VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 2. März 2026 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Baarerstrasse 131, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung) S 2025 133
2 Urteil S 2025 133 A. Die 1963 geborene A.________ arbeitete als Verkaufsmitarbeiterin vom 1. April bis 30. November 2023 bei der B.________ GmbH. Am xx.xx.2025 wurde über die B.________ GmbH der Konkurs eröffnet. Am 4. Juni 2025 ging bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) der Antrag der Versicherten auf Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen für die Monate August bis November 2023 im Gesamtbetrag von Fr. 16'352.94 ein (ALK-act. 14 f.). Mit Schreiben vom 13. Juni 2025 bestätigte die Arbeitslosenkasse der Versicherten den Erhalt ihres Antrags und verlangte weitere zur Anspruchsüberprüfung benötigte Unterlagen (ALK-act. 11). In der Folge korrigierte die Versicherte mit Schreiben vom 24. Juni 2025 und unter Beilage weiterer Unterlagen ihren Antrag auf Insolvenzentschädigung und stellte einen Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen für die Monate April bis November 2023 in der Höhe von total Fr. 23'957.06 (ALK-act. 3 f.). Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung der Versicherten auf Insolvenzentschädigung ab mit der Begründung, die Versicherte sei ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, da insgesamt nicht von einer konsequenten und kontinuierlichen Verfolgung des Lohnanspruches gesprochen werden könne (ALK-act. 1). Mit Einsprache vom 16. Juli 2025 und Schreiben vom 18. November 2025 (BF-act. 5) beantragte die Versicherte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die Auszahlung der beantragten Insolvenzentschädigung in der Höhe von total Fr. 16'352.94. Diese Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 25. November 2025 ab (BF-act. 1). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. Dezember 2025 beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. November 2025 und die Ausrichtung der beantragten Insolvenzentschädigung für den nicht erhaltenen Lohn (act. 1). C. Die Arbeitslosenkasse schloss auf Abweisung der Beschwerde und bestritt die Ausführungen der Beschwerdeführerin. Im Übrigen verzichtete sie auf eine Stellungnahme (act. 4). D. Mit Schreiben vom 21. Januar 2026 eröffnete die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht, dass Frau C.________, welche Parteienstellung in einem anderen laufenden Verfahren bei der Arbeitslosenkasse habe, fortan die Kommunikation im hiesigen Verfahren übernehmen werde. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin, es seien sämt-
3 Urteil S 2025 133 liche Akten der Ausgleichskasse Zug einzuholen und es sei fortan die Kommunikation auf elektronischem Wege via E-Mail durchzuführen (act. 6). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zurzeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichtes in Abweichung von dieser Bestimmung regeln. Von dieser Möglichkeit hat er mit Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) Gebrauch gemacht und festgelegt, dass sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen sinngemäss nach den Art. 77 und 119 AVIV richtet (Abs. 1). Artikel 77 AVIV bezieht sich auf Art. 53 AVIG, wonach der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen muss, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). 1.2 Die B.________ GmbH hatte ihren Sitz im Zeitpunkt der Konkurseröffnung in D.________ (ZG). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug ist als öffentliche Arbeitslosenkasse für den Vollzug des AVIG im Kanton Zug zuständig (§ 1 Abs. 1 lit. c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGS 845.5). Ausgehend von der Zuständigkeit der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und 77 AVIV bzw. Art. 53 Abs. 1 AVIG auch die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Zug als Rechtsmittelinstanz gegeben. Hierbei handelt es sich laut § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) um das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Der Einspracheentscheid datiert vom 25. November 2025; die dagegen er-
4 Urteil S 2025 133 hobene Beschwerde vom 1. Dezember 2025 wurde innert der in Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehenen Frist eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den Entscheid der Arbeitslosenkasse direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a), wenn der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b), oder wenn sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c). Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). 2.2 Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkursoder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 3d). Sie obliegt der versicherten Person in reduziertem Umfang vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist (BGer 8C_79/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2). Auch eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird zwar in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während
