VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann URTEIL vom 10. November 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ AG Beschwerdeführerin gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder V 2019 55
2 Urteil V 2019 55 A. a) Die A.________ AG (nachfolgend: A.________) hat ihren Sitz in B.________ an der C.________-str.. Zweck der Gesellschaft ist gemäss dem Handelsregister: …. Als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift wird D.E. aufgeführt. Des Weiteren bietet die A.________ unter dem Namen "F.________" in ihren zwei Wohnungen an der C.________-str. und auch auswärts Escort-Dienstleistungen an. Um die Escortdamen zu den Auswärtsterminen und wieder zurück an die C.________-str. zu bringen, verfügt die A.________ über drei Geschäftsfahrzeuge mit den Kontrollschildern ZG G.________, ZG H.________ und ZG I.________. b) Im Rahmen ihrer Patrouillentätigkeit hielt die Luzerner Polizei am 31. Oktober 2018 einen weissen J.________ mit den Kontrollschildern ZG I.________ auf der K.________-str. in L.________ LU zur Kontrolle an. Am Steuer des Geschäftsfahrzeugs der A.________ sass M.E., die Ehefrau von D.E., und gab gegenüber der Polizei an, wenige Häuser entfernt zu wohnen, die häufigste Lenkerin des Fahrzeugs zu sein und dieses nachtsüber "eigentlich immer" in L.________ LU abzustellen. Aufgrund dieser Aussage führte die Luzerner Polizei in den folgenden Wochen mehrere Kontrollen am Wohnort des Ehepaars E. in L.________ durch und lokalisierte das erwähnte Fahrzeug bei jeder Kontrolle entweder am Wohnort oder in der näheren Umgebung. Aus diesem Grund ersuchte die Luzerner Polizei in ihrem Ermittlungsbericht vom 4. Dezember 2018 das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, sich der Sache anzunehmen und die Beteiligten aufzufordern, das Fahrzeug ZG I.________ mit LU-Schildern einzulösen. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug erhielt eine Kopie des Ermittlungsberichts. c) Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern teilte der A.________ mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 mit, die Abklärungen der Luzerner Polizei hätten ergeben, dass der J.________, Stammnummer N.________, mit den Kontrollschildern ZG I.________ mehrheitlich und über Nacht im Kanton Luzern abgestellt werde. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 VZV sei das Fahrzeug daher mit Luzerner Kontrollschildern zu versehen, was bis 14. Januar 2019 zu geschehen habe. d) Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 wies das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug die A.________ darauf hin, es bestehe die begründete Vermutung, dass sich ihre Fahrzeuge mit den Kontrollschildern ZG G.________, ZG H.________ und ZG I.________ möglicherweise ausserhalb des Kantons Zug befänden und somit nicht korrekt immatrikuliert seien. Damit der Sachverhalt geprüft werden könne, benötige das Strassenverkehrsamt eine schriftliche Stellungnahme.
3 Urteil V 2019 55 e) Am 28. Dezember 2018 wandte sich die Beschwerdeführerin je an die Strassenverkehrsämter der Kantone Luzern und Zug und äusserte sich zu den Ermittlungsergebnissen der Luzerner Polizei. In der Folge korrespondierte die A.________ und das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug mehrmals miteinander betreffend die Frage des Standorts der Geschäftsfahrzeuge. f) Am 14. Januar 2019 teilte das Strassenverkehrsamt Luzern der A.________ mit, bei der Aufforderung vom 14. Dezember 2018 handle es sich nicht um einen Entscheid im Sinne von § 4 VRG-LU, da die Aufforderung keine Rechte begründe bzw. deren Nichtbeachtung keinen Einfluss auf ihre Rechtsstellung habe. g) Am 15. März 2019 gewährte das Strassenverkehrsamt Zug der A.________ in seinen Räumlichkeiten das rechtliche Gehör. In der Folge tauschte sich die A.________ mit der Ombudstelle des Kantons Zug aus. h) Mit Schreiben vom 18. April 2019 teilte die A.________ dem Strassenverkehrsamt Zug mit, dass sie an der C.________-str. in B.________ einen Parkplatz gemietet habe und reichte eine Kopie des Mietvertrags vom 8. Juni 2018 zu den Akten. Am 7. Mai 2019 ersuchte das Strassenverkehrsamt Zug die A.________ um die Mitteilung, welches der Fahrzeuge mit den Kontrollschildern ZG G.________, ZG H.________ und ZG I.________ mehrheitlich auf dem von ihr in B.________ angemieteten Parkplatz abgestellt sei. Mit E-Mail vom 20. Mai 2019 antwortete die A.________, dass keines ihrer drei Fahrzeuge "mehrheitlich" auf dem angemieteten Parkplatz abgestellt werde. Es finde vielmehr eine permanente Rotation der Fahrzeuge statt. i) Mit zwei Verfügungen vom 24. Mai 2019 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug der A.________ die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ZG H.________ und ZG I.________ und legte zur Begründung dar, die mit diesen Kontrollschildern versehenen Fahrzeuge würden in der Nacht jeweils am Wohnsitz des Geschäftsführers in L.________ LU abgestellt. Auch seine Ehefrau verwende ein Geschäftsfahrzeug und stelle dieses am Wohnsitz ab. Aufgrund der vorliegenden Akten müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Standort der Fahrzeuge über Nacht mehrheitlich nicht im Kanton Zug befinde und die Fahrzeuge daher nicht korrekt immatrikuliert seien. Ihre Weiterverwendung mit Zuger Kontrollschildern sei somit nicht mehr gesetzeskonform,
4 Urteil V 2019 55 weshalb sie unverzüglich beim zuständigen Strassenverkehrsamt immatrikuliert und die Zuger Kontrollschilder abgegeben werden müssten. B. Am 24. Juni 2019 reichte die A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der beiden Verfügungen des Strassenverkehrsamtes Zug vom 24. Mai 2019, unter Kostenfolge zu dessen Lasten. Zur Begründung führte sie aus, sie könne zum exakten Standort ihrer Fahrzeuge mit den Kontrollschildern ZG G.________, ZG H.________ und ZG I.________ keine weiteren Ausführungen machen. Es bestünden keine Einsatzpläne und es finde eine permanente Rotation der Fahrzeuge statt. Wenn sich von drei Fahrzeugen nachts ständig zwei in B.