VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl URTEIL vom 4. Mai 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 131, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Förderung selbständige Erwerbstätigkeit) S 2025 57
2 Urteil S 2025 57 A. A.________, geboren 1975, war vom 1. August 2019 bis zum 31. März 2024 als Senior Territory Account Manager bei der B.________ GmbH angestellt (AWA pag. 310). Am 29. April 2024 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zug zur Arbeitsvermittlung. Bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug beantragte sie die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung (vgl. AWA pag. 319). Am 19. September 2024 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte ein Gesuch um Ausrichtung von Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit (FSE) ab dem 25. September 2024. Sie begründete dies damit, dass sie per 30. Januar 2025 eine selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich KI-Technologie Software in der C.________ aufnehmen wolle (AWA pag. 234 ff.). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zug das Gesuch ab (AWA pag. 218 ff.). Die dagegen von der Versicherten am 14. Oktober 2024 erhobene Einsprache (AWA pag. 139 ff.) wies das AWA mit Entscheid vom 16. April 2025 (AWA pag. 59 ff.) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. Mai 2025 (Datum des Poststempels) Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 1 S. 1): 1. Der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zug vom 16. April 2025 (E 269 24) sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, den Projektstatus zum Zeitpunkt der Antragsstellung (September 2024) zu beurteilen. 3. Eventualiter sei die Verfügung vom 1. Oktober 2024 aufzuheben und dem Gesuch betreffend Förderung selbständiger Erwerbstätigkeit stattzugeben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. C. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 3).
3 Urteil S 2025 57 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichtes jedoch abweichend regeln, was er in Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) getan hat. Danach ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Entscheid wurde vom AWA erlassen. Demnach ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. April 2025 wurde am 14. Mai 2025 der Schweizerischen Post übergeben und gilt somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG als rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Diese entspricht schliesslich den formellen Anforderungen an eine Laienbeschwerde, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Nach Art. 71a Abs. 1 AVIG kann die Arbeitslosenversicherung versicherte Personen, die eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projekts unterstützen. Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder nach Artikel 95b (Art. 95a AVIV). Gemäss Art. 71b Abs. 1 AVIG können versicherte Personen die Unter-
4 Urteil S 2025 57 stützung nach Art. 71a Abs. 1 AVIG beanspruchen, wenn sie ohne eigenes Verschulden arbeitslos sind (lit. a), mindestens 20 Jahre alt sind (lit. c) und ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorweisen (lit. d). Nach Art. 95b Abs. 2 AVIV prüft die kantonale Amtsstelle die Anspruchsvoraussetzungen und unterzieht das Gesuch einer formellen und einer summarischen materiellen Prüfung. Gemäss Art. 71b Abs. 3 AVIG muss die versicherte Person während der Planungsphase nicht vermittlungsfähig sein; sie ist von ihren Pflichten nach Art. 17 AVIG befreit. Nach Art. 71d Abs. 1 AVIG muss sie der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitteilen, ob sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. 