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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 02.11.2020 S 2020 87

November 2, 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·2,863 words·~14 min·2

Summary

Berufliche Vorsorge (Beiträge) | Berufliche Vorsorge

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. Matthias Suter Gerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann URTEIL vom 2. November 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Klägerin gegen A.________ AG Beklagte betreffend Berufliche Vorsorge (Beiträge) S 2020 87

2 Urteil S 2020 87 A. a) Die A.________ AG schloss sich per 1. Juni 2017 der Axa Stiftung Berufliche Vorsorge (nachfolgend Axa genannt) für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (Kl-act. 2, S. 4). b) Nachdem die Axa die A.________ AG vergeblich zur Bezahlung ausstehender Beiträge ermahnt und ihr eine Verlängerung der Zahlungsfrist gewährt hatte, welche die A.________ unbenutzt verstreichen liess, kündigte sie mit Schreiben vom 11. Juni 2019 den Anschlussvertrag per 31. Juli 2019 (Kl-act. 15) und forderte in der Schlussabrechnung vom 9. Juli 2019 (Kl-act. 18) die Bezahlung des ausstehenden Betrages von Fr. 40'400.75. c) Weil die A.________ AG die offenen Ausstände trotz Mahnung und Aufforderung, ihrer Zahlungspflicht nachzukommen, nicht beglichen hatte, sah sich die Axa gezwungen, am 12. August 2019 die Betreibung beim Betreibungsamt B.________ einzuleiten. Gemäss Zahlungsbefehl Nr. ___ vom 23. August 2019 (zugestellt am 29. August 2019) hat die Betriebene BVG-Beiträge in der Höhe von Fr. 40'400.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. August 2019, eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.– und die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.30 zu bezahlen (Kl-act. 19). Dagegen erhob die A.________ AG am 3. September 2019 ohne Begründung Rechtsvorschlag. B. Mit Klageschrift vom 10. Juli 2020 beantragte die Axa, die A.________ AG sei zu verpflichten, ihr Fr. 36'130.70 nebst Zins zu 5 % seit 13. August 2019 und eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen. Im Betreibungsverfahren Nr. ___ des Betreibungsamtes B.________ sei der Rechtsvorschlag in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung legte die Klägerin im Wesentlichen dar, die Beklagte habe die Zahlung der geschuldeten Beiträge unterlassen. Obwohl die Beklagte sich dessen bewusst gewesen sei, habe sie Rechtsvorschlag erhoben und somit die Klägerin gezwungen, diesen Prozess zu führen. C. Mit Schreiben vom 17. Juli 2020 ersuchte das Verwaltungsgericht die Beklagte, bis zum 19. August 2020 eine Klageantwort einzureichen. Die Beklagte liess sich innert dieser Frist nicht vernehmen.

3 Urteil S 2020 87 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt. Angesichts des Sitzes der Beklagten in B.________ ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Artikel 2 BVG regelt, welche Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Hiernach wird die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung von der Arbeitgeberin Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach der Arbeitgeber den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, werden in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG geregelt.

4 Urteil S 2020 87 3. Im vorliegenden Verfahren beantragt die Klägerin in der Klageschrift vom 10. Juli 2020 die Zusprechung einer Kapitalforderung von Fr. 36'130.70 zuzüglich Zins zu 5 % auf dieser Forderung seit 13. August 2019 und eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Zu prüfen sind demnach die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings hat der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl., Art. 73 BVG N 7.5). Bleibt eine Partei dem Verfahren unentschuldigt fern – eine fehlende Klageantwort ist als unentschuldigtes Fernbleiben zu werten – und unterlässt es somit, die in der Klageschrift mindestens glaubhaft gemachte und durch etliche Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, kann es nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts sein, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Da die Berechtigung der Forderung vorliegend zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde, kann sich das Gericht auf eine summarische Prüfung, ob die Positionen eine rechtliche Grundlage haben, beschränken. 4. Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 24. August 2017 rückwirkend per 1. Juni 2017 einen Anschlussvertrag ab (Kl-act. 2, S. 4 und 6). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass der Anschluss der Beklagten bei der Klägerin nicht vorbehaltlos zustande gekommen sein sollte. Mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages anerkannte die Beklagte, der Klägerin die in Rechnung gestellten Beiträge jeweils vorschüssig zu Beginn eines Versicherungsjahres oder bei unterjährigen Änderungen per Datum der Änderung und auch die Beiträge gemäss Kostenreglement und für den Sicherheitsfonds zu bezahlen (Ziff. 3.3 des Anschlussvertrags). 5. Die Klägerin klagte die Kapitalforderung von Fr. 36'130.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. August 2019 und eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.– ein. Die summarische Prüfung der unterschiedlichen Positionen des eingeklagten Betrages auf ihre Rechtmässigkeit ergibt Folgendes:

5 Urteil S 2020 87 5.1 Die durch die Klägerin geltend gemachte Kapitalforderung von Fr. 36'130.70 setzt sich wie folgt zusammen: - Fr. 25'369.80 Ausstand der Beklagten per 31. Dezember 2018 - Fr. 293.75 Beitrag Sicherheitsfonds 2018 - Fr. 100.– Mahngebühr - Fr. 200.– Gebühr für Verlängerung der Zahlungsfrist - – Fr. 1'554.10 Rückwirkende Prämien - Fr. 13'840.75 Beiträge 2019 - Fr. 750.– Gebühr für rückwirkende Mutationen - Fr. 700.– Auflösungsgebühr - Fr. 700.55 aufgelaufene Zinsen zu 4 % - – Fr. 4'420.05 Gutschrift rückwirkende Mutationen - Fr. 150.– Gebühr für rückwirkende Mutationen Die Prämien für den Leistungs- wie für den Finanzierungsteil ergeben sich aus dem Vorsorgereglement bzw. Vorsorgeplan (Kl-act. 3.1 f.; vgl. auch Ziff. 1.2 des Anschlussvertrags, Kl-act. 2) und sind daher nicht zu beanstanden. Des Weiteren haben die Mahngebühr von Fr. 100.–, die Gebühr für die Verlängerung der Zahlungsfrist von Fr. 200.–, die Gebühr für rückwirkende Mutationen von insgesamt Fr. 900.– und die Auflösungsgebühr von Fr. 700.– ihre Rechtsgrundlagen in den Ziffern 3.4, 3.6 und 3.8 des Kostenreglements (Kl-act. 4, S. 2 und 3). Da die Beklagte den Erhalt des Kostenreglements bestätigt hat (vgl. Ziff. 7 des Anschlussvertrags, Kl-act. 2) und die Klägerin in Ziffer 3.3 des Anschlussvertrags explizit auf das Kostenreglement verweist, bildet dieses einen integrierenden Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Anschlussvertrages und die erwähnten Gebühren sind nicht zu beanstanden. Wohlgemerkt hat die säumige Beklagte die von der Klägerin geltend gemachte Kapitalforderung niemals in Zweifel gezogen. Mit Bezug auf die aufgelaufenen Zinsen, welche die Klägerin der Beklagten in der Schlussabrechnung vom 9. Juli 2019 (Kl-act. 18, S. 3) in Rechnung gestellt hat, ist anzumerken, dass diese nicht als Bestandteil der Kapitalforderung, auf welche die Klägerin die Zusprechung von Verzugszinsen seit Anhebung der Betreibung verlangt, zu berücksichtigen sind. Die Aufrechnung laufender Zinsen führt nämlich zu einer Verzinsung von Zinsen, das heisst zu Zinseszinsen. Für Verzugszinsen gilt das Zinseszinsverbot, das Verbot des Anatozismus; Verzugszinsen dürfen gemäss Art. 105 Abs. 3 OR auch nach https://www.swisslex.ch/doc/aol/7c028166-57c9-4864-8724-06a4cfca1e74/f00fc08f-a93b-4ea5-a101-ce5968be2a4d/source/document-link

