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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.04.2026 S 2026 10

April 27, 2026·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·1,731 words·~9 min·10

Summary

Berufliche Vorsorge (Rückforderung) | Berufliche Vorsorge

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 27. April 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel Klägerin gegen A.________ Beklagter betreffend Berufliche Vorsorge (Rückforderung) S 2026 10

2 Urteil S 2026 10 A. Der 1978 geborene A.________ war bis zum 31. März 2023 bei der B.________ GmbH angestellt und dadurch bei der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend: Helvetia) berufsvorsorgeversichert. Per 1. April 2023 erfolgte der Dienstaustritt. Im entsprechenden Formular gab der Versicherte an, dass er eine neue Arbeitsstelle habe. Als neuen Arbeitgeber nannte er die C.________ GmbH, gleichzeitig verwies er aber auch auf eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse betreffend selbständige Erwerbstätigkeit, die indes nicht aktenkundig ist. Als neue Vorsorgeeinrichtung führte er die D.________ mit der IBAN x.________ und einer Kontonummer auf (KL-act. 1). Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 teilte die Helvetia dem Versicherten mit, dass seine Freizügigkeitsleistung in Höhe von Fr. 10'127.60 in den nächsten Tagen an die D.________ überwiesen werde. Auf diesem Schreiben war die vom Versicherten angegebene IBAN aufgeführt (KL-act. 2). In der Folge stellte sich jedoch heraus, dass die IBAN nicht zur D.________ gehört und daher die ausbezahlte Freizügigkeitsleistung auch nicht bei ihr einging. Stattdessen landete die Freizügigkeitsleistung direkt auf einem Konto des Versicherten bei der Kantonalbank E.________. Nachdem die Helvetia erfolglos versucht hatte, die Freizügigkeitsleistung vom Versicherten bzw. der Kantonalbank E.________ zurückzuerhalten und an die D.________ weiterzuleiten (vgl. KL-act. 3 sowie den aktenkundigen E-Mailverkehr [KL-act. 7 ff.]), legte die Helvetia dem Versicherten den Sachverhalt mit Schreiben vom 29. Juli 2024 ausführlich dar (KL-act. 4). Mit Schreiben vom 24. September 2024 setzte sie ihm sodann eine letzte Frist bis zum 30. September 2024, um sich zu melden mit der Ankündigung, danach Klage zu erheben (KL-act. 5). Weil auch in der Folge keine Reaktion des Versicherten erfolgte, leitete die Helvetia beim Betreibungsamt Baar die Betreibung ein. Gemäss Zahlungsbefehl Nr. y.________ vom 16. Januar 2025 hat der Betriebene einen Betrag von Fr. 10'336.05 (Rückforderung Altersguthaben) zuzüglich 1,25 % Zins seit 15. Januar 2025 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 104.– zu bezahlen. Dagegen erhob der Versicherte am 29. Januar 2025 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KL-act. 6). B. Mit Klage vom 28. Januar 2026 beantragte die Helvetia, A.________ sei zu verpflichten, ihr Fr. 10'336.05 (Freizügigkeitsleistung) zuzüglich Zins zu 1,25 % seit 15. Januar 2025 auf der Rückforderung zu bezahlen. In der Betreibung Nr. y.________ des Betreibungsamtes F.________ sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden könnten) der Rechtsvorschlag zu beseitigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten (act. 1).

3 Urteil S 2026 10 C. Der Beklagte liess sich nicht vernehmen (act. 4 f.). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Streitig ist die Rückerstattung einer ausbezahlten Austrittsleistung. Deren Beurteilung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte gemäss Art. 73 BVG (BGE 133 V 205 E. 2.1). Angesichts des Wohnsitzes des Beklagten in F.________ (ZG) ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage auch örtlich zuständig. Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Nach Art. 35a BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Abs. 2 erster Satz). Rechtsgenügliche Kenntnis vom Anspruch besteht, wenn die Vorsorgeeinrichtung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass

4 Urteil S 2026 10 die Voraussetzungen für eine Rückerstattung erfüllt sind (BGer 9C_368/2016 vom 15. September 2016 E. 5.1; 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.1.2; vgl. auch 9C_79/2011 vom 24. August 2011 E. 2.2). Für die Rückerstattungspflicht nach Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG spielt es grundsätzlich keine Rolle, aus welchem Grunde es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung gekommen ist (BGer 9C_108/2016 vom 29. März 2017 E. 3.3 und 3.4.1). Artikel 35a BVG bezieht sich auf Vorsorgeleistungen im engen Sinne, d.h. auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten (BGE 142 V 358 E. 6.2). Freizügigkeitsleistungen dienen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes und damit ebenso der beruflichen Vorsorge. Sie stellen indessen keine Leistungen im versicherungsrechtlichen und -technischen Sinne (wie Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrenten) dar. Weil eine entsprechende ausdrückliche Verweisung in Art. 25 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42), fehlt, fällt eine direkte Anwendung von Art. 35a BVG auf sie daher nicht in Betracht. Aus Gründen der Einheitlichkeit rechtfertigt es sich aber, die Bestimmung auch für die Rückerstattung von Freizügigkeitsleistungen analogieweise beizuziehen (BGE 142 V 358 E. 6.3 mit Hinweisen). 2.2 Mit den Beiträgen, welche im Rahmen der beruflichen Vorsorge geleistet werden, wird für den Versicherten ein individuelles Vorsorgeguthaben geäufnet. Versicherte, welche eine Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG), welche nach Art. 15 ff. FZG berechnet wird. Die Austrittsleistung wird mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig (Art. 2 Abs. 3 FZG). Sie wird geleistet entweder durch Überweisung an eine neue Vorsorgeeinrichtung des ausgetretenen Arbeitnehmers (Art. 3 Abs. 1 FZG), durch Überweisung an eine andere Form des Vorsorgeschutzes (Art. 4 FZG; Art. 10 ff. der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425]) oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen durch Barauszahlung (Art. 5 FZG). In jedem Fall ist somit die Vorsorgeeinrichtung beim Austritt des Vorsorgenehmers leistungspflichtig, ausser wenn das Vorsorgeverhältnis aufgrund besonderer Abmachung weitergeführt wird (Art. 47 BVG). 2.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 FZG hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen, wenn Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein-

