Skip to content

Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.01.2026 S 2024 58

January 29, 2026·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·5,805 words·~29 min·1

Summary

Unfallversicherung (Leistungen) | Unfallversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Judith Fischer und Ersatzrichter Dr. iur. Martin Skripsky Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 29. Januar 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA MLaw Stephanie C. Elms, schadenanwaelte AG, Industriestrasse 13c, Postfach, 6302 Zug gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8010 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Leistungen) S 2024 58

2 Urteil S 2024 58 A. Die 1981 geborene A.________ war bei der B.________ als Sachbearbeiterin Rechnungswesen in einem Teilpensum angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als der Allianz am 20. November 2023 mitgeteilt wurde, die Versicherte habe sich am 20. Juli 2023 beim Yoga eine Verletzung an der linken Schulter zugezogen (UV-act. 1). Am 10. Januar 2024 teilte die Allianz der Versicherten mit, es liege weder ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vor, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung bestehe (UV-act. 8). Nachdem sich die Versicherte damit nicht einverstanden erklärt hatte (UV-act. 12), holte die Allianz eine versicherungsinterne Stellungnahme zur Frage ein, ob eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege, was Dr. med. C.________, Fachärztin für Prävention und public health, am 8. März 2024 verneinte (UV-act. 20). Gestützt darauf lehnte die Allianz mit Verfügung vom 12. März 2024 ihre Leistungspflicht ab (UV-act. 22). Die dagegen erhobene Einsprache (UV-act. 23) wies die Allianz mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024 ab (UV-act. 26). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Juli 2024 liess A.________ beantragen, der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr, der Beschwerdeführerin, Leistungen nach UVG auszurichten. Eventualiter sei sie durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen. Subeventualiter sei die Sache zur medizinischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2024 beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht

3 Urteil S 2024 58 desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführerin wohnt in D.________, ZG. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 11. Juni 2024. Die Beschwerdeschrift wurde am 5. Juli 2024 der Post übergeben. Damit gilt die Beschwerde als rechtzeitig i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen an eine Beschwerde und die Beschwerdeführerin ist als von der Verfügung des Unfallversicherers direkt Betroffene zur Beschwerde legitimiert. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu 11. Juni 2024) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 3. 3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 3.2 3.2.1 Erste Voraussetzung für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers ist das Vorliegen eines Unfalls resp. einer unfallähnlichen Körperschädigung. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Artikel 6 Abs. 2 UVG enumeriert abschliessend die Körperschädigungen, die, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt werden. Aufgezählt werden a) Knochenbrüche, b) Ver-

4 Urteil S 2024 58 renkungen von Gelenken, c) Meniskusrisse, d) Muskelrisse, e) Muskelzerrungen, f) Sehnenrisse, g) Bandläsionen und h) Trommelfellverletzungen. 3.2.2 Damit von einem Unfall ausgegangen werden kann, müssen sämtliche in der Legaldefinition nach Art. 4 ATSG enthaltenen Kriterien erfüllt sein. Mit dem ersten Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt und es wird eine Einwirkung während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums verlangt. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Zeitspanne weniger Sekunden (vgl. Pärli/Kunz, in: Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 4 N 18). Das Kriterium der Unfreiwilligkeit verlangt, dass die Folge des Ereignisses, die Körperschädigung, unbeabsichtigt eintritt (Pärli/Kunz, a.a.O., Art. 4 N 24 ff.). Mit dem Kriterium der Ungewöhnlichkeit sollen Unfälle von Ereignissen abgegrenzt werden, die im Rahmen des Alltäglichen eintreten. Auszuscheiden sind mithin die tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden können (Alfred Bühler, Der Unfallbegriff, in: Alfred Koller, Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, S. 195 ff., insbesondere S. 234). Massgebend ist, dass das Ereignis das im jeweiligen Lebensbereich Alltägliche oder Übliche überschreitet. Dabei kann die Ungewöhnlichkeit auch in einer Programmwidrigkeit bestehen oder sich aus einem das Übliche überschreitenden Ausmass (z.B. ausserordentliche Kraftanstrengung) ergeben. Ungewöhnlich ist dabei nicht die Wirkung des betreffenden Faktors, sondern dieser selbst (BGE 122 V 230 E. 1). Das Kriterium des äusseren Faktors gilt im Regelfalle schliesslich als erfüllt, wenn äussere, vom menschlichen Körper unabhängige Kräfte – praxisgemäss können aber auch körpereigene Bewegungen wie das Aufstehen aus der Hocke die schädigende äussere Einwirkung darstellen (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1) – auf diesen einwirken. In aller Regel wird es sich um eine mechanische Einwirkung handeln (Pärli/Kunz, a.a.O., Art. 4 N 82 f.). Zwingende Folge dieses Zusammenspiels verschiedener Faktoren ist die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit. 3.2.3 Bei Körperbewegungen gilt der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen, denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhin-

