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Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.03.2020 F 2020 7

March 20, 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer·PDF·1,515 words·~8 min·2

Summary

Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz Dr. Aldo Elsener und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann URTEIL vom 20. März 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 GO in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Triaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug Beschwerdegegnerin betreffend Erwachsenenschutzrecht (Fürsorgerische Unterbringung von C.________) F 2020 7

2 Urteil F 2020 7 A. a) C.________, geb. 1946, trat am 5. Februar 2020 freiwillig in die Triaplus AG Klinik Zugersee ein. Vom 9. bis am 12. März 2020 weilte sie zwecks Durchführung somatischer Untersuchungen stationär im Spital E.________. b) Am 12. März 2020 erlitt C.________ ein hyperaktives Delir (Risikofaktoren: Alter, Demenz, Polypharmazie, Depression, Anämie) und wurde aus diesem Grund von Dr. med. B.________, Leitende Ärztin, Medizinische Klinik, Spital E.________, D.________, mittels fürsorgerischer Unterbringung (FU) zwangsweise in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen. B. Mit Eingabe vom 17. März 2020 (Poststempel: 18. März 2020; Eingang auf der Gerichtskanzlei am 19. März 2020) reichte A.________, Ehemann von C.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine Beschwerde ein und beantragte, dass "diese Anordnung annulliert oder evtl. vom Spital E.________ zurückgezogen" werde. Zur Begründung legte er dar, er und seine Ehefrau hätten absolut nichts gegen die Überweisung in die Triaplus AG Klinik Zugersee einzuwenden. Bereits anfangs Februar 2020 sei ihre Überweisung dorthin von den Ärzten des F.________, ihrem Hausarzt und in Absprache mit ihm und seiner Ehefrau erfolgt. Die Beschwerde richte sich lediglich gegen das vom Spital E.________ gewählte Vorgehen. So eine Massnahme dürfe nicht ohne vorherige Kontaktaufnahme mit ihm bzw. ohne vorherige Besprechung mit den nächsten Angehörigen vollzogen werden. Ausserdem gebe es einen öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag seiner Ehefrau. Leider habe das Spital E.________ von diesem Dokument keine Kenntnis gehabt. Auf der Anordnung sei angekreuzt, dass seine Frau über die Gründe und den Zweck der geplanten Unterbringung in verständlicher Weise informiert worden sei. Angesichts ihrer Erkrankung sei jedoch davon auszugehen, dass sie den Sinn der Erläuterungen nicht habe begreifen können. Es wäre daher besser gewesen, diese Information in seinem Beisein abzugeben. Das sei ebenfalls ein Grund für eine Annullierung dieser Anordnung oder einen Rückzug durch das Spital E.________. Schliesslich sei er nicht damit einverstanden, dass die KESB eingeschaltet worden sei, ohne vorher ein Gespräch mit ihm zu führen. So könne man mit Patienten und ihren nächsten Angehörigen sicher nicht umgehen.

3 Urteil F 2020 7 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss der per 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 58 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, wenn die betroffene Person Wohnsitz im Kanton Zug hat oder wenn die Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet wurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). 1.1 Die Massnahme wurde von Dr. med. B.________, Leitende Ärztin, Medizinische Klinik, Spital E.________, D.________, angeordnet und die betroffene Person C.________ wohnt zwar im Kanton G.________, befindet sich aber in der Triaplus AG Klinik Zugersee, weshalb die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu bejahen ist. 1.2 Nach Art. 439 Abs. 2 ZGB beträgt die Frist zur Anrufung des Gerichts zehn Tage seit der Mitteilung des Entscheids. C.________ befindet sich derzeit gestützt auf die am 12. März 2020 angeordnete fürsorgerische Unterbringung in der Triaplus AG Klinik Zugersee, sodass der 12. März 2019 als Mitteilungsdatum gilt. Die zehntägige Beschwerdefrist gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung hat damit am Freitag, dem 13. März 2020, zu laufen begonnen (§ 10 Abs. 1 VRG) und wird am Montag, dem 23. März 2020, enden (Art. 439 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 10 Abs. 3 VRG). Die vorliegende Beschwerde datiert vom 17. März 2020 und wurde am 18. März 2020 der Post übergeben, sodass sie fristgerecht eingereicht worden ist. 1.3 Der Beschwerdeführer ist der Ehemann von C.________, die am 12. März 2020 mit fürsorgerischer Unterbringung in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen worden ist. Als nahestehende Person kann er beispielsweise jederzeit um Entlassung ersuchen (Art. 426 Abs. 4 ZGB), verfügt über Informationsrechte (Art. 430 Abs. 5 ZGB) und kann Rechtsmittel ergreifen (Art. 439 Abs. 1 ZGB). Seine Aktivlegitimation zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde ist daher zu bejahen.