5 Urteil S 2026 10 treten. Nach der Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 205 begründet dies kein eigenes Forderungsrecht der neuen Vorsorgeeinrichtung. Diese kann nur Zahlung für den Vorsorgenehmer verlangen, mithin die Leistung auf Rechnung des Vorsorgenehmers einfordern (vgl. auch Art. 11 Abs. 2 FZG). Es besteht kein Gläubigerverhältnis zwischen der neuen und der alten Vorsorgeeinrichtung; vielmehr bleibt der Versicherte Gläubiger der Austrittsleistung. Diese Überlegungen führten im erwähnten BGE 133 V 205 E. 4.6 zum Ergebnis, dass die Vorsorgeeinrichtung anders als bei einer Verletzung des Art. 5 Abs. 2 FZG bei einer nach Art. 5 Abs. 1 FZG unzulässigen Barauszahlung nicht riskiert, ein zweites Mal bezahlen zu müssen. Denn wenn sie ihre Leistung an den Vorsorgenehmer direkt statt an die neue Vorsorgeeinrichtung erbringt, leistet sie nicht an eine falsche Person, was eine Befreiung ausschliessen würde, sondern lediglich an eine falsche Zahlungsadresse. Da die neue Vorsorgeeinrichtung über kein eigenes Forderungsrecht verfügt, könnte sie nur auf Rechnung des Versicherten diejenige Leistung einfordern, welche diesem gegenüber der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zusteht. Der Versicherte aber hat keinen Anspruch mehr, nachdem er selber die falsche Zahlung veranlasst und die Austrittsleistung bereits erhalten hat; er kann weder für sich noch zuhanden seiner allfälligen neuen Vorsorgeeinrichtung die Leistung ein zweites Mal verlangen (s. zum Ganzen BGE 142 V 358 E. 5.4). Umgekehrt begründet eine Barauszahlung, ohne dass die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 FZG gegeben sind, kein Rückforderungsrecht der alten Vorsorgeeinrichtung: Der austretende Vorsorgenehmer hat einen Rechtsanspruch auf die Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG), welche eine (wenn auch zweckgebundene) Forderung darstellt. Erhält er eine Barauszahlung, ist er nicht bereichert, denn im gleichen Umfang reduziert sich seine Forderung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung. Diese ist ihrerseits nicht entreichert: Wird ein Barauszahlungsgesuch gestellt, so hat sie zwar in zumutbarer Weise zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG erfüllt sind. Leistet sie gleichwohl, so kann – sofern nicht Dritte einen Anspruch haben – niemand von ihr eine erneute Zahlung verlangen. Sie leistet mithin befreiend, was mangels eines weiterbestehenden Vorsorgeverhältnisses einen Rückforderungsanspruch ausschliesst (BGE 133 V 2025 E. 4.7; s. zum Ganzen auch BGer 9C_109/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1). Wie sich aus BGer 9C_109/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2 ergibt, gilt das Vorstehende grundsätzlich auch für die Zeit nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision am 1. Januar 2005, insbesondere von Art. 35a BVG betreffend die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen.

6 Urteil S 2026 10 3. Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beklagten und der B.________ GmbH per 31. März 2023 endete. Von keiner Seite wird geltend gemacht, das Vorsorgeverhältnis mit der Klägerin sei über dieses Datum hinaus weitergeführt worden. Die Klägerin war somit verpflichtet, die Austrittsleistung zu Gunsten des Beklagten auszubezahlen, und zwar auch dann, wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, der Beklagte sei in der Folge wieder in einer unselbständigen Stellung erwerbstätig gewesen. Auch in diesem Fall hat die Klägerin nicht mehr ausbezahlt als sie schuldete, sondern lediglich die Zahlung an die falsche Adresse geleistet (Barauszahlung an den Beklagten statt Überweisung an die neue Vorsorgeeinrichtung). Wie unter E. 2.3 dargelegt, berechtigt der blosse Umstand, dass eine Barauszahlung geleistet worden ist, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 FZG vorliegen, die ehemalige Vorsorgeeinrichtung nicht zur Rückforderung der Auszahlung. Insbesondere kann auch im Umstand, dass die Austrittsleistung bundesrechtswidrig nicht mehr im Vorsorgekreislauf ist, kein Schaden erblickt werden (BGer 9C_109/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2). Dementsprechend wurde die Rückforderungsklage gegen A.________ zu Unrecht erhoben, weshalb diese abgewiesen werden muss. 4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da sich der Beklagte nicht am Verfahren beteiligt hat.

7 Urteil S 2026 10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Klägerin, an den Beklagten sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 27. April 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

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