VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann URTEIL vom 3. März 2020 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Vorsorglicher Führerausweisentzug V 2019 92
2 Urteil V 2019 92 A. Mit Verfügung vom 19. September 2019 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________, Jg. 1967, den Führerausweis aller Kategorien vorsorglich und machte den Erlass einer definitiven Verfügung von einer verkehrspsychologischen Abklärung der Fahreignung durch eine anerkannte Institution abhängig. Die Anordnung einer neuen theoretischen und praktischen Führerprüfung bleibe vorbehalten. Zur Begründung des Entscheids wurde ausgeführt, gemäss Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 13. August 2019 habe A.________ am 24. Juli 2019, um 14.38 Uhr, auf der Oberalpstrasse in Sumvitg als Lenker des Motorrades B.________die zulässige Höchstgeschwindigkeit (ausserorts) von 80 km/h um 39 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten. Dabei handle es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Der Führerausweis sei A.________ an Ort und Stelle abgenommen worden. Die vorläufige Wiederaushändigung des Führerausweises sei mit Schreiben vom 31. Juli 2019, welches A.________ erst am 6. August 2019 unterschriftlich entgegengenommen habe, erfolgt; d.h. A.________ sei bis und mit 5. August 2019 nicht berechtigt gewesen, Motorfahrzeuge zu führen. Gemäss Rapport der Polizei Neuenburg vom 30. August 2019 habe A.________ am 3. August 2019, um 01.15 Uhr, auf der Place du Port in Neuenburg das Motorrad [recte: Motorfahrrad] C.________in angetrunkenem Zustand (0,50 mg/l) gelenkt. Zudem habe er das Motorfahrzeug trotz laufender Führerausweisabnahme durch die Polizei gelenkt. Den Akten sei zu entnehmen, dass A.________ über einen getrübten automobilistischen Leumund verfüge und bereits zwei Administrativmassnahmen gegen ihn hätten verfügt werden müssen. Es seien folgende Vorfälle aktenkundig: - Entzug 3 Monate, schwere Widerhandlung (Geschwindigkeitsüberschreitung), Verfügungsdatum: 22.07.2015, Vollzug: 29.09.2015–28.12.2015 - Verwarnung, leichte Widerhandlung (Fahren im angetrunkenen Zustand), Verfügungsdatum: 15.10.2013 Aufgrund der aktuellen Vorfälle sowie unter Berücksichtigung des Leumunds bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung von A.________ zum Lenken von Motorfahrzeugen und Mofas. Der Führerausweis werde ihm deshalb vorsorglich für unbestimmte Zeit entzogen. B. Mit in französischer Sprache formuliertem Schreiben vom 21. Oktober 2019 erhob A.________ gegen den Entscheid des Strassenverkehrsamts Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 forderte der
3 Urteil V 2019 92 Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts A.________ auf, dem Gericht bis zum 13. November 2019 eine Beschwerdeschrift in der Amtssprache Deutsch einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wurde A.________ aufgefordert, ebenfalls bis zum 13. November 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu bezahlen, was dann A.________ auch fristgerecht vornahm. C. Am 13. November 2019 (Datum des Poststempels) reichte A.________ seine Beschwerdeschrift in deutscher Sprache ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung des Strassenverkehrsamts sei aufzuheben, und ihm sei der Führerausweis ohne verkehrspsychologische Abklärung der Fahreignung wieder zu erteilen. Er macht geltend, es gebe eine falsche Tatsachenfeststellung, da ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug mit eingeschriebenem Brief vom 31. Juli 2019 seinen Führerausweis zurückgegeben habe. Dieser eingeschriebene Brief sei zwar erst am 5. August 2019 abgeholt worden; er, A.________, habe aber die postalische Einladung des eingeschriebenen Briefs, auf welcher die Herkunft des Briefs erwähnt sei, bereits erhalten und deshalb gewusst, dass ihm sein Führerausweis zurückerstattet worden sei. Daher sei unter subjektiven Gesichtspunkten zu berücksichtigen, dass er, als er mit dem Kleinmotorrad unterwegs gewesen sei, im Besitz seines Führerausweises gewesen sei. In Wirklichkeit müsse er in die gleiche Lage versetzt werden wie eine Person, die ein Motorfahrzeug fahre, aber ihren Führerausweis zu Hause vergessen habe. Das subjektive Element des begangenen Fehlers müsse daher differenziert betrachtet werden, zumal er am 3. August 2019 ein auf 25 km/h begrenztes Fahrzeug gefahren habe. Im Übrigen habe das Strassenverkehrsamt die einschlägigen Bestimmungen und die Rechtsprechung zu systematisch angewandt. Das Kaskadensystem sei unabhängig von den Umständen des Falles angewendet worden. Nach Ansicht des Bundesgerichts seien der Grad der Gefährdung und des Verschuldens zu beurteilen, um die Dauer eines Führerausweisentzugs zu bestimmen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob besondere Umstände es nicht rechtfertigen, den Fall als schwerwiegender oder umgekehrt weniger schwerwiegend anzusehen. Die Verfügung betreffend den Sicherungsentzug des Führerausweises stelle eine schwerwiegende Verletzung der Privatsphäre der Person dar und müsse daher auf einer genauen Untersuchung der entscheidenden Umstände beruhen. Die Prognose müsse auf der Vorgeschichte des Fahrers und seiner persönlichen Situation basieren.
