VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. Matthias Suter Gerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann URTEIL vom 21. September 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Klägerin gegen B.________ AG Beklagte betreffend Berufliche Vorsorge (Beiträge) S 2020 89
2 Urteil S 2020 89 A. a) Die B.________ AG schloss sich per 1. September 2017 der Axa Stiftung Berufliche Vorsorge (nachfolgend Axa genannt) für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (Kl-act. 2, S. 4). b) Nachdem die Axa die B.________ AG vergeblich zur Bezahlung ausstehender Beiträge ermahnt hatte, kündigte sie mit Schreiben vom 26. Juni 2019 den Anschlussvertrag per 31. Juli 2019 (Kl-act. 14) und forderte in der Schlussabrechnung vom 29. Juli 2019 (Kl-act. 17) die Bezahlung des ausstehenden Betrages von Fr. 22'092.15. c) Weil die B.________ AG die offenen Ausstände trotz Mahnung und Aufforderung, ihrer Zahlungspflicht nachzukommen, nicht beglichen hatte, sah sich die Axa gezwungen, am 2. September 2019 die Betreibung beim Betreibungsamt A.________ einzuleiten. Gemäss Zahlungsbefehl Nr. ___ vom 10. Oktober 2019 (zugestellt am 28. Februar 2020) hat die Betriebene BVG-Beiträge in der Höhe von Fr. 22'092.15 zuzüglich 5 % Zins seit 2. September 2019, eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.-- und die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.30 zu bezahlen (Kl-act. 18). Dagegen erhob die B.________ AG am 28. Februar 2020 ohne Begründung Rechtsvorschlag. B. Mit Klageschrift vom 21. Juli 2020 beantragte die Axa, die B.________ AG sei zu verpflichten, ihr Fr. 22'092.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 2. September 2019 und eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen. Im Betreibungsverfahren Nr. ___ des Betreibungsamtes A.________ sei der Rechtsvorschlag in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung legte die Klägerin im Wesentlichen dar, die Beklagte habe die Zahlung der geschuldeten Beiträge unterlassen. Obwohl die Beklagte sich dessen bewusst gewesen sei, habe sie Rechtsvorschlag erhoben und somit die Klägerin gezwungen, diesen Prozess zu führen. C. Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 ersuchte das Verwaltungsgericht die Beklagte, bis zum 24. August 2020 eine Klageantwort einzureichen. Die Beklagte holte dieses per Einschreiben versandte Schreiben nicht ab, sodass es am 5. August 2020 wieder auf der Kanzlei des Verwaltungsgerichts eintraf. Gleichentags stellte das Verwaltungsgericht der Beklagten die Klageschrift samt Beilagen per A-Post erneut zu und wies darauf hin, dass die erneute Zustellung keine neue Frist eröffne.
3 Urteil S 2020 89 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt. Angesichts des Sitzes der Beklagten in A.________ ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG, BGS 162.11). 2. Artikel 2 BVG regelt, welche Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Hiernach wird die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung von der Arbeitgeberin Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach der Arbeitgeber den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, werden in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG geregelt.
