VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch URTEIL vom 26. November 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) S 2020 64
2 Urteil S 2020 64 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1965, hat sich am 21. März 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) angemeldet (AWA-act. 12). Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zug den Versicherten mangels Nachweises der Arbeitsbemühungen im Dezember 2019 für die Dauer von sieben Tagen ab 1. Januar 2020 in der Anspruchsberechtigung ein (AWA-act. 4). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (AWA-act. 3a) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 23. April 2020 vollumfänglich ab (AWA-act. 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Versicherte habe das Nachweisblatt für die Arbeitsbemühungen im Dezember 2019 erst auf Rückfrage der RAV-Beraterin hin am 29. Januar 2020 und somit zu spät eingereicht, hätte er dies doch bis spätestens am fünften Tag des nachfolgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag (d.h. vorliegend bis spätestens am 6. Januar 2020) einreichen müssen (AWA-act. 1 E. 4a). Das AWA verneinte das Vorliegen entschuldbarer Gründe (AWA-act. 1 E. 4b). Ferner bestünden auch keine Gründe für eine Reduktion der Einstelldauer von sieben Tagen (AWA-act. 1 E. 5). B. Dagegen erhob A.________ am 22. Mai 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspracheentscheides und Verzicht auf die Einstellung. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer – unter Verweis auf die Einsprachebegründung – im Wesentlichen geltend, in der familiären Notfallsituation liege ein entschuldbarer Grund, welcher eine verspätete Einreichung des Nachweises der Arbeitsbemühungen ausnahmsweise gestattet hätte (act. 1). C. Mit Verweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid beantragte die Verwaltung am 22. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf die Einreichung einer Vernehmlassung (act. 3), worüber das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni 2020 orientierte (act. 4). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder
3 Urteil S 2020 64 Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). 1.2 Der Beschwerdeführer wohnt in B.________/ZG und der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom AWA des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2020 wurde am 22. Mai 2020 – innert der 30-tägigen Beschwerdefrist – der Post aufgegeben und gilt folglich als rechtzeitig. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Letztere entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Artikel 8 Abs. 1 lit. g AVIG statuiert als eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften gemäss Art. 17 AVIG erfüllt. 2.2 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können und trägt sodann die Beweislast dafür, dass sie alles ihr
4 Urteil S 2020 64 Zumutbare unternommen hat (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG). Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflichten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Artikel 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1). 2.3 Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV). Mittels Abgabe des Formulars "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" wird die versicherte Person darauf aufmerksam gemacht, dass die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Von einer Setzung einer Nachfrist wird – ausser bei objektiver Verhinderung – abgesehen (AVIG-Praxis ALE, B324a). Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden (BGE 139 V 164 E. 3.3; BGer 8C_319/2013 vom 16. August 2013). Artikel 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV setzt verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen gänzlich fehlenden Stellenbewerbungen somit gleich. Ist die in der Verordnung vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel. Die Verwaltung ist insbesondere nicht zur Ansetzung einer Nachfrist verpflichtet (vgl. dazu etwa BGer 8C_946/2015 vom 2. März 2016 E. 3.2). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe für die verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen zu Recht verneint hat und den Beschwerdeführer demzufolge zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3.1 Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen im Dezember 2019 erst auf Rückfrage seiner RAV- Beraterin hin am 29. Januar 2020 gleichentags per E-Mail und damit verspätet einreichte
5 Urteil S 2020 64 (AWA-act. 6). Sodann bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht, über die Frist zur Einreichung der Arbeitsbemühungen korrekt mittels des Formulars "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" informiert worden zu sein. Unbestritten ist auch, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2020 (AWA-act. 3a) gegen die Verfügung des AWA vom 11. Februar 2020 fristgerecht erfolgte. 