hat, indem er dem Beschwerdeführer die Ausstellung des Waffenerwerbsscheins und die Herausgabe der beschlagnahmten Waffen aufgrund des Verdachts einer Suchtkrankheit verweigerte. Zwar ist der letzte (aktenkundige) Konsum von Cannabis des Beschwerdeführers bald sechs Jahre her. Der (rechtskräftig erstellte) ausgiebige Konsum von Cannabis im Jahr 2014 bzw. 2015 lässt jedoch den Verdacht auf eine (allenfalls bis heute andauernde) Suchtproblematik zu. Ein Gutachten oder Drogentest hätten diesen Verdacht allenfalls beseitigen können; der Beschwerdeführer unterliess es jedoch, dem Regierungsrat (bzw. der Zuger Polizei) entsprechende Belege einzureichen. Der Konsum von Marihuana bzw. ein Drogenproblem betreffend Cannabis ist denn rechtsprechungsgemäss auch unter Art. 8 Abs. 2 lit. c WG subsumierbar. Zumindest ein hoher Konsum von Marihuana ist rechtskräftig erstellt. In diesem Zusammenhang geht auch das Argu-
13 Urteil V 2020 13 ment des Beschwerdeführers ins Leere, der Regierungsrat habe die Suchtproblematik an den Aussagen der Partnerin des Beschwerdeführers betreffend dessen (angebliche) Veränderung aufgehängt. So geht aus dem Verwaltungsbeschwerdeentscheid eindeutig hervor, dass der Regierungsrat den Einspracheentscheid aufgrund des Verdachts auf eine Suchterkrankung und damit einhergehend des Verdachts auf eine Selbst- oder Drittgefährdung geschützt hat. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Überdies ist anzumerken, dass es grundsätzlich nicht darauf ankommen kann, ob der Cannabis als "Betäubungsmittel" oder zur Behandlung einer Lungenkrankheit verwendet wird. Selbst wenn man den Behauptungen des Beschwerdeführers Glauben schenken wollte und der Konsum – als solcher hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch der Gebrauch im Rahmen einer Selbsttherapie zu gelten – zu therapeutischen Zwecken erfolgte, war die Menge an konsumiertem Cannabis derart hoch, dass man ohne Weiteres zum Schluss kommen kann, dass eine Sucht-Tendenz bzw. ein Drogenproblem – ungeachtet des Motivs für die Verwendung – bestand und deshalb bzw. aufgrund fehlender gegenteiliger Anhaltspunkte nicht auszuschliessen ist, dass diese bzw. dieses noch immer besteht und auch der Verdacht auf etwaige Langzeitschäden nicht mit Bestimmtheit beseitigt werden kann. Zudem: Wenn der Cannabis fortwährend für die Behandlung der Sarkoidose bestimmt wäre, könnte dies auf eine (gar körperliche) Abhängigkeit und mithin ein Drogenproblem betreffend Cannabis hindeuten. 6. Artikel 4 Abs. 1 WG führt auf, was als Waffe im Sinne des WG gilt. Artikel 4 Abs. 2 WG definiert den Begriff des Waffenzubehörs abschliessend: a. Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile; b. Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie besonders konstruierte Bestandteile; c. Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden. Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird (Art. 4 Abs. 5 WG). Auf der Basis der Verfügung vom 28. März 2019 stellte die Zuger Polizei gestützt auf Art. 31 Abs. 1 WG diverse Gegenstände sicher. Aus dem Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände bzw. dem Einspracheentscheid vom 13. August 2019 erhellt, dass 16 Gegenstände sichergestellt wurden. Darunter befinden sich ein Zielfernrohr, eine Armeetasche, ein Alu-Koffer und eine Metallschatulle (Gegenstände 12–15 gemäss Ziff. I.3 des Einspracheentscheids). Diese Gegenstände fallen nicht unter den Waffen- bzw. Waffenzubehörs- bzw. Munitionsbegriff gemäss WG, weshalb die Beschlagnahmung dieser Ge-
14 Urteil V 2020 13 genstände ohne gesetzliche Grundlage erfolgte. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Zuger Polizei anzuweisen, diese Gegenstände dem Beschwerdeführer auszuhändigen. 7. 7.1 Die Spruchgebühr beträgt Fr. 1'500.–. Da der Beschwerdeführer grösstenteils unterliegt, werden ihm Kosten im Umfang von Fr. 1'350.– auferlegt, welche in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden (§ 23 Abs. 2 VRG). Den Vorinstanzen werden keine Kosten auferlegt (§ 24 Abs. 1 VRG). 7.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Bund, Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Da der Beschwerdeführer im Umfang von rund 10 % obsiegt, erachtet das Gericht eine Parteientschädigung an ihn, die zulasten des Regierungsrats geht, von Fr. 200.– als angemessen.
15 Urteil V 2020 13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Zuger Polizei angewiesen, dem Beschwerdeführer die Gegenstände 12–15 gemäss Ziff. I.3 des Einspracheentscheids vom 13. August 2019 auszuhändigen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'350.– auferlegt und in dieser Höhe mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Fr. 150.– sind ihm zurückzuerstatten. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten des Regierungsrats eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie zum Vollzug von Ziff. 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 22. Oktober 2020 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am