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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.01.2026 S 2024 128

January 22, 2026·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·2,362 words·~12 min·1

Summary

Unfallversicherung (Leistungen) | Unfallversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 22. Januar 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Jeannine Diethelm, schadenanwaelte AG, Industriestrasse 13c, Postfach, 6302 Zug gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. Nadine Berchtold-Suter, Lischer Zemp & Partner, Genferhaus, St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern, betreffend Unfallversicherung (Leistungen) S 2024 128

2 Urteil S 2024 128 A. Der 1961 geborene Biegereimitarbeiter A.________ stürzte am 10. Januar 2019 beim Kippen einer Mulde von einer Leiter, wobei er sich die Schulter anstiess und eine Prellung erlitt (vgl. Suva-act. 1, 10). In der Folge diagnostizierte der Orthopäde Dr. med. B.________, in C.________, eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne, Ruptur der Infraspinatussehne und Teilruptur der Subscapularissehne. Es bestehe eine ausgedehnte Rotatorenmanschettenruptur sowie eine Pseudoparalyse der Schulter. Sicherlich hätten bereits Vorschäden bestanden, die nun aber schlimmer geworden seien (Suva-act. 6). Am 11. April 2019 erfolgte die operative Rekonstruktion durch Dr. B.________ (vgl. Operationsbericht vom 11. April 2019, Suva-act. 20). Da sich der Heilungsverlauf aufgrund des degenerativen Vorzustandes mit Verfettung verzögerte und der Versicherte zuvor körperlich schwere Arbeit verrichtet hatte, deren Zumutbarkeit nicht mehr zu erwarten war, fasste die Suva eine berufliche Umorientierung ins Auge (Suva-act. 26, 74, 85). Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per 2. September 2020 (Suva-act. 156). Die Suva übernahm Heilkosten und Taggeldleistungen bis zum 30. Juni 2022 (Suva-act. 316). Nach Erreichen des medizinischen Endzustands konsultierte sie zunächst ihren Kreisarzt, welcher von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ausging. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 ging sie von einem Invaliditätsgrad von 8 % sowie einer Integritätseinbusse von 15 % aus (Suva-act. 310 f., 330). Auf Einsprache hin holte die Suva ein Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie sowie Psychiatrie und Psychotherapie bei der medexperts AG, St. Gallen, ein (Expertise vom 7. November 2022, Suva-act. 358). Gestützt auf die darin attestierte volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie die Arbeitsfähigkeitseinschränkung von 25 % auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (wegen eines erhöhten Pausenbedarfs) sprach die IV-Stelle des Kantons Zug dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. März 2023 bzw. Verfügung vom 14. Juli 2023 (Suva-act. 376, 392) eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2021 zu, da sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt realistischerweise nicht verwerten lasse. Die Suva gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 5. September 2023 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 35 %, wobei sie einen leidensbedingten Abzug von 5 % auf dem Tabellenlohn gewährte (Suva-act. 408). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. November 2024 fest (Suva-act. 431). B. Gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 4. November 2024 erhob der Versicherte am 3. Dezember 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. November 2024 sowie die

3 Urteil S 2024 128 Zusprache einer höheren Invalidenrente entsprechend einem IV-Grad von 45 %. Er begründete dies damit, es seien ihm mit seinen 63 Jahren nur noch leichte Arbeiten zumutbar. Die letzten 30 Jahre sei er als einfacher Biegereimitarbeiter tätig gewesen. Er weise keine Berufsausbildung auf und verfüge nur über rudimentäre Deutschkenntnisse (act. 1). C. Mit Stellungnahme vom 4. Februar 2025 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer wohnt in der Gemeinde D.________, ZG. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 4. November 2024. Die Beschwerdeschrift wurde am 3. Dezember 2024 der Post übergeben. Damit gilt die Beschwerde als rechtzeitig i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen an eine Beschwerde und der Beschwerdeführer ist als von der Verfügung des Unfallversicherers direkt Betroffener zur Beschwerde legitimiert. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert gemäss bisheriger Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