2.2 Eine Unterstützung durch besondere Taggelder gemäss Art. 71a ff. AVIG ist während derjenigen Zeitspanne möglich, in welcher der Versicherte seiner bisher als blossen Idee bestehenden Absicht der selbständigen Erwerbstätigkeit konkrete Züge verleiht, indem er sich ein die Grundlagen der Geschäftstätigkeit umfassendes Dossier zusammenstellt und die dafür notwendigen Abklärungsarbeiten vornimmt. Dementsprechend muss gemäss Art. 95b Abs. 1 lit. c AVIV bei der Gesuchseinreichung nur ein Grobprojekt der geplanten Tätigkeit eingereicht werden. Es sollen jedoch keine besonderen Taggelder während der an die Planungsphase anschliessenden Anlaufphase des Geschäfts ausgerichtet werden, da der Umstand, dass zu Beginn der Tätigkeit oft kein oder nur ein geringer Ertrag erzielt wird, zum durch die Arbeitslosenversicherung nicht gedeckten Unternehmerrisiko gehört. Mit der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit liegt die für den Schutz der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich vorausgesetzte Stellung als Arbeitnehmer nicht mehr vor. Der Entscheid darüber, wann die Planungs- und Vorbereitungsphase abgeschlossen ist und wann die regelmässig im Rahmen eines fliessenden Übergangs nachfolgende Anlaufphase beginnt, ist jeweils wertend im Einzelfall zu treffen, wobei der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden muss (BGer C 130/06 vom 28. August 2007 E. 3.1 mit Hinweis). Die vorzunehmenden, teilweise obligatorischen administrativen Anmeldungen beim Handelsregister, bei der Mehrwertsteuer und der Ausgleichskasse sind grundsätzlich nicht mehr als organisatorische Vorbereitungen für den Geschäftsbetrieb aufzufassen, sondern erfolgen schon in Ausführung der getroffenen Pläne und Vorbereitungen. Die Anmeldungen sind im Übrigen mit Kosten und anderen Pflichten verbunden, welche erst nach dem
5 Urteil S 2025 57 definitiven Entschluss zur Geschäftsaufnahme und während des Anlaufs des Unternehmens getätigt werden, so dass die anfallenden Kosten mit den ersten Einnahmen bezahlt werden können und nicht durch vorher (normalerweise mühsam) aufgebrachtes Kapital finanziert werden müssen. In dieser Hinsicht ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass ein Selbständigerwerbender in der Zeit der Anlaufphase in aller Regel noch nicht ausgelastet ist und die behördlichen Anmeldungen (wie auch andere administrative Vorbereitungshandlungen wie z.B. das Einrichten der Buchhaltung oder eines Geschäftskontos) parallel zur aufgenommenen selbständigen Erwerbstätigkeit vornehmen kann (vgl. EVG C 160/02 vom 7. März 2003 E. 3.4). 2.3 Nach Art. 52 Abs. 2 ATSG sind die Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Ob eine Behandlungsdauer angemessen ist, kann nicht abstrakt beurteilt werden. Dauert das Einspracheverfahren übermässig lang, steht grundsätzlich die Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG offen (Susanne Genner, in: Basler Kommentar ATSG, 2. Aufl. 2025, N 52 zu Art. 52 Abs. 1–3). Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist. Die Angemessenheit beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten etc.; BGE 144 II 486 E. 3.2; 135 I 265 E. 4.4). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass das von der Beschwerdeführerin im Gesuch vom 19. September 2024 und in der Einsprache vom 14. Oktober 2024 beschriebene Projekt weit über die Entwicklung einer potenziellen Geschäftsidee hinausgehe. Die Beschwerdeführerin befinde sich bereits in konkreten Vorbereitungshandlungen. Sie habe sich schon seit Mai 2024 ziel- und ergebnisorientiert mit der Realisierung der selbständigen Erwerbstätigkeit auseinandergesetzt. Aus dem eingereichten Grobkonzept gehe hervor, dass bereits ein Gründungsteam bestehe. Auch die Spezifizierung des Produkts (KI-basierte Software, welche D.________ helfen solle, den Kunden ein personalisiertes und optimiertes Shopping-Erlebnis zu bieten) sei schon festgelegt. Es werde eine Plug-in-Lösung geben, welche auf einer weltweit führenden E-Commerce-Plattform vertrieben werden solle. Die Kosten für die Planungsphase seien mit ca. 230'000 Euro budgetiert worden. Das geplante Business befinde sich in der sog. Pre- Seed-Phase. Die Markt- und Wettbewerbsanalyse seien abgeschlossen. Dies lasse deut-
