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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2024 S 2023 34

September 30, 2024·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·5,008 words·~25 min·2

Summary

Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl URTEIL vom 30. September 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA MLaw Stephanie C. Elms gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Rente) S 2023 34

2 Urteil S 2023 34 A. A.________, geboren 1964, war vom 20. April 1998 bis zum 30. November 2014 als heilpädagogische Früherzieherin bei der B.________ tätig (IV-act. 59/3–4). Vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Juli 2016 war sie als heilpädagogische Früherzieherin bei der C.________ angestellt (IV-act. 32). Am 21. Juli 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf diverse Beschwerden bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 7). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. In der Folge gab sie bei der SMAB AG St. Gallen (nachfolgend: SMAB) ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Orthopädie/Traumatologie, Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie in Auftrag, das am 4. Juli 2019 erstattet wurde (IV-act. 53). Am 15. November 2019 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch ihren Eingliederungsberater übernehme (IV-act. 56). Am 4. Februar 2020 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Kosten eines Belastbarkeitstrainings vom 20. Januar bis zum 19. April 2020, durchgeführt von der D.________, übernehme (IV-act. 63). Am 9. April 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Verlängerung des Belastbarkeitstrainings vom 20. April bis zum 19. Juli 2020 (IV-act. 75). Am 5. Juni 2020 wurde das Belastbarkeitstraining abgebrochen (vgl. Schlussbericht der D.________ vom 10. Juni 2020, IV-act. 92). Am 2. Juli 2020 wurde in der E.________ ein operativer Eingriff am linken Auge durchgeführt (Trabekulektomie mit Mitomycin C; IV-act. 98). Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 15. Juni 2022, IV-act. 112, und Einwand der Versicherten vom 11. August 2022, IV-act. 120) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 18. Januar 2023 (IV-act. 123 und 130) mit Wirkung vom 1. November 2018 bis zum 31. Januar 2019 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente und mit Wirkung vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2019 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu. B. Dagegen erhob die Versicherte am 20. Februar 2023 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): 1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien der Versicherten die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente, zuzusprechen. 2. Es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen, insbesondere sei die Beschwerdeführerin durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3 Urteil S 2023 34 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin. C. Am 7. März 2023 bezahlte die Beschwerdeführerin den ihr mit Verfügung vom 21. Februar 2023 auferlegten Kostenvorschuss innert Frist (act. 2 f.). D. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu: 18. Januar 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1). Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2023, womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Da der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, finden indessen die bis 31. Dezember 2021 gültigen Normen des IVG auf den vorliegenden Fall Anwendung (vgl. auch Ziff. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]) und werden in dieser Fassung zitiert. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV-

4 Urteil S 2023 34 Stelle – gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 18. Januar 2023; diese ging am 19. Januar 2023 bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein (act. 1 S. 3). In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 20. Februar 2023 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

5 Urteil S 2023 34 3.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen). 3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

6 Urteil S 2023 34 Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; BGer 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf das Gutachten des SMAB vom 4. Juli 2019 davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Heilpädagogin ab Dezember 2016 zu 30 % und von Mitte Mai 2018 bis Mitte Mai 2019 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit Mitte Mai 2019 sei sie wiederum zu 30 % arbeitsunfähig. Im Weiteren könne davon ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch das SMAB im Wesentlichen unverändert geblieben sei. Auf das Erstellen eines Einkommensvergleichs könne verzichtet werden. Die vorhandenen Einschränkungen würden dem Invaliditätsgrad entsprechen (IV-act. 123). 4.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Expertise des SMAB unverwertbar sei. Die Gutachter hätten die von ihr geklagten regelmässigen, wiederkehrenden und heftigen Migräneanfälle sowie die verschiedentlich angegebenen Schlafprobleme nicht berücksichtigt. Die schmerzbedingten Einschränkungen seien in ungenügender Weise berücksichtigt worden; dies vor allem basierend auf inkorrekten Feststellungen in der Konsistenzprüfung. Im Weiteren seien die Gutachter des SMAB fälschlicherweise von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen, obwohl das erstellte Belastungsprofil dieser Tätigkeit eindeutig nicht entspreche. Nach Einreichen des Berichts der F.________ vom 7. Juli 2022 habe die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen getätigt, wodurch sie die Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt habe. Schliesslich habe sie zu Unrecht keinen Einkommensvergleich vorgenommen. Im Rahmen dessen sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren (act. 1).

