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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2026 S 2025 66

January 23, 2026·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·4,332 words·~22 min·1

Summary

Ergänzungsleistungen | AK Zug

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi URTEIL vom 23. Januar 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, AMIKO Anwält:innen, Nordstrasse 20, 8006 Zürich Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen S 2025 66

2 Urteil S 2025 66 A. A.a Der 1983 geborene, seit März 2023 verbeiständete A.________ meldete sich am 16. September 2024 (Eingangsdatum) bei der Ausgleichskasse Zug (fortan auch Kasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV an (AK-act. 1, 3). Mit Schreiben vom 18. September 2024 bestätigte die Ausgleichskasse den Eingang der Anmeldung und verlangte einige Unterlagen und Auskünfte ein (AK-act. 10). In der Folge wandte sich die Beiständin des Versicherten, B.________, via E-Mail an die Kasse und reichte Akten ein (AK-act. 11 ff.). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 teilte die Kasse der Beiständin mit, dass nach wie vor Informationen fehlen würden. Dem Scheiben wurde eine detaillierte Checkliste mit den fehlenden Unterlagen und zusätzlichen Fragen beigelegt (AK-act. 15). In der Folge mahnte die Kasse die Beiständin mit Schreiben vom 28. November 2024 und sodann – nachdem innert Frist keine Unterlagen eingegangen waren – mit jenem vom 3. Januar 2025, wobei sie eine letzte Frist bis 24. Januar 2025 zur Einreichung der fehlenden Informationen ansetzte und als Säumnisfolge ein Nichteintreten resp. einen Entscheid aufgrund der vorliegenden Akten androhte (AK-act. 16 f.). Am 24. Januar 2025 nahm die Beiständin telefonisch mit der Kasse Kontakt auf und bat mit E-Mail vom 27. Januar 2025 um eine Fristverlängerung zur Beibringung fehlender Unterlagen bis 15. Februar 2025. Mit E-Mail vom 29. Januar 2025 gewährte die Kasse "einmalig eine Fristverlängerung bis 15. Februar 2025" (AK-act. 20). In der Folge gingen weitere Unterlagen bei der Kasse ein (AK-act. 22 ff.), worauf diese am 11. Februar 2025 mit Verweis auf die dem Schreiben vom 28. November 2024 beigelegte Checkliste abermals das Fehlen von Dokumenten bemängelte (AK-act. 32). Mit E-Mail vom 12. Februar 2025 reichte die Beiständin der Kasse Kopien von Fahrzeugausweisen ein; zudem erkundigte sie sich, wo der Vermögensausweis erhältlich gemacht werden kann, und erfragte, was noch fehlt (AK-act. 33 f.). Die Kasse bedankte sich gleichentags für die Zusendung der Fahrzeugausweise und wies darauf hin, dass der Vorsorgeausweis bei der Pensionskasse zu beziehen sei (AK-act. 35). Mit E-Mail vom 14. Februar 2025 fragte die Beiständin: "Ist es das? Fehlt nun noch etwas?". Darauf antwortete die Kasse: "Dieses Dokument brauchen wir. Können Sie uns bitte den Vorsorgeausweis (beide Seiten) bitte als PDF zukommen lassen?" (AK-act. 37 S. 2). Mit E-Mail vom 15. Februar 2025 übermittelte die Beiständin den zweiseitigen Vorsorgeausweis (AK-act. 36; 37 S. 1). A.b Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 trat die Kasse auf das EL-Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, sie hätte die fehlenden Unterlagen oder Auskünfte "nicht innert der letzten Frist" erhalten (AK-act. 38). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Kasse mit Entscheid vom 8. Mai 2025 ab (AK-act. 39; BF-act. 2).