________ befänden und eine regelmässige Rotation stattfinde, lasse sich problemlos errechnen, dass sich damit alle drei Fahrzeuge überwiegend im Kanton Zug befänden. Die Escort-Fahrzeuge seien nachts häufig zu Kunden unterwegs. Wo sich die Einsatzfahrzeuge nachts konkret befänden, gehe das Strassenverkehrsamt daher nichts an. Da es keine nachvollziehbaren Gründe gebe, den Standort eines Firmenwagens an dessen "Nachtruhe" zu knüpfen, die bisherige Rechtspraxis jedoch massive Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit und in die Privatsphäre eines Fahrzeughalters mit sich bringen könne, müsse über eine zeitgemässe Regelung nachgedacht werden. C. Am 5. Juli 2019 bezahlte die Beschwerdeführerin den von ihr erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innert Frist. D. Mit Vernehmlassung vom 5. August 2019 beantragte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte das Amt aus, der Nachweis eines gemieteten Parkplatzes in der unmittelbaren Nähe des Firmensitzes verdeutliche, dass ein Fahrzeug über Nacht regelmässig im Kanton Zug abgestellt werden könne. Ebenfalls könne davon ausgegangen werden, dass dieses am Geschäftssitz abgestellte Fahrzeug durch eine dritte Person benützt werde. Der Umstand, dass die Familie E. nur zwei Fahrzeuge gleichzeitig bewegen könne, habe den Entscheid, lediglich zwei Kontrollschilder zu entziehen, massgeblich beeinflusst. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin würden die auf sie immatrikulierten Fahrzeuge wie bei einem Taxi-Unternehmen benutzt. Diese "Taxidienste" würden D.E. und M.E. ausführen. Bei zwei Personen mit gleichem Wohnort sei es folgerichtig, dass die Fahrzeuge nach der Dienstleistungserbringung für die Fahrt zurück zum Wohnort benötigt und auch dort abgestellt würden. Es sei denn, D.E. und M.E. würden die öffentlichen Verkehrsmittel benützen, was aber bis anhin nicht erwähnt worden
5 Urteil V 2019 55 sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass nur das dritte Fahrzeug vom Standort des Geschäftssitzes aus bewegt und wieder dort abgestellt werde. Dieses Fahrzeug könne mit Zuger Kontrollschildern immatrikuliert bleiben. Im vorliegenden Fall müsse davon ausgegangen werden, dass als Standort der Ort gelte, in welchem die Fahrzeuge nach Gebrauch für längere Zeit abgestellt würden. Dies müsse angenommen werden, weil D.E. und M.E. vom Wohnort L.________ aus in den Einsatz fahren würden. Unerheblich sei, zu welcher Zeit diese "Taxidienste" erfolgten. Im Weiteren gelte der Wohnsitz des oder der Fahrzeughalter/in als Standort (Art. 77 Abs. 2 VZV). Das Strassenverkehrsamt sei auf eine korrekte Immatrikulation von Fahrzeugen und Fahrzeuglenkenden zum Strassenverkehr bedacht. Dabei spielten "entgangene" Steuereinnahmen des Kantons Zug, wie sie die Beschwerdeführerin mehrmals erwähnt habe, keine Rolle. E. Mit Replik vom 5. September 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und führte zur Begründung aus, alle Fahrzeuge würden verwendet, um die von ihr betreuten Damen zu den Gästen zu chauffieren. Diese Escort-Aufträge würden meist nachts durchgeführt. In diesen Fällen stünden die Fahrzeuge in der Nähe der Adressen, wo die Damen ihrer Tätigkeit nachgingen. Meist handle es sich um Zuger Adressen. Häufig würden zudem Kunden in benachbarten Kantonen, gelegentlich auch in weit abgelegenen Zielen bedient. Dort würden die Fahrerinnen sich ein Zimmer nehmen und die Nacht verbringen. Weder die Legaldefinition des Art. 77 Abs. 1 VZV noch die Grundsätze der Richtlinien EJPD aus dem Jahr 1969 würden richtig passen. Da die Fahrzeuge meist nachts genutzt würden, würden sie in der Regel "nicht nach Gebrauch für die Nacht" abgestellt. Auch "beginne der Fahrer nach der Nachtruhe seine Fahrt" nicht. Es verhalte sich meist anders herum. Würden keine Escort-Einsätze stattfinden, also meist tagsüber, stünden die Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe der Wohnungen der Beschwerdeführerin an der C.________-str. in B.________. Es treffe nicht zu, dass sie ihre Geschäftstätigkeit von L.________ LU aus betreibe. F. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 hob das Strassenverkehrsamt Zug seine Verfügung vom 24. Mai 2019 betreffend Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder ZG H.________ auf. Zur Begründung verwies es auf den Ermittlungsbericht der Luzerner Polizei vom 30. Oktober 2019 mit den Ergebnissen der Kontrollen am Standort K.________-str. in L.________ LU. Besagter Liste sei zu entnehmen, dass das Fahrzeug mit der Zulassung "ZG H.________" nicht regelmässig an der erwähnten Wohnadresse des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, D.E., betroffen worden sei. Die Weiterverwendung des Fahrzeugs mit den Zuger
6 Urteil V 2019 55 Kontrollschildern "ZG H.________" entspreche daher zum aktuellen Zeitpunkt den Zulassungsvoraussetzungen. G. Mit Duplik vom 4. Dezember 2019 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde betreffend die Kontrollschilder ZG I.________. Der Entzug der Kontrollschilder ZG H.________ sei infolge Aufhebung der Verfügung gegenstandslos geworden und die Beschwerde insoweit in der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Zur Begründung führte das Strassenverkehrsamt aus, dem Bericht der Kantonspolizei Luzern vom 30. Oktober 2019 sei zu entnehmen, dass das Fahrzeug mit den Kontrollschildern ZG I.________ im überwachten Zeitraum vom Dezember 2018 bis März 2019 sowie unter anderem im Oktober 2019 regelmässig bei Nacht in der Einstellhalle in L.________ LU stationiert gewesen sei. Daraus ergebe sich eindeutig, dass der Entzug der Kontrollschilder ZG I.________ den gesetzlichen Vorgaben entspreche und somit vom Verwaltungsgericht zu schützen sei. Ebenso ergebe sich aus dem besagten Bericht, dass das Fahrzeug mit den Kontrollschildern ZG O.________ im überwachten Zeitraum nicht an der fraglichen Adresse in L.________ LU stationiert gewesen sei. Aus diesem Grund habe das Strassenverkehrsamt die diesbezügliche Verfügung vom 24. Mai 2019 am 4. Dezember 2019 vollumfänglich aufgehoben. In diesem Punkt sei die Beschwerde gegenstandslos geworden. H. Mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die tabellarische "Übersicht ZG I.________" im Ermittlungsbericht der Luzerner Polizei vom 4. November 2019 lediglich Momentaufnahmen darstelle. Keinesfalls würden sie den Nachweis dafür liefern, dass das Fahrzeug "über Nacht", also über einen mehrstündigen Zeitraum dort abgestellt gewesen sei. Sie würden lediglich den Umstand belegen, dass das Fahrzeug zu ganz bestimmten Zeitpunkten in der Abstellhalle untergebracht worden sei.
