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Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.12.2020 V 2019 100

December 1, 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Vergabekammer·PDF·3,547 words·~18 min·2

Summary

Opferhilfe | Opferhilfegesetz

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann URTEIL vom 1. Dezember 2020 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA B.________ gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Zug als Opferhilfestelle Beschwerdegegnerin betreffend Opferhilfe V 2019 100

2 Urteil V 2019 100 A. Mit Gesuch vom 7. Oktober 2019 beantragte A.________ bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, Opferhilfestelle, die Ausrichtung von Leistungen nach Opferhilfegesetz. Namentlich beantragte er die Zusprechung einer Genugtuung sowie die Übernahme von Kosten eines bevorstehenden Zivilprozesses mit einem Streitwert von Fr. 30'000.– im Umfang von Fr. 20'000.–. Diese Kosten bestehen aus den Kosten für den eigenen Anwalt, den Gerichtskosten sowie einer Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung für den Fall des Unterliegens im Zivilprozess. Das Gesuch geht zurück auf einen Arbeitsunfall vom 27. September 2006, bei welchem A.________ bei der Arbeit für die C.________ AG an einer Thermoformmaschine Teile seiner linken Hand abgetrennt wurden. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 lehnte die Opferhilfestelle das Gesuch ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Opferhilfe übernehme lediglich Kosten für Verfahren, die sich direkt aus der Straftat heraus ergäben (z.B. gegen die Täterschaft). Den eingereichten Akten sei zu entnehmen, dass D.________ und E.________, als im Unfallzeitpunkt verantwortliche Geschäftsführer der C.________ AG, mit Strafbefehl des Einzelrichteramts des Kantons Zug vom 27. März 2007 der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von je 60 Tagessätzen zu je 270 Franken und einer Busse von je 3'000 Franken bestraft worden seien. Dieser Strafbefehl sei infolge Rückzugs der Einsprachen in Rechtskraft erwachsen. Bei der Täterschaft handle es sich also um D.________ und E.________. Der Prozess, den der Gesuchsteller nun gegen die C.________ AG anstrebe und um dessen Kostenübernahme er ersuche, richte sich nicht gegen die Täterschaft. Es erübrigten sich damit weitere Überlegungen zu den Aussichten des angestrebten Zivilprozesses (A.________ erziele im Vergleich zum Unfallzeitpunkt heute ein erheblich höheres Einkommen) und zur Subsidiarität der Opferhilfe gegenüber der vorliegend wohl solventen Gegenpartei. Das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung sei zudem wegen verspäteter Geltendmachung abzulehnen. B. Gegen diesen Entscheid liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. November 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: "1. Es sei die Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, Opferhilfestelle, vom 15. Oktober 2019 aufzuheben und es sei das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme von Kosten eines bevorstehenden Zivilprozesses gegen die C.________ AG im Rahmen der längerfristigen Hilfe