5 Urteil S 2025 133 des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber die Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (BGer 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1 und 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1). Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf der Versicherte nicht mehrere Monate warten, bevor er rechtliche Schritte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber vornimmt. Er muss damit rechnen, dass sich die finanzielle Situation des Arbeitgebers verschlechtert und es für die Arbeitslosenversicherung schwieriger wird, die Forderungen aus der Subrogation nach Art. 54 AVIG einzutreiben. Es soll verhindert werden, dass der Versicherte untätig bleibt, bis der Konkurs seines ehemaligen Arbeitgebers ausgesprochen wird (BGer 8C_367/2022 vom 7. Oktober 2022 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss die versicherte Person somit sehr rasch und sehr konkret gegen ihren Arbeitgeber vorgehen, d. h. die offenen Lohnforderungen auf dem Vollstreckungsweg unmissverständlich einfordern (AVIG-Praxis IE, Stand 1. Juli 2024, Rz. B37). Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind somit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedeutend weniger streng als nach erfolgter Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss demnach die Kasse die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht – insbesondere auch in Bezug auf das zeitliche Kriterium des Tätigwerdens – strenger beurteilen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als es für die arbeitnehmende Person nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses keinen Grund mehr gibt, von einer gezielten Geltendmachung der Lohnausstände abzusehen (AVIG-Praxis IE Rz. B38 mit Hinweis auf EVG C 91/01 vom 4. September 2001, wonach es unzulässig ist, dass die versicherte Person während drei Monaten nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine Massnahmen zur Einforderung ihres Lohnes ergriffen hat und einfach die Konkurseröffnung abwartet). 2.3 Bei der Beurteilung der Schadenminderungspflicht hat eine Gesamtbetrachtung der Bemühungen des Arbeitnehmers Platz zu greifen. Dabei ist jedes Vorgehen zu
6 Urteil S 2025 133 berücksichtigen. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer zunächst unmissverständliche Zeichen (Mahnungen, Einleiten der Betreibung usw.) setzt, aus denen die Ernsthaftigkeit seiner Lohnforderung zu erkennen ist. Er darf jedoch nicht untätig bleiben und zuwarten, bis der Arbeitgeber (beispielsweise) in Konkurs fällt (EVG C 271/05 vom 30. März 2006 E. 4.1). Nach konstanter Rechtsprechung genügt es für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine langandauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht; wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolgt; wenn aus der Sicht der versicherten Person nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt, und wenn nicht andere, im Einzelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (BGer 8C_61/2011 vom 29. August 2011 E. 4.2). Hat die versicherte Person nie eine Lohnzahlung erhalten, musste ihr von Beginn weg deshalb Zweifel über die Ernsthaftigkeit des Arbeitsverhältnisses erwachsen und durfte nicht weiter auf bloss mündliche Beteuerungen seitens der Arbeitgeberschaft abstellen (BGer 8C_61/2011 vom 29. August 2011 E. 5). 2.4 Es kann von der versicherten Person unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht verlangt werden, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen, wenn ihr für ihre Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. Um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer beliebig lange ohne Lohn beim bisherigen Arbeitgeber bleibt, hat der Gesetzgeber in Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Limite für die Bezugsdauer der Insolvenzentschädigung gesetzt. Spätestens nach vier Monaten ohne Lohn ist es dem Arbeitnehmer demnach aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Arbeitgeber weiterzuführen. Verbleibt er ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt er auf eigenes Risiko (BGer 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Dem Schutzzweck der Insolvenzentschädigung entsprechend sollen nicht Unternehmensrisiken abgedeckt, sondern soziale Härten der Arbeitnehmer vermieden werden (EVG C 254/05 vom 2. März 2006 E. 4.2). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat oder ob die Ablehnung des Anspruchs durch die Arbeitslosenkasse bundesrechtskonform ist.
