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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 11.03.2026 S 2025 16

March 11, 2026·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·2,547 words·~13 min·8

Summary

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Nichteintreten auf Einsprache) | AHV-Sozialvers.beiträge

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Mauriz Müller URTEIL vom 11. März 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ AG Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Nichteintreten auf Einsprache) S 2025 16

2 Urteil S 2025 16 A. Die im Jahr 2014 gegründete A.________ AG mit ursprünglichem Sitz im Kanton B.________ war ab März 2017 in C.________, Aargau, ansässig, bevor sie ihren Sitz im Februar 2019 nach D.________, Zug, und schliesslich im Juli 2023 nach E.________, Aargau, verlegte (vgl. Handelsregisterauszüge der Kantone Aargau, B.________ und Zug zur A.________ AG). Mit Beitragsverfügung vom 5. Dezember 2024 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Zug (fortan Ausgleichskasse) zur Wahrung der Verjährungsfrist die Beiträge für das Jahr 2019 gestützt auf eine provisorische Lohnsumme von Fr. 1'000'000.– auf Fr. 146'625.– fest. Dies mit dem Hinweis, dass aus organisatorischen Gründen die Arbeitgeberkontrolle für die Jahre 2019 bis 2023 noch nicht habe abgeschlossen werden können und, dass sie einstweilen auf die Einforderung des Betrages verzichte, denn die Verfügung werde rektifiziert, sobald die Arbeitgeberkontrolle ordnungsgemäss verfügt und abgeschlossen worden sei (AK-act. 1). Mit E-Mail vom 9. Dezember 2024 gelangte die A.________ AG an die Ausgleichskasse und teilte mit, von 2019 bis 2023 habe sie keine Mitarbeiter im Kanton Zug beschäftigt und ab August 2023 seien alle ihre Mitarbeiter im Kanton Aargau angestellt gewesen, wo alle entsprechenden Beiträge ordnungsgemäss abgerechnet und bezahlt worden seien. Sie lehne daher die Bezahlung der Rechnung ab und bitte, die Verfügung zu stornieren (AK-act. 2). Mit Einschreiben vom 10. Dezember 2024 wies die Ausgleichskasse die A.________ AG darauf hin, dass eine per E-Mail eingereichte Einsprache den Gültigkeitserfordernissen nicht genüge, da es an der Originalunterschrift mangle. Sie forderte die A.________ AG auf, bis am 23. Dezember 2024 eine handschriftlich unterzeichnete Einsprache in Papierform einzureichen mit dem Hinweis, ansonsten auf die Einsprache nicht eintreten zu können (AK-act. 3). Das Einschreiben wurde der Ausgleichskasse mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert (AK-act. 4). Mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2025 trat die Ausgleichskasse auf die Einsprache der A.________ AG nicht ein mit der Begründung, dass diese der Aufforderung der Einspracheverbesserung nicht nachgekommen sei bzw. das Einschreiben gar nicht erst abgeholt habe (AK-act. 5). B. Am 30. Januar 2025 (act. 1) erhob die A.________ AG (fortan Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht Zug Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2025 und stellte folgende Anträge (S. 2): "1. Es sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zug vom 7. Januar 2025 betreffend die Verfügung für AHV-Beiträge für das Geschäftsund Steuerjahr 2019 aufzuheben.

3 Urteil S 2025 16 2. Die AHV-Beiträge gemäss dem Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zug vom 7. Januar 2025 für das Jahr 2019 in der Höhe von CHF 146'625.-- auf CHF 0 herabzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ausgleichskasse Zug." C. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– beglich die Beschwerdeführerin fristgerecht (act. 2 und 4). D. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2025 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (act. 7), was der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHV- IVG; BGS 841.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde wurde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist erhoben

4 Urteil S 2025 16 (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der angefochtene Entscheid betrifft beitragsrechtliche Forderungen für das Jahr 2019. Folglich ist die Beschwerdeführerin in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich beim Einspracheentscheid vom 7. Januar 2025 um einen Nichteintretensentscheid handelt. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet damit grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen – vorliegend Pflicht zur Entrichtung von AHV-Beiträgen durch die Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 – nicht zu befassen (BGE 117 V 121 E. 1). Soweit die Anträge in der Beschwerde darüber hinausgehen – also materielle Anliegen betreffen –, ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGer 9C_185/2011 vom 15. September 2011 E. 2). 3. 3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozessund verfahrensleitende Verfügungen. Die schriftlich erhobene Einsprache muss ein Rechtsbegehren, eine Begründung und die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 3.2 Genügt die Einsprache den formellen Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Art. 10 Abs. 5 ATSV; BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen).