6 Urteil S 2025 57 lich erkennen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Planungs- bzw. Vorbereitungsphase im Sinne des AVIG sei (AWA pag. 65 f.). 3.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, dass der Beschwerdegegner mehr als sechs Monate für den Erlass des Einspracheentscheids benötigt habe. Mit Blick auf Art. 29 BV sei diese Verfahrensdauer unverhältnismässig lang. Die Verfahrensdauer habe entscheidende Auswirkungen auf die materielle Beurteilung ihres Falles gehabt, da sich ihr Projekt naturgemäss weiterentwickelt habe. Die Vorinstanz habe sich massgeblich auf den Projektstatus im April 2025 abgestützt, währenddessen der relevante Zeitpunkt für die Beurteilung jener der Gesuchstellung im September 2024 gewesen wäre. Im Weiteren habe der Beschwerdegegner einen vollständigen Businessplan verlangt. Es sei widersprüchlich und verstosse gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV), einen detaillierten Plan zu verlangen, und diesen Plan dann als Beweis dafür zu verwenden, dass die Planungsphase bereits abgeschlossen sei. Art. 95b Abs. 1 lit. c AVIV verlange bei Gesuchseinreichung lediglich ein Grobprojekt der geplanten Tätigkeit. Die Forderung nach einem detaillierten Businessplan stelle eine Ermessensüberschreitung dar. Die Beschwerdeführerin habe bei ihren Recherchen sodann keine schriftliche Auflistung der Anforderungen für den FSE- Antrag finden können. Dies widerspreche dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Gebot der Transparenz im Verwaltungsverfahren (Art. 5 BV). Die Beschwerdeführerin habe noch keine operativen Tätigkeiten aufgenommen, keine Einnahmen erzielt, kein Personal angestellt und auch keine Investorengelder erhalten, sondern lediglich Arbeiten der Planungsphase verrichtet. Die FSE-Förderung diene dazu, arbeitslose Personen bei der Gründung eines eigenen Unternehmens zu unterstützen. Diese Zielsetzung werde durch eine übermässig restriktive Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen vereitelt (act. 1). 4. 4.1 Aktenkundig ist, dass am 3. Juli 2024 ein Gespräch zwischen der RAV-Beraterin und der Beschwerdeführerin stattfand, anlässlich dessen die Beschwerdeführerin ihre Geschäftsidee vorgestellt habe (AWA pag. 277 f.). Am 19. September 2024 (Eingangsdatum) reichte die Beschwerdeführerin das Gesuch um FSE-Taggelder ein (AWA pag. 234 ff.), unter Beilage des Businessplans vom 16. September 2024 (AWA pag. 239 ff.). In diesem Businessplan der E.________ AG wurde erklärt, dass sich das Produkt (digitales Tool zur Optimierung von F.________ in der C.________) derzeit in der Markteinführungsphase befinde. Nach einer erfolgreichen Beta-Testphase mit ausgewählten Partnern werde das Plug-in jetzt kommerziell angeboten. In den nächsten zwölf bis 18 Monaten sei eine schrittweise Einführung in weitere Märkte geplant. Um die Innovationen zu schützen, seien
7 Urteil S 2025 57 die Patente auf die KI-gestützten G.________-Algorithmen und die spezifische H.________ Technologie angemeldet worden. Zudem sei der Markenname I.________ international geschützt worden (AWA pag. 243). Das Unternehmerteam bestehe aus hochqualifizierten Fachleuten mit umfassender Erfahrung in den Bereichen Technologie, J.________ und Unternehmensentwicklung. Die Geschäftsleitung und die Investoren hätten bereits erfolgreiche Startups geleitet (AWA pag. 248). An anderer Stelle wurde darauf hingewiesen, dass die bisherigen Investitionen grösstenteils aus Eigenmitteln und Fördergeldern finanziert worden seien, um die Entwicklung des Prototyps sowie die Erstellung der ersten Markt- und Konkurrenzanalysen zu ermöglichen. Diese Phase habe die notwendige Grundlage geschaffen, um das Produktkonzept weiterzuentwickeln und erste Feedbacks aus der Branche zu sammeln. In den kommenden Monaten werde der Abschluss der Prototypentwicklung und der Start des ersten Markttests erwartet (AWA pag. 249). Da Mitte September 2024 somit offenbar bereits ein Prototyp entwickelt, eine Beta-Testphase durchgeführt, Patente und eine Marke angemeldet, ein Team zusammengestellt, Investitionen getätigt und Fördergelder bezogen worden waren, war die Planungsphase im Sinne von Art. 71a Abs. 1 AVIG zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen. Die Umsetzung der Geschäftsidee bzw. die Anlaufphase hatte bereits begonnen. 