3 Urteil V 2019 100 Dritter im Betrag von Fr. 20'000.– (Kosten eigener Anwalt, Gerichtskosten, Parteientschädigung) in Form einer Ausfallgarantie gutzuheissen. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, Opferhilfestelle, vom 15. Oktober 2019 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." Einleitend hielt der Beschwerdeführer fest, dass der Ansicht der Opferhilfestelle gefolgt werden könne, dass seine Ansprüche auf Ausrichtung einer Genugtuung nach OHG verwirkt seien, weshalb der entsprechende, im Gesuchsverfahren noch gestellte Antrag als zurückgezogen gelte und das vorliegende Beschwerdeverfahren sich lediglich noch auf die Ausrichtung von längerfristiger Hilfe erstrecke. Nach der Botschaft vom 25. April 1990 zum Opferhilfegesetz [vom 4. Oktober 1991, aOHG] schliesse die juristische Hilfe auch einen Rechtsbeistand bei der Durchsetzung der Zivilansprüche ein, "sei es bei der adhäsionsweisen Geltendmachung im Strafprozess, sei es in einem selbständigen Zivilprozess, bei der Zwangsvollstreckung oder bei einem aussergerichtlichen Verfahren" (BBl 1990 II 979). Sie könne auch in der Übernahme der Kosten für den Rechtsanwalt des Opfers bestehen (Botschaft, a.a.O.). Ein opferhilferechtlicher Anspruch auf Kostengutsprache gemäss OHG könne somit auch für Anwaltskosten in einem ordentlichen Zivilverfahren bestehen (BGer 1A.110/2003 vom 28. Oktober 2003 E. 3.2). Es könne somit festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer anbegehrten Leistungen in Form von Anwalts- und Verfahrenskosten grundsätzlich Teil der (auch schon) im aOHG vorgesehenen Leistungen darstellten und dass diese einem Opfer, vorliegend dem Beschwerdeführer, grundsätzlich zugesprochen werden müssten. Der Beschwerdeführer sei Opfer einer fahrlässigen schweren Körperverletzung geworden. Die verurteilten Täter seien Geschäftsführer der C.________ AG, weshalb diese Gesellschaft dem Beschwerdeführer sowohl aus der Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR als auch nach Art. 328 OR (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers) schadenersatzpflichtig werde. Beide Haftungsgrundlagen fussten somit unmittelbar und direkt auf der begangenen Straftat. Die Nähe zwischen Täter und der in Pflicht genommenen Gesellschaft sei denn auch offenkundig, seien doch beide Täter als Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft handelnde Organe der C.________ AG. Dass nicht die C.________ AG selbst als Täterin im Strafverfahren figuriere, liege nur daran, dass diese als Gesellschaft (im Normalfall) nicht strafrechtlich verfolgt werden könne. Schädigerin und damit auch Täterin sei jedoch faktisch die C.________ AG. Es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen der begangenen Straftat und der Tatsache, dass nun ein Zivilverfahren eingeleitet werden

4 Urteil V 2019 100 müsse, um dem Opfer den ihm zustehenden Schadenersatz zukommen zu lassen. Genau gleich verhalte es sich im Übrigen auch, wenn der Anspruch auf Schadenersatz gegen die C.________ AG auf der Geschäftsherrenhaftung basiert werde: Auch hier solle das Fehlverhalten der als ihre Organe in ihrem Namen handelnden Geschäftsführer eintreten. Es sei somit nicht ersichtlich, weshalb sich das nun beabsichtigte Zivilverfahren nicht "direkt aus der Straftat heraus ergeben" sollte, wie dies die Vorinstanz behaupte. Auch sei keine Grundlage für die Behauptung zu finden, lediglich in Verfahren gegen die Täter selbst sei ein Anspruch auf Leistungen nach dem OHG bestehend. Dies umso mehr, als schon in der Botschaft zum aOHG für einen sehr weitgehenden Begriff für die Möglichkeit zur Zusprache von juristischer Hilfe im Sinne der längerfristigen Hilfe plädiert worden sei. Dass nicht gegen die Täter (im Sinne des Strafrechts) selbst, sondern gegen deren Geschäftsherrn vorgegangen werde, könne dem Beschwerdeführer vorliegend denn auch nicht im Sinne einer Schadenminderung vorgeworfen werden. Ein Vorgehen gegen die Täter selbst käme nämlich nicht günstiger und wäre mit wesentlich grösseren Risiken verbunden, was die Liquidität der Anspruchsgegner betreffe. C. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2019 stellte die Sicherheitsdirektion, Opferhilfestelle, den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie führte aus, damit die opferhilferechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangten bzw. die Opferhilfe Leistungen erbringe, müsse als Grundvoraussetzung ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Straftat bestehen. Anwaltliche Beratung und Vertretung werde von der Opferhilfe nur übernommen, wenn sich diese direkt aus der opferhilferechtlich relevanten Straftat ergebe. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall, nachdem der Beschwerdeführer nicht gegen die Täterschaft, sondern gegen seine ehemalige Arbeitgeberin vorgehen wolle. Beide Haftungsgrundlagen, auf welche sich der Beschwerdeführer stütze (Geschäftsherrenhaftung und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers) ergäben sich im opferhilferechtlichen Sinne nicht unmittelbar bzw. direkt aus der opferhilferechtlich relevanten Straftat. Sie ermöglichten vorliegend denn auch kein Vorgehen gegenüber den strafbaren Tätern, sondern gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin. Bei Art. 328 OR handle es sich sodann um eine arbeitsvertragliche Haftung, die sich auf eine Vertragsverletzung stütze. Dass das Vorgehen gegen die ehemalige Arbeitgeberin die erfolgversprechendere und günstigere Vorgehensweise als diejenige gegen die beiden Täter selbst sei, möge vielleicht zutreffen, spiele im Rahmen der Gewährung der Opferhilfe aber keine Rolle. Wie ausgeführt komme es einzig auf den unmittelbaren und direkten Zusammenhang mit einer opferhilferechtlich relevanten Straftat an, der vorliegend nicht gegeben sei. Ungeachtet dessen sei die vorliegend beantragte Hilfeleistung im Sinne