4 Urteil S 2020 89 3. Im vorliegenden Verfahren beantragt die Klägerin in der Klageschrift vom 21. Juli 2020 die Zusprechung einer Kapitalforderung von Fr. 22'092.15 zuzüglich eines Zinses zu 5 % auf dieser Forderung seit 2. September 2019 und eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von Fr. 600.--. Zu prüfen sind demnach die rechtliche Grundlage und die Höhe der geltend gemachten Forderungen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings hat der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 7.5 zu Art. 73 BVG). Bleibt eine Partei dem Verfahren unentschuldigt fern – eine fehlende Klageantwort ist als unentschuldigtes Fernbleiben zu werten – und unterlässt es somit, die in der Klageschrift mindestens glaubhaft gemachte und durch etliche Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, kann es nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts sein, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Da die Berechtigung der Forderung vorliegend zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde, kann sich das Gericht auf eine eher summarische Prüfung, ob die Positionen eine rechtliche Grundlage haben, beschränken. 3.1 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 11. Dezember 2017 rückwirkend per 1. September 2017 einen Anschlussvertrag ab (Kl-act. 2, S. 4 und 6). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass der Anschluss der Beklagten bei der Klägerin nicht vorbehaltlos zustande gekommen sein sollte. Mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages anerkannte die Beklagte, der Klägerin die in Rechnung gestellten Beiträge jeweils vorschüssig zu Beginn eines Versicherungsjahres oder bei unterjährigen Änderungen per Datum der Änderung und auch die Beiträge gemäss Kostenreglement und für den Sicherheitsfonds zu bezahlen (Ziff. 3.3 des Anschlussvertrags). 3.2 Die Klägerin klagte die Kapitalforderung von Fr. 22'092.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. September 2019 und eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.-- ein. Die summarische Prüfung der unterschiedlichen Positionen des eingeklagten Betrages auf ihre Rechtmässigkeit ergibt Folgendes:
5 Urteil S 2020 89 3.2.1 Die Kapitalforderung von Fr. 22'092.15 setzt sich wie folgt zusammen: - Fr. 14'062.90 Ausstand der Beklagten per 31. Dezember 2018 - Fr. 100.-- Mahngebühr - Fr. 7'782.65 Beiträge 2019 - -Fr. 996.-- Zuschuss Sicherheitsfonds - Fr. 700.-- Auflösungsgebühr - Fr. 442.60 Zins zu 4 % Die Prämien für den Leistungs- wie für den Finanzierungsteil ergeben sich aus dem Vorsorgereglement bzw. Vorsorgeplan (Kl-act. 3.1 f.; vgl. auch Ziff. 1.2 des Anschlussvertrags, Kl-act. 2) und sind daher nicht zu beanstanden. Des Weiteren haben die Mahngebühr von Fr. 100.-- und die Auflösungsgebühr von Fr. 700.-- ihre Rechtsgrundlagen in den Ziffern 3.4 und 3.6 des Kostenreglements (Kl-act. 5, S. 2 und 3). Da die Beklagte den Erhalt des Kostenreglements bestätigt hat (vgl. Ziff. 7 des Anschlussvertrags, Kl-act. 2) und die Klägerin in Ziffer 3.3 des Anschlussvertrags explizit auf das Kostenreglement verweist, bildet dieses einen integrierenden Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Anschlussvertrages und die erwähnten Gebühren sind nicht zu beanstanden. Schliesslich ergibt sich der von der Klägerin in Rechnung gestellte Zins von 4 % aus der Schlussabrechnung vom 29. Juli 2019 (Klact. 17, S. 3) und dem Kontoauszug vom 29. Juli 2019 (Kl-act. 20.2). Da die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen nicht bestritten und die Schlussabrechnung und den Kontoauszug akzeptiert hat, ist gestützt darauf und auf die vorliegenden Unterlagen sowie in Übereinstimmung mit der Klägerin von einer ausstehenden Kapitalforderung von Fr. 22'092.15 auszugehen (vgl. E. 3.2.3 nachfolgend für die Zinsberechnung). 3.2.2 Des Weiteren hat die – in der Klage zusätzlich zur Kapitalforderung von Fr. 22'092.15 eingeklagte – Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.-- ihre Rechtsgrundlage in der Ziffer 3.4 des Kostenreglements (Kl-act. 5, S. 3) und ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. 3.2.3 Die Klägerin beantragte ferner die Zusprechung eines Zinses zu 5 % seit 2. September 2019 auf der Kapitalforderung von Fr. 22'092.15. Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, aber auch in Ziffer 3.3 des
