VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann URTEIL vom 28. Januar 2020 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen Beschwerdegegner betreffend Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug) V 2019 77
2 Urteil V 2019 77 A. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Bern vom 19. Juli 2016 lenkte A.________, geb. 1965, am 4. Juli 2016, um circa 09.41 Uhr, das Motorrad "Yamaha" ZG B.________auf der Sustenstrasse in Gadmen/BE und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (ausserorts) um 67 km/h. Mit Schreiben vom 10. August 2016 teilte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________ mit, es werde mit der Anordnung einer allfälligen SVG-Administrativmassnahme bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheides zuwarten. Mit Rapport der Kantonspolizei Bern vom 31. August 2016 wurde A.________ wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (ausserorts) um 38 km/h, begangen am 11. Juli 2016, 10.52 Uhr, auf der Seestrasse in Merligen/BE, als Lenker des Motorrads "Yamaha" ZG B.________verzeigt. Das Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, sprach A.________ mit Urteil vom 28. Mai 2019 für die beiden oben aufgeführten Geschwindigkeitsüberschreitungen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG sowie der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig und verhängte eine Freiheitstrafe von 15 Monaten und eine Geldstrafe von 71 Tagessätzen zu Fr. 20.– sowie eine Übertretungsbusse von Fr. 140.–. Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________ den Führerausweis aller Kategorien im Sinne eines Sicherungsentzugs auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 27 Monate. Die Wiederaushändigung des Ausweises frühestens nach Ablauf der Sperrfrist von 27 Monaten machte das Strassenverkehrsamt vom Vorliegen eines die Fahreignung befürwortenden verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig. Seinen Entscheid begründete das Strassenverkehrsamt damit, dass es sich bei den vom Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 28. Mai 2019 sanktionierten Vorfällen um eine qualifiziert schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. abis SVG [richtig wohl: Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG] (Ereignis vom 4. Juli 2016) bzw. um eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (Ereignis vom 11. Juli 2016) handle. Der fahrerische Leumund von A.________ sei erheblich vorbelastet. Es seien unter anderem folgende Vorfälle aktenkundig: - Entzug 3 Monate, schwere Widerhandlung, Verfügung vom 22.07.2008, Vollzug 18.11.2008–17.02.2009 - Entzug 12 Monate, schwere Widerhandlung, Verfügung vom 15.06.2010, Vollzug 08.06.2010–07.06.2011
3 Urteil V 2019 77 - Entzug 1 Monat und Verkehrsunterricht, leichte Widerhandlung, Verfügung vom 03.09.2012, Vollzug 03.01.2013–02.02.2013 Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG sei der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung auf unbestimmte Zeit, mindestens aber zwei Jahre, zu entziehen, wenn in den vergangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen gewesen sei. A.________ sei der Führerausweis somit per sofort auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 24 Monate, zu entziehen. Es liege die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der mangelnden Fahreignung (praesumptio iuris et de iure) vor. Diese führe zu einem zwingenden gesetzlichen Sicherungsentzug direkt aus dem Kaskadensystem des SVG ohne vorgängige spezialärztliche Abklärung. Dabei sei eine gesetzlich zwingende minimale Entzugsdauer von 24 Monaten einzuhalten. Aufgrund des Zusammentreffens einer qualifizierten schweren sowie einer schweren Widerhandlung als Gesamtmassnahme werde diese Sperrfrist minimal, das heisst um 3 Monate, auf gesamthaft 27 Monate erhöht. Der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis könne bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen sei und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweise, der die Fahreignung ausgeschlossen habe (Art. 17 Abs. 3 SVG). Demzufolge habe sich A.________ einer verkehrspsychologischen Abklärung zu unterziehen. B. Gegen die Verfügung vom 30. Juli 2019 erhob A.