5 Urteil S 2024 58 dern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (BGer 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). Beschränkt sich die Schädigung auf das Körperinnere und kann sie erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten, muss die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 E. 2b). Bei einer Sportverletzung ist ohne besonderes Vorkommnis das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2). Hingegen ist bei sportlichen Tätigkeiten ein Unfall im Rechtssinn dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (EVG U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E. 4.4). Entscheidend ist, ob das konkrete Geschehen noch in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt oder nicht (BGer 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5 mit Hinweisen). 3.2.4 Bei Vorliegen einer diagnostizierten Listenverletzung wird vermutet, dass es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss (vgl. etwa BGer 8C_347/2021 vom 10. November 2021 E. 2.3 mit Hinweis). Dieser wird nach Art. 6 Abs. 2 UVG leistungspflichtig, solange er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die fragliche Verletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 8.2.2.1). Vorausgesetzt ist mithin nicht ein Unfall im Rechtssinn, sondern ein medizinisches Trauma (vgl. etwa André Nabold, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, Art. 6 N 45; Irene Hofer, in: Basler Kommentar Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 6 N 57). Der Unfallversicherer hat im Rahmen seiner Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abzuklären (BGer 8C_347/2021 vom 10. November 2021 E. 2.3). Dem Gesetzgeber war es ein Anliegen, mit dieser (2017 in das Gesetz überführten) Bestimmung eine gesetzliche Vermutung aufzustellen und bezüglich der aufgezählten Körperschädigungen zugunsten der Versicherten in der oft schwierigen Abgrenzung zwischen Krankheit und Unfall eine Beweiserleichterung einzuführen (BGE 146 V 51 E. 8.3). Dies betrifft insbesondere auch den Kausalzusammenhang, der gemäss Art. 6

6 Urteil S 2024 58 Abs. 1 UVG näher zu klären ist, hingegen bei Listenverletzungen vermutet wird, sobald ein initial traumatisches Ereignis benannt werden kann (vgl. BGE 146 V 51 E. 8.3 ff.). 3.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der den Anspruch erhebenden Person glaubhaft zu machen (BGE 116 V 136 E. 4b). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (BGer 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.1). 3.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kommt auch den (Akten-)Beurteilungen der beratenden Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_382%2F2020&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-V-218%3Ade&number_of_ranks=0#page218

7 Urteil S 2024 58 widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Praxisgemäss kommt ihnen aber nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von beratenden Ärzten oder Ärztinnen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (BGer 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 137 V 210 E. 1.4; 135 V 465 E. 4.4). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024 zusammengefasst, das Ereignis vom 20. Juli 2023 stelle mangels ungewöhnlichen äusseren Faktors keinen Unfall im Rechtssinne dar. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht gestürzt, sondern entsprechend ihrer ersten Schilderung im Fragebogen auf der Matte ausgerutscht sei. Ein Ausrutschen von der Matte stelle beim Bikram Yoga, das in einem heissen Raum praktiziert werde und dementsprechend Feuchtigkeit entstehe, die die Teilnehmer zwangsläufig zum Rutschen bringen könne, kein besonderes Vorkommnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Zudem bestehe keine Leistungspflicht infolge unfallähnlicher Körperverletzungen, da die Sehnenteilrisse nicht als Hauptdiagnosen zu werten seien und ihr, der Unfallversicherung, selbst, wenn letzteres der Fall wäre, der Entlastungsbeweis für den degenerativen Ursprung der festgestellten Sehnenrisse gelinge. Die leistungsablehnende Verfügung sei daher nicht zu beanstanden (UV-act. 26). 4.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der von ihr geschilderte Vorfall erfülle den Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG. So habe sie bereits in der Ergänzung zur Unfallmeldung geschrieben, dass sie auf der Matte ausgerutscht und fest auf die Schulter geschlagen sei, was ein Sturzereignis impliziere. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werde bei einem Sturz in Folge eines Ausgleitens der Faktor der Ungewöhnlichkeit regelmässig bejaht. Die Ungewöhnlichkeit könne im vorliegenden Fall auch nicht damit verneint werden, dass bei einer Bikram Yoga Stunde ein feuchtes Raumklima normal sei. Konsequenterweise müssten dann auch allen