3.2 In seiner Beschwerde macht der Versicherte geltend, die Quantität und Qualität seiner Arbeitsbemühungen seien stets mehr als nur genügend gewesen und im vorliegenden Nachweisblatt nachgewiesen. Er habe sich quantitativ und qualitativ um Arbeit bemüht, zum Teil auch ausserhalb seines eigentlichen Arbeitsbereiches und schon vor der Anspruchsstellung. Er bringt vor, er habe in verschiedenen Regionen und Anforderungsbereichen gesucht und das Suchgebiet auch stetig erweitert. Weder die Quantität noch die Qualität seiner Arbeitsbemühungen seien seitens RAV je beanstandet worden (act. 1 S. 1). Der Beschwerdeführer anerkennt in seiner Beschwerde, die Ausführungen des AWA hinsichtlich des Versäumnisses seien grundsätzlich korrekt wiedergegeben. Er erachte die rechtzeitige Einreichung der Arbeitsbemühungen keinesfalls als eine Nebensächlichkeit und sei sich den Pflichten vollends bewusst. Hingegen könne er der Aussage, dass er nicht direkt vom medizinischen Notfall betroffen gewesen sei, nicht zustimmen. Der Spitalaufenthalt und die darauffolgenden Tage und Geschehnisse hätten einen direkten Einfluss auf ihn gehabt. Schliesslich habe er ja alles stehen und liegen lassen müssen, um den Spitaleintritt der Mutter sicherzustellen und sich um das Wohl seines Vaters zu kümmern. Dass er sich in dieser Zeit bei der C.________ AG als D.________ beworben und dennoch versäumt habe den Nachweis einzusenden, führe er darauf zurück, dass er in dieser Zeit nicht mehr in der Lage gewesen sei, alles rational anzugehen (act. 1 S. 2). Als entschuldbaren Grund für die verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen bringt der Beschwerdeführer die familiäre Ausnahmesituation in der Zeit des Versäumnisses vor. Die spezielle Situation mit seinen Eltern – der Vater sei schwer dement und die Mutter sorge für ihn – sei eine stetige Belastung für alle Beteiligten gewesen, welche Ende Dezember 2019 noch mehr strapaziert worden sei. Der Spitalaufenthalt der Mutter und die Pflege des Vaters seien eine enorme Belastung gewesen und hätten nicht mit der Entlassung der Mutter aus dem Spital geendet. Entsprechend habe ihn die Situation so sehr belastet, dass er nicht in der Lage gewesen sei, "logisch und rationell" vorzugehen. Vielmehr hätten das Wohl seiner Eltern im Vordergrund gestanden. In dieser besonders
6 Urteil S 2020 64 belastenden, mehrere Tage andauernden Situation sei es ihm unmöglich gewesen, neben der Unterstützung seiner Eltern, alle seine Aufgaben wahrzunehmen. Dies habe nicht nur an der fehlenden Zeit gelegen – vielmehr sei er psychisch und physisch so überlastet gewesen, dass er hinsichtlich aller weiteren Tätigkeiten nicht logisch vorgegangen sei, z.B. die Bewerbung am 30. Dezember 2019 vorgenommen, die Arbeitsbemühungen jedoch nicht einreicht habe, obwohl dies im gleichen Zug hätte erledigt werden können (act. 1 S. 2 f.). 3.3 Das AWA macht hingegen geltend, es lägen keine Gründe vor, welche die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers entschuldigen würden. Der Beschwerdeführer habe den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2019 erst auf Nachfrage seiner RAV-Beraterin hin am 29. Januar 2020 gleichentags per E-Mail gesendet. Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV müsse die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode am fünften Tag des folgenden Monats bzw. am darauffolgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen würden nicht mehr berücksichtigt, wenn der Versicherte die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend machte. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei die Behörde nicht verpflichtet, an die fristgerechte Einreichung der ausstehenden Arbeitsbemühungen zu erinnern. Der rechtzeitige Nachweis der Arbeitsbemühungen diene der konsequenten Kontrolle der monatlichen Arbeitsbemühungen, der Arbeitssuche als solche, und stelle damit einen wesentlichen Teil der Schadenminderungspflicht dar. Demnach stelle dieser keine Nebensächlichkeit dar, weshalb auch nicht für ein einzelnes Mal davon abgesehen werden könne, auch dann nicht, wenn der Beschwerdeführer die Nachweise bisher rechtzeitig und tadellos beigebracht habe. Angesichts der besonderen Umstände im Zusammenhang mit einem familiären Notfall (Spitalaufenthalt der Mutter vom 28. Dezember 2019 bis 1. Januar 2020 sowie die Betreuung des dementen Vaters) sei es durchaus nachvollziehbar und verständlich, dass anderweitige Verpflichtungen vordergründig nicht prioritär erscheinen. Dennoch dürften letztere ohne ausserordentlich wichtigen Grund nicht ausser Acht gelassen werden. Für die Eingabe in der Kontrollperiode vorgenommenen Arbeitsbemühungen werde eine Frist von (immerhin) fünf Tagen nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats gewährt, welche es als solche ermöglichen sollte, den Nachweis der monatlichen Arbeitsbemühungen auch bei aussergewöhnlichen Umständen zeitgerecht einzureichen. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände würden sich auf die Zeit vom 28. Dezember 2019 bis 1. Januar 2020 bzw. einige Tage länger konzentrieren. Auch unter Berücksichtigung der persönlich sehr schwierigen Situation in