7 Urteil S 2023 34 5. 5.1 Aktenkundig sind im Wesentlichen folgende medizinischen und beruflichen Beurteilungen: 5.2 Die Ärzte des SMAB stellten im Gutachten vom 4. Juli 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit; IV-act. 53/8): 1. Small-Fiber-Polyneuropathie (EM 12/2016, ED 04/2017), unklare Ursache 2. Migräne mit Aura 3. minimale neuropsychologische Störung unklarer Ätiologie Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten sie folgende (IV-act. 53/8): 1. seronegative Polyarthritis unklarer Ätiologie, a. e. reaktive Arthritis 2. depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) 3. hypogonadotroper Hypogonadismus bei Streak Ovaries (Karotyp 46 XX) 4. Osteopenie, Zustand nach Hypophysen-Adenom 5. Zustand nach Basaliom rechte Augenbraue, 04.06.2018 Exzision Die Ärzte des SMAB erklärten, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Beginn der Small-Fibre-Polyneuropathie im Dezember 2016 70 % betrage (IV-act. 53/10). Die psychiatrische Gutachterin des SMAB gab an, dass nur ein psychiatrischer Bericht vom 31. Dezember 2018 vorliege, in welchem eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert worden sei. Es sei ab November 2018 eine psychopharmakologische Behandlung mit Escitalopram eingeleitet worden. Hier könne von einer Arbeitsunfähigkeit von ca. 50 % ausgegangen werden (IV-act. 53/69). 5.3 Der Eingliederungsberater der Beschwerdegegnerin erklärte in der Stellungnahme vom 10. Juni 2020, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Belastungstrainings mit einem Pensum von jeweils zwei Stunden an vier Tagen begonnen habe. Bei der Arbeit mit den Händen habe sie Beschwerden gezeigt. Nach der Steigerung des Pensums auf drei Stunden pro Tag ab dem 10. Februar 2020 hätten sich die Absenzen gehäuft. Am 9. März 2020 sei die Steigerung des Pensums auf vier Stunden pro Tag geplant gewesen. Vom 10. bis zum 20. März 2020 habe die Beschwerdeführerin aufgrund einer Krankheit jedoch gefehlt. Ab dem 16. März 2020 habe D.________ wegen der Corona-Krise den Betrieb auf ein reduziertes Angebot umstellen müssen. Die Beschwerdeführerin sei ärztlich als Risi-

8 Urteil S 2023 34 kopatientin ausgewiesen worden. Mitte April 2020 sei ein teilweiser Wiedereinstieg bei der D.________ erfolgt, indem gewisse Arbeiten im Homeoffice hätten erledigt werden können. Aufgrund dieses Verlaufs sei von der Eingliederungsberatung eine Verlängerung des Belastbarkeitstrainings vom 20. April bis zum 19. Juli 2020 mit einem Startpensum von drei Stunden an vier Tagen umgesetzt worden. In der Folge habe die Beschwerdeführerin bei der D.________ wieder vor Ort gearbeitet. Vom 8. bis zum 15. Mai 2020 habe sie krankheitsbedingt gefehlt. Der gesundheitliche Verlauf habe sich verschlechtert. Zudem würden einige Operationstermine anstehen. In beidseitigem Einverständnis sei deshalb entschieden worden, die Massnahme per 5. Juni 2020 abzubrechen (IV-act. 90/7). 5.4 Die Ärzte der E.________ stellten im Bericht vom 22. Oktober 2020 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein Normaldruckglaukom, ED unklar, und (2) eine Myopie (ED unklar). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Status nach hinterer symptomatischer Glaskörperabhebung, ED unklar. Die Ärzte des E.________ gaben an, dass die festgestellte Gesichtsfeldeinschränkung bleibe. Kurzfristig sei keine Zunahme der Gesichtsfeldeinschränkung zu erwarten. Längerfristig müsse der Verlauf abgewartet werden. Wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, könnten sie nicht beantworten. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (IV-act. 100/3–5). 5.5 Im an Dr. med. G.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, gerichteten Bericht vom 25. Juni 2021 diagnostizierten die Ärzte der H.________ einen Status nach Insomnie gemischter Ätiologie. Die Ärzte der H.________ erklärten, dass sich die Beschwerdeführerin wegen einer Durchschlafstörung und einer Tagesmüdigkeit in ihrer Sprechstunde vorgestellt habe. Die Durchschlafstörung sei damals durch nächtliche Schmerzen im Rahmen der bekannten Small-Fibre-Neuropathie bedingt gewesen und mittlerweile unter der Gabapentin-Medikation remittiert. Eine Tagesmüdigkeit bestehe trotz ausreichender Schlafdauer weiterhin und sei vermutlich auf die Gabapentin-Einnahme zurückzuführen. Eine Polysomnographie habe keine Hinweise auf eine schlafmedizinische Ursache ergeben. Insbesondere sei ein Schlafapnoe-Syndrom bei einem AHI von 4.9/h ausgeschlossen worden (IV-act. 103/1). 5.6 Dr. med. I.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in der Stellungnahme vom 27. Januar 2022 fest, dass dem Bericht der H.________ vom 25. Juni 2021 keine Diagnosen/Befunde entnommen werden könnten,