3 Urteil S 2025 66 B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. Juni 2025 beantragte der Versicherte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Verpflichtung der Ausgleichskasse, auf sein Gesuch einzutreten und über das Leistungsbegehren zu befinden (act. 1). C. Die Ausgleichskasse beantragte vernehmlassend die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – bei Wohnsitz des Beschwerdeführers in C.________ – zu bejahen. Der Einspracheentscheid erging am 8. Mai 2025. Die Beschwerde vom 10. Juni 2025 erfolgte damit rechtzeitig (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. 38 Abs. 3 ATSG). Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffener ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben u.a. dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]; SR 831.30). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was als Ausgaben anerkannt und was als Einnahmen angerechnet wird, ist in Art. 10 und 11 ELG bestimmt. Gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch auf Er-

4 Urteil S 2025 66 gänzungsleistungen voraus, dass der EL-Ansprecher, sofern er alleinstehend ist, über weniger als Fr. 100'000.– Reinvermögen verfügt; ein etwaiger Vermögensverzicht wird zum Reinvermögen hinzugerechnet (Art. 9a Abs. 3 ELG). 2.2 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp. der Parteien beschränkt (vgl. Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG; BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 125 V 193 E. 2), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGer 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). 2.3 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Ergänzungsleistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann die EL-Durchführungsstelle aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Sie muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 mit Hinweisen). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Andererseits kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (BGer 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.3; 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.2; 9C_553/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von Ergänzungsleistungen vom 16. September 2024 eingetreten ist. Eine eigentliche materielle Anspruchsprüfung seitens der Ausgleichskasse fand nicht statt und bildet daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

5 Urteil S 2025 66 4. Aus den Akten ergibt sich Folgendes: 4.1 In der Anmeldung vom 16. September 2024 gab der Versicherte an, seit Anfang März 2024 in einem Heim zu wohnen. Als Vermögen (per Ende 2023) deklarierte er eine Barschaft von Fr. 25'860.11 sowie ein Fahrzeug und ein Motorrad (im Wert von je Fr. 3'000.–). Zudem gab er an, der Suva ca. Fr. 20'000.– zu schulden, wobei kein Beleg vorhanden sei. Bei der Frage, ob er eine IV-Rente erhalte, vermerkte er, dass er einen Vorbescheid erhalten habe. Zudem gab er an, dass betreffend eine BVG-Rente noch ein Entscheid ausstehe, wobei keine Unterlagen vorhanden seien. Weiter deklarierte er den Erhalt von Hilflosenentschädigung sowie Taggeldern von der Suva. Die AHV-Zweigstelle C.________ bestätigte, dass die Angaben bezüglich Einkommen und Vermögen mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen würden (AK-act. 1). Im Zusammenhang mit der Anmeldung gingen bei der Ausgleichskasse folgende Unterlagen ein: Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug vom 8. März 2023 betreffend die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für die Dauer des Abklärungsverfahrens (AK-act. 3); Verträge mit der Stiftung D.________ betreffend Wohnplatz sowie Tagesstruktur vom 25. Januar 2024 samt Rechnungen vom 3. September 2024 und 29. August 2024 betreffend die Monate August und Juli 2024 (Monatstaxe Wohnen, Pflegeleistungen, Anteil Hilflosenentschädigung) (AK-act. 4); Kontoauszug der E.________ vom 13. September 2024 (AK-act. 5); Verfügungen der Suva vom 12. und 15. Juli 2024 betreffend Hilflosenentschädigung und Pflegeleistungen sowie eine Taggeldabrechnung der Suva vom 7. August 2024 (AK-act. 6 S. 1–6); Vorbescheid der IV-Stelle Zug betreffend Zusprache einer vollen IV-Rente zugunsten des Versicherten ab 1. Februar 2024 (AK-act. 6 S. 7 ff.); Versicherungspolice KVG und VVG (samt Versicherung bei Tod oder Invalidität durch Unfall) des Versicherten ab 1. August 2024 bis 31. Dezember 2024 vom 10. August 2024 (AK-act. 7); Schreiben der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber vom 8. Juli 2024 betreffend Festsetzung und Auszahlung der IV-Rente (AK-act. 8). 4.2 Mit Schreiben vom 18. September 2024 forderte die Ausgleichskasse den Versicherten auf, bis 18. Oktober 2024 folgende Unterlagen einzureichen bzw. Auskünfte zu erteilen (AK-act. 10): - Zins- und Saldoausweise aller Vermögenswerte per 31. Dezember 2023 - Fahrzeugausweis, Kilometerstand und Zeitwert (Eurotaxbewertung) von

