VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Mauriz Müller URTEIL vom 22. Januar 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms, schadenanwaelte AG, Industriestrasse 13c, Postfach, 6302 Zug gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung Leistungen (Rente) S 2024 82
2 Urteil S 2024 82 A. Die 1965 geborene A.________, seit dem 1. Januar 2000 in einem Pensum von rund 20 % als Theaterintendantin am Kleintheater B.________ tätig, meldete sich nach einer am 13. Juni 2022 erlittenen Hirnblutung im Dezember 2022 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 1, 6 f.). Die Invalidenversicherung traf erwerbliche und medizinische Abklärungen (IV-act. 6 ff.) und verneinte schliesslich gestützt auf einen Einkommensvergleich mittels sogenannter "gemischter Methode" mit einem Erwerbsanteil von 20 % (Einschränkung: 90 %) und einem Haushaltsanteil von 80 % (Einschränkung: 0 %) einen Rentenanspruch (IV-Grad von 18 %; Verfügung vom 16. Juli 2024, IV-act. 29). B. Hiergegen beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung vom 16. Juli 2024 sei aufzuheben und die Invalidenversicherung sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente, zu gewähren. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine verwaltungsexterne medizinische Begutachtung durchzuführen (act. 1 S. 2). Den Kostenvorschuss von Fr. 800. leistete sie fristgerecht (act. 2 f.). C. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 11. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). D. Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Begründungen fest (act. 10); die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (act. 12). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab. In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Da die hier angefochtene Verfügung am 16. Juli 2024 erging und der frühestmögliche Zeitpunkt der potenziellen Entstehung des Renten-
3 Urteil S 2024 82 anspruchs nach dem 1. Januar 2022 liegt, finden die ab 1. Januar 2022 gültigen Normen des IVG auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV- Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 16. Juli 2024. Die Beschwerdeschrift wurde am 16. September 2024 der Post übergeben. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. b und Art. 38 Abs. 3 ATSG gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
4 Urteil S 2024 82 Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.3 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbes. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann – potenziell – anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2). Die IV-Stelle trifft eine Untersuchungspflicht, d.h. sie hat die notwendigen Abklärungen zum Gesundheitszustand der versicherten Person von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Erforderlich sind weitere Abklärungen so lange, bis der massgebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (etwa: BGer 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1). 3.4 Eine psychische Störung kann rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur invalidisierend sein, wenn sie schwer sowie von einer gewissen Dauer ist (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 sowie BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). So lässt sich etwa eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Auch bedeutende therapeutische Potentiale können die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage stellen. Mit Blick darauf, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur zu bejahen ist, wenn die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung aus objektiver Sicht nicht überwindbar sind (Art. 7 Abs. 2 ATSG) müssen diesfalls gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Durch die behandelnden Ärzte ist wenigstens glaubhaft zu machen und nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, damit weitere Abklärungen ausgelöst werden (vgl. bezüglich der Gutachten sodann BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 143 V 409 E. 4.5.2). 3.5 Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die strittigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
