VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER DIE EINZELRICHTERIN URTEIL vom 21. Juli 2020 [rechtskräftig] gemäss § 20 der Geschäftsordnung in Sachen A.________, zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, 6317 Oberwil b. Zug Beschwerdeführer gegen Triaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug Beschwerdegegnerin betreffend Fürsorgerische Unterbringung F 2020 28
2 Urteil F 2020 28 A. A.________, geb. 1973, wurde am 29. Juni 2020 von B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH mit fürsorgerischer Unterbringung in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen. B. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 (Datum des Poststempels) beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht gegen die fürsorgerische Unterbringung und beantragte sinngemäss seine Entlassung aus der Klinik. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss der per 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 58 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, wenn die betroffene Person Wohnsitz im Kanton Zug hat oder wenn die Massnahme von einer Arztperson oder Ein-richtung im Kanton Zug angeordnet wurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Der Beschwerdeführer hat seinen gesetzlichen Wohnsitz in C.________/ZG, weshalb die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist. 1.1 Nach Art. 439 Abs. 2 ZGB beträgt die Frist zur Anrufung des Gerichts zehn Tage seit der Mitteilung des Entscheids. Der Beschwerdeführer wurde am 26. Juni 2020 von B.________ mittels ärztlicher Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen, sodass der 26. Juni 2020 als Mitteilungsdatum gilt. Die zehntägige Beschwerdefrist gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung hat damit am Samstag, dem 27. Juni 2020, zu laufen begonnen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1) und am Montag, dem 6. Juli 2020, geendet (Art. 439 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 10 Abs. 3 VRG). Die vorliegende Beschwerde wurde am 17. Juli 2020 der Post übergeben, sodass sie nicht fristgerecht und demzufolge verspätet eingereicht worden ist. Auf die Beschwerde kann daher zufolge Verspätung nicht eingetreten werden. Da die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf
3 Urteil F 2020 28 die Beschwerde offensichtlich erfüllt sind, kann die Beurteilung gemäss § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) durch die Einzelrichterin erfolgen. 1.2 Nachdem auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eingetreten werden kann, ist die Eingabe des Beschwerdeführers als Entlassungsgesuch im Sinne von Art. 426 Abs. 4 ZGB an die Triaplus AG Klinik Zugersee zu überweisen. Nach einer allfälligen Abweisung des Entlassungsgesuchs könnte wiederum das Verwaltungsgericht angerufen werden (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). 2. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.
4 Urteil F 2020 28 Demnach erkennt die Einzelrichterin: _____________________________ 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe des Beschwerdeführers wird als Entlassungsgesuch an die Triaplus AG Klinik Zugersee überwiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee (unter Beilage des Originals der Beschwerdeschrift). Zug, 21. Juli 2020 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Einzelrichterin lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth Der Gerichtsschreiber lic. iur. Peter Kottmann versandt am