6 Urteil S 2025 66 Motorfahrzeugen - Alle Krankenkassenversicherungspolicen ab Februar 2024 - Herr A.________ hat bei der CSS eine Versicherung bei Tod oder Invalidität durch Unfall mit einem Invaliditätskapital über Fr. 100'000.– abgeschlossen. Erhält er aufgrund der zugesprochenen IV-Rente das Kapital ausbezahlt? Bitte senden Sie uns den Entscheid der CSS sowie die Kontogutschrift - Wo hat Herr A.________ im Februar 2024 gewohnt? Bitte belegen Sie uns die Wohnkosten - Heimrechnungen März bis Juni 2024 - Belege zur Suva-Rückzahlung von ca. Fr. 20'000.– - Herr A.________ erhielt im August 2024 Taggelder der Suva. Werden die Taggelder weiterhin ausbezahlt? Wenn ja, wie lange? Falls nein, besteht ein Anspruch auf Invalidenrente? Bitte belegen - Letzter Vorsorgeausweis - Entscheid der F.________ Sammelstiftung (nach Erhalt) - Entscheid der G.________ Rentenversicherung (nach Erhalt) - Verfügung der rückwirkenden IV-Rente (nach Erhalt) 4.3 Mit E-Mail vom 2. Oktober 2024 äusserte sich die Beiständin wie folgt: Herr A.________ habe bis 1. März 2024 in der Rehaklinik H.________ gewohnt und bis dahin seien keine Wohnkosten angefallen; die Wohnung in C.________ sei Mitte 2024 aufgelöst worden. Die Heimkosten würden erst seit Juli 2024 anfallen. Die Rückzahlung an die Suva für den Rücktransport aus I.________ in Höhe von Fr. 10'176.15 sei per 2. Oktober 2024 bezahlt worden. Zur CSS Unfallversicherung und dem möglichen Invaliditätskapital schreibe der Anwalt, angesichts der Unfallfolgen dürfte Herr A.________ aus dieser Versicherung namhafte Ansprüche haben. Die Verjährung müsse deshalb dringend unterbrochen werden. Er [der Anwalt] benötige das Suva-Dossier und würde dann auch Kontakt zur CSS aufnehmen. Die Fahrzeuge würden in J.________ stehen, weshalb es ihr [der Beiständin] nicht möglich sei, den Kilometerstand und den Zeitwert mitzuteilen. Es sei ihr mitzuteilen, ob die Unterlagen aus der Steuererklärung reichten. Weder der Entscheid der F.________ Sammelstiftung noch derjenige der G.________ Rentenversicherung noch die Verfügung der rückwirkenden IV-Rente seien vorhanden. Den letzten Vorsorgeausweis müsse sie anfordern. Zins und Saldoausweis seien dem Antrag beigelegt worden. Die Krankenkassenpolice ab Februar 2024 sei angefordert worden (AKact. 11).

