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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2020 73

September 16, 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·1,711 words·~9 min·2

Summary

Unfallversicherung (Nichteintreten) | Unfallversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch URTEIL vom 16. September 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Sozialdienst Gemeinde D.________ gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Nichteintreten) S 2020 73

2 Urteil S 2020 73 A. A.________, geboren 1986, arbeitete bei der B.________ GmbH in C.________ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Suvaact. 2). Mit Schadenmeldung UVG vom 10. April 2019 zeigte die Arbeitgeberin des Versicherten der Suva an, er sei am 23. März 2019 eine Treppe heruntergefallen und habe sich am Rücken verletzt (Suva-act. 2). Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht gestützt auf Art. 46 Abs. 2 UVG ab. Zur Begründung führte sie an, der Versicherte habe es unterlassen, ihr diverse einverlangte Unterlagen zuzustellen und es folglich nicht bewiesen sei, dass er zum Unfallzeitpunkt zu den auf der Schadenmeldung angegebenen Konditionen tätig gewesen sei (Suva-act. 52). Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 trat die Suva auf die vom Versicherten erhobene Einsprache vom 16. September 2019 nicht ein, da diese verspätet erfolgt sei (Suva-act. 65 und 94). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Juni 2020 liess der Versicherte, vertreten durch die Gemeinde D.________, diese wiederum vertreten durch den Sozialdienst der Gemeinde D.________ (BF-act. 1), sinngemäss beantragen, der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die Versicherungsleistungen gemäss UVG auszurichten (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2020 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 3). D. Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 stellte das Gericht der Vertreterin des Beschwerdeführers die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu (act. 4). In der Folge gingen keine weiteren Eingaben bei Gericht ein.

3 Urteil S 2020 73 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). 1.2 Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hatte seinen Wohnsitz im massgebenden Zeitpunkt in D.________, ZG. Demzufolge ist das Verwaltungsgericht örtlich und sachlich zuständig (§ 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 wurde dem Gericht am 15. Juni 2020 fristgerecht persönlich überbracht. Der Beschwerdeführer ist als von der Verfügung des Unfallversicherers direkt Betroffener zur Beschwerde legitimiert. Schliesslich entspricht diese den wenigen formellen Anforderungen an eine Laienbeschwerde, weshalb sie zu prüfen ist. 1.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (Urteil Sozialversicherungsgericht ZH KV.2018.00032 vom 25. Juni 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

4 Urteil S 2020 73 Soweit in der Beschwerde sinngemäss materielle Anträge gestellt werden, kann auf diese nicht eingetreten werden (BGE 125 V 503 E. 1 mit Hinweis). 2.2 Im Sinne der obigen Ausführungen ist einzig zu prüfen, ob die Suva mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 16. September 2019 gegen die Verfügung vom 24. Juli 2019 eingetreten ist. Hätte die Suva auf die Einsprache eintreten und diese materiell beurteilen müssen, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Prüfung an diese zurückzuweisen. Andernfalls ist die Beschwerde des Versicherten abzuweisen, sofern auf diese eingetreten werden kann, und der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu bestätigen. 2.3 Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen des Unfallversicherers innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Einsprachefrist steht gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c). Wird ein Entscheid, welcher mit einer Fristansetzung verbunden ist, während des Fristenstillstands zugestellt, beginnt die Frist erst danach zu laufen. Dabei wird der erste Tag danach bei der Berechnung der Frist mitgezählt (Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 38 N. 39). 2.4 Gemäss Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn diese spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (BGE 124 V 400 E. 1a; Urteil Sozialversicherungsgericht ZH KV.2018.00032 vom 25. Juni 2019 E. 2.4 mit Hinweis). 2.5 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin datiert vom 24. Juli 2019 und wurde mit A-Post Plus versandt. Sie wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2019 via Postfach