7 Urteil S 2025 133 3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwerdeführerin sei insgesamt ihrer Pflicht zur Schadenminderung den Umständen des Einzelfalls entsprechend nicht ausreichend nachgekommen. Die geltend gemachte Insolvenzentschädigung beziehe sich auf die Zeit vom 1. August bis 30. November 2023 in der Höhe von Fr. 16'352.94, wobei gemäss Angabe der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 24. Juni 2025 eine Barauszahlung des Lohnes vereinbart worden sei. Ein Beleg seitens des Arbeitgebers oder ein Hinweis dazu im Arbeitsvertrag läge nicht vor. Während dem eingereichten Arbeitsvertrag zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2023 in einem 100%-Pensum gearbeitet habe, sei jedoch anhand der eingereichten Lohnabrechnungen festzustellen, dass sie für die Monate April bis Juni 2023 zunächst in einem 50%-Arbeitsverhältnis gearbeitet habe. Weiter habe die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag sinngemäss erklärt, dass sie nie einen Lohn erhalten habe; weitere sachdienliche Hinweise habe die Vorinstanz dem unvollständig ausgefüllten Antrag auf Insolvenzentschädigung nicht entnehmen können. In Anbetracht dessen, dass das Antragsformular nicht vollständig und nur rudimentär ausgefüllt worden sei, die Forderungseingabe an das Konkursamt und deren Bestätigung grundsätzlich fehle und auch weiter keine rechtsgenüglichen Unterlagen eingereicht worden seien, sei der Anspruch auf Insolvenzentschädigung abzulehnen. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis während der Probezeit weder aufgelöst noch den ausstehenden Lohn rechtlich eingefordert habe und stattdessen ihr Arbeitsverhältnis weitergeführt und ihr Pensum ab Juli 2023 von 50 % auf 100 % erhöht habe. Es sei von der Beschwerdeführerin nicht plausibel dargelegt, weshalb sie nicht bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise ihre Lohnansprüche geltend gemacht habe, umso mehr, als sie über acht Monate keinen Lohn empfangen haben soll, was üblicherweise zu einer existenziellen Notlage führen dürfe. Aus diesem Grund sei es spätestens nach vier Monaten aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht seitens der Versicherten nicht mehr zumutbar, bei einem zahlungsunfähigen Arbeitgeber zu verbleiben. Die beiden schriftlichen Lohnforderungen an den Arbeitgeber vom 14. Dezember 2023 und 22. Januar 2024 seien insofern infrage zu stellen, als damit unklar sei, ob der Arbeitgeber diese Schreiben überhaupt empfangen habe, zumal kein Hinweis dazu vorliege, womit unklar sei, wann und wie die Beschwerdeführerin die Schreiben dem Arbeitgeber habe zukommen lassen. Hinzu komme, dass in den Schreiben von einem "noch ausstehenden Betrag" die Rede sei, obwohl die Beschwerdeführerin gegenüber der
8 Urteil S 2025 133 Vorinstanz im Antrag auf Insolvenzentschädigung erklärt habe, dass sie nie einen Lohn erhalten habe. Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin es in diesen Schreiben unterlassen, den genauen Betrag des von ihr geltend gemachten Lohnausstands zu definieren und festzuhalten. Nach der von der Beschwerdeführerin zweimal grosszügig gesetzten Frist von 30 Tagen für die Nachzahlung der ausstehenden Löhne ab Arbeitsbeginn im April 2023 habe sie keine weiteren Schritte mehr ergriffen, um den ausstehenden Lohn unmissverständlich und konsequent einzufordern. Die Beschwerdeführerin habe also selbst unmittelbar nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2023 nachweislich nicht alles Zumutbare und Mögliche unternommen, um ihre seit Arbeitsbeginn ausstehenden Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren. Damit sei die Beschwerdeführerin der gesetzlichen Schadensminderungspflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG nachweislich nicht nachgekommen, wodurch sie den Anspruch auf Insolvenzentschädigung verwirkt habe (BF-act. 1 E. 9a f.). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass ihr weder ein vorsätzliches noch ein grobfahrlässiges Handeln vorgeworfen werden könne. Sie sei bei der B.________ GmbH vom 1. April bis 31. Oktober 2023 [recte: 30. November 2023] mit einem Pensum von 100 % angestellt gewesen, aber der Arbeitgeber habe aufgrund finanzieller Schwierigkeiten lediglich Teilzahlungen geleistet. Den Eingang der Teilzahlungen belege sie mit den eingereichten Kontoauszügen. Zudem habe sie eine unterzeichnete Arbeitgebererklärung und den Arbeitsvertrag eingereicht. Die bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen seien rechtsgenüglich und sie sei durch die schriftlichen Lohnforderungen ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen (act. 1). 3.3 3.3.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin verfangen nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Lohnausstände der Beschwerdeführerin bei der B.________ GmbH bilden. Ausführungen zum von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 21. Januar 2026 (act. 6) erwähnten Verfahren betreffend C.________ erübrigen sich somit. Zudem ist betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aktenbeizug der Ausgleichskasse Zug (act. 6 S. 2) festzuhalten, dass das Gericht die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin jeweils von Amtes wegen einholt – die Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug gingen vorliegend am 17. Dezember 2025 beim hiesigen Gericht ein (ALK-act. 3 f.). Die Akten der Ausgleichskasse Zug sind demgegenüber für das vorliegende Verfahren nicht entscheidwesentlich.
9 Urteil S 2025 133 3.3.2 Wie bereits erwähnt, obliegt der versicherten Person die Schadenminderungspflicht bereits vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses in reduziertem Umfang, namentlich wenn der Arbeitgeber seiner Lohnzahlungspflicht nicht nachkommt. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin sich mit den Schreiben vom 14. Dezember 2023 und 22. Januar 2024, also nach erfolgter Beendigung des Arbeitsverhältnisses, erstmalig an den Arbeitgeber gewandt hat (ALK-act. 8 f.). Hinsichtlich dieser Mahnschreiben sticht der fehlende Nachweis der Sendungsart sowie -zustellung ins Auge, worauf die Arbeitslosenkasse hinwies. In der konkreten Situation, in welcher sich die Beschwerdeführerin befunden hat, erscheint es als ungewöhnlich, wenn der Empfang eines solchen Schreibens nicht nachgewiesen werden kann, insbesondere wenn zufolge der ausgebliebenen Gehaltszahlungen mit einem späteren Verfahren zu rechnen ist. Die Einleitung der Betreibung während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses wird von der Versicherten grundsätzlich zwar nicht verlangt, es sei denn, die anwachsenden Lohnausstände gebieten eine eindeutigere und unmissverständlichere Vorgehensweise. In ihren Mahnschreiben wies die Beschwerdeführerin lediglich darauf hin, ihr seien alle bis dahin ausstehenden Gehälter innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Eine genaue Bezifferung der ausstehenden Gehälter und des Zeitraums, für welchen die Gehälter geschuldet sind, fehlt. Aktenkundig ist betreffend den Lohnzahlungen, dass lediglich für zwei der acht Anstellungsmonate Teilzahlungen des Arbeitgebers erfolgten, wobei jeweils nicht das volle geschuldete Monatsgehalt überwiesen wurde (BF-act. 2). Spätestens nach den beiden Mahnungen am 14. Dezember 2023 (ALKact. 