7 Urteil S 2025 66 4.4 In der Steuererklärung für das Jahr 2022 deklarierte der Versicherte insbesondere ein Barvermögen von Fr. 26'845.– (Bankkontokorrente bei der E.________ und der K.________, Stammanteile der L.________ GmbH und Genossenschaftsanteil der E.________), drei Motorfahrzeuge im Gesamtsteuerwert von Fr. 3'000.– und Schulden von Fr. 19'431.– (bei der M.________ Bank, dem Bund sowie der L.________ GmbH) (AK-act. 12). 4.5 Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 (AK-act. 15) teilte die Kasse dem Versicherten mit, dass das Steuerdossier sowie die eingereichten Akten geprüft worden seien, liess ihm eine Checkliste mit fehlenden Unterlagen und Ergänzungsfragen zukommen und setzte Frist zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen und Beantwortung der Fragen bis 21. November 2024. Die Checkliste enthielt folgende Posten: Ausgaben - Alle Krankenversicherungspolicen von Februar bis Juli 2024 - Krankenversicherungspolice 2025 (nach Erhalt) Vermögen - Definitive Steuerveranlagungen mit Veranlagungsprotokoll der letzten zwei Jahre - Zins- und Saldoausweis des Mitglieder Privatkontos N.________ per 31. Dezember 2023 - Zins- und Saldoausweis des Mitglieder Sparkontos O.________ per 31. Dezember 2023 oder Eröffnungsbestätigung, falls das Konto im Jahr 2024 eröffnet wurde. - Zins- und Saldoausweis des Anteilscheins P.________ per 31. Dezember 2023 - Zins- und Saldoausweise aller Vermögenswerte bei der K.________, Q.________ per 31. Dezember 2023. Saldierungsbestätigung, falls das Guthaben in die Schweiz transferiert wurde. - Zins- und Saldoausweis des Kontokorrents der L.________ GmbH per 31. Dezember 2023 - Steueramtliche Bewertung der Stammanteile der L.________ GmbH per 31. Dezember 2023 - Saldoausweise aller Schulden per 31. Dezember 2023 - Fahrzeugausweise aller Fahrzeuge (R.________, S.________, T.________ und

8 Urteil S 2025 66 allfälliger weiterer) - Wenn möglich, Kilometerstand und Zeitwert (Eurotaxbewertung) aller Motorfahrzeuge - Detaillierte Auszüge der letzten drei Monate von Verkehrskonten, d.h. Konten, auf die Renten oder Lohn überwiesen und über die Zahlungen erledigt werden Einnahmen - Herr A.________ erhielt im August 2024 UVG-Taggelder der SUVA. Werden die Taggelder weiterhin ausbezahlt? Wenn ja, wie lange? Falls nein, besteht ein Anspruch auf Invalidenrente? - Letzter Vorsorgeausweis - Entscheid der F.________ Sammenstiftung [recte: Sammelstiftung] (nach Erhalt) - Entscheid der G.________ Rentenversicherung (nach Erhalt) - Entscheid der CSS über die Höhe des Invaliditätskapitals sowie Kontogutschrift - Entscheid über die Höhe der Integritätsentschädigung sowie Kontogutschrift - Rentenentscheide weiterer Sozialversicherungen (Militärversicherung, Unfallversicherung, Krankenversicherung, Privatversicherungen etc.) - Entscheide/Taggeldabrechnungen aller Ersatzeinkommen ab Februar 2024 (Leistungen der Krankenkasse, Invaliden-, Militär-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung etc.) - Unterlagen über pendente (noch nicht abgeschlossene) Versicherungsverfahren - Welche Leistungen hat die "Heilungskostenversicherung bei Unfall" der CSS übernommen? Beteiligt sich diese Zusatzversicherung an den Heimkosten? Bitte beantworten Sie uns zusätzlich folgende Fragen: Gemäss E-Mail vom 2. Oktober 2024 haben Sie die Wohnung in C.________ Mitte 2024 aufgelöst. Wie hoch waren die Mietkosten von Februar 2024 bis zur Auflösung Mitte 2024? Bitte belegen Sie uns die Mietzahlungen. Die SUVA hat CHF 10'176.15 für den Rücktransport aus I.________ bezahlt. Bitte senden Sie uns den Entscheid der SUVA sowie die Belege zum Rücktransport. Hat Herr A.________ noch Kosten, welche die SUVA nicht übernimmt?