4 Urteil S 2024 128 Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen). Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage (BGE 148 V 174 E. 6.5). 2.2 Gemäss Art. 61 lit. d ATSG ist das Versicherungsgericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden; selbstredend wendet das Gericht das Recht zudem von Amtes wegen an und ist auch an die Begründungen der Parteien nicht gebunden. Bevor einer Partei mehr zugesprochen wird als sie verlangt hat, ist indes der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies erübrigt sich, wenn das Gericht feststellt, dass Fragen offen bleiben, welche durch die Vorinstanz zunächst zu klären sind, so dass die Sache an diese zurückgewiesen werden muss. Diesfalls hat die Vorinstanz im Rahmen ihres neuen Entscheids ohnehin Gelegenheit, erneut und nach Abklärung des Sachverhalts zur Sache Stellung zu nehmen. 3. Vorliegend ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr zumutbar ist und ihm beim zumutbaren Invalideneinkommen in einer angepassten Tätigkeit ein Leidensabzugs zu gewähren ist. Strittig ist dessen Höhe. Während die Vorinstanz den zusätzlichen Abzug lediglich mit 5 % veranschlagte, verlangt der Versicherte, dass ihm ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 20 % gewährt werde. Fest steht dabei, dass der Beschwerdeführer im Begutachtungszeitpunkt 61 Jahre alt war, er über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung verfügt, dass er nur rudimentäre Deutschkenntnisse besitzt und bis zur Kündigung im Jahr 2020 während über 30 Jahhttps://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Leidensabzug%22+%22BASS%22+%22Alter%22+%22Dienstjahre%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F148-V-174%3Ade&number_of_ranks=0#page174 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Leidensabzug%22+%22BASS%22+%22Alter%22+%22Dienstjahre%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F148-V-174%3Ade&number_of_ranks=0#page174

5 Urteil S 2024 128 ren im selben Betrieb als Biegereimitarbeiter tätig war. Körperlich ist dem Beschwerdeführer gemäss Gutachten der medexperts vom 7. November 2022 folgendes Belastungsprofil noch zumutbar: Leichte Arbeitstätigkeiten mit der Schulter links bis maximal Brusthöhe, keine Rotationsbewegungen, keine Schläge und Vibrationen, die auf die linke Schulter weitergeleitet werden. Keine Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und Treppen. Beidhändiges Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe und beckennahes Tragen maximal 8 kg, nicht repetitiv. Kein Stossen, Ziehen mit dem linken Arm, kein Heben und Tragen von Lasten mit dem linken Arm, nur beidhändiges Heben und Tragen. In einer angepassten Tätigkeit besteht eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % aufgrund von erhöhtem Pausenbedarf und eingeschränkter Leistung (Suva-act. 358 S. 7 f.). 3.1 Die Suva legte ihrer Berechnung die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch aktualisierten Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 Schweiz, TA1, Total privater Sektor, Männer mit Kompetenzniveau 1 zugrunde, wobei sie eine Leistungseinbusse von 25 % (Notwendigkeit zusätzlicher Pausen sowie verminderte Leistungsfähigkeit) und einen Leidensabzug von 5 % berücksichtigte (Suva-act. 431, 408). Sie erwog dabei, es sei einerseits zu ergründen, in welchem zeitlichen Umfang eine Arbeitstätigkeit noch zumutbar sei, alsdann ob weitere qualitative oder quantitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden, welche das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten weiter einschränken würden. Davon zu unterscheiden sei die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit gesunden Mitbewerbern nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestünden. Lediglich wenn kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr bestehe, rechtfertige sich allenfalls ein Abzug vom Tabellenlohn. Sie erwog sodann, bereits in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit enthaltene Einschränkungen dürften nicht doppelt berücksichtigt werden, hingegen gebe zu einem Abzug Anlass, wenn eine Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei (Suva-act. 431 E. 4.1). Vorliegend sei den leidensbedingten Einschränkungen mit dem Anforderungs- und Belastungsprofil Rechnung getragen worden, dem erhöhten Pausenbedarf mit dem Abzug von 25 %. Einen Abzug von 5 % gewährte die Vorinstanz mit Blick auf die übrigen persönlichen und beruflichen Merkmale, insbesondere Lebensalter, Dienstjahre und fehlende sprachliche Fähigkeiten (Suva-act. 431 E. 4.1 i.f.). Daran hält sie im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen fest (act. 4).