5 Urteil S 2025 16 4. 4.1 Fest steht und unbestritten ist, dass die per E-Mail vom 9. Dezember 2024 (AKact. 2) eingereichte Einsprache (Betreff: "Widerspruch gegen Ihre Verfügung vom 5. Dezember 2024") den Gültigkeitserfordernissen der von der Versicherten gewählten Schriftlichkeit der Eingabe (Art. 52 ATSG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV) nicht genügt. Auch wenn im geschäftlichen Verkehr und im begrenzten Umfang auch zwischen Privaten und Behörden die Kommunikation auf elektronischem Wege durchaus verbreitet ist, vermag das einfache E-Mail bei prozessual relevanten Eingaben für schriftlich erhobene Einsprachen ausdrücklich vorgeschriebene Voraussetzung der Unterschrift nicht zu erfüllen. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind mit gewöhnlichem E-Mail eingereichte Eingaben nicht fristwahrend (BGE 142 V 152 E. 4.6). 4.2 Weiter entspricht es gängiger Praxis, dass Beschwerdeschriften, deren Unterschrift fehlt, nur innert Nachfrist verbessert werden können, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt ist, nicht aber, wenn diese bewusst – durch Übermittlung per gewöhnlichem E-Mail – geschieht. Denn bei der Übermittlung einer Eingabe mittels E-Mail geht eine Unterschrift regelmässig nicht vergessen, sondern sie fehlt der Natur der Sache nach von vornherein. Reicht eine Partei also eine Rechtsschrift per E-Mail ein, lehnt das Bundesgericht eine Heilung durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ab, weil die Partei, die eine Rechtsschrift mit E-Mail einreicht, schon von vornherein wisse (bzw. wissen müsse), dass damit gegen das Unterschriftserfordernis verstossen werde. Auf der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 5. Dezember 2024 (AK-act. 1) findet sich denn auch der ausdrückliche Hinweis auf die formellen Voraussetzungen der Einsprache ("Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Ausgleichskasse Zug, Postfach, 6302 Zug, schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten und ist zu unterzeichnen; allfällige Beweismittel sind beizulegen"). Die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung bei eingereichter E-Mail wäre daher grundsätzlich nicht notwendig (BGE 142 V 152 E. 4.5 f.). 4.3 4.3.1 Bei der Einreichung einer "Einsprache" per E-Mail möglich bliebe jedoch eine Verbesserung des Formfehlers vor Ablauf der Einsprachefrist, worauf die zuständige Behörde die Einsprechende gegebenenfalls aufmerksam machen muss (BGE 142 V 152 E. 4.6).

6 Urteil S 2025 16 4.3.2 Mit Einschreiben vom 10. Dezember 2024 hat dies die Ausgleichskasse insofern getan, als sie ausdrücklich darauf hinwies, dass eine per E-Mail eingereichte Einsprache den Gültigkeitserfordernissen nicht genügt und eine handschriftlich unterzeichnete Einsprache in Papierform einzureichen ist, ansonsten auf die Einsprache nicht einzutreten ist (AK-act. 3; Sendungsnummer: xx.xx.xxxxxx.xxxxxxx [vgl. AK-act. 4]). Nichts daran ändert, dass die eingeschriebene Sendung von der Beschwerdegegnerin nicht abgeholt worden ist. Denn gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG gelten Mitteilungen, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht werden, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Nach der Rechtsprechung kommt diese sogenannte Zustellfiktion zur Anwendung, wenn der Adressat mit der fraglichen Zustellung rechnen musste. Nach der ständigen Rechtsprechung entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen, erst mit der Rechtshängigkeit. Diese prozessuale Pflicht entsteht folglich mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGer 9C_285/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. So wandte sich die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 9. Dezember 2024 an die Beschwerdegegnerin, weil sie mit der Verfügung vom 5. Dezember 2024 nicht einverstanden war, und begründete damit ein entsprechendes Verfahrensverhältnis mit der Pflicht, darum besorgt zu sein, dass ihr Schreiben der Beschwerdegegnerin zugestellt werden können. In ihrer E-Mail hob die Beschwerdeführerin denn gar explizit hervor, dass sie eine schriftliche Rückmeldung erwarte ("und erwarten Ihre schriftliche Bestätigung über die Annullierung dieser Rechnung"; AK-act. 2). Das Schreiben mit dem Hinweis auf die notwendige Nachbesserung der Einsprache respektive der ungültigen Einsprache per E- Mail gilt somit als zugestellt und entfaltet damit die mit dieser verbundenen rechtlichen Konsequenzen; namentlich, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf die notwendige Nachbesserung rechtsgenüglich hingewiesen hat. 4.4 Neben materiellen Vorbringen (u.a. für das Jahr 2019 bereits Beiträge an die Ausgleichskasse des Kantons Aargau bezahlt zu haben; act. 1 S. 5–8), welche vorliegend nicht zu beurteilen sind (vgl. E. 2 vorstehend), brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr einzelzeichnungsberechtigter einziger Verwaltungsrat sei zur Zeit der laufenden Einsprachefrist bei seiner schwer verunfallten Tochter im Ausland gewesen, weshalb er nicht mitbe-