9 Urteil S 2025 66 4.6 Am 28. November 2024 wies die Kasse die Beiständin schriftlich darauf hin, dass bis dato noch keine Reaktion auf das Schreiben vom 31. Oktober 2024 erfolgt sei und setzte eine neue Frist bis 19. Dezember 2024 (AK-act. 16). 4.7 Nachdem auch innert dieser Frist keine Reaktion erfolgt war, setzte die Kasse der Beiständin mit Schreiben vom 3. Januar 2025 eine letzte Frist bis 24. Januar 2025 zur Beibringung der verlangten Informationen und drohte an, dass bei Säumnis aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde bzw. die weiteren Erhebungen eingestellt würden und ein Nichteintreten beschlossen würde (AK-act. 17). 4.8 Mit E-Mail vom 27. Januar 2025 führte die Beiständin bezugnehmend auf ein Telefonat vom 24. Januar 2025 aus, es tue ihr leid, dass sie nicht eher auf die Schreiben reagiert und die Frist zum Einreichen der Unterlagen verpasst habe; sie verstehe dank des Telefonats nun besser, welche Unterlagen sie einreichen müsse (AK-act. 18). Am 28. Januar 2025 übermittelte die Beiständin der Kasse Fotos der Fahrzeugausweise der zwei Motorwagen (AK-act. 19). 4.9 Mit E-Mail vom 29. Januar 2025 gewährte die Kasse der Beiständin "einmalig eine Fristverlängerung bis 15. Februar 2025" zur Zusendung der verlangten Unterlagen und Informationen unter der Androhung, im Säumnisfall die Erhebungen einzustellen (AKact. 20). Gleichentags fragte die Beiständin an, ob sie die CSS-Unterlagen und die Unterlagen der Raiffeisenbank per Post schicken könne, was die Kasse am 30. Januar 2025 bejahte (AK-act. 21). 4.10 Am 1. Februar 2025 leitete die Beiständin die E-Mail von U.________ vom 30. Januar 2025 zu den Fragen betreffend die L.________ GmbH (samt Kontoblatt mit der Position "Privatbezug .________") an die Ausgleichskasse weiter und merkte an, dass dieser bei Rückfragen direkt zu kontaktieren sei (AK-act. 22). 4.11 Mit E-Mail vom 1. Februar 2025 übermittelte die Beiständin der Ausgleichskasse eine IV-Rentenbestätigung per 1. Januar 2025 der Ausgleichskasse V.________ vom 27. November 2024 (AK-act. 24 f.). 4.12 Am 3. Februar 2025 fanden folgende Dokumente Eingang in die Akten: Zins- und Saldoausweis 2023 sowie Kontoauszug vom Privat- und Sparkonto der E.________ vom 30. Dezember 2023; Kontoauszug der E.________ des Privatkontos des Versicherten für

10 Urteil S 2025 66 den Zeitraum 1. August 2024 bis 28. Januar 2025; Krankenkassen Versicherungspolice der CSS per 1. Januar 2024, 1. August 2024 und 1. Januar 2025 (AK-act. 27 f.). 4.13 Am 6. Februar 2025 wandte sich die Beiständin an die Suva und bat um eine Aufstellung aller Taggelder und ein Update bezüglich der Unfallrente; die Informationen sollten so schnell wie möglich direkt an die Ausgleichskasse gesendet werden (AK-act. 29). Am 10. Februar 2025 übermittelte die Suva der Beiständin die Taggeldübersicht (AKact. 31) und merkte zur Rente an, dass die entsprechende Prüfung noch nicht gemacht worden sei, da zuerst noch medizinische Abklärungen gemacht werden müssten. Die Beiständin leitete die E-Mail der Suva samt Anhang gleichentags der Ausgleichskasse weiter und fragte an, was nun noch fehle (AK-act. 30). 4.14 Am 11. Februar 2025 teilte die Ausgleichskasse der Beiständin mit, dass für die Prüfung alle im Schreiben vom 28. November 2024 aufgeführten Unterlagen und Informationen benötigt würden und weiterhin Belege fehlen würden. Weiter wurde ausgeführt: "Bitte reichen Sie uns die schriftlich zugesagten Informationen (Fahrzeugausweis und Vorsorgeausweis) sowie die noch ausstehenden Dokumente der Rubrik Vermögen und Einnahmen vollständig ein." (AK-act. 32). 4.15 Tags darauf übermittelte die Beiständin Fotos der Fahrzeugausweise und fragte nach, wo der Vorsorgeausweis zu bekommen sei und was denn noch fehle; sie sei der Meinung, dass nun alles eingereicht sei; dass die Unfallversicherung aktuell keine Kapitalauszahlung vornehme, hätte sie ja bereits mitgeteilt (AK-act. 33). Gleichentags antwortete die Ausgleichskasse, dass der Vorsorgeausweis bei der Pensionskasse des Versicherten erhältlich gemacht werden könne und die Angaben der Pensionskasse beim letzten Arbeitgeber abzuklären seien (AK-act. 35). 4.16 In der E-Mail vom 14. Februar 2025 schrieb die Beiständin: "Ist es das? Fehlt nun noch etwas?", worauf die Ausgleichskasse antwortete: "Dieses Dokument brauchen wir. Können Sie uns bitte den Vorsorgeausweis (beide Seiten) bitte als PDF zukommen lassen?" (AK-act. 37 S. 2). 4.17 Mit E-Mail vom 15. Februar 2025 übermittelte die Beiständin den zweiseitigen Vorsorgeausweis des Versicherten per 1. Januar 2024 (AK-act. 36 f.).