5 Urteil V 2019 100 der Opferhilfe auch als unangemessen zu beurteilen: Zunächst sei gar kein Schaden bzw. keine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens erkennbar: Soweit ersichtlich habe der Beschwerdeführer im Vergleich zum Unfallzeitpunkt heute ein erheblich höheres Einkommen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer bereits einige Monate nach dem Unfall eine neue Festanstellung bei der Firma F.________ erhalten, habe eine Zusatz- Ausbildung absolviert und sei 100 % arbeitsfähig gewesen. Wie sich die Einkommenssituation ohne den Unfall entwickelt hätte, werde weder dargelegt, noch lasse sich diese heute hinreichend eruieren. Im Weiteren sei anzumerken, dass opferhilferechtlich empfohlen werde, Schadenersatzforderungen, die sich direkt aus einer Straftat ergäben – auch im Sinne der Schadenminderungspflicht des Opfers – grundsätzlich adhäsionsweise im Strafverfahren bzw. baldmöglichst geltend zu machen. Das Adhäsionsverfahren stelle für die von der Straftat betroffene Person eine im Vergleich zum Zivilverfahren einfachere Variante dar, rasch und günstig zu einem vollstreckbaren Titel gegen den/die Täter/in bzw. die Täter/innen zu gelangen. Dabei habe das Opfer dennoch die Wahl des prozessualen Vorgehens und könne die Führung eines Zivilprozesses vorziehen. Der Verzicht auf die Geltendmachung von Adhäsionsansprüchen im Strafverfahren müsse folglich nicht, könne aber zu einer Verneinung der opferrechtlichen Ansprüche führen. Weshalb der vorliegend offenbar zumindest zeitweise rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer seinen Zivilanspruch dazumal nicht im Strafverfahren geltend gemacht habe, werde vom Beschwerdeführer weder dargelegt, noch sei dies nachvollziehbar. Dass er nun über 13 Jahre nach dem Unfall zivilrechtlich gegen die ehemalige Arbeitgeberin vorgehen wolle, widerspreche dem Sinn und Zweck der Opferhilfe. Diese leiste über die Soforthilfe hinaus zusätzliche (längerfristige) Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert habe und die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen seien (Art. 13 Abs. 2 OHG). Dabei müssten die Gesuche für Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe baldmöglichst beantragt werden. Indem der Beschwerdeführer damit bzw. mit dem zivilrechtlichen Prozess 13 Jahre lang zugewartet habe, habe er den urteilenden Behörden nicht nur verunmöglicht, seinen haftpflichtrechtlichen Anspruch zeitnah und unter Berücksichtigung aller Umstände (bspw. mache die Arbeitgeberin offenbar ein erhebliches Selbstverschulden geltend) abzuklären, sondern auch in erheblicher Weise seiner Schadenminderungspflicht entgegengehandelt. In Anbetracht dieser Umstände (kein Schaden bzw. keine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, Verzicht auf Geltendmachung eines Adhäsionsanspruchs, Zeitablauf von 13 Jahren, Verletzung der Schadenminderungspflicht) sei die vorliegend beantragte Hilfeleistung im Sinne der Opferhilfe als unangemessen zu beurteilen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass

6 Urteil V 2019 100 ein Schaden opferhilferechtlich relevant sei, wenn er sich konkret finanziell auswirke. Der sogenannte normative Schaden, der nicht im Sinne der Differenztheorie zu einer Verminderung des Vermögens und damit zu einem effektiven Schaden führe, begründe mithin keinen opferhilferechtlich relevanten Anspruch auf Entschädigung. D. In seiner Replik vom 17. Dezember 2019 nahm der Beschwerdeführer primär zur Angemessenheit einer Hilfeleistung Stellung und führte dazu Folgendes aus: Gemäss Art. 46 Abs. 1 OR habe der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Die Erschwerung des Fortkommens sei der Oberbegriff für diejenigen Benachteiligungen, die der Geschädigte als Folge einer Körperverletzung bei der Erzielung von Einkünften erleide. Entscheidend sei schlicht, dass der Geschädigte – wie in casu – auf dem Arbeitsmarkt gegenüber einer gesunden Person benachteiligt sei, ein erhöhtes Arbeitslosigkeitsrisiko trage, aufgrund seiner Behinderung Schwierigkeiten haben werde, nach einer Arbeitslosigkeit eine neue und gleichwertige Stelle zu finden, allfällige Beförderungschancen reduziert seien oder der Handicapierte im Vergleich zu einem Gesunden mehr leisten müsse, was sich auf die Erwerbstätigkeit nachteilig auswirken könne. In casu sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer als Folge der Straftat vom 27. September 2006 in diesem Sinne einen Erschwerungsschaden erlitten habe. Ausserdem habe die Suva Zentralschweiz am 5. Januar 2009 eine Integritätsentschädigung im Umfang von Fr. 8'010.–, basierend auf einer Integritätseinbusse von 7,5 %, verfügt. Aus den Ausführungen der Opferhilfestelle gehe hervor, dass der zivilrechtliche Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt werde. Selbst wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangen sollte, dass keine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens vorliegen sollte, bestünden nach wie vor noch der Genugtuungsanspruch sowie weitere Schadenspositionen des Beschwerdeführers, welche ohne weiteres in einem Zivilprozess erfolgsversprechend geltend gemacht werden könnten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der rechtliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfeleistung nach OHG unangemessen sein solle. E. Die Opferhilfestelle duplizierte am 9. Januar 2020. Auf ihre Ausführungen ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.

7 Urteil V 2019 100 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) bestimmen die Kantone eine einzige, von der Verwaltung unabhängige Beschwerdeinstanz, die freie Überprüfungsbefugnis hat. Gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Dezember 1992 betreffend Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (BGS 315.1) vollzieht die Sicherheitsdirektion vorläufig die Bestimmungen des Opferhilfegesetzes und ist bis zum Erlass des kantonalen Einführungsgesetzes Opferhilfestelle. Gemäss § 16 Abs. 1 dieser heute noch gültigen Verordnung beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden gegen Entscheide der Opferhilfestelle. Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheides gerügt werden. Diese Regelung entspricht den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1), wonach gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig ist (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Als Gesuchsteller und Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zur Beschwerdeführung berechtigt. Die Beschwerde ist somit zu prüfen. 2. Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG Anspruch auf Unterstützung nach dem OHG (Opferhilfe). Gemäss Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe: a. Beratung und Soforthilfe; b. längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; c. Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; d. Entschädigung; e. Genugtuung; f. Befreiung von Verfahrenskosten. Nach Art. 12 Abs. 1 OHG beraten die Beratungsstellen das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. Gemäss Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe) (Abs. 1). Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen

8 Urteil V 2019 100 soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe) (Abs. 2). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen insbesondere die angemessene juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Im zu beurteilenden Fall geht es unter dem Titel "längerfristige Hilfe" um die Übernahme von Kosten eines bevorstehenden Zivilprozesses nach Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 OHG. Gemäss BGE 141 IV 262 E. 2.4 = Pra 2015 Nr. 98 sowie der Botschaft OHG, BBl 2005 7211 f., umfasst die langfristige Hilfe die juristische Unterstützung für die Verfahren, die sich direkt aus der Straftat ergeben. Der Fachtechnischen Empfehlung der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfe (SVK-OHG) zur Vereinheitlichung und Konkretisierung der Praxis bezüglich Übernahme von Kosten für juristische Hilfe Dritter vom 22. Oktober 2019, S. 2 f., ist zudem zu entnehmen, dass dabei primär an die Vertretung im Strafverfahren, die Durchsetzung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen gegenüber der Täterschaft im Zivil- und Strafverfahren oder an versicherungsrechtliche Ansprüche zu denken ist. 3. Die Straftat, in deren Zusammenhang der Beschwerdeführer um Übernahme von Kosten eines bevorstehenden Zivilprozesses ersucht, geschah am 27. September 2006. Am 1. Januar 2009 trat das aktuelle und revidierte Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 in Kraft. Im Bereich der finanziellen Opferhilfe gilt je nach Art der Leistung eine unterschiedliche Übergangsregelung: Gemäss Art. 48 lit. a OHG gilt das bis zum 31. Dezember 2008 geltende Opferhilferecht, mithin das Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 (aOHG) sowie die Opferhilfeverordnung vom 18. November 1992 (aOHV), weiterhin für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind und für hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden. Im vorliegenden Fall wurde jedoch keine Entschädigung beantragt, und das Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung wurde zurückgezogen bzw. der entsprechende Anspruch ist verwirkt (Art. 16 Abs. 3 aOHG). Hingegen wurde um längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 OHG ersucht. Auch wurde das Gesuch nach dem Inkrafttreten des aktuell geltenden OHG eingereicht. Daher kommt für das vorliegende Verfahren das neue Recht zur Anwendung. 4. 4.1 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin bestehe gegenüber der Opferhilfestelle kein Anspruch auf Leistungen, weil die Opferhilfe nur Kosten übernehme,

9 Urteil V 2019 100 die sich direkt aus der Straftat heraus ergäben (z.B. gegen die Täterschaft). Als Grundvoraussetzung müsse ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Straftat bestehen. Anwaltliche Beratung und Vertretung würde von der Opferhilfe nur übernommen, wenn sich diese direkt aus der opferhilferechtlich relevanten Straftat ergebe. Beim bevorstehenden Zivilprozess bestehe kein direkter Zusammenhang mit einer Straftat. Der Prozess, den der Beschwerdeführer nun anstrebe und um dessen Kostenübernahme er ersuche, richte sich nicht gegen die Täterschaft, sondern gegen seine ehemalige Arbeitgeberin. Die beiden Haftungsgrundlagen, auf welche sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Zivilprozesses gegen die ehemalige Arbeitgeberin stützen wolle (Art. 55 OR [Geschäftsherrenhaftung] und Art. 328 OR [Fürsorgepflicht des Arbeitgebers]), ergäben sich im opferhilferechtlichen Sinne nicht unmittelbar bzw. direkt aus der opferhilferechtlich relevanten Straftat. Sie ermöglichten denn auch kein Vorgehen gegenüber den strafbaren Tätern, sondern gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin. 4.2 Für den Beschwerdeführer ist hingegen nicht ersichtlich, weshalb sich das nun beabsichtigte Zivilverfahren nicht direkt aus der Straftat heraus ergeben sollte. Auch sei keine Grundlage für die Behauptung zu finden, lediglich in Verfahren gegen die Täter selbst sei ein Anspruch auf Leistungen nach dem OHG bestehend. Beide vom Beschwerdeführer angerufenen Haftungsgrundlagen (Geschäftsherrenhaftung und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers) fussten unmittelbar und direkt auf der begangenen Straftat. Schädigerin und damit auch Täterin sei faktisch die C.________ AG. Es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen der begangenen Straftat und der Tatsache, dass nun ein Zivilverfahren eingeleitet werden müsse, um dem Opfer den ihm zustehenden Schadenersatz zukommen zu lassen. 4.3 Art. 4 Abs. 1 OHG sieht vor, dass Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt werden, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt. Dem Gesetz selber ist nicht zu entnehmen, was genau mit "Täter/Täterin" bzw. "Täterschaft" gemeint ist, bzw. es ist unklar, wie weit das OHG den Kreis zieht, der diese Begriffe umfasst. Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, dass es sich bei der Täterschaft im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 27. September 2006, bei welchem dem Beschwerdeführer Teile seiner linken Hand abgetrennt wurden, um D.________ und E.________, im Unfallzeitpunkt verantwortliche Geschäftsführer der C.________ AG, und nicht um die Gesellschaft handelt. Art. 102 StGB (Strafbarkeit des Unternehmens) ist hier nicht einschlägig, da von Anfang an D.________ und E.________ strafrechtlich belangt und schliesslich auch