9 Urteil S 2023 34 welche eine funktionelle Einschränkung begründen würden, die über die von den Gutachtern des SMAB angenommene Einschränkung hinausgehe (IV-act. 104). 5.7 Dr. G.________ legte im Bericht vom 9. April 2022 dar, dass es der Beschwerdeführerin unmöglich sei, ihren Beruf weiterhin auszuüben. Aufgrund der Schmerzen seien Medikamente nötig, welche Nebenwirkungen hätten. Diese würden unkonzentriert und müde machen. Im Weiteren würden immer noch Sehkrafteinschränkungen bestehen, welche die Beschwerdeführerin verlangsamen würden. Wegen des Glaukoms sollte sie möglichst auf Kortisonpräparate verzichten, welche aber sehr gut gegen ihre Schmerzen geholfen hätten. Diese medikamentöse Massnahme stehe ihr leider nicht mehr zur Verfügung. Zudem sei es im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und Brustwirbelsäule (BWS) in den letzten Monaten immer wieder zu interkurrenten Schmerzen gekommen, welche die Beschwerdeführerin ausser Gefecht gesetzt hätten (IV-act. 109/2). 5.8 RAD-Arzt Dr. I.________ hielt in der Stellungnahme vom 24. Mai 2022 fest, dass Dr. G.________ im Bericht vom 9. April 2022 keine objektiven Befunde genannt habe, welche eine richtungsweisende Verschlechterung des Gesundheitszustands im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung nachvollziehbar machen würden. Dem ophtalmologischen Verlaufsbericht des E.________ vom 22. Oktober 2020 würden sich ein normwertiger Intraokulardruck und korrigierte Visuswerte links von 0.5 und rechts von 1.25 entnehmen lassen. Im Zusammenhang mit der ophtalmologischen Problematik habe zum Zeitpunkt der letzten Berichterstattung keine länger andauernde oder gar dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (IV-act. 111). 5.9 Die Ärztinnen der F.________ führten im Bericht vom 7. Juli 2022 zuhanden von Dr. G.________ aus, dass sich im Rahmen der durchgeführten Exom-Sequenzierung als einzige Auffälligkeit eine homozygote Missense-Variante im MCM9-Gen gezeigt habe. Diese werde formal als "Variante unklarer Signifikanz" klassifiziert. Dennoch scheine es wahrscheinlich, dass die Variante für einen grossen Teil ihrer Symptomatik ursächlich sei, da die klinischen Befunde sehr gut zu einem Ovarial Dysgenesie Typ 4 (ODG4) passen würden. Angesichts des schwierigen Managements bei multiplen Symptomen sei eine Einbindung in die Sprechstunde für seltene Erkrankungen zu empfehlen (IV-act. 120/12– 13). 5.10 RAD-Arzt Dr. I.________ erklärte in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2022, dass das mit der homozygoten Missense-Variante im MCM9-Gen assoziierte Krankheits-