11 Urteil S 2025 66 4.18 Am 25. Februar 2025 verfügte die Ausgleichskasse, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde, wobei sie zur Begründung anführte, dass immer noch diverse Rentenentscheide und Dokumente zu Vermögenswerten fehlen würden. Der Versicherte, so die Kasse abschliessend, besitze verschiedene Vermögenswerte; zusammen mit dem Invaliditätskapital würde die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.– überschritten werden (AK-act. 38). 5. 5.1 Die Kasse begründete ihren Entscheid wie folgt: Aktenkundig habe der Versicherte mehrfach daran erinnert werden müssen, die vollständigen notwendigen Akten und Auskünfte einzureichen. Diesen Aufforderungen sei er trotz der Schreiben vom 31. Oktober 2024, 28. November 2024, 19. Dezember 2024 und 3. Januar 2025 nur teilweise nachgekommen. Am 3. Januar 2025 sei ihm zudem ein Nichteintreten nach Art. 43 Abs. 3 ATSG angedroht worden. Der Versicherte sei der Aufforderung aber trotzdem nicht nachgekommen. Es würden weitere Rentenentscheide und Dokumente zu Vermögenswerten fehlen. So insbesondere ein Entscheid der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend eine allfällige Auszahlung des Invaliditätskapitals sowie der dazugehörigen Kontogutschrift, die Zins- und Saldoausweise aller Vermögenswerte bei der K.________ per 31. Dezember 2023 (oder eine Saldierungsbestätigung, falls keine Vermögenswerte mehr vorhanden sind), eine steueramtliche Bewertung der Stammanteile der L.________ GmbH per 31. Dezember 2023, ein Entscheid der G.________ Rentenversicherung betreffend die Auszahlung einer allfälligen Rente, ein Entscheid über die Höhe der Integritätsentschädigung der Unfallversicherung, Unterlagen über allfällige pendente weitere Versicherungsverfahren sowie die definitiven Steuerveranlagungen mit Veranlagungsprotokoll der letzten zwei Jahre. In der Einsprache sei zwar erwähnt worden, dass die CSS Kranken-Versicherung AG dem Versicherten kein Invaliditätskapital auszahle, dies werde aber nicht belegt. Ohne abschliessendes Mitwirken des Versicherten sei sie nicht in der Lage gewesen, über einen allfälligen Leistungsanspruch zu befinden. Es könne insbesondere nicht geprüft werden, ob die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.– nach Art. 9a ELG überschritten worden sei. Die Abklärungen seien damit zu Recht eingestellt und die Nichteintretensverfügung zu Recht erlassen worden (BF-act. 2). 5.2 A.________ macht beschwerdeweise geltend, er habe sämtliche Unterlagen eingereicht und Auskunft über seine Vermögenslage gegeben, womit es der Kasse möglich gewesen wäre, seinen EL-Anspruch zu beurteilen. Mit E-Mail vom 14. Februar 2025 habe die Beiständin explizit nachgefragt, ob noch Unterlagen fehlen würden. Damals