4 Urteil V 2019 92 D. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2019 beantragte das Strassenverkehrsamt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Am 24. Juli 2019 habe der Beschwerdeführer als Lenker des Motorrades B.________ die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (ausserorts) um 39 km/h überschritten. Da aufgrund dieser Geschwindigkeitsüberschreitung allein kein Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestanden habe, sei ihm der Führerausweis mit Schreiben vom 31. Juli 2019 wieder zugestellt worden. Am 13. August 2019 sei beim Strassenverkehrsamt das polizeiliche Fahrverbot der Polizei Neuenburg eingegangen, aus dem sich ergebe, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2019 das Fahrzeug Cyclomoteur (Motorfahrrad) C.________in angetrunkenem Zustand gelenkt habe. Die Atemluftkonzentration habe dabei 0,50 mg/l betragen. Da mit den aktuellen zwei Widerhandlungen zwei Vorfälle vorgelegen hätten, welche als schwer zu qualifizieren seien, sei dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2019 der Führerausweis aller Kategorien, Unter- und Spezialkategorien auf unbestimmte Zeit entzogen worden. Aus Sicht des Strassenverkehrsamts biete der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht Gewähr dafür, sich künftig beim Führen von Motorfahrzeugen an die Vorschriften zu halten und auf die Mitmenschen bzw. übrigen Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen. Dazu gehöre auch, diese nicht durch erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Fahren in angetrunkenem Zustand zu gefährden. Ein dreimonatiger Führerausweisentzug wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung habe den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, innert der Frist von fünf Jahren (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG) erneut eine schwere Widerhandlung mit demselben Grund (Geschwindigkeitsüberschreitung) zu begehen. Sodann sei es ihm nicht gelungen, das nur wenige Tage dauernde Fahrverbot einzuhalten und die Rückgabe des Führerausweises abzuwarten. Vielmehr habe er, obwohl ihm der Führerausweis noch nicht zugestellt worden sei, ein Motorfahrrad in angetrunkenem Zustand und trotz Fahrverbot gelenkt. Dass der Beschwerdeführer aus der angeblichen Mitteilung der Post, wonach er eine Sendung des Strassenverkehrsamtes erhalten werde, habe ableiten dürfen, dass die Sendung seinen Führerausweis beinhalte und er bereits am 3. August 2019 wieder habe fahren dürfen, müsse in aller Form bestritten werden. Fahrberechtigt sei, wer den Führerausweis vom Strassenverkehrsamt nach einer polizeilichen Abnahme wieder ausgehändigt erhalte, nicht wer mit einer erhofften Rücksendung lediglich rechne. Selbst wenn man – was das Strassenverkehrsamt klar ausschliesse – davon ausgehen wolle, dass der Beschwerdeführer sich am 3. August 2019 zu Recht fahrberechtigt gewähnt habe, hätte er an diesem Tag immer noch eine schwere Widerhandlung begangen, indem er in angetrunkenem Zustand mit 0,50 mg/l, was einem Promillewert von umgerechnet 1,00
5 Urteil V 2019 92 entspreche, ein ausweispflichtiges Motorfahrrad gelenkt habe. Es würden selbst in diesem Fall zwei innert kürzester Zeit begangene schwere Widerhandlungen vor dem Hintergrund einer ebenfalls schweren Widerhandlung als Vorakte vorliegen, so dass sich so oder so erhebliche verkehrspsychologische bzw. charakterliche Zweifel an der Fahreignung eines Motorfahrzeugführers ergäben. Dass sich der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Atemluftprotokolls zudem stets geweigert habe, die ihm vorgelegten Protokolle zu unterzeichnen, entspreche zwar seinem Recht, spreche aber nicht für eine bestehende Einsicht betreffend die von ihm begangenen, schweren Widerhandlungen. E. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 teilte das Gericht den Parteien mit, es gehe davon aus, dass sich die Verfahrensbeteiligten in dieser Sache hinreichend hätten äussern können. Sollten Sie diese Auffassung nicht teilen, so könnten sie dem Gericht allfällige Bemerkungen bis zum 3. Januar 2020 einreichen. Am 2. Januar 2020 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei diese Frist bis zum 31. Januar 2020 zu verlängern, was ihm bewilligt wurde. Der Beschwerdeführer äusserte sich jedoch nicht mehr. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VRG, BSG 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entschied auf das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 19. September 2019 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht bzw. die Beschwerdeschrift wurde in der der dafür angesetzten Nachfrist verbessert, und die Beschwerdeschrift erfüllt die an sie gestellten Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. 2. 2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt gemäss Art. 14 Abs. 2 SVG, wer:
6 Urteil V 2019 92 das Mindestalter erreicht hat (lit. a); die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b); frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c); und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (lit. d). 2.2 Gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an deren Fahreignung bestehen, namentlich bei: Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von ≥ 1.6 Gewichtspromille oder mit einer Atemalkoholkonzentration von ≥ 0.8 mg Alkohol pro Liter Atemluft (lit. a); Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (lit. b); Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (lit. c); Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (lit. d); Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (lit. e). 2.3 Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Führerausweise zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht (mehr) bestehen. Der Führerausweis wird einer Person unter anderem dann auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Ist dieser Beweis erbracht, so muss unmittelbar ein Sicherungsentzug verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, so muss der Ausweis schon
7 Urteil V 2019 92 vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können. Eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, hat erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492 E. 2b m.w.H.). 2.4 Wer Verkehrsregelverletzungen begeht, die auf Rücksichtslosigkeit und damit auf ein Charakterdefizit schliessen lassen, soll zwingend begutachtet werden. Wer grobfahrlässig oder gar vorsätzlich andere Menschen beispielsweise mit Schikanestopps bei hohen Geschwindigkeiten gefährde, illegale Rennen veranstalte oder die Geschwindigkeitsvorschriften in krasser Weise missachte, müsse sich hinsichtlich seiner Fahreignung untersuchen lassen (BBl 2010 8500). Die Materialien zeigen, dass die Abklärung der Fahreignung wegen Rücksichtslosigkeit (wie sie in Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG vorgesehen ist) sich mit der Abklärung wegen Verdachts auf fehlende charakterliche Eignung ganz oder jedenfalls weitgehend deckt (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 15d N. 70). Das Strassenverkehrsamt stützt denn auch seinen Entscheid, den Erlass einer definitiven Verfügung betreffend den Führerausweisentzug wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Motorfahrzeugen und Mofas von einer verkehrspsychologischen Abklärung der Fahreignung abhängig zu machen, auf Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG. Bei der Frage, ob bei einer Person eine Abklärung der Fahreignung durchzuführen ist, weil sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird, kommt es auf Art, Schwere, Zahl und Häufigkeit der begangenen Verkehrsdelikte und die persönlichen Umstände an (vgl. BGE 125 II 492 E. 2a; Urteil BGer 1C_98/2007 vom 13. September 2007 E. 4). Die genannten Umstände müssen einzeln oder in ihrer Gesamtheit begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des betreffenden Fahrzeuglenkers wecken, sich künftig an die Verkehrsregeln zu halten (Urteile BGer 1C_307/2007 und 1C_321/2007 je vom 17. Dezember 2007; 6A.48/2004 vom 26. August 2004 E. 2.2). Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG kann mit anderen Worten entweder gestützt auf eine einzelne sehr schwere – vorsätzliche oder besonders grobfahrlässige – Verkehrsregelverletzung bejaht werden (in der Regel z.B. bei der Erfüllung der Raser-Strafnorm [Art. 90 Abs. 3 bzw. 4 SVG]) oder sich aus wiederholten, mehr oder weniger schwer wiegenden Verkehrsregelverletzungen ergeben. Der Anlass für die Abklärung der Fahreignung gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG braucht bei Wiederholungstätern somit für sich genommen nicht besonders schwer zu wiegen (Weissenberger, a.a.O., Art. 15d N. 72).