5 Urteil S 2020 73 sowie am 30. Juli 2019 am Schalter zugestellt (Suva-act. 93). Somit erhielt der Beschwerdeführer die Verfügung während des in Art. 38 Abs. 4 ATSG verankerten Fristenstillstands, der vorliegend vom 15. Juli bis 15. August 2019 dauerte. Demnach gilt der 16. August 2019 als erster Tag der 30-tägigen Einsprachefrist. Der letzte Tag der Frist fällt auf den 14. September 2019. Da es sich bei diesem Tag um einen Samstag handelte, lief sie erst am nächstfolgenden Werktag, d.h. am 16. September 2019, ab. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache der Suva eingereicht oder der Post übergeben werden sollen. Die durch die Vertreterin des Beschwerdeführers erhobene Einsprache datiert vom 16. September 2019, wurde jedoch zugestandenermassen erst am 17. September 2019 versandt bzw. der Schweizerischen Post übergeben. Folglich ist die Einsprache – wie die Vertreterin des Beschwerdeführers zudem anerkennt (act. 1) – zu spät erfolgt. 3. 3.1 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese gemäss Art. 41 ATSG wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden (Urteil EVG C 350/00 vom 20. Dezember 2000 E. 2a mit Hinweisen). Die Hinderung kann auf die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung zurückgehen (Kieser, a.a.O, Art. 41 N. 15). Die Hinderung kann auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Ein subjektives Hindernis liegt etwa vor, wenn die gesuchstellende Person sich in einem Irrtum befindet. Die Rechtsprechung anerkennt insbesondere den Irrtum, welcher auf einer falschen Auskunft beruht, als hinreichenden Hinderungsgrund. Dabei wird der Grundsatz von Treu und Glauben herangezogen und beurteilt, ob die gesuchstellende Person mit angemessener Sorgfalt gehandelt hat. (Kieser, a.a.O, Art. 41 N. 11). 3.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein entschuldbarer Grund für die verspätete Einsprache vorliegt. Die Vertreterin des Beschwerdeführers führt an, dass ihr beim Versand der Einsprache ein verwaltungsinterner Fehler unterlaufen sei, wodurch die Einsprache erst am 17. September 2019 versandt worden sei. Sie ersucht das hiesige Gericht um eine Fristwiederherstellung, da sie im Dienste der Öffentlichkeit handle.

6 Urteil S 2020 73 Vorliegend liegt kein subjektives Hindernis im Sinne von Erwägung 3.1, d.h. ein unverschuldeter Irrtumsfall, vor. Der Vertreterin des Beschwerdeführers war nämlich bewusst, dass die Einsprachefrist 30 Tage beträgt. Vielmehr wurde die Einsprache aufgrund eines gemeindeinternen Versehens schlicht nicht versandt. Derartige administrative Versäumnisse qualifizieren sich gerade nicht als subjektive Fristwiederherstellungsgründe, handelt es sich dabei doch augenscheinlich nicht um einen Fall klarer Schuldlosigkeit. Andere objektive Gründe, welche die Verspätung zu entschuldigen vermögen, macht die Vertreterin des Beschwerdeführers weder geltend noch sind solche ersichtlich. Auch führt die Tatsache, dass Gemeinden öffentliche Aufgaben besorgen, nicht dazu, dass eine Frist trotz Nichtvorliegen eines entschuldbaren Grundes wiederherzustellen ist und entbehrt jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführer hat sich das Versäumnis seiner Vertreterin, d.h. die verschuldete verspätete Einreichung der Einsprache, anrechnen zu lassen. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers die 30-tägige Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG verpasst hat und keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die eine Fristwiederherstellung i.S.v. Art. 41 ATSG rechtfertigen. Folglich ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen, sofern der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids beantragt. Auf den materiellen Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Frage der Leistungspflicht der Suva kann nicht eingetreten werden. 5. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat nur die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, weshalb dem unterliegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung nicht zuzusprechen ist.

7 Urteil S 2020 73 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Vertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel und mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 16. September 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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