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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.01.2026 S 2024 46

January 22, 2026·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·2,292 words·~11 min·1

Summary

Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Mauriz Müller URTEIL vom 22. Januar 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Anna Schneider, schadenanwaelte AG, Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Leistungen) S 2024 46

2 Urteil S 2024 46 A. A.a Der 1968 geborene, gelernte Stahlbauschlosser A.________ meldete sich erstmals im April 2013 aufgrund von Lungenkrebs (seit Dezember 2011), Wirbelbrüchen (Arbeitsunfall im Juni 2012) und Herzinsuffizienz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 1 ff.). In der Folge äusserte der Versicherte erstmals im Oktober 2013 Interesse an einer Weiterbildung in Richtung Tätigkeiten mit CAD (computer-aided design, d.h. rechnerunterstütztes Konstruieren; vgl. IV-act. 22 S. 4, 23 S. 17). Mit Unterstützung der Invalidenversicherung konnte er schliesslich eine verkürzte Lehre zum Konstrukteur EFZ absolvieren im Zeitraum zwischen dem 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2020 (IV-act. 107, 111 ff., 148). A.b Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 sprach die Suva A.________ eine Invalidenrente von 10 % ab 1. August 2020 sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 9'450. zu für die bleibenden Folgen des am 28. Juni 2012 erlittenen Arbeitsunfalls (IV-act. 210). A.c Die Invalidenversicherung begleitete den Versicherten nach Abschluss der Umschulung mit beruflichen Integrationsmassnahmen, die indes abgebrochen werden mussten, da dieser ein Krebsrezidiv erlitt (vgl. IV-act. 212 ff.). Er war bis Sommer 2022 mit medizinischen Behandlungen sowie der Rehabilitation beschäftigt und deshalb unstrittig vollständig arbeitsunfähig (vgl. IV-act. 217 ff.; Arbeitsunfähigkeit gemäss Bericht des B.________ Kantonsspitals vom 17. Mai 2022 beziffert auf 100 % bis im Juli 2022 [IVact. 229 S. 9]). Mit Bericht vom 30. Juni 2023 attestierte die behandelnde Oberärztin C.________, B.________ Kantonsspital, aufgrund der nach wie vor bestehenden atemmechanischen Limitierung und Herzinsuffizienz eine Arbeitsfähigkeit in leichten, sitzenden Tätigkeiten wie Büroarbeiten, ohne die Leistungsfähigkeit genau zu beziffern (IV-act. 246 S. 4). Der Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. D.________ präzisierte dies in der Folge in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2023 dahingehend, dass sehr leichte, sitzende Tätigkeiten ganztägig möglich seien, aufgrund der körperlichen Einschränkungen jedoch ein erhöhter Pausen- und Erholungsbedarf von 50 % zu erwarten sei. Insbesondere seien in der Tätigkeit als Konstrukteur Arbeitsanteile am Computer möglich. Arbeitsanteile, die in der Werkstatt geleistet werden müssten, seien nicht zumutbar (IVact. 247). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 25. Juli 2023 eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2021 sowie ab 1. Oktober 2023 (nach Ablauf einer dreimonatigen Frist ab Juni 2023) noch eine Rente von 50 % einer ganzen Rente in Aussicht (IV-act. 248). Auf Einwand des Versicherten hin (IV-act. 257) zog sie weitere Arztberichte bei. Insbesondere bestätigte das B.________ Kantonsspital am 20. Februar 2024 die Arbeits-