8 Urteil V 2019 92 Weissenberger (a.a.O., Art. 15d N. 73 ff.) weist bezüglich Abklärung der Fahreignung u.a. auf folgende Fälle hin: A. Vorsorglicher Entzug des Führerausweises und Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung nach einer Trunkenheitsfahrt (0,77 Promille), weil dem Betreffenden in den vorangehenden sieben Jahren vier Mal der Führerausweis entzogen worden war, wobei einer dieser Entzüge aufgrund einer negativen verkehrspsychologischen Begutachtung auf unbestimmte Zeit erfolgt war (Urteil BGer 1C_386/2011 vom 2. Dezember 2011). B. Ein Lenker, von Beruf Taxifahrer, der nachts bei Regen eine Zeitung auf dem Beifahrersitz liest und deshalb in einen Baum auf der Strassenmitte fährt, ist zwingend auf seine charakterliche bzw. psychische Eignung hin zu untersuchen, zumal gegen ihn in den vergangenen 14 Jahren neun Massnahmen verhängt worden waren, wovon acht Führerausweisentzüge waren; weil seit dem letzten Vorfall bis zum bundesgerichtlichen Urteil rund ein Jahr verstrichen war, ordnete das Bundesgericht nur an, dass die kantonale Behörde bei ihrem neuen Entscheid auch einen vorsorglichen Entzug (Art. 30 VZV) für die Dauer der Abklärung prüfen müsse (Urteil BGer 1C_134/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2). C. Bestätigung des vorsorglichen Führerausweisentzugs und der Anordnung einer Fahreignungsabklärung gegenüber einem Lenker, der auf der Autobahn mehrmals Fahrzeuge überholt und anschliessend ausbremst und gegen den innerhalb der letzten drei Jahre eine Verwarnung, ein Führerausweisentzug wegen einer leichten Widerhandlung und ein dreimonatiger Führerausweisentzug wegen einer schweren Widerhandlung (Rechtsüberholen auf der Autobahn) ausgesprochen worden war (Urteil BGer 1C_308/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.5). D. Der Fahrzeuglenker, dem zwischen November 1998 und März 2007 sechs Mal der Führerausweis entzogen worden war und der sich erneut drei weiterer Verkehrsregelverletzungen schuldig macht (Geschwindigkeitsüberschreitung; Fahren trotz Ausweisentzug; den Verhältnissen unangepasste Geschwindigkeit u.a.), muss der Überprüfung seiner Fahreignung unterzogen werden (Urteil BGer 1C_189/2008 vom 8. Juli 2008). E. Eine Vielzahl von Verkehrsregelverstössen, die abnehmenden zeitlichen Abstände zwischen den Vorfällen sowie die ihnen zugrunde liegende Haltung des Betroffenen können unüberwindliche Zweifel an einem Bewusstseinswandel und am Verantwortungsbewusstsein des Betroffenen im Strassenverkehr und damit an
9 Urteil V 2019 92 seiner charakterlichen Eignung als Motorfahrzeuglenker begründen; ist dies der Fall, darf kein Warnungsentzug ausgesprochen werden, sondern muss zuvor im Hinblick auf einen möglichen Sicherungsentzug eine verkehrspsychologische oder psychiatrische Expertise zur Frage der charakterlichen Fahreignung angeordnet werden (Urteil BGer 6A.15/2000 vom 28. Juni 2000: sechs administrative Massnahmen innerhalb von rund 10 Jahren und ein neuer, schwerer Vorfall [Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 38 km/h] wenige Monate nach dem letzten Anlass, weil die Abstände zwischen den einzelnen Verkehrsregelverstössen gravierender wurden und sich der Betroffene weder durch die verursachten Verkehrsunfälle noch durch Strafen, Massnahmen und Verkehrsunterricht hatte beeindrucken lassen). F. Begeht der Fahrzeuglenker eine grobe Verkehrsregelverletzung (Rechtsüberholen auf der Autobahn) sowie eine Geschwindigkeitsüberschreitung nur knapp drei Monate nach dem letzten Führerausweisentzug und weist er 11 Einträge von strassenverkehrsrechtlichen Massnahmen innerhalb von rund 19 Jahren auf, davon sechs Führerausweisentzüge, ist die Fahreignung durch eine verkehrspsychologische Begutachtung abzuklären (Urteil BGer 6A.114/2000 vom 20. Februar 2001). G. Die charakterliche Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen steht in Frage, wenn der Betroffene innerhalb von knapp drei Jahren vier Verkehrsregelverletzungen