7 Urteil V 2019 55 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und auf die Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) und somit auf Bundesrecht stützt, können die Verfügungen des Strassenverkehrsamtes vom 24. Mai 2019 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der beiden Verfügungen des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zug vom 24. Mai 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist (§ 62 Abs. 1 lit. b und c VRG). Die angefochtenen Verfügungen vom 24. Mai 2019 wurden der Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben vermutlich am Samstag, 25. Mai 2019, zugestellt, sodass die Beschwerdefrist am Montag, 24. Juni 2019, endete und die der Post gleichentags übergebene Beschwerdeschrift daher rechtzeitig eingereicht worden ist. Sie entspricht auch den übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG, BGS 162.11). 2. Gemäss Art. 22 Abs. 1 SVG werden die Ausweise von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen, wobei für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton zuständig ist. Für Fahrzeuge ohne festen Standort in der Schweiz ist der Ort mass-gebend, an dem sie sich vorwiegend befinden. Im Zweifelsfall ist der Kanton zuständig, der das Verfahren zuerst einleitet (Art. 22 Abs. 3 SVG). Wird der Standort eines Fahrzeugs in einen anderen Kanton verlegt, so ist in diesem Kanton ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen (Art. 11 Abs. 3 SVG). Hierfür hat der Halter den entsprechenden Versicherungsnachweis sowie den alten Fahrzeugausweis beizubringen (Art. 74 Abs. 1 lit. b VZV) und eine 14-tägige Frist einzuhalten (Art. 74 Abs. 5 VZV). Der Begriff des Standortkantons wird im Gesetz nicht näher umschrieben, sondern den Vollziehungsvorschriften zur Definition überlassen. Als "Standort" gilt nach Art. 77 Abs. 1 VZV der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird.
8 Urteil V 2019 55 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt diese Bestimmung auch für Fahrzeuge, die von Unternehmungen gehalten werden (vgl. Urteil V 2012 64 E. 3b). Als Ausnahme davon sieht Art. 77 Abs. 2 VZV besondere Tatbestände vor, bei denen sich der Standort nach dem Wohnsitz des Halters bestimmt. Allerdings weist das Bundesgericht darauf hin, dass der Verordnungsgeber nicht systematisch und abschliessend festgelegt hat, welcher Ort Standort des Fahrzeugs sei. Artikel 77 VZV bezeichne vielmehr typische Fallkonstellationen, die allerdings nicht sämtlichen Sachverhalten gerecht zu werden vermögen (BGer 2A.468/2001 vom 23. Januar 2002 E. 3c/bb). Erwähnenswert ist Erwägung 2 des Entscheids des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 2. März 1976 (VPB 1976 Nr. 61 S. 46), wonach ein Fahrzeug seinen Standort dort habe, wo es sich ausser Gebrauch befinde. Entscheidend für den Standort eines Fahrzeugs ist daher, wo es "nach Gebrauch in der Regel für die Nacht" bzw. tageszeitunabhängig bei Nichtgebrauch abgestellt wird. Schliesslich kann zur Lückenfüllung auf die vor dem Inkrafttreten der VZV erlassenen Richtlinien des EJPD für die Bestimmung des Standortes der Motorfahrzeuge vom 25. April 1969 (nachfolgend: Richtlinien EJPD) zurückgegriffen werden (Rütsche/Schneider, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 22 N 31; René Schaffhauser, in: Handbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, § 4 N 27). Nach diesen Richtlinien gilt als Standort "der Ort, von dem aus das Fahrzeug in der Regel nach der Nachtruhe des Halters oder Führers seine Fahrt beginnt und wo es nach erfolgtem Gebrauch für die Nacht untergebracht wird" (Richtlinien EJPD S. 1 mit Verweis auf BGE 47 I 514). Es kommt dabei nicht so sehr auf die zeitliche Stationierung des Fahrzeuges als vielmehr darauf an, zu welchem Ort das Fahrzeug die nächste Beziehung hat. Geschäftsfahrzeuge haben ihren Standort in dem Kanton, in dem der Sitz des Geschäftes liegt, wenn das Fahrzeug in der Regel über die Wochenenden (Samstag/Sonntag) am Geschäftssitz untergebracht wird. In diesem Fall ist eine Standortverlegung nicht anzunehmen und das Geschäft als Halter des Fahrzeuges anzusehen. Wird dem Angestellten ein Geschäftsfahrzeug zur freien Verfügung überlassen, so dass er es dauernd, auch über die Wochenenden, verwenden kann, so ist der Standort in dem Kanton anzunehmen, in dem der Angestellte das Fahrzeug regelmässig nachts unterbringt, d.h. im Normalfall im Wohnsitzkanton. In diesem Fall ist nicht mehr das Geschäft, sondern der Angestellte als Halter des Fahrzeuges zu betrachten. 3. Mit zwei Verfügungen vom 24. Mai 2019 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug der Beschwerdeführerin die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder
9 Urteil V 2019 55 ZG H.________ und ZG I.________, wogegen sie sich im vorliegenden Verfahren wehrt. Vorab ist auf den Verfahrensgegenstand (vgl. E. 3.1) und auf die umstrittene örtliche Zuständigkeit des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug für den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder ZG I.________ (vgl. E. 3.2) einzugehen. 3.1 Hinsichtlich des Verfahrensgegenstands ist zu erwähnen, dass das Strassenverkehrsamt seine Verfügung vom 24. Mai 2019 betreffend Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder ZG H.________ am 4. Dezember 2019 – und somit während des hängigen Verfahrens – aufgehoben hat. Als Anfechtungsgegenstand verbleibt im vorliegenden Verfahren daher die Verfügung vom 24. Mai 2019 betreffend Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder ZG I.________. Soweit sich die Beschwerde gegen den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder ZG H.________ richtet, ist sie gegenstandslos geworden. Weiter rügte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik, das Strassenverkehrsamt habe sie mit der "2. Mahnung/Verfügung" vom 12. August 2019 (BF-act. 25) in Missachtung des Suspensiveffekts der von ihr erhobenen Beschwerde ermahnt, die Kosten der angefochtenen Verfügungen vom 24. Mai 2019 sowie eine Mahngebühr bis zum 22. August 2019 zu begleichen, ansonsten die Betreibung eingeleitet werde. Nach § 66 Abs. 1 VRG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die anordnende Behörde nicht aus zwingenden Gründen den sofortigen Vollzug des anfechtbaren Entscheids angeordnet hat. Da das Strassenverkehrsamt Zug keinen sofortigen Vollzug angeordnet hat, missachtete seine Mahnung mit Mahngebühr vom 12. August 2019 die Suspensivwirkung der bereits am Verwaltungsgericht hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dies hat auch das Strasssenverkehrsamt erkannt und sich bei der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2019 (act. 12) für sein Versehen entschuldigt und mitgeteilt, es habe den Debitorenprozess bis zum Abschluss eines rechtskräftigen Gerichtsentscheids sistiert. Diesbezüglich erübrigen sich in diesem Verfahren weitere Ausführungen. 3.2 In örtlicher Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit des Strassenverkehrsamtes Zug für den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder ZG I.________. 3.2.1 Ausweise und Bewilligungen nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind unter anderem dann zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung
10 Urteil V 2019 55 nicht oder nicht mehr bestehen. Verwaltungsrechtlich handelt es sich um einen Entzug oder um einen Widerruf einer Bewilligung bzw. einer Dauerverfügung (Rütsche, a.a.O., Art. 16 N 1 und N 12). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Strassenverkehrsamt Zug verwehrt sein sollte, eine eigene einmal erteilte Bewilligung wieder zu entziehen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen für die Immatrikulation eines Fahrzeugs (nicht mehr) gegeben sind. Artikel 22 Abs. 1 SVG geht – zumindest grundsätzlich – davon aus, dass ein und dieselbe Verwaltungsbehörde, nämlich diejenige des Standortkantons, die Ausweise für Fahrzeuge erteilt und entzieht. 3.2.2 Zur Begründung der von ihr bestrittenen örtlichen Zuständigkeit des Strassenverkehrsamts Zug für den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder ZG I.________ verweist die Beschwerdeführerin auf das "unveröffentlichte Urteil vom 21. April 1999 i.S. L., E. 2c", wonach Fahrzeugausweise und Kontrollschilder eines Kantons, der nicht (mehr) Standortkanton sei, durch die Behörden des neuen Standortkantons entzogen werden müssten. Gestützt darauf macht die Beschwerdeführerin geltend, sollte ihr Fahrzeug tatsächlich – wie vom Strassenverkehrsamt behauptet – Nacht für Nacht in L.________ LU abgestellt werden, wäre daher der Kanton Luzern als (neuer) Standortkanton und nicht mehr der Kanton Zug für die Entziehung der Kontrollschilder zuständig. 3.2.3 Nach Art. 11 Abs. 3 SVG ist tatsächlich im Regelfall der neue Standortkanton für den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder zuständig. Vorliegend ist aber Art. 78 Abs. 2 VZV zu beachten. Nach dieser Bestimmung klärt die kantonale Behörde in Zweifelsfällen die Haltereigenschaft ab, namentlich (…) bei Geschäftsfahrzeugen, die einem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Bei der Haltereigenschaft handelt es sich um ein wichtiges Indiz bzw. unter Umständen sogar um das entscheidende Kriterium bei der sich in casu stellenden Rechtsfrage nach dem Fahrzeugstandort. So gilt der Wohnsitz des Halters in den in Art. 77 Abs. 2 lit. a bis c VZV aufgezählten Sachverhalten als Standort des Fahrzeugs. Unbestrittenermassen handelt es sich beim Fahrzeug mit den Kontrollschildern ZG I.________ um ein Geschäftsfahrzeug. Die Bestimmung von Art. 78 Abs. 2 VZV betreffend Geschäftsfahrzeuge ist unabhängig von einem Anstellungsverhältnis erst recht auf die Verwendung durch einen Geschäftsführer und/oder Verwaltungsrat anzuwenden. Da vorliegend umstritten ist, ob sich sein Standort in B.________ (Sitz der Beschwerdeführerin) oder in L.________ LU (Wohnsitz des geschäftsführenden Verwaltungsrats D.E. und seiner Ehefrau M.E.) befindet, ist von einem sogenannten "Zweifelsfall" im Zusammenhang mit einem
11 Urteil V 2019 55 "Geschäftsfahrzeug" im Sinne von Art. 78 Abs. 2 VZV auszugehen. Diese Zweifelsfälle hat gemäss dem Verordnungswortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung offensichtlich der bisherige Standortkanton, d.h. der Kanton Zug, abzuklären. Es geht hier nämlich um Abklärungen, die über die Frage eines allfälligen neuen Fahrzeugstandorts hinaus die Arbeitgeberin im Standortkanton betreffen und einschliessen müssen, wofür angesichts des Sitzes der Beschwerdeführerin in B.________ klar das Strassenverkehrsamt Zug besser als das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern geeignet ist. Nachdem das Strassenverkehrsamt Zug von der Luzerner Polizei den Ermittlungsbericht vom 4. Dezember 2018 erhalten hatte und von der Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2018 in dieser Angelegenheit angeschrieben worden war, erscheint es somit als nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass es sich für die Prüfung der Rechtmässigkeit der Immatrikulation der Kontrollschilder ZG I.________ gemäss der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) als örtlich zuständig erachtete. In einer ähnlichen Konstellation bestätigte das Verwaltungsgericht die Korrektheit eines solchen Vorgehens des Strassenverkehrsamts Zug (vgl. Urteil V 2012 64 vom 25. September 2012). Es bleibt mithin festzuhalten, dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug zu bejahen ist, um darüber zu entscheiden, ob der J.________ mit der Stammnummer N.________ nach wie vor die Voraussetzungen erfüllt, um im Kanton Zug mit den Kontrollschildern ZG I.________ immatrikuliert zu bleiben. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. 4. Im vorliegenden Verfahren ist strittig und daher zu prüfen, ob der weisse J.________ mit der Stammnummer N.________ die Voraussetzungen für die Weiterverwendung des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder ZG I.________ nach wie vor erfüllt bzw. ob das Strassenverkehrsamt diese mit Verfügung vom 24. Mai 2019 zu Recht entzogen hat. Uneinig sind sich die Parteien im Wesentlichen über die Frage, ob sich der Standort des Fahrzeugs in B.________ (Sitz der Beschwerdeführerin) oder in L.________ LU (Wohnsitz des Ehepaars E.) befindet. Zu klären ist, ob das fragliche Fahrzeug "nach Gebrauch in der Regel für die Nacht" (Art. 77 Abs. 1 VZV) bzw. tageszeitunabhängig bei Nichtgebrauch am Wohnort des Ehepaars E. in L.________ LU oder am Sitz der Beschwerdeführerin in B.________ abgestellt wird. Artikel 77 Abs. 1 VZV muss im konkreten Fall des Geschäftsfahrzeugs ZG I.________ im Sinne der Richtlinien EJPD für die Bestimmung des Standortes der Motorfahrzeuge vom 25. April 1969 ausgelegt werden, wonach es im Wesentlichen nicht so sehr auf die zeitliche Stationierung des Fahrzeugs als vielmehr darauf ankommt, zu welchem Ort das Fahrzeug die nächste Beziehung hat (vgl. E. 2 vorstehend).