6 Urteil S 2020 89 Anschlussvertrages (mit Verweis auf Ziffer. 2.2), wonach der Arbeitgeber bei Unterbleiben der fristgemässen Zahlung einen Zins schuldet. Die Beklagte hat durch die Unterzeichnung des Anschlussvertrags diese Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses anerkannt. Der von der Klägerin verlangte Zins von 5 % gilt nach Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) als marktkonform und ist daher nicht zu beanstanden. Der Zahlungsbefehl Nr. ___ wurde am 10. Oktober 2019 durch das Betreibungsamt A.________ ausgestellt und der Beklagten am 28. Februar 2020 zugestellt (Kl-act. 18). Gemäss Art. 105 Abs. 1 OR beginnt der Verzugszinslauf mit der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage zu laufen. "Angehoben" ist die Betreibung unter anderem mit der Stellung (Postaufgabe bzw. Überbringung) des Betreibungsbegehrens nach Art. 67 f. SchKG an das Betreibungsamt (Urteil BGer 5A_579/2018 vom 30. April 2019 E. 4.4.5; vgl. auch Widmer Lüchinger/Wiegand, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 105 N. 2). Nach eigener Angabe leitete die Klägerin die Betreibung am 2. September 2019 ein, was angesichts des am 10. Oktober 2019 ausgestellten Zahlungsbefehls als glaubhaft erscheint. Aus diesem Grund ist die Verzugszinsforderung ab dem 2. September 2019 zu einem Zinssatz von 5 % auf der Kapitalforderung nicht zu monieren. Eine Rüge der Beklagten, wonach die geltend gemachten Zinsbeträge nicht korrekt wären, liegt jedenfalls nicht bei den Akten. 3.2.4 Es bleibt mithin festzuhalten, dass die geltend gemachten Forderungen der Klägerin im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben sind. Sie basieren auf einer ausreichenden gesetzlichen und vertraglichen Grundlage und sind daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. In masslicher Hinsicht sind der Klägerin die geltend gemachte Kapitalforderung von Fr. 22'092.15, der Zins von 5 % seit 2. September 2019 auf der Kapitalforderung und die Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.-- zuzusprechen. 4. In Berücksichtigung des obig Ausgeführten ist die Klage gutzuheissen und der Klägerin sind Fr. 22'092.15, der Zins von 5 % seit 2. September 2019 auf der Kapitalforderung und die Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.-- zuzusprechen. Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. ___ vom 10. Oktober 2019 ist für die
7 Urteil S 2020 89 eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 22'092.15, für den Zins von 5 % seit 2. September 2019 auf der Kapitalforderung und für die Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.-- die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30 und Zusatzauslagen in der Betreibung Nr. ___ braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. 5. Die Klägerin anerbot die Beweise für ihre Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der eingereichten Akten. Die Abnahme weiterer Beweise erweist sich als nicht notwendig, zumal weitere Beweisabnahmen auch nicht beantragt wurden. 6. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Einer Partei aber, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Hans Rudolf Schwarzenbach-Hanhart, Die Rechtspflege nach dem BVG, SZS 1983, S. 169 ff.). 6.1 Die Beklagte hat durch das Erheben eines Rechtsvorschlags ohne Begründung das vorliegende Gerichtsverfahren veranlasst. Da sie in diesem Verfahren nicht mitgewirkt hat, muss davon ausgegangen werden, dass sie mit dem Rechtsvorschlag lediglich die Betreibung erschweren bzw. verzögern wollte, sodass ihr der Vorwurf der Mutwilligkeit nicht erspart bleiben kann. Ihr sind daher Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen. 6.2 Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin gemäss Praxis zu § 28 VRG in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (GVP 1991/92, S. 202). Auch von dieser Regel ist dann abzuweichen, wenn die Vorsorgeeinrichtung durch leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten der Arbeitgeberin unnötigerweise zur Prozessführung gezwungen wird. In Beachtung der zusätzlich zur Kapitalforderung zugesprochenen Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.-- (vgl. Ziff. 3.4 des Kostenreglements der Klägerin), die im Zusammenhang mit der Betreibung und damit auch dem Gerichtsverfahren geltend gemacht wurde, ist jedoch von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Klägerin abzusehen.
8 Urteil S 2020 89 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 22'092.15 nebst eines Zinses zu 5 % seit 2. September 2019 und die Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamts A.________ wird für den Betrag von Fr. 22'092.15 nebst eines Zinses zu 5 % hierfür seit 2. September 2019 und für die Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.-- aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Der Beklagten wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Klägerin (zusammen mit den eingereichten Akten), an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung, Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils) und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 21. September 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am