8) und 22. Januar 2024 (ALK-act. 9) wäre ein zielgerichteter Ton mit der Androhung der Einleitung weiterer Schritte zu erwarten gewesen. Wie die Beschwerdeführerin selbst behauptet, seien nämlich seit Arbeitsbeginn keine Gehaltszahlungen an sie durch den Arbeitgeber erfolgt (ALK-act. 7). Auch wenn die Beschwerdeführerin im Verlaufe ihrer Korrespondenz mit der Arbeitslosenkasse ungenaue bzw. widersprüchliche Behauptungen zur Pensumshöhe (vgl. ALK-act. 10 und 13), zur ausstehenden Lohnhöhe und zum relevanten Zeitraum dieser Gehaltsausstände machte – so bezieht sie sich erst auf Lohnausstände von total Fr. 16'352.94 im Zeitraum vom 1. August bis 30. November 2023 (ALK-act. 14 f.) und dann von total Fr. 23'957.06 im Zeitraum vom 1. April bis 30. November 2023 (ALKact. 3 f.) –, hält sie selbst fest, dass zum Zeitpunkt des ersten Mahnschreibens mindestens vier Monatslöhne ausgeblieben seien. Die Beschwerdeführerin hat sodann ausser diesen erwähnten Mahnschreiben bis zur Konkurseröffnung, welche über ein Jahr nach dem zweiten Mahnschreiben erfolgte, keine weiteren Schritte mehr ergriffen, um die ausstehenden Gehaltsansprüche unmissverständlich und konsequent einzufordern, was unter den Gesamtumständen des Einzelfalls als unangemessen zögerlich betrachtet werden muss.
10 Urteil S 2025 133 Die von der Arbeitslosenkasse aufgeworfene Frage, ob die Mahnschreiben überhaupt zu den angegebenen Daten an den Arbeitgeber verschickt worden seien, braucht indessen nicht abschliessend geprüft zu werden und erübrigt sich mit Blick auf das Nachstehende. 3.3.3 Vorliegend entscheidend ist nämlich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst nach (mindestens) vier ausgebliebenen Monatslöhnen bei der B.________ GmbH geblieben ist, obwohl ihr gemäss eigener Aussage von Anfang an kein Lohn bezahlt wurde. Während des Arbeitsverhältnisses hat die Beschwerdeführerin trotz erheblichen Lohnausständen ohne hinreichenden Grund keine rechtlichen Schritte zur Realisierung der Ausstände unternommen, obschon sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen musste. Der Gesetzgeber hat in Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Limite für die Bezugsdauer der Insolvenzentschädigung gesetzt. Verbleibt die versicherte Person ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt sie auf eigenes Risiko (vgl. E. 2.4 hiervor). Dies hat sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten zu lassen. Insofern spielt es auch eine Rolle, dass nicht sie, sondern der Arbeitgeber das Vertragsverhältnis am 20. November 2023 aus wirtschaftlichen Gründen per 30. November 2023 aufgelöst hat (ALK-act. 6). Mit anderen Worten wäre sie weiterhin bei der B.________ GmbH geblieben. Damit fällt ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung ohne weiteres dahin. 3.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss geltend machte, die konkreten Anforderungen an die Schadenminderungspflicht seien ihr als einfache Arbeitnehmerin ohne rechtliche Kenntnisse nicht bewusst gewesen (BF-act. 1 S. 4), kann sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn es ist vom allgemeinen Grundsatz auszugehen, wonach niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 215 E. 2b/aa). 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat, nachdem sie nach vier von Beginn an ausstehenden Gehaltszahlungen weiterhin bei der B.________ GmbH verblieb. Doch auch bei Berücksichtigung der gesamten Umstände hätte sie früher eindeutigere und unmissverständlichere Schritte einleiten müssen. Auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses unterliess es die Beschwerdeführerin (bis zur und auch nach erfolgter Konkurseröffnung über den Arbeitgeber im xx.2025) trotz erheblichen Lohnausständen weitergehende Schritte
11 Urteil S 2025 133 einzuleiten. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen. 4. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung kommt bei diesem Verfahrensausgang nicht in Frage (Art. 61 lit. g ATSG, e contrario).
12 Urteil S 2025 133 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 2. März 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am