________ mit Eingabe vom 26. August 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Er beantragte eine Lockerung des Fahrverbots. Eventualiter sei ihm die Fahrbewilligung für die Kategorien A1 beschränkt [richtig wohl: A1] sowie F, G und M zu belassen; auch Kategorie B wäre angemessen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er wegen seiner körperlichen Beeinträchtigungen auf ein motorisiertes Fortbewegungsmittel angewiesen sei. Er habe seit 2007 eine unfallbedingte Gehbehinderung und erhalte deswegen eine minimale Rente von der SUVA. Die IV-Abklärung sei am Laufen. Er müsse regelmässig in der Klink C.________ erscheinen. Aufgrund der starken Neigung der Strasse und seinem Köpergewicht von 120 kg sei die Klinik mit einem gering motorisierten Fahrzeug (Mofa) nicht erreichbar. Seit Februar 2013 habe er sich im Strassenverkehr nichts mehr zuschulden kommen lassen. C. Mit Verfügung vom 27. August 2019 forderte der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, bis
4 Urteil V 2019 77 zum 18. September 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu bezahlen, ansonsten das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben werde. D. Mit Gesuch vom 17. September 2019 beantragte der Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch hiess der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 24. September 2019 gut. E. Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2019, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Der verfügte Sicherungsentzug gründe auf zwei Säulen. Zum einen habe der Beschwerdeführer mit der Widerhandlung vom 4. Juli 2016 bei Gadmen/BE den sog. "Rasertatbestand" nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG erfüllt. Daraus folge von Gesetzes wegen ein Entzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG von mindestens 2 Jahren. Gleichzeitig liege aber auch ein Anwendungsfall von Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. d SVG und damit ein sogenannter Kaskadensicherungsentzug vor. Das heisse, es bestehe aufgrund der Anzahl und des Schweregrades der innert bestimmter Frist begangenen Widerhandlungen und ohne hinreichenden widerhandlungs- bzw. sanktionsfreien Zeitraum von 5 Jahren kraft Gesetzes die unwiderlegbare Vermutung, dass die betroffene Person aus charakterlichen Gründen nicht fahrgeeignet sei. Was den Führerausweisentzug (im Sinne eines Sicherungsentzugs) aus nicht-medizinischen Gründen wie Suchtleiden oder Charaktermangel betreffe, sollte ein integraler Entzug sämtlicher Kategorien, Unter- und Spezialkategorien die Regel sein (BSK SVG-Rütsche/D'Amico, N. 11 zu Art. 16d SVG). Unter diesem Aspekt könne den Anträgen des Beschwerdeführers auf Erteilung von einzelnen Kategorien oder auch nur Spezialkategorien oder Unterkategorien nicht entsprochen werden. F. Es erfolgten keine weiteren Eingaben mehr. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VRG, BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen
5 Urteil V 2019 77 Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entschied auf das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. Juli 2019 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde datiert vom 26. August 2019 und erfolgte fristgerecht. Sie enthält im Übrigen Antrag und Begründung und wird damit den formellen Anforderungen an eine Beschwerde gerecht, weshalb sie zu prüfen ist. 2. Strittig und zu prüfen ist, ob der vom Strassenverkehrsamt am 30. Juli 2019 verfügte Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 27 Monate, und für alle Kategorien rechtmässig erfolgt ist. 3. 3.1 Das Strassenverkehrsrecht unterscheidet beim Führerausweisentzug grundsätzlich zwischen dem Sicherungs- und dem Warnungsentzug. Der Sicherungsentzug dient der Sicherung des Verkehrs durch das Fernhalten von Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. In solchen Fällen wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 SVG). Die Wiedererteilung kommt erst in Frage, wenn der Eignungsmangel behoben ist (Art. 17 Abs. 3 SVG). Demgegenüber wird der Warnungsentzug gestützt auf eine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 16a, 16b oder 16c SVG ausgesprochen und dient der Besserung der Fahrzeugführer und der Bekämpfung von Rückfällen. 