12 Urteil V 2019 55 4.1 Aus den Akten ergibt sich das Folgende: 4.1.1 Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin stehen ihre Fahrzeuge – und somit auch dasjenige mit den Kontrollschildern ZG I.________ – nachts meist im Einsatz, um die von ihr betreuten Damen zu den Kunden und wieder zurückzufahren. Bei Nichtgebrauch, also meist tagsüber, stünden die Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe zu den Wohnungen an der C.________-str. in B.________. Allerdings räumt die Beschwerdeführerin ein, ihre Geschäftsautos – und damit auch den weissen J.________ mit den Kontrollschildern ZG I.________ – nicht nur geschäftlich zu nützen. Das Ehepaar E. nütze alle drei Geschäftsfahrzeuge auch privat und zwar je eines in einer "permanenten Rotation". Da das Ehepaar E. nicht stets dasselbe Fahrzeug benutze, könne nicht gesagt werden, dass das Fahrzeug mit den Kontrollschildern ZG I.________ jeweils "nach Gebrauch in der Regel für die Nacht" in L.________ LU abgestellt werde. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über drei Geschäftsfahrzeuge (Kontrollschilder ZG G.________, ZG H.________ und ZG I.________) und an ihrem Geschäftssitz an der C.________-str. in B.________ lediglich über einen Parkplatz. 4.1.3 Mit Ermittlungsbericht vom 4. Dezember 2018 ersuchte die Luzerner Polizei das Strassenverkehrsamt Luzern (mit einer Kopie an das Strassenverkehrsamt Zug), die Beteiligten aufzufordern, das Fahrzeug mit den Kontrollschildern ZG I.________ mit LU- Schildern einzulösen (BG-act. 7). M.E. sei am 31. Oktober 2018 von Kpl P.________ im Rahmen seiner Patrouillentätigkeit auf der K.________-str. in L.________ LU angehalten worden. Sie habe den Personenwagen mit den Kontrollschildern ZG I.________ gefahren und erklärt, wenige Häuser entfernt zu wohnen und mit dem Fahrzeug der Firma ihres Mannes unterwegs zu sein. Sie sei die häufigste Lenkerin des Fahrzeugs und stelle dieses nachtsüber eigentlich immer in L.________ ab. Dem Ermittlungsbericht ist des Weiteren zu entnehmen, dass es sich beim Fahrzeughalter um die Beschwerdeführerin mit Firmensitz in B.________ handle. Im Handelsregister sei einzig D.E. eingetragen. Er und seine Ehefrau M.E. hätten in L.________ LU Wohnsitz und keine Fahrzeuge privat auf sich eingelöst. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass D.E. noch ein weiteres Fahrzeug eingelöst habe. Der Personenwagen mit den Kontrollschildern ZG Q.________ sei ebenfalls schon in der Einstellhalle an dessen Wohnort festgestellt worden. Es handle sich um ein Fahrzeug der Firma R.________ AG mit Firmensitz in B.________. Dort sei auch D.E. im Handelsregister eingetragen. Im Zeitraum vom 31. Oktober 2018, 17:38 Uhr,
13 Urteil V 2019 55 bis 4. Dezember 2018, 06:42 Uhr, habe die Luzerner Polizei folgende Beobachtungen gemacht: Übersicht L.________, K.________-str. Tag Datum Zeit Fahrzeug Standort Mittwoch 31.10.2018 17:38 ZG I.________ Kontrolle vor Wohnort Freitag 16.11.2018 02:48 ZG I.________ Einstellhalle Dienstag 20.11.2018 17:40 ZG I.________ Einstellhalle Montag 26.11.2018 08:55 ZG I.________ Fuhr durch S.________ Freitag 30.11.2018 07:55 ZG I.________ Einstellhalle Dienstag 04.12.2018 06:42 ZG I.________ Einstellhalle 4.1.4 In ihrem Ermittlungsbericht vom 30. Oktober 2019 ersuchte die Luzerner Polizei das Strassenverkehrsamt Zug, den Standort des Firmenfahrzeugs mit den Kontrollschildern ZG I.________ kritisch zu hinterfragen und den Beteiligten D.E. aufzufordern, das Fahrzeug mit LU-Schildern einzulösen (BG-act. 1). In den vergangenen Monaten habe die Luzerner Polizei vermehrt Kontrollen am Wohnort von D.E. und M.E. in L.________ LU durchgeführt, wobei der weisse J.________ mit den Kontrollschildern ZG I.________ zu den Kontrollzeiten fast immer am Wohnort oder in dessen näheren Umgebung gesichtet worden sei. Beim Fahrzeughalter handle es sich nach wie vor um die Beschwerdeführerin mit Firmensitz in B.________. Im Handelsregister sei einzig D.E. eingetragen. Weder er noch seine Frau M.E. hätten Fahrzeuge privat auf sich eingelöst. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass D.E. noch ein weiteres Fahrzeug eingelöst habe. Der Personenwagen mit den Kontrollschildern ZG Q.________ sei ebenfalls die meiste Zeit in der Einstellhalle an dessen Wohnort parkiert. Es handle sich um die Firma R.________ AG mit Firmensitz in B.________. Dort sei auch D. E. im Handelsregister eingetragen. Im Zeitraum vom 5. Dezember 2018, 23:01 Uhr, bis 29. Oktober 2019, 16:50 Uhr, habe die Luzerner Polizei folgende Beobachtungen gemacht:
14 Urteil V 2019 55
15 Urteil V 2019 55 Übersicht L.________, K.________-str. Tag Datum Zeit Fahrzeug Standort Mittwoch 05.12.2018 23:01 ZG I.________ Einstellhalle Mittwoch 05.12.2018 23:01 ZG Q.________ Einstellhalle Freitag 07.12.2018 07:50 ZG Q.________ Einstellhalle Freitag 07.12.2018 07:50 ZG I.________ Einstellhalle Dienstag 11.12.2018 18:45 ZG Q.________ Einstellhalle Dienstag 11.12.2018 18:45 ZG I.________ Einstellhalle Donnerstag 27.12.2018 15:45 ZG Q.________ Einstellhalle Donnerstag 27.12.2018 15:45 ZG I.________ negativ Donnerstag 03.01.2019 19:30 ZG I.________ Einstellhalle Donnerstag 03.01.2019 19:30 ZG Q.________ Einstellhalle Freitag 04.01.2019 00:13 ZG I.________ Einstellhalle Freitag 04.01.2019 00:13 ZG Q.________ Einstellhalle Samstag 16.02.2019 02:30 ZG I.________ Einstellhalle Samstag 16.02.2019 02:30 ZG Q.________ Einstellhalle Montag 04.03.2019 06:05 ZG I.________ Einstellhalle Donnerstag 07.03.2019 16:02 ZG Q.________ Einstellhalle Dienstag 12.03.2019 11:49 ZG I.________ Einstellhalle Dienstag 12.03.2019 11:49 ZG Q.________ Einstellhalle Dienstag 19.03.2019 22:55 ZG I.________ Einstellhalle Dienstag 19.03.2019 22:55 ZG Q.________ Einstellhalle Dienstag 02.07.2019 14:30 ZG I.________ Einstellhalle Dienstag 02.07.2019 14:30 ZG Q.________ Einstellhalle Dienstag 02.07.2019 14:30 ZG Aussen PP