begeht, die zu drei Führerausweisentzügen und zur Anordnung eines Verkehrserziehungskurses geführt haben (Urteil BGer 6A.48/2004 vom 26. August 2004). H. Einem Taxichauffeur, gegen den zwischen 1993 und 1999 vier Führerausweisentzüge und eine Verwarnung wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen ausgesprochen werden mussten, wobei im Rahmen der letzten beiden Entzüge der Hinweis erfolgt war, dass er im Wiederholungsfall als unverbesserlicher Täter gewertet werden müsste, dem dann der Führerausweis wegen Missachtung eines Lichtsignals unter gleichzeitiger Androhung eines Sicherungsentzugs bei einer erneuten Widerhandlung entzogen wurde, ist der Führerausweis bei einer erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts um netto 23 km/h) ohne weiter gehende Untersuchung gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG zu entziehen (Urteil BGer 6A.22/2003 vom 5. Mai 2003). I. Ein Sicherungsentzug wegen charakterlicher Ungeeignetheit kann ausgesprochen werden nach der achten Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb von 16 Jahren
10 Urteil V 2019 92 (bzw. nach der sechsten innerhalb von zehn Jahren), wobei diese Verkehrsregelverletzungen zu insgesamt 4 Führerausweisentzügen zwischen einem und acht Monaten geführt haben (Urteil BGer 6A.4/2004 vom 22. März 2004). J. Folgende Vorfälle zwingen die Behörden zur verkehrspsychologischen bzw. psychiatrischen Abklärung der charakterlichen Eignung des Betroffenen, drängen aber eine sofortige Anordnung eines Sicherungsentzugs ohne vorgängige Begutachtung der Persönlichkeit des Betroffenen durch einen Spezialisten nicht auf: Zwischen 1993 und 1998 jährlich eine Administrativmassnahme wegen Verstosses gegen das SVG (1993 erfolgte eine Verwarnung, 1996 der Entzug des Führerausweises für sechs Monate und in den übrigen Jahren der Entzug des Führerausweises für jeweils einen Monat) und zwei neue Verfehlungen im Jahre 1999, eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 18 km/h und eine grobe Verkehrsregelverletzung wegen Missachtung des Rotlichts mit Unfallfolge (Urteil BGer 6A.61/2000 vom 30. November 2000). K. Demgegenüber braucht wohl auch bei grossen Bedenken über die Fahreignung (4 Ausweisentzüge und eine Verwarnung wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 1990 und 1996; bereits 1999 Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h) nicht zwingend ein Ausschlussgrund der charakterlichen Eignung anzunehmen sein, wenn die Beweggründe in der beruflichen Beanspruchung und nicht etwa in Leichtsinn oder Imponiergehabe liegen und der Betroffene "an sich gewillt" ist, sein Verhalten zu überdenken (Urteil BGer. 6A.62/2000 vom 2. November 2000, wobei die Vorinstanz, die keinen Sicherungsentzug ausgesprochen hatte, im Widerspruch dazu und vom Bundegericht unbeanstandet die gleichgültige und unbelehrbare Haltung des fehlbaren Fahrzeuglenkers hervorgehoben hatte). L. Begeht ein junger Lenker innerhalb von rund 3 Jahren seit Erhalt des Führerausweises drei gravierende Verkehrsregelverletzungen (was zu folgenden Massnahmen führte: zwei Monate Führerausweisentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen; vier Monate Führerausweisentzug wegen unangepasster Geschwindigkeit, Überquerung einer Sicherheitslinie zum Zwecke des Überholens und Geschwindigkeitserhöhung, um nicht überholt zu werden; Selbstunfall mit Totalschaden wegen abgefahrener Reifen), und erachtet das schlüssige verkehrspsychologische Gutachten die fahrcharakterliche Eignung des Betroffenen wegen fehlender Reife nicht als gegeben, ist ein Sicherungsentzug