10 Urteil V 2019 100 verurteilt wurden. Letztere sind somit die in Art. 4 Abs. 1 OHG genannten Täter. Art. 4 Abs. 1 OHG erwähnt weiter, dass Leistungen der Opferhilfe gewährt werden, wenn neben der Täterschaft auch eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt. Wer die andere verpflichtete Person oder Institution ist, wird nicht weiter ausgeführt. In BGer 1C_256/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5 erwog das Bundesgericht jedoch, zum Kreis der Leistungspflichtigen im Sinne des OHG gehörten neben dem Straftäter die Sozial- und Privatversicherungen. Daraus kann geschlossen werden, dass es sich bei den in Art. 4 Abs. 1 OHG genannten Institutionen um die Sozialversicherungen und bei den anderen verpflichteten Personen um die Privatversicherungen handelt. Weitere primär Leistungspflichtige, insbesondere Arbeitgeber, werden nicht genannt. Soweit ersichtlich finden sich auch keine Urteile, welche die Leistungspflicht des Arbeitgebers als juristische Person im Sinne des OHG vorsehen. Es ist offensichtlich, dass das Instrument der Opferhilfe im Konnex Straftat– Täter als natürliche Person–Opfer aus dem Strafrecht heraus geschaffen wurde. Vorliegend existieren mit D.________ und E.________ zwei (rechtskräftig verurteilte) Täter, welchen die strafbare Handlung direkt zugerechnet werden kann. Die beiden Geschäftsführer trifft ein persönliches Verschulden. Sie hatten keinerlei Weisungen vom Arbeitgeber. Mit der Ausdehnung einer opferhilferechtlichen Haftung auf den Arbeitgeber als juristische Person würde die Verantwortung für die Straftat (nicht für die unerlaubte Handlung!) einem Kollektiv zugeordnet, was nicht vorgesehen ist. Zwar ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, die juristische Person in die Pflicht zu nehmen, jedoch nicht via Opferhilfe, da diese direkt an die Straftat mit einer natürlichen Person als Täter anknüpft. Opferhilfe ist quasi subsubsidiär; es handelt sich um eine Art Rückversicherung. Für die direkt aus der Tat erlittene Schädigung wurde der Beschwerdeführer entschädigt, u.a. nach Massgabe des UVG. Der weitergehende Schaden knüpft direkt wiederum an die Täter als natürliche Personen und in direkter Linie an deren persönliche Haftpflichtversicherungen ("andere verpflichtete Person") an. Der Weg über den Arbeitgeber (wo der direkte Konnex über den Arbeitsvertrag besteht, woraus sich dann erst eine Verknüpfung mit den Organen ergibt) oder z.B. via Art. 41 OR (Entstehung einer Obligation durch unerlaubte Handlungen) würde einen Bruch im System der Opferhilferegelung darstellen und nicht mehr mit dem darin verstandenen direkten Zusammenhang mit der Straftat stehen. 4.4 Die Sicherheitsdirektion als Opferhilfestelle hat somit zu Recht den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Opferhilfeleistungen verneint. Täter sind hier ausschliesslich D.________ und E.________, und nachdem sich die

11 Urteil V 2019 100 Forderungen nicht an diese richten, besteht kein Anspruch auf Leistungen aus OHG. Ausführungen zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen (insbesondere Notwendigkeit / keine Aussichtslosigkeit, Angemessenheit einer Hilfeleistung) erübrigen sich daher. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Entscheid der Sicherheitsdirektion als Opferhilfestelle vom 15. Oktober 2019 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 30 OHG i.V.m. § 16 Abs. 3 der Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten kostenlos, wenn die Beschwerde nicht mutwillig erfolgte. Letzteres ist nicht erkennbar, weshalb keine Kosten auferlegt werden.

12 Urteil V 2019 100 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel) und an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug. Zug, 1. Dezember 2020 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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