16 Urteil V 2019 55 G.________ Dienstag 16.07.2019 17:30 ZG I.________ Einstellhalle Dienstag 16.07.2019 17:30 ZG Q.________ Einstellhalle Dienstag 17.09.2019 16:00 ZG I.________ Einstellhalle Dienstag 17.09.2019 16:00 ZG Q.________ Einstellhalle Montag 14.10.2019 09:30 ZG I.________ Frau fährt Richtung T.________ Freitag 18.10.2019 07:40 ZG Q.________ Einstellhalle Dienstag 22.10.2019 08:00 ZG I.________ Einstellhalle Mittwoch 23.10.2019 06:04 ZG I.________ Einstellhalle Mittwoch 23.10.2019 06:04 ZG Q.________ Einstellhalle Mittwoch 23.10.2019 08:55 ZG I.________ Fährt in Ri. S.________ Dorfzentrum Donnerstag 24.10.2019 00:15 ZG Q.________ Einstellhalle Donnerstag 24.10.2019 00:15 ZG I.________ Einstellhalle Montag 28.10.2019 17:40 ZG Q.________ negativ Montag 28.10.2019 17:40 ZG I.________ Einstellhalle Dienstag 29.10.2019 16:50 ZG Q.________ Einstellhalle Dienstag 29.10.2019 16:50 ZG I.________ Einstellhalle 4.2 Gestützt darauf ist Folgendes festzustellen: 4.2.1 Nach eigenen Angaben verwendet das Ehepaar E. die drei Geschäftsfahrzeuge der Beschwerdeführerin auch privat und zwar abwechselnd bzw. je eines in einer "permanenten Rotation". Im Rahmen ihrer Patrouillentätigkeit hielt die Luzerner Polizei am 31. Oktober 2018 M.E., die Ehefrau von D.E., im Geschäftsfahrzeug mit den Kontrollschildern ZG I.________ an. Sie führte gegenüber der Polizei aus, die häufigste Lenkerin dieses Fahrzeugs zu sein und es nachtsüber "eigentlich immer" in L.________
17 Urteil V 2019 55 LU abzustellen (vgl. Ermittlungsbericht der Luzerner Polizei vom 4. Dezember 2018). Ein wichtiges Indiz für die Korrektheit dieser Aussage von M.E. stellt der Umstand dar, dass – zum Zeitpunkt der polizeilichen Ermittlungen – weder sie noch ihr Ehemann D.E. Fahrzeuge privat auf ihren Namen immatrikuliert hatten. Des Weiteren lokalisierte die Luzerner Polizei bei 24 von 27 im Zeitraum vom 31. Oktober 2018 bis 29. Oktober 2019 durchgeführten Kontrollen das Geschäftsfahrzeug mit den Kontrollschildern ZG I.________ am Wohnort des Ehepaars E. in der Einstellhalle oder auf dem Aussenparklatz an der K.________-str. in L.________ LU bzw. im Ort und in der näheren Umgebung. Bei lediglich drei von 27 Kontrollen, nämlich derjenigen vom 27. Dezember 2018, vom 7. März 2019 und vom 18. Oktober 2019 war dies nicht der Fall (vgl. Ermittlungsberichte der Luzerner Polizei vom 4. Dezember 2018 und vom 30. Oktober 2019). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Ermittlungsberichte der Luzerner Polizei den Nachweis erbringen würden, dass das Geschäftsfahrzeug mit den Kontrollschildern ZG I.________ jeweils "über Nacht", also über einen mehrstündigen Zeitraum, am lokalisierten Ort abgestellt gewesen sei. Die polizeilichen Beobachtungen stellten nämlich ihrer Ansicht nach lediglich Momentaufnahmen dar, welche lediglich die konkreten Zeitpunkte nachzuweisen vermöchten, in denen das Fahrzeug mit den Kontrollschildern ZG I.________ dort habe lokalisiert werden können. Der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich die Aussage von M.E. entgegen zu halten, wonach sie die häufigste Lenkerin des Fahrzeugs mit den Kontrollschildern ZG I.________ sei und dieses "eigentlich immer" nachtsüber in L.________ LU abstelle (vgl. Ermittlungsbericht der Luzerner Polizei vom 4. Dezember 2018). Ein wichtiges Indiz für die Korrektheit dieser Aussage von M.E. stellt zudem der Umstand dar, dass – zum Zeitpunkt der polizeilichen Ermittlungen – weder sie noch ihr Ehemann D.E. Fahrzeuge privat auf ihren Namen immatrikuliert hatten. Viele der polizeilichen Kontrollen fanden in den Morgen- und Abendstunden bzw. während der Nacht statt. Das Fahrzeug mit den Kontrollschildern ZG I.________ war bei 27 Kontrollen 24 Mal am Wohnort des Ehepaars E. an der K.________-str. in L.________ LU bzw. im Ort oder in der näheren Umgebung lokalisiert worden. Die Darlegung der Beschwerdeführerin, das Fahrzeug habe jeweils nicht über Nacht dort gestanden, wirkt daher wenig glaubwürdig und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 4.2.3 Es bleibt mithin festzuhalten, dass die Ermittlungen der Luzerner Polizei die Aussage von M.E. bestätigen, wonach das Geschäftsfahrzeug mit den Kontrollschildern
18 Urteil V 2019 55 ZG I.________ nachtsüber "eigentlich immer" in L.________ LU steht. Auch im vorliegenden Verfahren räumt die Beschwerdeführerin einen privaten Gebrauch ihrer Geschäftsfahrzeuge durch das Ehepaar E. ein. Das Geschäftsauto mit den Kontrollschildern ZG I.________ beginnt somit offensichtlich von L.________ LU aus nach der Nachtruhe des Ehepaars E. seine Fahrt, wird tagsüber geschäftlich gebraucht und danach wieder in L.________ LU für die Nacht untergebracht. Da das Geschäftsauto mit den Kontrollschildern ZG I.________ nach erfolgtem Gebrauch für den geschäftlichen (und privaten) Einsatz durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und seine Gattin in der freien Zeit – sei dies Tag oder Nacht – nachgewiesenermassen in der Regel in L.________ LU steht, hat es von daher klar zu L.________ LU die nächste Beziehung, wie die Beobachtungen der Luzerner Polizei und die Aussage von M.E. klar beweisen. Angesichts dieser Art der Verwendung des Geschäftsfahrzeugs mit den Kontrollschildern ZG I.________ ist dessen Standort in dem Kanton anzunehmen, in dem der geschäftsführende Verwaltungsrat D.E. bzw. seine Ehefrau M.E. das Fahrzeug regelmässig nachts unterbringen, d.h. im Normalfall im Wohnsitzkanton. Gemäss den Richtlinien EJPD hätte das Geschäftsfahrzeug mit den Kontrollschildern ZG I.________ seinen Standort nur dann in dem Kanton, in dem der Sitz des Geschäftes liegt (B.