5 Urteil S 2024 82 auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.6 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 3.7 Bei Teilerwerbstätigen sind die Invaliditätsgrade im erwerblichen Bereich und im Aufgabenbereich zusammenzuzählen. Dabei ist zunächst ein Einkommensvergleich bezogen auf eine 100 % Tätigkeit und die massgeblichen funktionellen Leistungseinbussen vorzunehmen und mit dem Beschäftigungsgrad zu gewichten; hinzu kommt der prozentuale Anteil der Einschränkung bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre (Art. 27bis der Verordnung über die über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 4. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat, wobei diese der Vorinstanz primär eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorwirft, welche dazu geführt habe, dass ihr Erwerbsanteil sowie ihre gesundheitlichen Einschränkungen falsch festgestellt worden seien. 4.1 Die IV-Stelle begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, der Status der Versicherten als zu 20 % Erwerbstätige sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Die jüngste Tochter sei seit mindestens sieben Jahren nicht mehr auf eine intensive Betreuung angewiesen, ohne dass dies die Mutter veranlasst hätte, ihr Erwerbspensum sukzessive auszubauen. Es sei unwahrscheinlich, dass sie im Alter von 59 Jahren plötzlich ihr
6 Urteil S 2024 82 Erwerbspensum ausgedehnt hätte, zumal dafür keine finanzielle Notwendigkeit bestehe. Auf eine Haushaltsabklärung könne verzichtet werden, nachdem offensichtlich bei Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung keine wesentlichen Einschränkungen bestünden und vom Ehemann sowie der volljährigen Tochter eine zumutbare Mithilfe im Haushalt erwartet werden könne (IV-act. 29). Mithin resultiere ein Invaliditätsgrad von 18 % (90 % Einschränkung im Erwerbsteil und 0 % im Haushalt, gewichtet mit 20 % bzw. 80 %). Vernehmlassend betonte die Vorinstanz insbesondere, die Versicherte habe bei der Anmeldung zum Leistungsbezug selbst angegeben, sie sei als Theaterintendantin in einem Pensum von 20 % erwerbstätig. Dem Auszug aus dem individuellen Konto könne entnommen werden, dass diese Tätigkeit seit Jahren ungefähr in diesem Ausmass ausgeübt worden sei, obwohl das jüngste Kind bereits im Jahr 2022 17 Jahre alt gewesen sei. Statistische Erhebungen zur Erwerbstätigkeit von Frauen seien irrelevant, wenn im Einzelfall klare Hinweise auf die gelebte Aufteilung bestünden. Die behandelnde Psychiaterin enthalte sich einer Beurteilung der Kapazität im Haushalt. Sie berichte hingegen von einer sehr geringen Einsicht und Therapiefähigkeit und einer Weigerung, Psychopharmaka einzunehmen (act. 6). Die Vorinstanz reichte weiter die Stellungnahme der RAD-Psychiaterin Dr. med. C.________ vom 27. Juni 2024 nach, gemäss deren Beurteilung die von der behandelnden Psychiaterin postulierte 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bei nicht erfüllten ICD-10 Kriterien für eine depressive Störung versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar sei (IV-act. A). 4.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verwaltung habe zu Unrecht keine Haushaltsabklärung vor Ort durchgeführt, obwohl sie von einem Erwerbsanteil von 20 % sowie einem Haushaltsanteil von 80 % ausgegangen sei (act. 1 S. 3 ff.). Die in den psychiatrischen und neuropsychologischen Berichten ausgewiesenen Einschränkungen und die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit seien durch den RAD nicht beachtet worden (act. 1 S. 4). Falsch sei zudem, dass sie im Gesundheitsfall bloss zu 20 % erwerbstätig wäre: Ihr jüngstes Kind habe nun die Volljährigkeit erreicht, womit die Betreuungsaufgaben weggefallen seien. Es sprächen keine sachlichen Gründe gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von mindestens 80 % (act. 1 S. 6). Sodann habe die IV-Stelle die gesundheitlichen Einschränkungen im Haushalt (etwa: die deutliche Ermüdung) gar nicht abgeklärt, sondern sei pauschal davon ausgegangen, dass aufgrund des kleinen Erwerbspensums und der frei einteilbaren Zeit keine Einschränkungen zu vermuten seien, was aber zu kurz greife, zumal sie auf die Mithilfe des Ehemannes im Haushalt nicht zählen könne (act. 1 S. 6 f.). Grosse Unterstützung bei der Betreuung