6 Urteil S 2024 128 3.2 Der Beschwerdeführer verweist zunächst auf die Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" von Gächter/Egli/Meier/Filippo vom 22. Januar 2021, die "BASS-Studie" sowie die Publikation "Der Weg zu einem invaliditätskonformen Tabellenlohn" von Riemer-Kafka/Schwegler. Er macht geltend, rechne man körperlich anstrengende Berufe aus den LSE-Statistiken heraus, zeige sich, dass Versicherte, denen nur noch leichte Hilfsarbeiten zumutbar seien, statistisch einen Lohn erzielen könnten, der 14 bis 16 % unterhalb der Tabelleneinkommen liege. Bei Männern läge allein die leidensbedingte Erwerbseinbusse bei 15 % (act. 1 Ziff. 17). Weiter macht er geltend, sein Rentenanspruch sei erst am 1. Juli 2022 entstanden, mithin nach Inkrafttreten von Art. 26bis Abs. 3 IVV, der einen Pauschalabzug von 10 % vorsehe und auch für die Unfallversicherung analog zur Anwendung zu bringen sei (act. 1 Ziff. 18). In seinem konkreten Fall rechtfertige bereits das Alter von 63 Jahren einen Abzug von 10 %, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er während über 30 Jahren als einfacher Biegereimitarbeiter tätig gewesen sei und nur über ein schmales berufliches Rüstzeug verfüge, was ihm die Integration in den Arbeitsmarkt in fortgeschrittenem Alter erheblich erschwere (unter Verweis auf BGer 9C_334/2013 vom 24. Juli 2013). Artikel 28 Abs. 4 UVV stehe einem Altersabzug nicht entgegen, wolle dieser Artikel doch primär eine Begünstigung von Verunfallten im Pensionierungsalter vermeiden (act. 1 Ziff. 19). Schliesslich sei der Tatsache Rechnung zu tragen, dass er nur immer körperlich schwer gearbeitet habe und nur rudimentäre Deutschkenntnisse habe. So könne er selbst bei unqualifizierten Hilfstätigkeiten des untersten Anforderungs- bzw. Kompetenzniveaus nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg rechnen (act. 1 Ziff. 21). Mit Blick auf das Ausgeführte erscheine gesamthaft ein Abzug von 20 % vom Invalideneinkommen als gerechtfertigt. In Zahlen resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 39'644., was bezogen auf das unbestrittene Valideneinkommen von Fr. 72'128. einen IV-Grad von 45 % ergebe (act. 1 Ziff. 22 f.). 4. 4.1 Vorliegend ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass bei ihm eine Vielzahl von Faktoren vorliegen, die rechtsprechungsgemäss einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen können (jedoch nicht müssen; vgl. allgemein zu den Abzugsfaktoren sowie zur nötigen Gesamtwürdigung etwa BGE 148 V 174 E. 6.3; BGer 8C_166/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 4.2.1): Fortgeschrittenes Alter, körperliche Einschränkungen selbst in leichten Hilfstätigkeiten, mangelhafte Sprachkenntnisse und Ausbildung sowie sehr lange Betriebszugehörigkeit mit fraglicher Fähigkeit zur Anpassung an einen neuen Arbeitsort.

7 Urteil S 2024 128 4.2 Die Vorinstanz erläuterte nicht, aufgrund welcher dieser Faktoren sie einen Tabellenlohnabzug für gerechtfertigt erachtete, sondern setzte diesen im Wesentlichen ohne weitere Begründung auf 5 % fest. Richtig ist dabei sicher, dass in der Gesamtschau bei der erwerblichen Ausgangslage des Beschwerdeführers Anlass besteht zur Gewährung eines Tabellenlohnabzugs. Irrelevant sind dabei die vom Beschwerdeführer angestellten statistischen Spielereien, da massgeblich der Einzelfall ist. In diesem kommen jedoch offensichtlich eine Vielzahl ungünstiger Faktoren zusammen, die Zweifel daran wecken, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit überhaupt nach seinem Unfall realistischerweise wieder in einer angepassten Tätigkeit wird verwerten können. Tatsächlich erscheint das unbestrittene Belastungsprofil sehr eingeschränkt und schliesst prima vista auch eine Vielzahl leichter Hilfsarbeitertätigkeiten aus, die ohne Deutschkenntnisse und Ausbildung verrichtet werden könnten (etwa Fliessbandarbeiten). Es ist für das Gericht zwar plausibel, dass dem Beschwerdeführer Arbeiten entsprechend dem medizinisch ermittelten Belastungsprofil noch in einem Pensum von 75 % zumutbar wären. Wenig fassbar ist indes, welche Tätigkeiten konkret für ihn noch in Frage kommen auf dem ersten Arbeitsmarkt und welcher Arbeitgeber bereit wäre, den Versicherten noch einzustellen. Auf entsprechende Beispiele hat denn auch die Vorinstanz genauso verzichtet wie auf eine nähere Begründung ihrer Bemessung des Tabellenlohnabzugs. 4.3 Mit Blick auf die mithin noch unvollständige Sachverhaltsfeststellung, die zu ergänzen sein wird, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. November 2024 antragsgemäss aufzuheben und es ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die erwerbliche Verwertbarkeit der zumutbaren Arbeitsfähigkeit – welche nota bene die Invalidenversicherung vollumfänglich verneinte – weiter abkläre und alsdann erneut entscheide (diesmal mit entsprechender Begründung ihres Entscheids und insbesondere unter Auseinandersetzung mit den konkreten Auswirkungen der verschiedenen limitierenden Faktoren auf die arbeitsmarktliche Verwertbarkeit der zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Versicherten). 5. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich der Unfallversicherung nicht vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, ist diese ermessensweise – bei nicht sehr kom-

8 Urteil S 2024 128 plexem Verfahren mit Vertretung bereits vor Vorinstanz – auf Fr. 2'000. (entsprechend knapp einem Arbeitstag) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

9 Urteil S 2024 128 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. November 2024 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 2'000. (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Rechtsvertreterin der Suva (im Doppel), sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 22. Januar 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

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