8 Urteil S 2024 58 Sturzereignissen auf Schnee oder Eis im Winter die Ungewöhnlichkeit abgesprochen werden, denn es sei ja gewöhnlich, dass im Winter Eis oder Schnee liege. Vielmehr komme es hier darauf an, dass der Ablauf der Bewegung durch die rutschige Feuchtigkeit auf der Matte gestört worden sei. Des Weiteren liege ein Teilriss der Bizepssehne vor, welcher zusammen mit der SLAP-Läsion die Hauptbeschwerden verursachen würde. Beim Teilriss der Bizepssehne handle es sich um eine Listenverletzung von Art. 6 Abs. 2 UVG für deren Folgen die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei. Der behauptete Entlastungsbeweis gelinge mit der oberflächlichen und lückenhaften Stellungnahme von Dr. C.________ offensichtlich nicht. Dementsprechend verneine die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Unrecht (act. 1). 5. Der vorliegende Rechtsstreit dreht sich somit um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. Juli 2023 zu Recht abgelehnt hat. Die Aktenlage hierzu präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 5.1 In der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 20. November 2023 gab die Arbeitgeberin zum Unfallhergang an, die Versicherte sei bei einer Yoga-Übung abgeschliffen. Dabei habe es ihr fest in die Schulter geschlagen. Als Verletzung wurde ein Riss in der linken Schulter genannt (UV-act. 1). 5.2 Im Frageblatt zum Unfall hielt die Versicherte am 6. Dezember 2023 fest, sie sei während der Bikram Yoga Übung auf ihrer Matte ausgerutscht. Bikram Yoga werde bei einer Wärme von 40 Grad sowie einer Feuchtigkeit von 40 % gemacht. Ihr habe es sofort in die Schulter geschossen (wie ein Blitz). Sie habe sofort sehr starke Schmerzen begleitet von einer spürbaren Bewegungseinschränkung gehabt. Sie habe kaum einen Pullover anbzw. ausziehen können. Da sie zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Nackenbeschwerden sowieso bei der Osteopathin in Behandlung gewesen sei, habe diese kurz einen Blick auf die Schulter geworfen und ihr Übungstipps gegeben. Diese Übungen scheinen jedoch nicht ausreichend zu sein, um den Schmerz sowie die Bewegungseinschränkungen zu lindern. Die Ungleichheit zwischen der rechten und der linken Seite (welche schmerze) sei nach wie vor spürbar und sie merke, dass sie links immer noch sehr eingeschränkt sei in der Bewegung. Deshalb möchte sie dem nachgehen und den Unfall vom Juli 2023 weiter abklären (UV-act. 5). 5.3 Das am 7. Dezember 2023 durchgeführte MRI der linken Schulter ergab folgendes: "Tendinopathie der Supraspinatussehne mit kleinen Teilrissen im