7 Urteil S 2024 82 der jüngeren Tochter habe sie immerhin durch ihren älteren Sohn, der noch zuhause gewohnt habe, erfahren (act. 10 S. 4). Die IV-Stelle habe ungerechtfertigt ein bestimmtes Rollenverständnis zugrunde gelegt, ohne die tatsächlichen Verhältnisse abzuklären (act. 1 S. 7). Zu berücksichtigen sei dabei, dass sie bisher das Pensum trotz geplanter Steigerung deshalb nicht habe erhöhen können, weil ihre jüngste Tochter aufgrund einer Angsterkrankung engmaschiger Betreuung/Hilfestellung/Unterstützung bedurft habe, was sich aber zwischenzeitlich gebessert habe (act. 1 S. 7). Nach Abschluss der Matura im Sommer 2024 hätte sie ihr Pensum steigern können (act. 10 S. 2). Statistisch gesehen sei eine Erwerbstätigkeit zwischen 50 bis 89 % wahrscheinlich (act. 1 S. 8). Schliesslich habe die IV-Stelle allein gestützt auf die Beurteilung ihres RAD verfügt, woran aber zumindest geringe Zweifel bestünden, habe dieser sich seine Meinung doch in reiner Aktenbeurteilung gebildet, bei unvollständiger Aktenlage. Insbesondere habe er die psychiatrische sowie neuropsychologische Störung trotz Vorlage fachärztlicher Berichte nicht rechtsgenüglich gewürdigt. Bei dergestalt unklarer Aktenlage hätte – so die Versicherte – die IV-Stelle ein externes, unabhängiges Gutachten einholen müssen, um ihren Gesundheitsschaden beurteilen zu können (act. 1 S. 8 f.). Nicht nachvollziehbar sei insbesondere, wenn der RAD- Arzt (recte: die RAD-Ärztin) mit Stellungnahme vom 27. Juni 2024 argumentiere, die Ermüdbarkeit habe keine psychischen Auswirkungen, da keine neuropsychologischen Einschränkungen genannt würden. Dies, obwohl die Neuropsychologin eine deutlich reduzierte Belastbarkeit sowie schwere Müdigkeitssymptomatik festgehalten habe, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke und psychiatrisch abzuklären sei (act. 1 S. 9 f.). Mithin habe die IV-Stelle bei der Abklärung des medizinischen Sachverhalts (inklusive Ermittlung des zumutbaren Belastungsprofils) den Untersuchungsgrundsatz verletzt (act. 1 S. 10). Beim Einkommensvergleich seien ein leidensbedingter Abzug von 10 % für Teilzeit sowie ab dem 1. Januar 2024 zusätzlich der Pauschalabzug von 10 % zu gewähren (act. 1 S. 11). 5. 5.1 Einzugehen ist zunächst auf den Status der Versicherten. Diesbezüglich spricht ihr IK-Auszug eine klare Sprache (IV-act. 6): Einzig zwischen Ende 1986 bis in die erste Jahreshälfte 1988 hat A.________ augenscheinlich höherprozentig gearbeitet, bis ihr erster Sohn zur Welt kam. Der Auszug legt nahe, dass sie in ihrem ganzen Leben nur während eines Zeitraums von rund eineinhalb Jahren in einem Pensum von mehr als 20 % erwerbstätig war. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, sind der erwerbliche Status einer Person sowie ihr Invaliditätsgrad aber wirklichkeitsgerecht und konkret zu bestimmen (BGE 133 V 477 E. 6.3). Unzulässig, da diskriminierend, wäre es demnach, einer Mutter lediglich aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau und Mutter einen tieferen Erwerbsumfang zu unterstel-