4.2 Dass der Beschwerdegegner einen Businessplan in der vorliegenden Detailtiefe verlangt hätte, ist zu verneinen und ergibt sich nicht aus den Akten. Gemäss dem der Beschwerdeführerin ausgehändigten und von ihr ausgefüllten FSE-Formular war sie lediglich verpflichtet, Angaben zum Grobprojekt (Konzept, summarische Umschreibung des Projekts, Angaben über die vorgesehenen Absatzmärkte und den Kundenkreis, Angaben über Kosten und Finanzierung des Projekts, vorhersehbare Einkünfte aus dem Geschäftsbetrieb während der Planungsphase, momentaner Entwicklungsstand des Projekts, Aktionsplan der Planungsphase) zu machen (AWA pag. 234 ff.). Gemäss Art. 95b Abs. 1 lit. c AVIV hat das Gesuch mindestens Angaben zum Grobprojekt zu enthalten, insbesondere ein Konzept zur selbständigen Geschäftstätigkeit mit Angaben zum vorgesehenen Angebot an Produkten oder Dienstleistungen sowie zum vorgesehenen Absatzmarkt und Kundenkreis (Ziff. 1), über die Kosten und die Finanzierung des Projekts (Ziff. 2) sowie zum Stand des Projekts (Ziff. 3). Der Beschwerdegegner wies in seiner Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass der eingereichte Businessplan der Plausibilisierung des Gesuchs diene (act. 3 S. 2). Ein Verhalten des Beschwerdegegners, das gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen hätte oder widersprüchlich gewesen wäre (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV), ist vor diesem Hintergrund zu verneinen. Nachdem die Beschwerdeführerin nachweislich über das FSE-Formular verfügte, in welchem aufgelistet wurde, welchen An-
8 Urteil S 2025 57 gaben benötigt werden (AWA pag. 234 ff.), ist sodann auch ihr Einwand, wonach ein Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Gebot der Transparenz vorliege, unbegründet. Die vom Beschwerdegegner vorgenommene Auslegung von Art. 71a Abs. 1 AVIG orientiert sich an dessen Wortlaut und entspricht dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit sind einzig in der Planungsphase auszurichten. 4.3 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner – nach der Einspracheerhebung vom 14. Oktober 2024 (AWA pag. 139 ff.) – mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 erklärte, dass er in der Regel innert ca. zwei Monaten entscheide (AWA pag. 137 f.). Im März 2025 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand (AWA pag. 73 und 76 f.). Mit E-Mail vom 1. April 2025 teilte der Beschwerdegegner mit, dass es krankheitsbedingt und wegen des Umzugs der Arbeitslosenkasse (an die Baarerstrasse 131) Verzögerungen gegeben habe (AWA pag. 55). Am 16. April 2025, das heisst sechs Monate nach der Einspracheerhebung, erliess er den ausführlich begründeten Einspracheentscheid (AWA pag. 59 ff.). Diese Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht unangemessen. Dass der Beschwerdeführerin aus der Verfahrensdauer ein Nachteil erwachsen wäre, ist zu verneinen. Denn für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zusprache von Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit erfüllt sind, ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend, nicht jener des Erlasses des Einspracheentscheids. Wie in E. 4.1 dargelegt, war die Planungsphase hier bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung Mitte September 2024 abgeschlossen. Dass sich der Beschwerdegegner bei seiner Beurteilung auf den Projektstatus im April 2025 abgestützt habe, ist unzutreffend. 5. Der angefochtene Entscheid, mit welchem ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder nach Art. 71a ff. AVIG verneint wurde, erweist sich somit als rechtens. Weitere Sachverhaltsabklärungen sind nicht erforderlich. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
9 Urteil S 2025 57 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Beschwerdegegner sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 4. Mai 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am