9 Urteil S 2024 58 Ansatzbereich. Kleine Teilrisse auch an den Ansätzen der Infraspinatus- und Subscapularissehnen. Keine Muskelatrophie. Superiorer Labrumriss (SLAP-Läsion Typ III), intraartikulärer Teilriss der langen Bizepssehne. Subakromiale Bursitis" (UV-act. 7). 5.4 Mit Bericht vom 19. Dezember 2023 hielt Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie & Traumatologie des Bewegungsapparates, als Diagnosen ein Schultertrauma links am 20. Juli 2023 mit SLAP-3-Läsion, Teilruptur der Supraspinatussehne und möglicher durchgemachter kurzer anteroinferiorer Subluxation fest. Anamnestisch wird festgehalten, die Patientin habe am 20. Juli 2023 eine Yogaübung in Bauchlage mit adducierten Armen mit forcierter Bewegung in der Hüfte und konsekutivem Abdrehen gemacht. Dabei sei es zu einem plötzlichen Schmerz in der linken Schulter gekommen. Der Schmerz sei sehr heftig gewesen. Die Versicherte habe den Arm nachher nicht mehr nach oben gebracht und eine Woche lang grosse Mühe gehabt, ein T- Shirt anzuziehen. Sie habe gehofft, dass der Schmerz spontan wieder besser würde, weshalb keine sofortige ärztliche Konsultation erfolgt sei. Nun sei es zu einer Persistenz von Schmerzen der Schulter beim Tragen von normalen Gewichten (Einkaufstasche) oder Seitwärtsbewegung bei einem Schmerzniveau von 6–7 von 10 gekommen. Der Hauptschmerz sei am Acromion und etwas seitlich davon, vereinzelt entlang dem Bizeps und Trizeps, bis in den Ellenbogen ausstrahlend. Beurteilend hielt Dr. E.________ fest, am 20. Juli 2023 sei es bei der Patientin zu einem Schultertrauma gekommen, wobei er eine kurze vordere Subluxation der Schulter nicht ausschliessen könne. Jetzt bestehe aber zusätzlich eine SLAP-3-Läsion mit eingeschlagenem Lappen, was die stark eingeschränkte Innenrotation, auch mit dem Gefühl einer Blockade, erkläre. Daneben bestehe eine Teilruptur der Supraspinatussehne. Wegen der starken Bewegungseinschränkung empfahl Dr. E.________ Physiotherapie und bei Bedarf die Einnahme eines NSAR. Zudem wies er darauf hin, dass es wünschenswert wäre, möglichst bald eine intraartikuläre Steroidinfiltration zu machen, um den Schmerz zu reduzieren und um einer eventuellen Entwicklung einer posttraumatischen frozen shoulder zuvorzukommen. Sollten der Schmerz und die Bewegungseinschränkung persistieren, würde er wegen der SLAP-3-Läsion eine Arthroskopie der Schulter mit Revision des Bizepsankers und des Labrums und eventuell Naht der Supraspinatussehne empfehlen. Meistens seien die Teilrupturen der Supraspinatussehne bei der intraoperativen Evaluation grösser als im MRI dargestellt (UV-act. 6). 5.5 Im ersten Arztzeugnis UVG vom 22. Dezember 2023 berichtete Dr. med. F.________, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, über die gesundheitliche Situation der

10 Urteil S 2024 58 Versicherten seit Erstbehandlung am 22. November 2023. Dabei hielt sie zum Unfallhergang fest, die Patientin habe sich am 20. Juli 2023 während dem Yoga bei einer Übung durch Belastung des ganzen Körpergewichts auf ihre Arme einen einschiessenden Schmerz zugezogen, welcher persistent gewesen sei und im Laufe der Zeit auch in den Oberarm links ausgestrahlt habe. Sie, Dr. F.________, diagnostizierte Schulterschmerzen links bei Verhebetrauma durch eine Yoga-Übung am 20. Juli 2023 und listete die MRI- Befunde der linken Schulter vom 7. Dezember 2023 auf. Die Behandlung durch sie sei am 12. Dezember 2023 abgeschlossen und die Patienten dem Orthopäden Dr. E.________ zugewiesen worden (UV-act. 7). 5.6 Mit versicherungsinterner Beurteilung vom 8. März 2024 hielt Dr. C.________ fest, dass eine SLAP-3-Läsion sowohl durch ein Trauma mit einem plötzlichen, unerwarteten Zug, Druck auf die vorgespannte Bizepssehne durch einen Sturz auf ausgestreckten Arm, das plötzliche Heben einer schweren Last oder durch Ausrenken der Schulter entstehen könne, was nicht der Beschreibung des Ereignisses vom 20. Juli 2023 entspreche. Wahrscheinlicher sei hier eine chronische Überlastung der Schulter. Eine unfallähnliche Körperschädigung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG liege nicht vor. Gemäss MRI Schulter links vom 7. Dezember 2023 würden hier ältere Läsionen der Rotatorenmanschette überwiegen. Ein bone bruise sei nicht nachgewiesen (UV-act. 20). 5.7 Im Rahmen der Einsprache führte die Versicherte aus, Bikram Yoga werde in einem Raum von 40 Grad Celsius und 40 % Luftfeuchtigkeit praktiziert. Aufgrund dieser äusseren Faktoren sei die Matte, auf der die Yoga-Übungen ausgeführt würden, feucht und rutschig. Die Übung "Shalabhasana" (halbe Heuschrecke) werde in der Bauchlage ausgeführt. Die Hände würden gefaltet unter dem Schambein positioniert. Mit der Einatmung werde die Körperspannung aufgebaut, die Arme in den Boden gedrückt und die Beine nach oben angehoben. Aufgrund der nassen Matte sei sie ausgerutscht, was einer nicht beabsichtigten Einwirkung entspreche, und ein Schmerz habe die Schulter durchfahren. Infolge des plötzlichen starken Schmerzes in der linken Schulter habe sie die Yoga-Stunde umgehend beendet. Seither sei sie betreffend körperliche Gesundheit eingeschränkt, so sei z.B. das Liegen auf der linken Schulter nur kurzzeitig möglich und die Einkaufstaschen könne sie mit links nicht tragen. Zudem sei die Beweglichkeit, insbesondere die Innenrotation, stark eingeschränkt und es bestehe eine Blockade in der Schulter.