3.2 Mit der SVG-Revision vom 14. Dezember 2001, welche seit 1. Januar 2005 in Kraft ist, sind die Entzugsgründe des Sicherungsentzuges erweitert worden: Die Nichteignung eines Fahrzeuglenkers wird von Gesetzes wegen und ohne Möglichkeit zum Beweis des Gegenteils unterstellt, wenn der Fahrzeugführer eine bestimmte Anzahl von schweren oder mittelschweren Widerhandlungen in einem bestimmten Zeitrahmen begangen hat (BGE 139 II 95 E. 2.1 und 3.4 ff.). In diesem Fall wird ein Führerausweisentzug für "unbestimmte Zeit", mindestens aber für zwei Jahre angeordnet (Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Erst nach Ablauf dieser zweijährigen
6 Urteil V 2019 77 Sperrfrist kann der Betroffene allenfalls nachweisen, dass der Ausschlussgrund entfallen ist (vgl. René Schaffhauser, in: Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, § 4 N. 343) 3.3 Obgleich dieser aufgrund von mehreren schweren oder mittelschweren Widerhandlungen verhängte Führerausweisentzug "auf unbestimmte Zeit" (Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG) seinen gesetzessystematischen Standort beim Warnungsentzug hat, steht bei dieser Entzugsform gleichwohl der sichernde Charakter im Vordergrund. Der Warnungsentzug wandelt sich in dieser Konstellation der Sache nach in einen Sicherungsentzug um (BGE 139 II 95 E. 3.4.2; Schaffhauser, a.a.O., § 4 N. 200; Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 4488). 4. 4.1 Die Strassenverkehrsgesetzgebung unterscheidet im Rahmen der Administrativmassnahmen zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsregeln. 4.2 Eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2 mit Hinweisen). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). 4.3 Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil BGer 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1, in: Journal des tribunaux (JdT) 2006 I S. 442; Botschaft, a.a.O., 4487). Damit ist bei Vorliegen einer mittelschweren Gefährdung, unabhängig vom Verschuldensgrad, der Tatbestand der mittelschweren Widerhandlung erfüllt (Rütsche/Weber, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz [BSK SVG],
7 Urteil V 2019 77 2014, Art. 16b N. 13). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). 4.4 Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Botschaft, a.a.O., S. 4489; Cédric Mizel, Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 124/2006, S. 31 ff., insbesondere S. 63 f.). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). 4.5 Subjektiv ist für das Vorliegen einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erforderlich, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (BGE 126 II 206 E. 1a; Urteil BGer 1C_222/2008 vom 18. November 2008). Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig (Urteil BGer 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.2). 4.6 Nach der Rechtsprechung stellt u.a. eine Überschreitung der signalisierten oder allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar (BGE 132 II 234 E. 3.1 m.H.). Eine qualifiziert schwere Verkehrsregelverletzung liegt vor, wenn die signalisierte oder allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 60 km/h oder mehr überschritten wurde (Art. 90 Abs. 4 SVG). 4.7 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf des Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine
8 Urteil V 2019 77 Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). 5. 5.1 Das Strassenverkehrsamt hat bezüglich der Vorfälle vom 4. Juli 2016 und 11. Juli 2016 zu Recht auf eine qualifiziert schwere Widerhandlung sowie auf eine schwere Widerhandlung geschlossen, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet. Auch das Obergericht des Kantons Bern stellte in seinem Urteil vom 28. Mai 2019 eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG sowie eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG fest. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich seit dem Jahre 2013 nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung sei er auf den Führerausweis angewiesen, um seine Behandlungstermine in der Klinik C.