11 Urteil V 2019 92 unter Beachtung der Empfehlungen des Gutachters (allfällige Wiedererteilung des Führerausweises unter den Auflagen und Bedingungen von 10 Therapiestunden und des Bestehens einer verkürzten Kontrolluntersuchung) nicht zu beanstanden (Urteil BGer. 6A.23/2004 vom 11. Juni 2004; vgl. auch Urteil BGer 6A.105/2003 vom 21. März 2003). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beging 2013 eine leichte (Fahren in angetrunkenem Zustand) und 2015 eine schwere Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung). Bei den Vorfällen vom 24. Juli 2019 und 3. August 2019 handelt es sich zweifellos in beiden Fällen ebenfalls je um schwere Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften. Festzustellen ist, dass der Vorfall vom 3. August 2019 auch dann eine schwere Verkehrsregelverletzung darstellt, wenn – was noch zu prüfen ist – er nicht gleichzeitig auch als Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug zu qualifizieren wäre. 3.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG ist eine Person zwingend einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, wenn sie den Rasertatbestand von Art. 90 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt, selbst wenn es sich um eine erstmalige massive Geschwindigkeitsüberschreitung handelt. Das ist u.a. dann der Fall, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h beträgt und diese um mindestens 60 km/h überschritten wird. Der Beschwerdeführer überschritt am 24. Juli 2019 mit seinem Motorrad auf der Oberalpstrasse in Sumvitg die zulässige Höchstgeschwindigkeit (ausserorts) um 39 km/h. Er erfüllte somit zwar den Rasertatbestand nicht, beging aber dennoch eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung. Für das Strassenverkehrsamt ergaben sich aus dem Vorfall vom 24. Juli 2019 noch keine Zweifel an der Fahreignung, weshalb es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli 2019 den von der Kantonspolizei Graubünden abgenommenen Führerausweis wieder aushändigte (Bf-Beil. 1). 3.3 Ebenfalls zwingend ist eine Fahreignungsuntersuchung bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). Auch diese Grenze erreichte der Beschwerdeführer zwar nicht, als er am 3. August 2019 in Neuenburg in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrrad lenkte. Mit einer Atemluftkonzentration von 0,50 mg/l, was einem
12 Urteil V 2019 92 Promillewert von 1,00 entspricht, kam er jedoch zumindest in die Nähe dieser Grenze, bei der die Behörden bezüglich der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung keinen Ermessensspielraum mehr haben. Das Gericht schliesst sich daher der Ansicht des Strassenverkehrsamts an, dass die beiden innert kürzester Zeit begangenen schweren Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften in der Summe und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits 2015 eine schwere und 2013 eine leichte Verkehrsregelverletzung begangen hat, auf Rücksichtslosigkeit und damit ein Charakterdefizit des Beschwerdeführers schliessen lassen, wodurch Zweifel an seiner Fahreignung entstanden sind. Gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG hat somit das Strassenverkehrsamt zu Recht eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2019 gar nicht fahrberechtigt war, weil ihm die Kantonspolizei Graubünden am 24. Juli 2019 den Führerausweis abgenommen hatte und ihm dieser am 3. August 2019 noch nicht wieder ausgehändigt war, auch wenn sich der Führerausweis zu diesem Zeitpunkt wieder auf dem (postalischen) Weg zum Beschwerdeführer befand. Der Beschwerdeführer nahm seinen Führerausweis erst am 6. August 2019 entgegen. An diesem Tag legte er am Postschalter die Abholungseinladung betreffend die eingeschriebene Post vor. Mit dem Strassenverkehrsamt ist festzustellen, dass fahrberechtigt ist, wer den Führerausweis vom Strassenverkehrsamt nach einer polizeilichen Abnahme wieder ausgehändigt erhält, nicht wer mit einer erhofften Rücksendung lediglich rechnet. Gerade die Rücksendung der Führerausweise per Einschreiben mit Rückschein, wie sie das Strassenverkehrsamt vornimmt, dient dem Zweck, auf den Tag genau festzuhalten, wie lange die Zeitdauer zwischen polizeilicher Abnahme eines Führerausweises und der vorläufigen Wiederaushändigung durch das Strassenverkehrsamt war. Dies ist für jeden Betroffenen daher bedeutsam, weil dieser Zeitraum auf einen späteren Warnungsentzug vollumfänglich angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat somit am 3. August 2019 ein Motorfahrzeug nicht nur in angetrunkenem Zustand, sondern auch trotz Fahrverbot gelenkt. Das Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Ausweis ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die charakterliche Eignung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG fehlt (BGE 104 Ib 105 E. 1). 