10 Urteil S 2023 34 bild als ODG4 bezeichnet werde. Ob die neurologische Symptomatik (Small-Fiber- Neuropathie) und/oder die generalisierte Schmerzsymptomatik im Rahmen des ODG4 zu erklären sei, sei unklar geblieben. Dem Bericht des E.________ vom 7. Juli 2022 würden sich auf der funktionellen Ebene keine neuen Informationen entnehmen lassen (IVact. 133). 6. 6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten des SMAB vom 4. Juli 2019 (vgl. E. 5.2) sowie die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. I.________ (vgl. E. 5.6, 5.8 und 5.10). 6.2 Das Gutachten des SMAB basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Orthopädie/Traumatologie, Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter des SMAB haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 3.5). 6.3 Die Ärzte des SMAB legten in ihrem Gutachten dar, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem jungen Erwachsenenalter ein hypogonadotroper Hypogonadismus bei Fehlanlage der Ovarien mit notwendiger Hormonsubstitutionstherapie bestehe. Anamnestisch klage sie seit 2016 über schmerzhafte Missempfindungen an den Händen und Füssen, verbunden mit Gefühlsstörungen. Anhand der Aktenlage liege auf neurologischem Gebiet eine hautbioptisch gesicherte Small-Fibre-Polyneuropathie vor. Hierbei handle es sich um eine Polyneuropathie, bei welcher die dünnen Fasern betroffen seien. Im Vordergrund dieses Krankheitsbildes würden die neuropathischen Schmerzen stehen. Der neurologische Befund zeige passend zur Diagnose allseits schwache, kaum auslösbare Reflexe und Sensibilitätsstörungen an den Händen und Füssen. Des Weiteren bestehe eine hormonell getriggerte Migräne mit Aura mit ca. drei Anfällen pro Woche. Diese Anfälle würden nach Einnahme von Ibuprofen meist nach wenigen Stunden abklingen. Ca. alle zwei Wochen komme es jedoch zu einem prolongierten Anfall, der den ganzen Tag andauere und den die Beschwerdeführerin liegend im abgedunkelten Raum verbringen müsse. Die Migrä-

11 Urteil S 2023 34 neanfälle seien früher seltener gewesen und hätten sich bis 2016 nicht auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Die neurologischen Diagnosen mit den damit verbundenen Funktionsstörungen würden sich auch neuropsychologisch auswirken. Bei der neuropsychologischen Untersuchung sei eine Minderung der Leistungsfähigkeit um 10 % bedingt durch eine Minderung der Aufmerksamkeitsleistung festgestellt worden. Zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung seien die Kriterien für eine depressive Episode nicht erfüllt gewesen. Da in der Vergangenheit bereits eine depressive Episode diagnostiziert worden sei, liege eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) vor. Bei der Konsistenzprüfung wiesen die Gutachter des SMAB darauf hin, dass Diskrepanzen zwischen den schweren subjektiven Beeinträchtigungen und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung bestehen würden. Hinweise für eine Symptomverdeutlichung oder Aggravation hätten nicht vorgelegen. Die Ärzte des SMAB kamen zum Schluss, dass eine optimal angepasste Tätigkeit klar strukturierte Aufgaben und Abläufe beinhalten und die Möglichkeit zur Fehlerkorrektur bieten sollte. Aufgrund der Small-Fibre-Polyneuropathie bestehe ein generell leicht erhöhter Pausenbedarf. Schichtarbeit sowie Arbeiten mit sehr hohem Stressfaktor seien nicht geeignet. Auch wenn die Diagnosen einzeln betrachtet zu keinen gravierenden Funktionsausfällen führen würden, entstehe in der Gesamtheit durch die schmerzbedingte Reduktion der Belastbarkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um ca. 20 %. Aufgrund der neuropsychologischen Einschränkungen durch eine leicht verlangsamte Arbeitsweise bei reduzierter Aufmerksamkeit komme eine 10%ige Minderung hinzu. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage daher 70 %. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe seit Beginn der Small-Fibre-Polyneuropathie im Dezember 2016 (IVact. 53/6–10). 6.4 Diese interdisziplinäre Beurteilung der Gutachter des SMAB ist – soweit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit betrifft – plausibel. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin sind die Ärzte des SMAB insbesondere auch auf die geklagten Migräneanfälle ausführlich eingegangen und haben diese im Rahmen ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit angemessen berücksichtigt. Ebenfalls eingehend erörtert und hinreichend berücksichtigt wurden die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen. Dies auch mit Blick darauf, dass die von der neurologischen Gutachterin des SMAB in diesem Zusammenhang erhobenen Befunde nicht sehr auffällig waren (IV-act. 53/77–78). Von den geklagten Schlafstörungen hatten die Ärzte des SMAB Kenntnis. Gegenüber dem internistischen Gutachter des SMAB gab die Beschwerdeführerin an, dass die Schlafsituation eher schlecht sei. Sie habe vor allem Durchschlafstörungen. Das