11 Urteil S 2024 58 Im Bericht vom 23. Januar 2024, der zusammen mit der Einsprache eingereicht wurde, bestätigte Dr. F.________, dass sie die Versicherte am 22. November 2023 aufgrund von Schulterschmerzen links nach einem Fehlbelastungs-/Überbelastungstrauma beim Yoga gesehen habe. Die Schulterbeschwerden seien im Rahmen des Traumas entstanden, da die Versicherte zuvor unter keinen Schulterbeschwerden gelitten habe. Das MRI vom 11. Dezember 2023 [recte: 7. Dezember 2023] habe entsprechende Befunde ergeben (UV-act. 23). 5.8 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte die Versicherte eine Stellungnahme von Dr. med. G.________, leitender Arzt Sportmedizin am H.________, vom 1. Juli 2024 zu den Akten. Gemäss Dr. G.________ seien aktuell vor allem die SLAP-Läsion und ein Teilriss der Bizepssehne für die Beschwerden verantwortlich. Die Tendinopathie mit Teilrissen im Ansatzbereich der Supraspinatussehne sei per Definition ein Krankheitsbild, verursache jedoch nicht die Hauptbeschwerden, an denen die Versicherte heute noch leide. Sowohl die SLAP-Läsion als auch der Teilriss der Bizepssehne seien auf den Unfall zurückzuführen. Auch sei der Unfallhergang geeignet, die erlittenen Verletzungen zu verursachen. Sehnenrisse könnten allgemein zwar durch Degeneration entstehen. Die SLAP-Läsion und der Teilriss der Bizepssehne, wie sie sich bei der Versicherten zeigen würden, seien aber keine Folge einer Degeneration (BF-act. 3). 6. Zu prüfen ist zunächst, ob es sich beim Schadenereignis vom 20. Juli 2023 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt (vgl. E. 3.2.1 ff. vorstehend). Die Beschwerdegegnerin verneint dies mit der Begründung, es fehle an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es stellt sich somit die Frage, ob es beim Ereignis vom 20. Juli 2023 um einen im betreffenden Lebensbereich alltäglichen und üblichen Vorgang geht, zu dem nichts Besonderes ("Programmwidriges" oder "Sinnfälliges") hinzugetreten ist, oder ob ein solches Zusatzgeschehen – und mit diesem das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit, wie Stolpern, Ausgleiten oder Anstossen – gegeben ist (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1). 6.1 Damit beurteilt werden kann, ob das Ereignis vom 20. Juli 2023 einen Unfall im Rechtssinn darstellt, ist vorab festzulegen, von welchem Geschehensablauf auszugehen ist. Diesbezüglich wurde in der Unfallmeldung vom 20. November 2023 festgehalten, die Beschwerdeführerin sei bei einer Yoga-Übung abgeschliffen, wobei es ihr fest in die Schulter