________ wahrzunehmen. Wegen seiner medizinischen Behandlungsbedürftigkeit sei ihm die Fahrbewilligung für die Kategorien A1 und B sowie für die Spezialkategorien F, G und M zu belassen. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass es ihm mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus) nicht möglich sei, an alle Orte zu gelangen. Zusätzlich weist der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auf den Besuch eines Fahreignungskurses hin. Dort sei er als zuvorkommender, vorausschauender Fahrer beurteilt worden. 5.3 Es ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer in den zehn Jahren vor den Vorfällen vom 4. Juli 2016 und 11. Juli 2016 wegen schweren Widerhandlungen der Führerschein bereits zweimal (Vollzug vom 18. November 2008 bis 17. Februar 2009 bzw. 8. Juni 2010 bis 7. Juni 2011) und einmal wegen einer leichten Widerhandlung (Vollzug vom 3. Januar 2013 bis 2. Februar 2013) entzogen worden ist. Letzterer Vollzug erfolgte somit weniger als fünf Jahre vor den Vorfällen vom 4. Juli 2016 und 11. Juli 2016. Folglich wurde dem Beschwerdeführer nach den erneuten schweren Widerhandlungen vom Juli 2016 gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG zu Recht der Führerausweis für mindestens zwei Jahre entzogen. Kraft gesetzlicher Vermutung wird in solchen Fällen unter bestimmten objektiven Gründen nämlich von der fehlenden charakterlichen Eignung zum Lenken eines Fahrzeugs ausgegangen. Den fehlbaren Lenker trifft die im Ergebnis mit dem Sicherungsentzug identische Sanktion, ohne dass das Fehlen der charakterlichen Eignung überhaupt noch gutachterlich abgeklärt werden müsste (Urteil BGer 6A.105/2002 vom 21. März 2003 E. 3.2.4). Die vom Strassenverkehrsamt vorgenommene Erhöhung um drei
9 Urteil V 2019 77 Monate auf gesamthaft 27 Monate aufgrund des Zusammentreffens einer qualifiziert schweren und einer schweren Widerhandlung ist zudem als angemessen zu beurteilen. Die Mindestentzugsdauer von zwei Jahren käme im Übrigen auch dann zum Tragen, wenn die Voraussetzungen von Satz 2 von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG erfüllt wären, denn der Beschwerdeführer erfüllte mit seiner Widerhandlung vom 4. Juli 2016 auch den Tatbestand von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG ("Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; Art. 90 Abs. 4 SVG ist anwendbar."). 5.4 Es mag zutreffen, dass der Führerausweis für den Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen wichtig ist. So macht er in seiner Beschwerdeschrift darauf aufmerksam, dass er insbesondere für seine regelmässig erforderlichen Fahrten zur Klinik C.________ auf etwas Fahrbares angewiesen sei, das mehr Kraft als ein Mofa habe. Der Beschwerdeführer ist aber darauf hinzuweisen, dass die Klinik C.________ mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist. Von Montag bis Freitag fährt 15-mal ein Bus von D.________ zur Klinik C.________ und zurück, an Wochenenden 8-mal. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf das Belassen des Führerausweises für die Spezialkategorien F, G oder M oder für die Kategorien A1 und B hat, wie er das verlangt. In Art. 3 VZV wird zwischen den Kategorien A, B, C, D, BE, CE, DE und den Unterkategorien A1, B1, C1, D1, C1E und D1E unterschieden. Hinzu kommen die Spezialkategorien F (Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h), G (landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf landwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge) und M (Motorfahrräder), die gleich wie die Kategorien und Unterkategorien Bestandteil des Lernfahr- oder Führerausweises sind (Urteil BGer 1C_766/2013 vom 1. Mai 2014 E. 4.2). Dem SVG selber ist nicht zu entnehmen, welche Fahrzeugkategorien vom Führerausweisentzug betroffen sind. Nach Art. 33 Abs. 1 VZV hat der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie jedoch automatisch den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge; darüber hinaus steht es im Ermessen der Behörde, den Ausweisentzug auf die Spezialkategorien G und M