12 Urteil S 2023 34 Einschlafen funktioniere sehr gut (IV-act. 53/42). Die Ärzte des SMAB kamen offensichtlich zum Schluss, dass diese Schlafstörungen keinen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben – was nachvollziehbar erscheint. Dass die Gutachter des SMAB im Rahmen der Konsistenzprüfung von einem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau sprachen, ist sodann nicht zu beanstanden. Sämtliche diesbezüglichen Angaben der Gutachter des SMAB stützen sich nämlich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung. So lässt sich dem psychiatrischen Gutachten des SMAB etwa entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zuweilen die Kinder der Pflegetochter betreue, Auto fahre, zwei bis drei Mal pro Woche ins Fitness gehe, schwimme und gerne male (IVact. 53/60–61). Dass die Gutachter des SMAB vor diesem Hintergrund bemerkten, dass zwischen den schweren subjektiven Beeinträchtigungen und dem Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung Diskrepanzen bestünden, leuchtet ein. Derartige Diskrepanzen sind nicht mit einer Aggravation oder einer Symptomverdeutlichung im Rahmen der klinischen Untersuchung gleichzusetzen. Das Vorliegen von inkorrekten Feststellungen der Gutachter des SMAB bezüglich der Konsistenzprüfung ist zu verneinen. Stichhaltig ist allerdings das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das von den Ärzten des SMAB umschriebene Belastungsprofil, wonach eine optimal angepasste Tätigkeit klar strukturierte Aufgaben und Abläufe und die Möglichkeit zur Fehlerkorrektur beinhalten sollte und ein sehr hoher Stressfaktor zu vermeiden sei, den Anforderungen an die bisherige Tätigkeit als heilpädagogische Früherzieherin nicht entspricht. Aus dem Arbeitgeberbericht der C.________ vom 8. August 2018 (IV-act. 32) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit mit sehbehinderten Kindern im Alter zwischen null und sechs Jahren insbesondere Förderstunden erteilte, Beratungen mit den Eltern durchführte und auch für die Administration zuständig war. Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin waren die Anforderungen an die Konzentration/Aufmerksamkeit, die Sorgfalt und das Auffassungsvermögen bei dieser Tätigkeit nachvollziehbarerweise gross. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bisherige Tätigkeit mit Blick auf das von den Ärzten des SMAB erstellte Belastungsprofil nach wie vor zumutbar ist. Dass die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung im SMAB angab, dass sie sich die Tätigkeit als Früherzieherin mit der Betreuung eines Kindes pro Tag vorstellen könne, ohne eine Regelmässigkeit garantieren zu können (IV-act. 53/26), vermag daran nichts zu ändern. Denn eine solche (Hilfs-)Tätigkeit kann vom Anforderungsniveau her nicht mit der bisherigen Tätigkeit als heilpädagogische Früherzieherin verglichen werden.

13 Urteil S 2023 34 Aufgrund des Gesagten kann auf das Gutachten des SMAB vom 4. Juli 2019 – unter Vorbehalt der Beurteilung betreffend die bisherige Tätigkeit – abgestellt werden. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit seit Dezember 2016 nicht mehr zumutbar ist. In einer angepassten Tätigkeit war sie seit Dezember 2016 zu 70 % arbeitsfähig. Gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten des SMAB kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund der depressiven Symptomatik von Mitte Mai 2018 (Aufnahme der psychiatrischen Behandlung) bis spätestens Mitte Mai 2019 (Zeitpunkt der Begutachtung im SMAB; vgl. dazu auch die Stellungnahme von RAD- Arzt Dr. I.________ vom 9. Juli 2019, IV-act. 54) in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestand. 6.5 Zu den nach der Begutachtung beim SMAB im Mai 2019 (IV-act. 53/3) eingereichten Arztberichten nahm RAD-Arzt Dr. I.________ jeweils Stellung. Wie Dr. I.________ am 24. Mai 2022 feststellte, ergibt sich aus dem Bericht der E.________ vom 22. Oktober 2020 keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, zumal die zuständigen Ärzte in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten (vgl. E. 5.4). Im Weiteren legte Dr. I.________ in dieser Stellungnahme auch überzeugend dar, dass Dr. G.________ im Bericht vom 9. April 2022 keine objektiven Befunde genannt habe, welche eine richtungsweisende Verschlechterung im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung nachvollziehbar machen würden (vgl. E. 5.8). Ebenfalls plausibel ist der Hinweis von Dr. I.________ in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2022, wonach sich dem Bericht der F.________ vom 7. Juli 2022 auf der funktionellen Ebene keine neuen Informationen entnehmen lassen würden (vgl. E. 5.10). Keine entscheidrelevanten Erkenntnisse ergeben sich schliesslich aus der Beurteilung des Eingliederungsberaters vom 10. Juni 2020 betreffend das Belastungstraining (vgl. E. 5.3), welche nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen beruhte (vgl. BGer 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.2 und 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2, je mit Hinweisen). Im Zeitraum zwischen der Begutachtung durch das SMAB im Mai 2019 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2023 ist demnach keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im SMAB in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich.