12 Urteil S 2024 58 geschlagen habe. Im Fragebogen vom 6. Dezember 2023 hielt die Beschwerdeführerin zum Unfallhergang fest, sie sei während der Bikram Yoga Übung auf ihrer Matte ausgerutscht, wobei es ihr sofort in die Schulter geschossen habe (wie ein Blitz). Wie das soeben Ausgeführte zeigt, weicht die Schilderung des Geschehens in den ereignisnahen Akten zwar jeweils leicht ab, in sich bzw. in den Kernelementen ist es jedoch durchaus stimmig. Die Unterschiede, dass das eine Mal von einem "Abgeschliffen", das andere Mal von einem "Ausrutschen" die Rede ist, machen die Aussagen jedenfalls nicht unglaubwürdig. Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits im Fragebogen von einem Ausrutschen während einer Yoga-Übung berichtet hatte, mithin bevor sie mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2024 erstmals über die Ablehnung der Leistungspflicht orientiert wurde. An dieser Sachverhaltsdarstellung hielt sie – zum damaligen Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten – auch im Rahmen des Einspracheverfahrens fest. Wiederum wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie aufgrund der nassen Matte ausgerutscht sei und ein Schmerz die Schulter durchfahren habe. Ergänzend zu den bereits getätigten Ausführungen legte sie dar, dass sie konkret bei der Übung "Shalabhasana" (halbe Heuschrecke) ausgerutscht sei. Dabei handelt es sich offenbar um eine in Bauchlage ausgeführte Yoga-Übung, bei welcher die Hände unter dem Schambein positioniert und bei Aufbau der Körperspannung die Arme in den Boden gedrückt sowie die Beine nach oben angehoben werden. Es gilt somit festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Ereignishergang bis zum Vorliegen des angefochtenen Einspracheentscheids von ihrem inhaltlichen Gehalt her keine wesentlichen Widersprüche aufweisen und als glaubwürdig erscheinen. Demgegenüber wurde die Darstellung, dass es zu einem Sturz gekommen sei, erstmals im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geltend gemacht (act. 1 Rz. 10), während in keiner der echtzeitlichen Akten Bezug auf einen eigentlichen Sturz genommen wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann auch nicht gesagt werden, ihre echtzeitlichen Aussagen würden ein Sturzereignis implizieren. So trifft es, wie bereits dargelegt, zwar zu, dass sie bereits im Fragebogen ein Ausrutschen erwähnte, von einem "fest auf die Schulter schlagen", was einen Sturz auf die Schulter wohl implizieren würde, war darin jedoch ebenso wenig die Rede wie in der Unfallmeldung oder der Einsprache. Vielmehr wurde darin ausgeführt, es habe ihr "fest in die Schulter geschlagen", "sofort in die Schulter geschossen (wie ein Blitz)" bzw. "ein Schmerz habe die Schulter durchfahren". Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf die Schulter gestürzt ist. Dies deckt sich auch mit den Arztberichten, wird darin doch ebenfalls kein

13 Urteil S 2024 58 Sturz auf die linke Schulter, sondern lediglich ein "plötzlicher Schmerz in der linken Schulter" bzw. ein "einschiessender Schmerz" erwähnt. Da in der Regel auf die "Aussagen der ersten Stunde" abzustellen ist, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. E. 3.3 vorstehend), ist vorliegend vom ursprünglich geschilderten Ereignishergang auszugehen und kann auf die nachträglich erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens konstruierte Darstellung nicht abgestellt werden. Angesichts der vorangehenden Darlegungen ist im Folgenden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einem Sachverhalt auszugehen, wonach die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2023 bei einer in Bauchlage ausgeführten Yoga-Übung ausrutschte und sie dabei in der linken Schulter einen einschiessenden Schmerz verspürte, ohne indes auf die Schulter zu stürzen. 6.2 Beim Bikram Yoga handelt es sich um eine Yoga-Methode, die in einem heissen Raum (ca. 40 Grad) mit entsprechender Luftfeuchtigkeit (40 %) ausgeübt wird. Wie die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, ist die Matte, auf der die Yoga-Übungen ausgeführt werden, dabei feucht und rutschig. Das Ausrutschen infolge Feuchtigkeit auf der Oberfläche der Matte beeinflusst den Bewegungsablauf zwar programmwidrig, sodass es sich um ein äusseres Ereignis handelt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann das Ausrutschen ohne Sturz von einer feuchten Matte indessen nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden. Ausschlaggebend hierfür ist, dass sich das Ereignis während einer Übung beim Bikram Yoga ereignet hat, und es sich dabei gerade um gewöhnliche Umstände für diese Sportart handelt. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit einig zu gehen, dass das von der Beschwerdeführerin geschilderte Ereignis den Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG nicht erfüllt. Daran ändert auch der von der Beschwerdeführerin angestellte Vergleich mit Sturzereignissen auf Schnee und Eis nichts. Zu berücksichtigen ist einerseits, dass es im vorliegenden Fall gerade nicht zu einem Sturz kam und andererseits, dass sich das Ereignis während einer sportlichen Betätigung ereignet hat und somit auch die entsprechende Rechtsprechung zu berücksichtigen ist. Nach dem Ausgeführten besteht somit unter dem Titel eines Unfalls keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. 7. Zu klären bleibt damit, ob die Beschwerdeführerin eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG erlitten hat, was dazu führen würde, dass die Beschwerdegeg-