4 Urteil F 2020 7 2. In seiner Beschwerdeschrift vom 17. März 2020 macht der Beschwerdeführer geltend, er und seine Ehefrau hätten absolut nichts gegen ihre Überweisung in die Triaplus AG Klinik Zugersee einzuwenden. Die Beschwerde richte sich lediglich gegen das Vorgehen des Spitals E.________. Angesichts des bestehenden öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrags dürfe eine fürsorgerische Unterbringung nämlich nicht ohne vorherige Besprechung mit ihm bzw. den nächsten Angehörigen angeordnet werden. Des Weiteren treffe es nicht zu, dass die betroffene Person über die Gründe und den Zweck der geplanten Unterbringung in verständlicher Weise informiert worden sei. Schliesslich sei er nicht damit einverstanden, dass die KESB über die FU informiert worden sei. Strittig und zu prüfen ist antragsgemäss grundsätzlich nur, ob die fürsorgerische Unterbringung von C.________ formell korrekt angeordnet worden ist. 2.1 Nach Art. 430 Abs. 1 ZGB untersucht die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person und hört sie an. Der Unterbringungsentscheid enthält mindestens folgende Angaben: Ort und Datum der Untersuchung; Name der Ärztin oder des Arztes; Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung; die Rechtsmittelbelehrung (Abs. 2 lit. 1 bis 4). Ein Exemplar des Unterbringungsentscheids wird der betroffenen Person ausgehändigt; ein weiteres Exemplar wird der Einrichtung bei der Aufnahme der betroffenen Person vorgelegt (Abs. 4). Die Ärztin oder der Arzt informiert, sofern möglich, eine der betroffenen Person nahestehende Person schriftlich über die Unterbringung und die Befugnis, das Gericht anzurufen (Abs. 5). 2.2 Da der Beschwerdeführer als Ehemann von C.________ im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung bereits von Gesetzes wegen über umfassende Vertretungsrechte für seine Ehefrau verfügt, vermag er aus ihrem Vorsorgeauftrag vom 25. November 2016 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, sodass sich Weiterungen dazu erübrigen. 2.3 Der Beschwerdeführer rügt, eine fürsorgerische Unterbringung dürfe nicht ohne vorherige Kontaktaufnahme mit ihm bzw. ohne vorherige Besprechung mit den nächsten Angehörigen angeordnet werden. Eine solche Verfahrensvorschrift lässt sich weder Art. 430 ZGB noch anderen zur Anwendung kommenden Rechtsnormen entnehmen. Bezeichnenderweise verzichtet der

5 Urteil F 2020 7 Beschwerdeführer auf die Nennung einer konkreten Rechtsgrundlage mit dem erwähnten Inhalt, sodass sich seine Rüge als unbegründet erweist. 2.4 Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund des Krankheitsbildes seiner Ehefrau sei es gar nicht möglich, dass sie über die Gründe und den Zweck der geplanten Unterbringung in verständlicher Weise informiert worden sei. Es wäre daher besser gewesen, diese Information in seinem Beisein abzugeben. Das sei ebenfalls ein Grund für eine Annullierung dieser Anordnung oder einen Rückzug durch das Spital E.________. 2.4.1 Der Arzt hat die betroffene Person nicht nur zu untersuchen, sondern auch anzuhören. Er muss sie auch darüber unterrichten, worum es geht sowie über den Vorgang, die Gründe und die Folgen der Unterbringung informieren. Allerdings wird häufig der Zustand der betroffenen Person ein solches Gespräch nur beschränkt zulassen. Das ist kein Grund, es zu unterlassen. Vielmehr ist es den Gegebenheiten und Möglichkeiten anzupassen. Die Anhörung kann nur unterbleiben, wenn der Patient gar nicht ansprechbar ist (Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 429/430 N 23). 2.4.2 Der Beschwerdeführer macht keinen Mangel betreffend die ärztliche Untersuchung und Anhörung gemäss Art. 430 Abs. 1 ZGB geltend. Er weist lediglich darauf hin, dass seine Ehefrau die Informationen aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht verstanden habe. Es kann hier offen bleiben, ob dies zutrifft oder nicht. Zu beachten ist nämlich, dass eine fürsorgerische Unterbringung auch dann angeordnet werden kann, wenn die betroffene Person nicht mehr ansprechbar ist. Für diesen Fall sehen die Verfahrensvorschriften keinen zwingenden vorgängigen Austausch mit nahestehenden Personen oder Angehörigen vor, sondern lediglich eine nachträgliche Information im Sinne von Art. 430 Abs. 5 ZGB. Aus diesem Grund erweist sich auch diese Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet. 2.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die KESB eine Kopie des ärztlichen Unterbringungsentscheids vom 12. März 2020 bekommen hat. Ihm ist entgegen zu halten, dass die anordnenden Ärzte gestützt auf § 51 Abs. 4 EG ZGB dazu verpflichtet sind, den Unterbringungsentscheid unverzüglich der KESB zuzustellen.

6 Urteil F 2020 7 Da die Vorschriften von Art. 430 ZGB eingehalten sind, erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist daher abzuweisen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.

7 Urteil F 2020 7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (im Doppel, für sich und zuhanden seiner Ehefrau; mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee. Zug, 20. März 2020 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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