14 Urteil S 2023 34 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 7.2 Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG begann vorliegend am 1. Dezember 2016 zu laufen und endete am 30. November 2017 (vgl. E. 3.4). Da sich die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2017 (Eingangsdatum) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete (IV-act. 7), entsteht der Rentenanspruch jedoch erst sechs Monate nach dessen Geltendmachung (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), das heisst per 1. Januar 2018. 7.3 Was die Ermittlung des Valideneinkommens betrifft, erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Untersuchung im SMAB, dass sie im Frühberatungsdienst der B.________ von 1998 bis 2014 jeweils in einem 72%-Pensum gearbeitet habe. Bei der C.________ sei sie in einem Pensum von 60 % bis 80 % tätig gewesen (IVact. 53/59; vgl. dazu auch den Auszug aus dem individuellen Konto vom 2. August 2017, IV-act. 10). Im Weiteren geht aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin über eine Tätigkeit im sog. Aufgabenbereich (vgl. dazu Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) verfügen würde. Es ist deshalb anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin jeweils aus freien Stücken mit einem Teilzeitpensum begnügte, ohne dass sie über einen Aufgabenbereich verfügte (BGE 131 V 51; vgl. zur vorliegend nicht anwendbaren, seit dem 1. Januar 2022 geltenden Verwaltungspraxis Rz. 3114 ff. KSIR). Unter den gegebenen Umständen erscheint es daher sachgerecht, vom Einkommen auszugehen, das die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der C.________ im Jahr 2016 in einem 70%-Pensum erzielt hätte. Gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberbericht der C.________ vom 8. August 2018 (IV-act. 32) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 86'683.55 (Fr. 5'715.40 : 6x7x 13). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex 1993–2022, T1.93, Total, Frauen) resultiert damit ein Valideneinkommen von Fr. 87'395.65 (Fr. 86'683.55 : 133.9 x 135). 7.4 Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind bei der Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend feststellte (act. 1 S. 12), ist mit Blick auf ihre Berufserfahrung und ihre Fähigkeiten vom Kompetenzniveau 2 auszugehen (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Frauen, Total).

15 Urteil S 2023 34 Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2004–2022, Total) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 60'661.– (Fr. 4’849.– : 40 x 41.7 x 12). Beim der Beschwerdeführerin von Dezember 2016 bis Mitte Mai 2018 und ab Mitte Mai 2019 wiederum zumutbaren 70%-Pensum resultiert damit ein Invalideneinkommen von Fr. 42'462.70 (Fr. 60'661.– x 0.7). Beim der Beschwerdeführerin von Mitte Mai 2018 bis Mitte Mai 2019 zumutbaren 50%-Pensum ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 30'330.50 (Fr. 60'661.– x 0.5). Da sich die Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, als eher grosszügig erweist, ist kein Leidensabzug zu berücksichtigen (vgl. E. 3.3). 7.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 87'395.65 und einem Invalideneinkommen von Fr. 42'462.70 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 44'932.95 und demnach ein Invaliditätsgrad von 51 % (Fr. 44'932.95 : Fr. 87'395.65). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 87'395.65 und einem Invalideneinkommen von Fr. 30'330.50 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 57'065.15 und demnach ein Invaliditätsgrad von 65 % (Fr. 57'065.15 : Fr. 87'395.65). 8. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2018 (vgl. dazu Art. 88a Abs. 2 IVV, wonach eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat) Anspruch auf eine halbe Rente, vom 1. August 2018 bis zum 31. August 2019 (vgl. dazu Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. September 2019 Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente hat. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. 9. 9.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.–, welcher der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Februar 2023 (act. 2) auferlegt wurde, ist ihr zurückzuerstatten.

16 Urteil S 2023 34 9.2 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'100.– zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

17 Urteil S 2023 34 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2018 Anspruch auf eine halbe Rente, vom 1. August 2018 bis zum 31. August 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. September 2019 Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente hat. 2. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zurückerstattet. 3. Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mittelung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 30. September 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

S 2023 34 — Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2024 S 2023 34 — Swissrulings