12 Urteil S 2025 66 habe die Beschwerdegegnerin nur angezeigt, dass die zweite Seite des Vorsorgeausweises der Pensionskasse fehle. Weitere Unterlagen seien nicht genannt worden. Insofern habe die Beiständin davon ausgehen dürfen, dass die Ausgleichskasse sämtliche Unterlagen beisammengehabt habe. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht sei in diesem Stadium nicht zu erkennen. Der Wert der Stammanteile der L.________ GmbH sei in der eingereichten Steuererklärung festgehalten. Ausserdem habe der ehemalige Geschäftsführer mitgeteilt, dass die Stammanteile nie bewertet worden seien, er aber davon ausgehe, dass das Unternehmen kaum einen Wert habe. Gleichzeitig sei der Ausgleichskasse das Kontoblatt der L.________ GmbH mit einem Saldo von Fr. 24'194.43 überreicht und mitgeteilt worden, dass die Veranlagung der GmbH der Jahre 2021 bis 2023 noch nicht abgeschlossen sei. Damit habe die Beiständin sämtliche Unterlagen zu den Stammanteilen eingereicht. In der Steuererklärung sei zudem der aktuelle Wert der Stammanteile ersichtlich. Mithin könne dieser Vermögenswert beurteilt werden. Bezüglich des Anspruchs aus der über die Krankenzusatzversicherung abgeschlossenen Unfallkapitalversicherung habe die Beiständin mehrmals bekannt gegeben, dass das Geld noch nicht ausbezahlt worden sei. Aus dem Bankkontoauszug erhelle überdies, dass eine Kapitalzahlung nicht geleistet worden sei. Somit sei erstellt, dass die Kapitalzahlung noch nicht erfolgt gewesen sei. Bezüglich der Rente der G.________ Rentenversicherung habe die Beiständin bekannt gegeben, dass sie diesbezüglich über keine Unterlagen verfüge. Auf dem Schreiben der Ausgleichskasse stehe denn auch, dass der Entscheid der G.________ Rentenversicherung erst nach Erhalt eingereicht werden müsse. Die Integritätsentschädigung der Suva sei erst im Juni 2025 ausbezahlt worden. Ein schriftlicher Entscheid liege noch nicht vor. Die Angaben zum Konto bei der K.________ mit Saldo von Fr. 255.– per Ende 2022 seien aus der Steuererklärung ablesbar. Das Konto sei mittlerweile aufgelöst worden; eine Saldierungsbestätigung sei nicht erstellt worden und habe somit auch nicht eingereicht werden können. Vor diesem Hintergrund wäre die Ausgleichskasse in der Lage gewesen, das Vermögen zu bestimmen (act. 1). 5.3 5.3.1 In Anbetracht der Geschehnisse ist vorab festzuhalten, dass die Eignung von B.________ als Vertretungsbeiständin mit Vermögensverwaltung in Frage gestellt werden muss. Sie musste mehrmals zur Beibringung von Unterlagen und Informationen gemahnt werden. Auf gewisse Schreiben der Kasse reagierte sie überhaupt nicht. Auch nach erstmaliger Androhung der Säumnisfolgen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG dauerte es bis zum letzten Tag der Frist, bis sie sich (telefonisch) meldete, nur um nochmals nachzufragen, was sie genau tun müsse resp. beizubringen habe, obwohl ihr die Kasse davor u.a. zwei