14 Urteil S 2024 58 nerin unter Umständen unabhängig vom Vorliegen eines Unfallereignisses zur Leistungserbringung verpflichtet wäre. 7.1 Unter den Parteien besteht zu Recht Einigkeit darüber, dass SLAP-Läsionen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht unter die in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgelisteten Körperschädigungen fallen, handelt es sich dabei doch nicht um einen Sehnenriss, sondern um eine Verletzung am Labrum glenoidale (BGer 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 4.3). Zudem würde auch bei einer Subluxation keine Listenverletzung vorliegen (BGer 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E. 5.2). Unbestritten ist aber auch, dass bei der Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Teilruptur der Supraspinatussehne sowie ein Teilriss der langen Bizepssehne diagnostiziert wurden und somit eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG (Sehnenriss) vorliegt. Die Leistungspflicht besteht jedoch nur dann, wenn die Listenverletzung der Hauptbefund ist. Hieran hat die Gesetzesrevision nichts geändert (Evalotta Samuelsson, Neuregelung der unfallähnlichen Körperschädigung, Das Beispiel des Meniskusrisses, SZS 2018 S. 343 mit Hinweis auf BGE 116 V 145 E. 4d). Die Teilrisse der Sehnen indes lediglich anhand der Reihenfolge der aufgelisteten Diagnosen als Nebendiagnosen zu qualifizieren, wie dies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid getan hat (UV-act. 26 Rz. 34), geht allerdings nicht an. Wie den Akten entnommen werden kann, besteht zwischen den sich dazu äussernden Ärzten Einigkeit, dass betreffend die Teilruptur der Supraspinatussehne von einem Nebenbefund auszugehen ist (vgl. Stellungnahme von Dr. G.________ vom 1. Juli 2024 [BF-act. 3] und sinngemäss auch Dr. E.________ im Bericht vom 19. Dezember 2023 [UV-act. 6]). Doktor G.________ legte sodann eingehend dar, dass die SLAP-Läsion und der Teilriss der Bizepssehne für die Hauptbeschwerden der Beschwerdeführerin verantwortlich seien, diese mithin das Hauptproblem darstellen würden. Soweit die Beschwerdegegnerin damit argumentiert, dass ein Riss an der Bizepssehne eine Nebendiagnose zur SLAP-Läsion darstellt (act. 3 Rz. 7), kann ihr nicht gefolgt werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Ärzte vorliegend von einer SLAP-Läsion Typ III ausgehen. Dabei handelt es sich um einen kompletten Riss mit Ablösung des superioren Labrumfragments vom Glenoidrand, wobei der Bizepsanker intakt ist. Demgegenüber kennzeichnet sich die schwerste Form der SLAP-Läsion (Typ IV) durch einen Längsriss des superioren Labrums, der sich in den Beginn der langen Bizepssehne ausdehnt (https://flexikon.doccheck.com/de/SLAP-Läsion; zuletzt besucht am 17. November 2025). Von einer SLAP-Läsion Typ IV ist vorliegend jedoch gerade nicht auszugehen. Dementsprechend kann der Teilriss der langen Bizepssehne nicht als Nebendiagnose zur SLAP-

15 Urteil S 2024 58 Läsion Typ III qualifiziert werden. Vielmehr ist als Hauptbefund von einer SLAP-Läsion Typ III und einem Teilriss der langen Bizepssehne, der, wie bereits dargelegt, unter die in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgezählten Listenverletzungen fällt, auszugehen. In einem solchen Fall – bei nachgewiesenem auslösenden Ereignis sowie Listenverletzung – greift die Vermutung der Leistungspflicht des Unfallversicherers. 7.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich nun jedoch auf den Standpunkt, die Sehnenteilrisse seien vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen (UV-act. 26 Rz. 36 ff.). Diesbezüglich stützt sie sich massgeblich auf die Beurteilung von Dr. C.________ (UV-act. 20). 7.2.1 Es ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Entlastungsbeweis mit der Stellungnahme ihrer beratenden Ärztin im Sinne des vorstehend in E. 3.2.4 Ausgeführten erbracht hat (zum Beweiswert von Beurteilungen von beratenden Ärzten, welcher mit jenem von versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen ist vgl. BGer 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2). Vorderhand fällt diesbezüglich auf, dass Dr. C.________ zu Unrecht (vgl. E. 7.1 vorstehend) eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG verneint hat. Sodann ist festzustellen, dass die Stellungnahme von Dr. C.________ äusserst knapp ausgefallen ist. So begründet sie ihre Schlussfolgerung des degenerativen Ursprungs lediglich damit, dass eine SLAP-3-Läsion zum vorliegenden Unfallereignis nicht passe und im MRI-Befund vom 7. Dezember 2023 ältere Läsionen in der Rotatorenmanschette überwiegen würden sowie ein bone bruise nicht nachgewiesen sei. Von welchen degenerativen Veränderungen sie ausgeht, legt sie dabei nicht dar. Dass bei der Beschwerdeführerin auch degenerative Befunde vorliegen, wird zwar nicht bestritten und ist durch den MRI-Befund vom 7. Dezember 2023 (Tendinopathie der Supraspinatussehne) ausgewiesen. Allgemeinnotorisch liegen bei den in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgezählten Gesundheitsschäden allerdings praktisch immer auch krankheitsund/oder degenerative (Teil-)Ursachen vor (vgl. BGE 146 V 51 E. 8.4 mit Hinweisen). Genau deshalb wurde denn auch die Beweiserleichterung zugunsten der Versicherten eingeführt. Dass gewisse Abnützungen auch festgestellt werden können und möglicherweise für die entstandene Verletzung sogar teilursächlich waren, reicht somit nicht aus, um die Leistungspflicht der Unfallversicherung zu verneinen (BGE 146 V 51 E. 8.4). Dementsprechend ist mit den degenerativen Veränderungen allein ein überwiegend auf Abnützung zurückführender Sehnenriss nicht nachvollziehbar dargetan. Vielmehr hätte in der versicherungsmedizinischen Beurteilung eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem gesamten Ursachenspektrum stattfinden, mithin die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Ab-