3 Urteil S 2024 46 fähigkeitsschätzung vom Juni 2023, wonach aufgrund der atemmechanischen Limitierung in praktisch sämtlichen Berufen eine Arbeitsunfähigkeit bestehe (die aber erneut nicht beziffert wurde, IV-act. 263 S. 16). Am 13. April 2024 verfügte die IV-Stelle nach erneuter Vorlage an den RAD entsprechend ihrem Vorbescheid (IV-act. 272, 264 f.). B. Hiergegen beschwerte sich der Versicherte am 13. Mai 2024 (Poststempel) beim Verwaltungsgericht. Er verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 13. April 2022 (recte: 2024) sowie die Zusprache der gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich einer ganzen Invalidenrente und/oder beruflicher Massnahmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. 1 S. 2). C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 wies der Kammervorsitzende das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung unter Verweis auf die ausreichenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau ab (act. 4), woraufhin der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 800. fristgerecht leistete (act. 5). D. Die Invalidenversicherung schloss mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (act. 8). E. Am 12. Juni 2025 liess der Beschwerdeführer weitere Sprechstundenberichte des B.________ Kantonsspitals im Zeitraum zwischen dem 2. August 2024 und dem 16. Mai 2025 einreichen (act. 10; BF-act. 3 ff.). Diese äussern sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. F. Die IV-Stelle verzichtete mit Zuschrift vom 26. Juni 2025 auf Weiterungen (act. 12). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]).

4 Urteil S 2024 46 Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 13. April 2024. Mit der am 13. Mai 2024 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ohne Weiteres gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Diese enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu: 13. April 2024) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Später erstellte Berichte können indes – wie die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers richtig vorbringt – berücksichtigt werden, wenn sie sich zum Gesundheitszustand im Verfügungszeitpunkt äussern. Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1). Am 1. Januar 2022 ist die Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 in Kraft getreten. Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 13. April 2024, womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, weshalb die bis 31. Dezember 2021 gültigen Normen des IVG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden (vgl. auch Ziff. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]) und in dieser Fassung zitiert werden. Für den Rentenanspruch ab 1. Oktober 2023 kommt hingegen gemäss Ziffer b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 das IVG in der neuen, revidierten Fassung zur Anwendung. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit

5 Urteil S 2024 46 sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss dem bis am 31. Januar 2021 in Kraft gewesenen Art. 28 Abs. 2 IVG bestand bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Nach dem seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50–69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die prozentualen Anteile gemäss Abs. 4. 2.5 Die Frage nach den – qualitativ und quantitativ – noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ist rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen zu beant-

6 Urteil S 2024 46 worten (BGer 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.2; 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2). 3. Strittig ist vorliegend, ob die IV-Stelle zu Recht ab dem 1. Juni 2023 beim Versicherten von einem Invaliditätsgrad von nurmehr 50 % ausging und seinen Rentenanspruch entsprechend ab 1. Oktober 2023 auf eine Rente von 50 % einer ganzen Rente reduziert hat. Nicht Streitgegenstand ist, ob allenfalls aufgrund eines Krebsrezidivs im Mai 2025 ab diesem Zeitpunkt erneut eine höhere Arbeitsunfähigkeit mit entsprechend höherem Rentenanspruch bestanden hat. 4. Divergenzen scheinen dabei primär darin zu bestehen, wie die Parteien die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Dr. med. C.________ auslegen (vgl. act. 1). 4.1 Vorliegend äusserten sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich dessen behandelnde Ärztin Dr. med. C.________ sowie der RAD-Arzt Dr. med. D.________ übereinstimmend: Zumutbar seien nur noch sehr leichte, sitzende Tätigkeiten. Dies aufgrund der unbestrittenermassen schlechten körperlichen Verfassung des Beschwerdeführers mit eingeschränkter Lungen- und Herzfunktion (IV-act. 246 f.; 263). Dass die Ärztin dabei explizit ein (qualitativ sehr eingeschränktes) Belastungsprofil erwähnte, ohne weitere quantitative Einschränkungen zu machen (dies nota bene im Gegensatz noch zum Attest ihres Kollegen vom Mai 2022, vgl. IV-act. 229 S. 9 [100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 8. Juli 2022]) belegt, so wie dies auch die Vorinstanz verstand, dass Dr. C.________ genauso wie der RAD von einer zeitlich uneingeschränkt zumutbaren Präsenz mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit ausging. Doktor C.________ hielt in ihrem Bericht vom 9. Januar 2023 ausdrücklich fest, dass leichte Arbeiten mit rein sitzenden Tätigkeiten, gegebenenfalls mit gelegentlichem Gehen in selbst gewähltem Tempo, ganztägig in Frage kämen (IV-act. 237). Es ist auffallend, dass kein einziger Arzt oder Ärztin dem Beschwerdeführer über Juni 2023 hinaus eine 50 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit attestierte; die Umschulung in die leichtere Tätigkeit als Konstrukteur wurde denn nota bene auch mit Blick auf die unbestritten schwerwiegenden körperlichen Einschränkungen, indes kognitiv erhaltene Leistungsfähigkeit gewährt und erfolgreich abgeschlossen (vgl. Sachverhalt hiervor, mit Verweisen). 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) verlangt, dass Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt so lange abklären, bis dieser nach überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. Damit weitere Abklärungen vor-