8 Urteil S 2024 82 len, bei konkreten Indizien, dass sie im Gesundheitsfall in höherem Masse erwerbstätig gewesen wäre (vgl. dazu VGer ZG S 2022 68 vom 30. Oktober 2023 mit zahlreichen Hinweisen). Genauso unzulässig wäre es aber hier, der konkreten Versicherten A.________ ein statistisches Mittel an Erwerbsarbeit anzurechnen, wie dies ihre Rechtsvertreterin unter Verweis auf statistische Daten zu postulieren versucht (vgl. act. 1 S. 8), obwohl hier bereits die allgemeine Lebenserfahrung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit nahe legt, dass sie nach rund 30 Jahren als Hausfrau und Mutter und über zwanzig Jahren in einem Kleinpensum von rund 20 % im Alter von 59 Jahren ihre Erwerbstätigkeit nicht ohne finanzielle Notwendigkeit ausgebaut hätte. Hier plötzlich von einer Erwerbstätigkeit von 80 % im Gesundheitsfall auszugehen, bedürfte konkreter Indizien dafür, dass die Versicherte entsprechende Pläne hegte. Dies gilt umso mehr, als – wie die Vorinstanz richtig festhält – weder das zunehmende Alter der Söhne aus erster Ehe noch die Volljährigkeit der Tochter aus zweiter Ehe sie veranlasst haben, konkrete Schritte zum Ausbau ihrer Erwerbstätigkeit vorzunehmen. Insbesondere ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass sie Bemühungen zur Erhöhung ihres Erwerbspensums vorgenommen hätte. Nota bene ist zudem auch unklar, über welche beruflichen Qualifikationen die Versicherte überhaupt verfügt, scheint es doch aufgrund der Akten so, dass sie sich direkt nach Matura und einjähriger Handelsschule sowie einem kurzen beruflichen Ausflug in die Bankenwelt zeitlebens vollumfänglich dem Haushalt und ihren vier Kindern gewidmet hat. Von dieser konkret gewählten und gelebten Lebensgestaltung kann nicht einfach abstrahiert werden. Die IV-Stelle durfte demnach klarerweise und ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes davon ausgehen, A.________ hätte im Gesundheitsfall ihre bisherige Lebensgestaltung mit einem kleinen Erwerbspensum von rund 20 % im kulturellen Bereich sowie den komplementären 80 % im Aufgabenbereich (der allerdings nach Volljährigkeit aller Kinder aktuell nur noch aus Haushaltsführung besteht und in dem insofern bereits eine erhebliche Entlastung eingetreten ist) fortgesetzt. 5.2 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Versicherten ist festzuhalten, dass gemäss Bericht des behandelnden Neuroradiologen am Spital D.________ grundsätzlich angepasste erwerbliche Tätigkeiten in einem Umfang von vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar waren, bei guten Aussichten auf weitere Verbesserung. Das Funktionsniveau sei eingeschränkt durch die schnellere Erschöpfbarkeit und eine geringere Stressresistenz (IV-act. 14 S. 6 f., Bericht vom 6. Juli 2023; mit Bericht vom 26. Januar 2024 wird erläutert, dass neuropsychologisch an sich keine Einschränkung bestehe, und die reduzierte Belastbarkeit psychisch bedingt sei, IV-act. 28 S. 3). Die behandelnde Psychiaterin attestierte aufgrund einer depressiven Episode sowie verschiedener psychosozialer Faktoren zwar eine
9 Urteil S 2024 82 volle Arbeitsunfähigkeit, begründete dies aber einerseits nicht nachvollziehbar und äusserte sich zudem auch nur zum Erwerbsbereich, nicht zum Aufgabenbereich (vgl. immerhin den vagen Hinweis, es bestünden in Form von Erschöpfbarkeit und Überforderung auch Limitationen im Alltag). Frappant ist dabei, dass – wie die RAD-Psychiaterin richtig bemerkte – sie weder eine ICD-10-kompatible Diagnose stellen konnte noch die Funktionseinschränkungen konkret und praktisch darstellte (d.h.: was genau konnte die Versicherte in ihrem Beruf oder Haushalt nicht mehr; die Psychiaterin verweist dabei darauf, man solle "Für die Details bitte der Patientin direkt fragen", was sicher keiner objektivierten Ermittlung von Funktionseinschränkungen entspricht; die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode wird nicht näher hergeleitet). Hingegen lässt sich ihrem Bericht entnehmen, dass die Patientin eine leitliniengerechte Behandlung, insbesondere mit einer Medikation, verweigere, was im Widerspruch steht zum berichteten hohen Leidensdruck (IV-act. 26 S. 4; vgl. auch IV-act. 7 ff.; vgl. auch oben E. 3.4 hinsichtlich der ungenutzten therapeutischen Potenziale, die gegen einen erheblichen Leidensdruck und Invalidität sprechen). Wie der RAD-Arzt in der Folge darauf kam, es seien der Versicherten nur noch 50 % der ursprünglichen 20 % im Erwerbsbereich zumutbar (anstatt bis zu 50 % von 100 %; IVact. 