3.4 Nicht zu hören ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Strassenverkehrsamt habe die einschlägigen Bestimmungen und die Rechtsprechung zu systematisch bzw. das Kaskadensystem unabhängig von den Umständen des Falles angewendet. Der Beschwerdeführer irrt zudem, wenn er ausführt, das Strassenverkehrsamt habe ihm in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG den Führerausweis auf unbestimmte Zeit
13 Urteil V 2019 92 entzogen. Das Kaskadensystem dient der Festlegung der Dauer des (Warnungs-)Entzugs. Darum geht es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht. Vielmehr hatte das Strassenverkehrsamt bei der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Abklärung der Fahreignung durchzuführen ist, weil er aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass er künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird, die Art, die Schwere, die Zahl und die Häufigkeit der begangenen Verkehrsdelikte zu beurteilen. Das hat das Strassenverkehrsamt gemacht und mit der Anordnung der Fahreignungsuntersuchung, gestützt auf Art. 15d SVG, einen nachvollziehbaren und korrekten Entscheid gefällt. Der vorsorgliche Führerausweisentzug erfolgte dann gestützt auf Art. 30 VZV. Bei seiner Beurteilung bezog das Strassenverkehrsamt auch – wie vom Beschwerdeführer verlangt – die Vorgeschichte des Beschwerdeführers ein. Welche besondere persönliche Situation des Beschwerdeführers das Strassenverkehrsamt hätte beachten müssen, ist im Übrigen unverständlich, bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich nämlich nichts Konkretes vor. 4. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person und wird dementsprechend eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet, ist der Ausweis nach Art. 30 VZV grundsätzlich vorsorglich zu entziehen (Botschaft zu Via sicura, BBl 2010 8470; BGE 127 II 122 E. 5; 125 II 396 E. 3; Urteile BGer 1C_748/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3; 1C_177/2013 vom 9. September 2013 E. 3). In solchen Fällen steht die Fahreignung des Betroffenen regelmässig ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (vgl. Urteil BGer 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012). Die Art, die Schwere und die Anzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Verkehrsdelikte haben ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung aufkommen lassen. Was die Schwere und die Anzahl der Widerhandlungen betrifft, sind sie insbesondere mit den in Erwägung 2.4 beschriebenen Fällen A und C vergleichbar, in welchen das Bundesgericht sowohl eine Fahreignungsabklärung als auch einen vorsorglichen Führerausweisentzug als angezeigt erachtete. Der auf Art. 30 VZV gestützte vorsorgliche Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit erfolgte daher im vorliegenden Fall zu Recht. Sollte die Fahreignung des Beschwerdeführers anlässlich der verkehrspsychologischen Begutachtung befürwortet werden, wird die Dauer des vorsorglichen Entzugs vollumgänglich auf die dann festzulegende Warnungsentzugsdauer angerechnet.
14 Urteil V 2019 92 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 19. September 2019 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Spruchgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
15 Urteil V 2019 92 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern, und zum Vollzug von Ziff. 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 3. März 2020 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am