________), wenn das Fahrzeug in der Regel über die Wochenenden (Samstag/Sonntag) am Geschäftssitz untergebracht wird. Dies kann hier sicher verneint werden. Entscheidend ist im Wesentlichen, dass ein Fahrzeug dort seinen Standort hat, wo es sich ausser Gebrauch befindet (vgl. Entscheid des EJPD vom 2. März 1976, E. 2; vgl. E. 2 vorstehend). Es ist somit nicht mehr das Geschäft, sondern der Angestellte als Halter des Fahrzeuges zu betrachten (vgl. Ziffer 4 lit a der Richtlinien EJPD). Im Lichte dieser Ausführungen hat der J.________ mit der Stammnummer N.________ und den Kontrollschildern ZG I.________ seinen Standort nicht in B.________, sondern vielmehr in L.________ LU. 4.3 In Ergänzung und Bestätigung dieser Schlussfolgerung ist auch nach dem Halterbegriff gemäss der Rechtsprechung zu Art. 58 SVG (Haftpflicht) vorliegend klar nicht das Geschäft als Halter des Fahrzeugs anzusehen, sondern der Geschäftsführer und einzige Verwaltungsrat, der hier offensichtlich die umfassende Betriebsverantwortlichkeit für das Fahrzeug hat. So ist gemäss Giger Halter, wer die "Verantwortlichkeit für das Betriebsschicksal" bzw. die "umfassende Betriebsverantwortlichkeit" trägt (vgl. Hans Giger, OFK-SVG, 8. Aufl. 2014, Art. 58 N 25 ff., 32, 39; vgl. auch Schaffhauser/Zellweger, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, 1988, N 865). Beispielhaft führt Giger aus, dass der Geschäftsreisende als Halter gilt, wenn das
19 Urteil V 2019 55 Fahrzeug zwar auf den Geschäftsinhaber eingetragen ist und dieser auch Eigentümer ist, wenn es dem Angestellten aber ohne jede Einschränkung auch für private Fahrten überlassen wird, ungeachtet der Tatsache, dass der Geschäftsherr die Unterhaltskosten trägt (Giger, a.a.O. N 25). Auch unter diesen Gesichtspunkten erscheint im vorliegenden Fall nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihr Geschäftsführer und alleiniger Verwaltungsrat als Halter im Sinne des Gesetzes. Da er im Kanton Luzern wohnt, ist das Geschäftsfahrzeug auch dort zu immatrikulieren. 4.4 Diese Würdigung wird bestätigt durch die Parkplatzsituation der Beschwerdeführerin an ihrem Geschäftssitz an der C.________-str. in B.________, wo sie – bei drei Geschäftsautos – lediglich das Vorhandensein eines privaten Parkplatzes nachweisen kann. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass für eine Immatrikulation kein Parkplatz nachgewiesen werden muss. Aber darauf kommt es ohnehin nicht an, da ja gemäss der angefochtenen Verfügung nur eines von drei Geschäftsfahrzeugen der Beschwerdeführerin neu im Kanton Luzern immatrikuliert werden muss. Zwei bleiben weiterhin im Kanton Zug immatrikuliert, wo auch immer diese parkiert werden. 5. Im vorliegenden Verfahren bringt die Beschwerdeführerin noch weitere Rügen vor, auf die im Folgenden einzugehen ist. 5.1 Einerseits wirft die Beschwerdeführerin dem Strassenverkehrsamt Zug vor, sich für konkrete Details ihrer Dienstleistungserbringung interessiert zu haben, was zu weit gehe, und andererseits der Luzerner Polizei, durch rechtswidrige Kontrollen die Privatsphäre des Ehepaars E. massiv verletzt zu haben. 5.1.1 Die Beschwerdeführerin legt dar, das Strassenverkehrsamt habe sich für konkrete Details ihrer Dienstleistungserbringung (genaue nächtliche Aufenthaltsorte der Fahrzeuge während ihrer Einsätze) interessiert, was zu weit gehe und für die Frage der Standortermittlung ihrer Geschäftsfahrzeuge ohnehin nicht von Belang sei. Der Beschwerdeführerin ist entgegen zu halten, dass das Strassenverkehrsamt sie nach dem tatsächlichen Standort der Fahrzeuge gemäss Art. 77 VZV gefragt hat (vgl. Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 28. Dezember 2018, 2. Abschnitt, BG-act. 11). Nach Art. 77 Abs. 1 VZV gilt als Standort der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird. Bereits der Wortlaut dieses Verordnungsartikels verdeutlicht,
20 Urteil V 2019 55 dass das Strassenverkehrsamt nicht danach gefragt hat, wo sich die Fahrzeuge während ihrer Einsätze aufhalten. Es ging vielmehr um den Standort bei Nichtgebrauch bzw. "nach Gebrauch". Es trifft somit nicht zu, dass sich das Strassenverkehrsamt für konkrete Details der Dienstleistungserbringung der Beschwerdeführerin interessiert hat. 5.1.2 Betreffend die Kontrollen der Luzerner Polizei in der Einstellhalle und auf den öffentlichen Strassen in der Umgebung des Wohnsitzes des Ehepaars E. macht die Beschwerdeführerin geltend, diese seien rechtswidrig und verletzten die Privatsphäre des Ehepaars E. massiv. Ausserdem hätten die polizeilichen Kontrollen zur Ermittlung des nächtlichen Standorts des Fahrzeugs bei Nichtgebrauch gemäss Art. 77 Abs. 1 VZV – wenn überhaupt – nur im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr – also nachts – durchgeführt werden dürfen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Luzerner Polizei die von der Beschwerdeführerin gerügten Kontrollen erst durchgeführt hat, nachdem M.E. ihr gegenüber bei der Kontrolle am 31. Oktober 2018 angegeben hatte, das Fahrzeug mit den Kontrollschildern ZG I.________ "eigentlich immer" in L.________ über Nacht abzustellen. Des Weiteren ersuchte das Zuger Strassenverkehrsamt die Beschwerdeführerin wiederholt um die Erteilung konkreter Auskünfte betreffend den Standort des Fahrzeugs bei Nacht bzw. bei Nichtgebrauch. Nachdem die erteilten Auskünfte der Beschwerdeführerin für die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen nicht ausgereicht hatten, wurden polizeiliche Ermittlungen notwendig. Da die Beschwerdeführerin diese Kontrollen durch ihr Verhalten selbst ausgelöst hat, ist ihrer Argumentation, wonach diese Kontrollen nicht rechtmässig erfolgt seien bzw. übermässig in die Privatsphäre des Ehepaars E. eingegriffen hätten, zu widersprechen. Für den Standort eines Fahrzeugs ist entscheidend, wo es "nach Gebrauch in der Regel für die Nacht" abgestellt wird. Wie bereits dargelegt, ist damit der Ort gemeint, wo das Fahrzeug tageszeitunabhängig bei Nichtgebrauch abgestellt wird (vgl. dazu E. 2 vorstehend). Eine Einschränkung der Zulässigkeit polizeilicher Kontrollen auf den Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr lässt sich – entgegen der Beschwerdeführerin – aus Art. 77 Abs. 1 VZV nicht ableiten. Schliesslich hat der am Verwaltungsverfahren beteiligte Private grundsätzlich Anspruch darauf, an den Beweiserhebungen der Verwaltungsorgane teilzunehmen. Eine Ausnahme gilt jedoch für Beweiserhebungen, die ihren Zweck nur erfüllen können, wenn sie unangemeldet erfolgen. In derartigen Fällen ist der Gehörsanspruch gewahrt, wenn nachträglich das festgehaltene Beweisergebnis zur Stellungnahme unterbreitet wird (vgl. BGE 104 Ia 69 E. 3b). Im vorliegenden Fall konnten die Kontrollen der Luzerner Polizei