7 Urteil S 2024 46 genommen werden, ist ein Sachverhalt jedenfalls glaubhaft zu machen, was bei medizinischen Sachverhalten grundsätzlich durch Berichte der behandelnden Ärzte erfolgen kann. Vorliegend ist jedoch der Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liquid, ohne dass sich weitere Abklärungen aufdrängen würden: Obwohl der Beschwerdeführer bei zahlreichen Ärzten in Behandlung steht, attestierte keiner über den Juni 2023 hinaus eine weitergehende Arbeitsfähigkeit als Dr. med. C.________, welche primär qualitative Einschränkungen anbrachte, ohne die Arbeitsfähigkeit quantitativ einzugrenzen. Wurde mithin eine höhere Arbeitsunfähigkeit nicht durch medizinische Berichte glaubhaft attestiert, bestand für die IV-Stelle bei ansonsten übereinstimmender Einschätzung der behandelnden Ärztin und des RAD kein Anlass zur weiteren Abklärung. 4.3 Die konkrete Berechnung des Invaliditätsgrads wurde nicht gerügt. Der angesetzte Invaliditätsgrad von 50 % erscheint jedenfalls als sehr vorteilhaft für den Beschwerdeführer. Dies insbesondere angesichts des vom Beschwerdeführer bei der E.________ AG vor der IV-Anmeldung zuletzt erzielten Einkommens im Jahr 2011 (IV-act. 1, 12, 16) und des nach der Umschulung zum Konstrukteur EFZ auch bei verminderter Arbeitsfähigkeit hypothetisch erzielbaren Einkommens. Daneben sticht auch die grosszügig angenommene Leistungsreduktion von 50 % durch den orthopädischen RAD-Facharzt Dr. D.________ lediglich begründet mit erhöhtem Pausen- und Erholungsbedarf bei durch die behandelnden pneumologischen und kardiologischen Fachärzte unerwähnt gebliebenen Rendementsreduktionen ins Auge. Mit Blick auf die Gesamtumstände ist jedoch eine Anpassung nicht angezeigt, sodass die angefochtene Verfügung bestätigt werden kann. 4.4 Soweit schliesslich der Beschwerdeführer geltend macht, die IV-Stelle hätte ihn vor Herabsetzung der Rente eingliedern müssen (act. 1 S. 8–12), ist darauf hinzuweisen, dass sie dies mit Umschulung und Job Coaching bereits einlässlich getan hat. Damit hat sie ihn ausgestattet mit den nötigen Ressourcen zur Selbsteingliederung (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1). Selbstredend steht es dem – unbestritten beeinträchtigten – Versicherten frei, auch weiterhin Eingliederungsleistungen der Invalidenversicherung (wie etwa Arbeitsvermittlung) in Anspruch zu nehmen, sobald er subjektiv bereit ist, die Arbeit in einer angepassten Tätigkeit wieder aufzunehmen. Der entsprechende Anspruch wurde von der Vorinstanz nie in Abrede gestellt. 5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV- Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und

8 Urteil S 2024 46 auf Fr. 800.– anzusetzen. Sie sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht.

9 Urteil S 2024 46 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800. erhoben, die dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 22. Januar 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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