15), und weshalb die IV-Stelle dann in der Berechnung von einer Einschränkung von 90 % auf 100 % ausging, nachdem der Neuroradiologe klar von einer zumutbaren Tätigkeit von vier bis fünf Stunden täglich ausging, lässt sich nicht nachvollziehen, kann indes letztlich offen bleiben, da so oder anders keine rentenrelevante Invalidität vorliegt: Selbst bei Annahme einer vollen Einschränkung im Erwerbsbereich betrüge der gewichtete erwerbliche Teilinvaliditätsgrad nämlich maximal 20 %, entsprechend dem erwerblichen Pensum. 5.3 Im Haushalt der Versicherten wurden in der Tat keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Damit hat indes die Vorinstanz ebenfalls nicht den Untersuchungsgrundsatz verletzt: Aus keinem einzigen ärztlichen Bericht geht hervor, dass bzw. inwiefern bei der Besorgung des Haushalts Einschränkungen bestünden die über einen allenfalls leicht erhöhten Pausenbedarf und die Notwendigkeit freier Zeiteinteilung hinausgingen (vgl. zur Notwendigkeit glaubhafter Einschränkungen um die Untersuchungspflicht auszulösen oben E. 3.3). Eine Haushaltsinvalidität ist hier denn auch nur sehr schwer vorstellbar, bei im Wesentlichen bereits stark reduzierten Haushaltsführungsaufgaben (erwachsene Kinder) sowie der Anwesenheit mehrere anderer erwachsener Personen im Haushalt. Die Versicherte macht auch beschwerdeweise lediglich vage geltend, es "würden Dinge liegen bleiben", was nicht ausreicht. Ihren Hausgenossen über 16 Jahren ist eine Mitarbeit im Haushalt grundsätzlich zumutbar. Unklar ist, wie sich ihr Haushalt im fraglichen Zeitpunkt
10 Urteil S 2024 82 genau zusammensetze: Gemäss neuropsychologischem Bericht vom 26. Januar 2024 lebten drei der vier erwachsenen Kinder noch in ihrem Haushalt; gemäss der Versicherten lebten jedenfalls ihre jüngste Tochter und der zweitjüngste Sohn im Sommer 2022 noch bei ihr (IV-act. 28 S. 2); ob der Sohn zwischenzeitlich ausgezogen ist, ist nicht bekannt. Zudem ist der Ehemann zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin lebte demnach in einem Haushalt mit drei bis fünf Personen über 16 Jahren, von denen grundsätzlich erwartet werden darf, dass sie sich an den anfallenden Haushaltsarbeiten beteiligen. Dabei ist den Familienmitgliedern über ihren (ohnehin zu leistenden) eigenen Anteil an der Hausarbeit hinaus im Sinne einer Schadenminderungspflicht nach ständiger Rechtsprechung eine Mithilfe anzurechnen, die über das Mass hinausgeht, das bei voller Gesundheit ihrer Hausgenossin zu erwarten wäre. Es ist danach zu fragen, wie sich eine Familiengemeinschaft einstellen würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2; EVG I 228/06 vom 5. Dezember 2006 E. 7.1.2). Dies führt dazu, dass selbst bei Berücksichtigung leichter Einschränkungen im Haushalt – die nota bene in keiner Weise ausgewiesen sind, zumal die funktionelle Einschränkung primär in schnellerer Erschöpfbarkeit und geringerer Stressresistenz besteht, indes bei der Haushaltstätigkeit die Pausen frei gewählt werden können und kein externer Druck aufgesetzt wird wie in einer Erwerbsarbeit (vgl. auch Einschätzung des RAD, IV-act. 15) – diese von den Familienangehörigen mit zumutbarer Mitwirkung aufzufangen wären. Lag nach dem Gesagten bereits aufgrund der Akten auf der Hand, dass im Aufgabenbereich – indem die Beschwerdeführerin schon durch das Erwachsenwerden der Kinder massiv entlastet wurde – keine Teilinvalidität besteht, durfte die Verwaltung in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung lediglich pro forma verzichten. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juli 2024 zu bestätigen. 6. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin zu erheben, die auf Fr. 800. festgesetzt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KostenVO; BGS 162.12]; § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
11 Urteil S 2024 82 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800. erhoben, die der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die IV-Stelle des Kantons Zug, an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 22. Januar 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am