21 Urteil V 2019 55 ihren Zweck nur erfüllen, wenn diese unangemeldet erfolgten, sodass eine Gehörsverletzung zu verneinen ist. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. 5.2 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, das Strassenverkehrsamt Zug fordere einen Parkplatz als Immatrikulationsvoraussetzung, wie sich seinem "Merkblatt zur Immatrikulation von Firmenfahrzeugen mit c/o Adressen" entnehmen lasse. Eine solche Voraussetzung lasse sich jedoch weder dem anwendbaren Bundes- bzw. kantonalen Recht noch der Rechtsprechung und Lehre entnehmen. Der Beschwerdeführerin ist entgegen zu halten, dass sich das von ihr erwähnte Merkblatt auf die Immatrikulation von Firmenfahrzeugen mit c/o Adressen bezieht. Es geht dabei um die Zulassung von Motorfahrzeugen, welche das Rechtsdomizil bei einer anderen juristischen bzw. natürlichen Person gemäss Handelsregisterauszug haben (sogenannte c/o Adresse). Wie sich dem Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin entnehmen lässt, verfügt sie nicht über eine solche c/o Adresse, sodass das "C/o-Merkblatt" nicht für sie anwendbar ist. Sie betont ja selber, keine "Briefkastenfirma" zu sein, sodass sich auch diese Rüge als unbegründet erweist. 6. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Befragung folgender Personen als Zeugen: U.________ und V.________ (Nachbarn des Ehepaars E.), P.________ (Luzerner Polizei) und die Fahrerinnen der Geschäftsfahrzeuge. Des Weiteren wirft sie die Frage auf, weshalb das Strassenverkehrsamt nicht W.________ (Zuger Kantonspolizei) und X.________ (Amt für Wirtschaft und Arbeit) kontaktiert habe. Erscheint dem Gericht die Beweislage aufgrund der Akten als ausreichend, kann es auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten. Beweisanträge, die nach Erachten des Gerichts hinsichtlich der für den Entscheid relevanten Sachfragen ohne Belang sind, müssen ebenfalls nicht beachtet werden (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d). Zu klären war im vorliegenden Verfahren einzig, ob der J.________ mit der Stammnummer N.________ und den Kontrollschildern ZG I.________ seinen Standort in B.________ oder in L.________ LU hat bzw. ob das Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Immatrikulation im Kanton Zug nach wie vor erfüllt oder nicht. Aus diesem Grund wurde der Beweisantrag betreffend die Befragung von U.________ und V.________ hinfällig, denn dadurch wollte die Beschwerdeführerin darlegen, dass in der Abstellhalle in L.________ LU stets nur eines ihrer Fahrzeuge abgestellt gewesen sei. Ihre Befragung
22 Urteil V 2019 55 und diejenigen von P.________, W.________, X.________ und der Fahrerinnen der Geschäftsfahrzeuge vermöchten zur Klärung der Rechtsfragen keine zusätzlichen relevanten Sachverhaltselemente beizutragen. Die Durchführung von weiteren Beweiserhebungen bzw. Zeugenbefragungen würde folglich nicht zu einer anderen Einschätzung des Sachverhaltes führen und hätte keine Auswirkung auf die Beurteilung der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Rechtsfragen. Somit ist den genannten Beweisanträgen in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung nicht stattzugeben. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der J.________ mit der Stammnummer N.________ und den Kontrollschildern ZG I.________ nach Gebrauch über Nacht bzw. generell bei Nichtgebrauch regelmässig in L.________ LU am Wohnort des Ehepaars E. abgestellt worden ist. In Nachachtung von Art. 77 Abs. 1 VZV hat das Fahrzeug somit seinen Standort in L.________ LU und nicht in B.________. Ausserdem ist M. E. nach eigenen Angaben die häufigste Lenkerin des Fahrzeugs mit den Kontrollschildern ZG I.________ und stellt dieses nachtsüber "eigentlich immer" in L.________ LU ab (vgl. Ermittlungsbericht der Luzerner Polizei vom 4. Dezember 2018). Das Fahrzeug erfüllt somit die Voraussetzungen für eine Immatrikulation im Kanton Zug nicht (mehr), weswegen es gestützt auf Art. 22 Abs. 1 SVG zu exmatrikulieren und im tatsächlichen Standortkanton, d.h. im Kanton Luzern, anzumelden ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht ersichtlich ist, inwiefern der Wechsel von Zuger zu Luzerner Kontrollschildern ihrer Geschäftstätigkeit schädigen sollte. Die Beschwerdeführerin kann ihrer Geschäftstätigkeit auch mit LU-Kontrollschildern uneingeschränkt nachgehen. Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 hat das Strassenverkehrsamt Zug somit zu Recht den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder ZG I.________ entzogen. Mithin erweist sich die Beschwerde – soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. dazu E. 3.1 vorstehend) – als unbegründet und muss abgewiesen werden. 8. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten, welche auf Fr. 1'000.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Ein Anspruch auf Parteientschädigung entfällt bei diesem Ausgang des Verfahrens (§ 28 Abs. 2 VRG).
23 Urteil V 2019 55 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Strassenverkehrsämter der Kantone Zug und Luzern, an das Bundesamt für Strassen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 10. November 2020 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am