10 Urteil V 2019 77 auszudehnen (Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV). Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Spezialkategorie hat gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Spezialkategorien zur Folge; auch diesbezüglich stellt es der Verordnungsgeber ins Ermessen der Behörde, mit dem Ausweis einer Spezialkategorie auch den Ausweis aller Kategorien und Unterkategorien zu entziehen (Art. 33 Abs. 4 lit. b VZV). Was den Führerausweisentzug aus nicht-medizinischen Gründen wie Suchtleiden oder Charaktermangel betrifft, sollte ein solcher integraler Entzug die Regel sein (BSK SVG-Rütsche/D'Amico, Art. 16d N. 11). Dass das Strassenverkehrsamt dies im vorliegenden Fall gemacht hat, ist nicht zu bemängeln. Die Gewährung einer Unter- oder Spezialkategorie oder der Kategorie B würde Art. 16d SVG zuwiderlaufen. Der Sicherungsentzug bezweckt, ungeeignete Fahrzeugführer vom Strassenverkehr fernzuhalten und die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit zu verhindern. Es ist unbestritten, dass der Führerausweisentzug den Beschwerdeführer hart trifft. Es wäre ihm aber aufgrund der bisher erfolgten Entzüge möglich gewesen, sein Verhalten auf der Strasse anzupassen und zu erkennen, dass weitere Widerhandlungen zu einem längeren Entzug führen würden. Weiter ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, um seine Termine in der Klink C.________ wahrzunehmen. Grundsätzlich betont das Bundesgericht, dass ein gewisser organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand Folge eines jeden Führerausweisentzugs sei (BGE 122 II 21 E. 1c). Der zeitliche und organisatorische Mehraufwand, der dem Beschwerdeführer durch die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln entsteht, ist für die Art des Führerausweisentzugs unbeachtlich. Es wird nicht bezweifelt, dass das Verbot, ein Motorfahrzeug zu lenken, mit Unannehmlichkeiten und Auslagen verbunden ist. Dies reicht aber gemäss der Rechtsprechung nicht aus, ihm die Benützung von Motorfahrzeugen weiterhin zu erlauben. Dem Beschwerdeführer wäre es durchaus zumutbar gewesen, sich im Strassenverkehr rechtskonform zu verhalten, um den Führerausweisentzug und die damit verbundenen Einschränkungen zu vermeiden. Im Sinne der Verkehrssicherheit können dem Beschwerdeführer keine besonderen Umstände angerechnet werden, welche eine Lockerung des Führerausweisentzuges rechtfertigen würden. 6. Muss die Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund seiner charakterlichen Defizite verneint werden, ist eine verkehrspsychologische Abklärung, welche dem Beschwerdeführer die Fahreignung bescheinigt, geeignet und notwendig. Die Auflage ist nach dem Gesagten angesichts des auf dem Spiel stehenden hochwertigen Interesses an der Sicherheit im Strassenverkehr verhältnismässig und dem Beschwerdeführer zumutbar.
11 Urteil V 2019 77 Art. 17 Abs. 3 SVG macht im Übrigen die Wiedererteilung eines auf unbestimmte Zeit entzogenen Lernfahr- oder Führerausweises vom Nachweis der Behebung des Mangels, der die Fahreignung ausgeschlossen hat, durch die betroffene Person abhängig. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine qualifiziert schwere sowie eine schwere Verkehrsregelverletzung begangen hat, welche je für sich allein betrachtet – die schwere Verkehrsregelverletzung in Verbindung mit seinem fahrerischen Leumund – bereits zu einem Entzug auf unbestimmte Dauer mit einer Sperrfrist von mindestens 24 Monaten führen würden. Die Erhöhung um drei Monate ist im Zusammentreffen mehrerer Widerhandlungen auf insgesamt 27 Monate als Gesamtmassnahme angemessen und nicht zu beanstanden. Nach Ablauf der Sperrfrist ist die Absolvierung einer verkehrspsychologischen Begutachtung bzw. deren Abschluss mit positivem Befund als Auflage für die Wiedererteilung des Führerausweises verhältnismässig und zumutbar. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei – im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer – grundsätzlich die Kosten. Im vorliegenden Fall werden jedoch keine Kosten erhoben, da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Einen Anspruch auf Parteientschädigung gibt es bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht.
12 Urteil V 2019 77 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern, und z.K. an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 28. Januar 2020 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am