16 Urteil S 2024 58 nützung oder Erkrankung sprechen, gewichtet werden müssen. Dabei wäre auf jeden Fall auch eine vertiefte Auseinandersetzung zu sämtlichen in der linken Schulter erhobenen Befunden vorzunehmen gewesen. Nach dem Dargelegten scheint die Beurteilung von Dr. C.________ mangels genügender medizinischer Begründungsdichte nicht geeignet, um den Entlastungsbeweis im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 UVG zu erbringen. Die Schlussfolgerung eines überwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführenden Sehnenrisses ist lediglich mit den Ausführungen von Dr. C.________ jedenfalls nicht nachzuvollziehen. Es ist somit festzustellen, dass die Beurteilung von Dr. C.________ die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen nicht zu erfüllen vermag. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass zumindest die Berichte von Dr. E.________ vom 19. Dezember 2023 (UV-act. 6) und von Dr. F.________ vom 23. Januar 2024 (UVact. 23), wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt (vgl. UV-act. 26 Rz. 37), nicht geeignet sind, die Beurteilung von Dr. C.________ in Zweifel zu ziehen. Es ist an dieser Stelle noch einmal festzustellen, dass Dr. C.________ ihre Annahme des degenerativen Ursprungs nicht genügend überzeugend dargelegt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann also bereits keine Rede davon sein, dass die Beurteilung von Dr. C.________ einleuchtet. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eine Stellungnahme von Dr. G.________ vom 1. Juli 2024 aufgelegt hat (BF-act. 3), in der sich dieser explizit zur Frage, ob traumatisch oder degenerativ bedingt, geäussert und seine Schlussfolgerung eingehend bzw. jedenfalls ausführlicher als Dr. C.________ begründet hat. 7.2.2 Kann auf versicherungsinterne Berichte wegen auch nur geringfügiger Zweifel nicht abgestellt werden, fehlt es an zuverlässigen medizinischen Beurteilungsgrundlagen und ist ein (externes) Gutachten einzuholen. Der Unfallversicherung ist in diesem Sinne das Recht zur Führung des Entlastungsbeweises gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG einzuräumen, auch wenn sie vorliegend ihre Pflicht zur Abklärung des massgeblichen Sachverhalts verletzt hat (vgl. hierzu BGer 8C_679/2022 vom 6. April 2023 E. 5; 8C_382/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.3; sowie vorstehende E. 3.4). 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Sache nicht spruchreif ist. Es besteht weiterer Abklärungsbedarf. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024 demzufolge aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines versicherungsunabhängigen Gutachtens und an-

17 Urteil S 2024 58 schliessendem neuen Entscheid über ihre Leistungspflicht aus unfallähnlicher Körperverletzung zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich der Unfallversicherung nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. 9.2 Die Rückweisung der Sache zum erneuten Entscheid kommt praxisgemäss einem Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gleich (BGE 141 V 281 E. 11.1). Ausgangsgemäss hat somit die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist.

18 Urteil S 2024 58 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 29. Januar 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

S 2024 58 — Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 29.01.2026 S 2024 58 — Swissrulings