7 Urteil S 2025 16 kommen habe, dass seine Mitarbeiter sich nicht um die eingehende Post gekümmert hätten (act. 1 S. 5 und S. 8). Damit machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen einen entschuldbaren Grund für die verpasste Frist respektive einen Fristwiederherstellungsgrund nach Art. 41 ATSG geltend (vgl. E. 3.1 vorstehend). Rechtsprechungsgemäss ist die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren, d.h. wenn die Partei auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen hier insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist jedoch ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (vgl. BGer 2C_1011/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 4.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung werden der Partei auch Fehler von Hilfspersonen zugerechnet. Das Verhalten einer Hilfsperson kann selbst dann nicht als unverschuldeter Hinderungsgrund gelten, wenn die Hilfsperson klare Anweisungen erhielt und die Partei ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen ist (BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Mit dem Schicksalsschlag des schweren Unfalls seiner Tochter im Ausland und der damit verbundenen Abwesenheit war der einzelzeichnungsberechtigte einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zwar verständlicherweise stark belastet, jedoch nicht in dem Ausmass, als dass von einer objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit rechtzeitigen Handels auszugehen wäre. So war es ihm denn auch möglich, eine Vertretung in seiner Abwesenheit durch seine Mitarbeiter zu organisieren, wie sich unschwer aus der durch F.________ verfassten E-Mail vom 9. Dezember 2024 ersehen lässt. Dass die von ihm instruierten Mitarbeiter seine Anweisungen nicht im nötigen Mass umsetzten bzw. die angebrachte Sorgfalt in der Erledigung ihrer Arbeit vermissen liessen, indem sie etwa nicht um die Postverarbeitung besorgt waren, ist der Beschwerdeführerin vollends anzurechnen, selbst wenn sie ihrer Pflicht zur sorgfältigen Instruktion nachgekommen ist. Hinweise darauf, dass die instruierten Personen – seien es Mitarbeiter, wie Frau F.________, oder anderweitige Hilfspersonen – unverschuldet die Frist versäumt hätten, liegen keine vor und dies wird auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin brachte lediglich vor, dass der Verwaltungsrat aufgrund seiner Auslandabwesenheit nicht mitbekommen habe, dass

8 Urteil S 2025 16 sich seine Mitarbeiter nicht um die eingehende Post gekümmert hätten. Von einem entschuldbaren Grund für die versäumte Frist ist daher nicht auszugehen. 4.5 Nach dem Gesagten ist innert Frist bei der Beschwerdegegnerin keine formgültige Eingabe der Beschwerdeführerin eingegangen und ein unentschuldbarer Grund für dieses Versäumnis liegt nicht vor. Demnach ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die ungenügende Einsprache (E-Mail vom 9. Dezember 2024) eingetreten. Der Einspracheentscheid vom 7. Januar 2025 erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 2 vorstehend). 5. Wenngleich vorliegend nur formelle Aspekte über das Eintreten auf eine Einsprache zu beurteilen sind, sei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen, welche eine Entrichtung von AHV-Beiträgen für das Jahr 2019 im Kanton Aargau zumindest als möglich erscheinen lassen (vgl. Bf-act. 5–7), dennoch darauf hingewiesen, dass Arbeitgeber nur einer Ausgleichskasse angehören und Mehrfachanschlüsse ausgeschlossen sind (Art. 117 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Dies ist von der Beschwerdegegnerin möglicherweise zu überprüfen – gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines allenfalls notwendigen Rückkommenstitels (prozessuale Revision oder Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; vgl. BGer 9C_159/2022 vom 14. September 2022 E. 3.3) –, sofern in der Zwischenzeit nicht bereits geschehen (angekündigte Rektifizierung der Verfügung vom 5. Dezember 2024; vgl. Sachverhalt Ziff. A vorstehend). 6. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– angemessen erscheint und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen.

9 Urteil S 2025 16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie im Dispositiv zum Vollzug von Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 11. März 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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