13 Urteil S 2025 66 Mal detaillierte Checklisten zur Verfügung gestellt hatte. Es muss von einer von der KESB eingesetzten Beiständin – ob sie nun Berufsbeiständin ist oder nicht – erwartet werden können, derartige Checklisten fristgerecht abzuarbeiten und ggfs. gezielte Rückfragen zu stellen. Es kann nicht angehen, dass eine mit dieser Funktion betraute Person (in Bezug auf Vermögensfragen zum Klienten) derart eng be- resp. geleitet werden muss und einen Arbeitsstil an den Tag legt, der – gelinde gesagt – als unstrukturiert bezeichnet werden muss. Der KESB ist demnach eine Kopie dieses Entscheids zuzustellen (Art. 419 ZGB). 5.3.2 Gleichwohl erhellt aus dem Sachverhalt aber auch, dass das Verhalten der Beiständin mehr auf Unvermögen als auf mangelnden Willen zurückzuführen ist. So kann ihr nicht abgesprochen werden, dass sie grundsätzlich versucht hat, die verlangten Unterlagen vollständig einzureichen. Der Umfang der beizubringenden Dokumente war angesichts der erwerblichen Vergangenheit, des Auslandbezugs, der finanziellen Verhältnisse und vor allem der gesundheitlichen Situation des Antragstellers auch nicht unbeachtlich. Ferner wäre es angesichts der Korrespondenz nahegelegen, die Beiständin darauf aufmerksam zu machen, dass die Mitwirkungspflicht unter Umständen auch mit einem Nachweis darüber erfüllt werden kann, dass versucht wurde, gewisse Unterlagen erhältlich zu machen (vgl. zum Ausschluss einer Pflichtverletzung bei fehlender Auskunft durch Dritte BGE 134 V 189). Zu betonen ist schliesslich auch, dass die Beiständin im Rahmen des E-Mail-Verkehrs ab 12. Februar 2025 zweimal nachfragte, ob noch etwas fehle bzw. äusserte, dass sie aus ihrer Sicht alles eingereicht habe, die Kasse indes weder in der E-Mail vom 12. Februar noch in derjenigen vom 14. Februar 2025 auf die Frage resp. Bemerkung einging (auf andere Themen aber schon). Zwar durfte die Beiständin allein gestützt darauf nicht davon ausgehen, dass sie alles Verlangte beigebracht hatte. Indes kann vor diesem Hintergrund und in der Gesamtschau nicht gesagt werden, die Beiständin resp. der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt (vgl. BGer 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5 zur Verneinung unentschuldbaren Verhaltens bei ansatzweisem Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes), soweit eine solche überhaupt noch bestand. Es ist nämlich nicht ersichtlich, wieso es unmöglich gewesen sein soll, ohne die Mitwirkung der Beiständin an die (gemäss Einspracheentscheid) ausstehenden Informationen zu gelangen. Die Ausgleichskasse kann gestützt auf Art. 32 ATSG (ggfs. i.V.m. Art. 28 Abs. 3 ATSG) grundsätzlich sowohl Steuerinformationen (so ja offenbar geschehen [AK-act. 12]) als auch Informationen resp. Bestätigungen von Durchführungsorganen der Sozialversicherung (Kranken- und Unfallversicherung etc.) sowie der KESB (wohlgemerkt hatte die Beiständin gemäss KESB-Entscheid vom 8. März 2023 in Zusammenarbeit mit der KESB bis 20. Juni 2023

14 Urteil S 2025 66 ein Vermögensinventar zu erstellen [AK-act. 3]) erhältlich machen. Weitergehende Informationen zur L.________ GmbH hätten ggfs. bei U.________ eingeholt werden können. Zudem ist festzuhalten, dass "nach Erhalt" einzureichende Unterlagen und solche über "allfällige" Renten oder Versicherungsverfahren (noch) nicht resp. nur bedingt eingereicht werden können. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass im Sozialversicherungsverfahren der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt. So ist nicht einzusehen, weshalb etwa in Bezug auf das Guthaben bei der K.________ (mangels gegenteiliger Hinweise) nicht auf die Angaben in der Steuererklärung abgestellt werden könnte. 6. Nach dem Gesagten durfte ein Nichteintreten nicht erfolgen. Im Ergebnis ist die Beschwerde begründet. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, sodass sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im ELG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 2'200.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.

15 Urteil S 2025 66 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, sodass sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.– (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie zur Kenntnis an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug. Zug, 23. Januar 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

S 2025 66 — Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2026 S 2025 66 — Swissrulings