6 Urteil S 2020 87 einer Betreibung und Klage keine weiteren Zinsen tragen (BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hinweis). Infolgedessen werden die aufgelaufenen Zinsen vom Kapitalforderungsbetrag in Abzug gebracht. Nach dem Gesagten ist von einer ausstehenden Kapitalforderung von Fr. 35'430.15 (Fr. 36'130.70 abzüglich Fr. 700.55) auszugehen. Auf die Höhe der aufgelaufenen Verzugszinsen wird nachfolgend (vgl. E. 5.3.2) näher eingegangen. 5.2 Die in der Klage zusätzlich zur Kapitalforderung von Fr. 36'130.70 eingeklagte Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.– hat ihre Rechtsgrundlage in Ziffer 3.4 des Kostenreglements (Kl-act. 4, S. 3) und ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. 5.3 Ferner macht die Klägerin einerseits einen Anspruch auf aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 700.55, andererseits auf Verzugszinsen von 5 % seit 13. August 2019 auf der Kapitalforderung geltend. Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, aber auch in Ziffer 3.3 des Anschlussvertrages (mit Verweis auf Ziffer 2.2), wonach der Arbeitgeber bei Unterbleiben der fristgemässen Zahlung einen Zins schuldet. Die Beklagte hat durch die Unterzeichnung des Anschlussvertrags diese Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses anerkannt. 5.3.1 Es ist zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung in der beruflichen Vorsorge eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen besteht (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a BVV 2), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ferner belässt Art. 66 Abs. 2 BVG kein Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.1.1. und 3.2.1). Auch wird in Ziffer 1.3 des Anschlussvertrages festgehalten, dass die Verwaltungskostenbeiträge grundsätzlich in den reglementarischen Beiträgen enthalten sind und ausserordentliche Aufwendungen gemäss Kostenreglement zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Somit besteht vorliegend kein Anspruch auf Verzugszins in

7 Urteil S 2020 87 Bezug auf folgende geltend gemachten (ausserordentlichen) Gebühren: Fr. 100.– (Mahngebühr), Fr. 200.– (Gebühr für Verlängerung der Zahlungsfrist), Fr. 750.– (Gebühr für rückwirkende Mutationen), Fr. 700.– (Auflösungsgebühr) und Fr. 150.– (Gebühr für rückwirkende Mutationen). 5.3.2 Mit Bezug auf den Beginn des Verzugszinsenlaufs ist die gesetzliche Fälligkeitsregelung in Art. 66 Abs. 4 BVG zu beachten, wonach der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die Beiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für welches sie geschuldet sind, zu überweisen hat. Diese findet jedoch nur Anwendung, wenn weder vertragliche noch allgemein reglementarische Fälligkeitsregelungen vereinbart wurden. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung ab Fälligkeit Verzugszinsen erheben (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages; BVGer A-5168/2016 vom 1. Juni 2018 E. 6.3.1). Gemäss Ziffer 3.3. des Anschlussvertrages werden die in Rechnung gestellten Beiträge vorschüssig zu Beginn eines Versicherungsjahres oder bei unterjährigen Änderungen per Datum der Änderung fällig. Aus den Akten geht allerdings hervor, dass die Klägerin der Beklagten die Prämien für das Beitragsjahr 2019 – zulässigerweise – erst am 3. April 2019 für die Beiträge bis Ende März 2019, am 3. Juli 2019 für die Beiträge bis Ende Juni 2019 und am 4. Juli 2019 für die Beiträge bis Ende Juli 2019 in Rechnung gestellt hat (Klact. 11, 16 und 17). In den drei Rechnungen wurde die Fälligkeit jeweils auf rund einen Monat ab Rechnungsdatum festgesetzt, weshalb ab diesen Daten Verzugszinsen auf die genannten Beiträge geschuldet sind. Die Klägerin macht für den Zeitraum vom 1. Januar bis 12. August 2019 aufgelaufene Verzugszinsen von 4 % in der Höhe von insgesamt Fr. 700.55 geltend (vgl. Schlussabrechnung; Kl-act. 18 S. 3). Sie hat auf sämtliche Geschäftsvorfälle bis zur Anhebung der Betreibung – unter anderem ausserordentliche Verwaltungskosten – Zinsen erhoben (Kl-act. 23.2), obwohl solche nur auf Beitragsforderungen erhoben werden können. Es ist unzulässig, auf ausserordentlichen Verwaltungskosten Zinsen zu erheben (vgl. vorstehend E. 5.3.1), weshalb die bis zum 12. August 2019 aufgelaufenen Verzugszinsen richtigerweise lediglich Fr. 684.80 betragen (4 % Zins auf Fr. 25'369.80 seit 1. Januar 2019 [Ausstand der Beklagten per 31. Dezember 2018], 4 % Zins auf Fr. 5'185.60 seit 3. Mai 2019 [Beiträge 1. Quartal bis Ende März 2019; Kl-act. 11], 4 %

8 Urteil S 2020 87 Zins auf Fr. 5'546.10 seit 2. August 2019 [Beiträge 2. Quartal bis Ende Juni 2019; Klact. 16], 4 % Zins auf Fr. 1'848.70 seit 5. August 2019 [Beiträge Juli 2019]). 5.3.3 Zuletzt ist zu prüfen, ob der Klägerin Verzugszinsen von 5 % auf die Kapitalforderung von Fr. 35'430.15 seit 13. August 2019 zuzusprechen sind. Der von der Klägerin verlangte Zins von 5 % gilt nach Art. 104 Abs. 1 OR als marktkonform und ist daher nicht zu beanstanden. Wiederum ist zu beachten, dass auf ausserordentliche Verwaltungskosten keine Verzugszinsen geschuldet sind (vgl. vorstehend E. 5.3.1). Daraus folgt, dass der Klägerin Verzugszinsen von 5 % auf den Betrag von Fr. 33'530.15 (Fr. 35'430.15 abzüglich Fr. 100.– [Mahngebühr], Fr. 200.– [Gebühr für Verlängerung der Zahlungsfrist], Fr. 750.– [Gebühr für rückwirkende Mutationen], Fr. 700.– [Auflösungsgebühr] und Fr. 150.– [Gebühr für rückwirkende Mutationen]) zuzusprechen sind. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Klägerin ein Kapitalforderungsbetrag von Fr. 35'430.15, eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.–, aufgelaufene Zinsen von Fr. 684.80 sowie Zins von 5 % auf den Betrag von Fr. 33'530.15 seit 13. August 2019 zuzusprechen sind. 6. Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. ___ vom 23. August 2019 und aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Klägerin für den Kapitalforderungsbetrag von Fr. 35'430.15, die Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.–, aufgelaufene Zinsen von Fr. 684.80 sowie Zins von 5 % auf den Betrag von Fr. 33'530.15 seit 13. August 2019 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist. Für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30 in der Betreibung Nr. ___ braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. 7. Die Klägerin anerbot die Beweise für ihre Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der eingereichten Akten. Die Abnahme weiterer Beweise erweist sich als nicht notwendig, zumal weitere Beweisabnahmen auch nicht beantragt wurden.

9 Urteil S 2020 87 8. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Einer Partei aber, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Hans Rudolf Schwarzenbach-Hanhart, Die Rechtspflege nach dem BVG, SZS 1983, S. 169 ff.). 8.1 Die Beklagte hat durch das Erheben eines Rechtsvorschlags ohne Begründung das vorliegende Gerichtsverfahren veranlasst. Da sie in diesem Verfahren nicht mitgewirkt hat, muss davon ausgegangen werden, dass sie mit dem Rechtsvorschlag lediglich die Betreibung erschweren bzw. verzögern wollte, sodass ihr der Vorwurf der Mutwilligkeit nicht erspart bleiben kann. Ihr sind daher Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. 8.2 Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin gemäss Praxis zu § 28 VRG in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (GVP 1991/92 202). Auch von dieser Regel ist dann abzuweichen, wenn die Vorsorgeeinrichtung durch leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten der Arbeitgeberin unnötigerweise zur Prozessführung gezwungen wird. In Beachtung der zusätzlich zur Kapitalforderung zugesprochenen Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.– (vgl. Ziff. 3.4 des Kostenreglements der Klägerin), die im Zusammenhang mit der Betreibung und damit auch dem Gerichtsverfahren geltend gemacht wurde, ist jedoch von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Klägerin abzusehen.

10 Urteil S 2020 87 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Klage wird insoweit gutgeheissen, als dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin Fr. 35'430.15, eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.–, aufgelaufene Zinsen von Fr. 684.80 sowie einen Zins von 5 % auf den Betrag von Fr. 33'530.15 seit 13. August 2019 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamts B.________ wird für den Betrag von Fr. 35'430.15, die Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.–, aufgelaufene Zinsen von Fr. 684.80 sowie Zins von 5 % auf den Betrag von Fr. 33'530.15 seit 13. August 2019 aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Der Beklagten wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung, Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils) und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 2. November 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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