7 Urteil S 2020 64 diesen Tagen wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, den Nachweis der Arbeitsbemühungen innert der gewährten Frist von fünf Tagen rechtzeitig einzureichen. Anzumerken sei ferner, dass der Beschwerdeführer als Person vom medizinischen Notfall nicht unmittelbar und direkt betroffen gewesen sei und demnach kein soweit ausserordentlich wichtiger Grund vorliege, der die fristgerechte Eingabe durch ihn persönlich verunmöglicht hätte. So sei es ihm immerhin möglich gewesen, sich am 30. Dezember 2019 bei der C.________ AG als D.________ schriftlich bzw. elektronisch zu bewerben (vgl. Nachweisblatt der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2019; AWA-act. 7). Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2019 ohne entschuldbaren Grund nicht innert Frist eingereicht, was eine Einstellung der Anspruchsberechtigung zur Folge habe, selbst dann, wenn er die Bewerbungen vorgenommen habe und es sich nicht um ein vorsätzliches Vergehen, sondern lediglich um Fahrlässigkeit handle (AWA-act. 1 S. 4 f.). 3.4 Der unbestimmte Rechtsbegriff "entschuldbarer Grund" wird im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) und der dazugehörigen Verordnung (AVIV) etliche Male verwendet. Die Wendung "ohne entschuldbarer Grund" beschlägt die Frage der Zumutbarkeit (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 Rz. 847). Dem Grundsatz der Zumutbarkeit kommt im Arbeitslosenversicherungsrecht und im Sozialversicherungsrecht überhaupt eine zentrale Bedeutung zu, er ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz immer da zu beachten, wo das Gesetz von einer versicherten Person ein bestimmtes Verhalten erwartet, und zwar auch dann, wenn das Gesetz die Voraussetzung der Zumutbarkeit nicht ausdrücklich anführt (ARV 1999 Nr. 9 S. 45 E. 2a mit weiteren Hinweisen). In BGE 133 V 89 E. 6.2.5 ging das Bundesgericht davon aus, dass ein entschuldbarer Grund für die verspätete Erbringung des Nachweises der Arbeitsbemühungen bei Krankheit vorliegt. In anderem Zusammenhang – hinsichtlich die Wiederherstellung einer verpassten Frist – erachtet das Bundesgericht einen entschuldbaren Grund als gegeben bei einer schweren Krankheit wie namentlich einer schweren Lungenentzündung oder massiven zerebralen Veränderungen infolge schwerer nachoperativer Blutungen, nicht jedoch im Fall eines immobilisierten rechten Armes bzw. einer schweren Grippe (vgl. Hinweise in BGE 112 V 255 E. 2a). 3.5 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Krankheit eines – wenn auch nahestehenden – Familienmitglieds als entschuldbarer Grund nicht genügt. Es ist durchaus
8 Urteil S 2020 64 nachvollziehbar und verständlich, dass der gesundheitlich angeschlagene Zustand der Mutter für den Beschwerdeführer emotional belastend war und zu organisatorischem Zusatzaufwand hinsichtlich der Betreuung seines Vaters führte. Indessen war der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, vom medizinischen Notfall nicht unmittelbar und direkt in seiner Gesundheit beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, die Situation sei derart belastend gewesen, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, logisch und rational vorzugehen. Darin liegt jedoch noch keine eigentliche gesundheitliche Beeinträchtigung mit Krankheitswert, welche die Annahme eines entschuldbaren Grundes im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigte. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die familiäre Ausnahmesituation habe bei ihm persönlich zu einer psychischen Erkrankung geführt, noch reicht er entsprechende Arztberichte ins Recht. Dass er sich während dieser Zeit namentlich bei C.________ AG als D.________ beworben hat, untermauert denn auch, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Lage war, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Auch war er nach eigenen Aussagen im Stande, das Meldeformular betreffend seinen persönlichen Arbeitsbemühungen vollständig auszufüllen. Inwiefern er zu alledem, jedoch nicht zum Versand eines E-Mails in der Lage gewesen sein sollte, ist weder belegt noch plausibel. Ferner ist hervorzuheben, dass sich die vom Beschwerdeführer belegten entschuldbaren Umstände auf den Zeitraum vom 28. Dezember 2019 bis 1. Januar 2020 begrenzten. Der Beschwerdeführer entgegnet den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zwar in pauschaler Weise, die enorme Belastung habe mit der Entlassung der Mutter aus dem Spital am 1. Januar 2020 nicht geendet. Inwiefern die enorme Belastung allerdings bis zum 29. Januar 2020 angehalten haben sollte, vermag er weder zu erläutern noch zu belegen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine rechtzeitige, nötigenfalls gar knapp verspätete Eingabe, ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Arbeitsbemühungen hätten sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht stets die Anforderungen übertroffen, ist er nicht zu hören, zumal darin kein entschuldbarer Grund liegen kann. Es ist folglich davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das rechtzeitige Einreichen der persönlichen Arbeitsbemühungen zumutbar und möglich gewesen wäre. 3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorliegend kein entschuldbarer Grund, der eine verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungsnachweise rechtfertigte, vorliegt. Entsprechend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
9 Urteil S 2020 64 4. Zu prüfen bleibt noch, ob die vom Beschwerdegegner verfügten sieben Einstelltage angemessen sind. 4.1 4.1.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt ein bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Für sämtliche Einstelltatbestände gilt, dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei jedem Verschulden, d.h. auch bei leichter Fahrlässigkeit (leichtes Verschulden), zu erfolgen hat (AVIG-Praxis ALE, D2). Mit Bezug auf zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ein Einstellraster zur Festsetzung der Anzahl der zu verfügenden Einstelltage erlassen (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, D33a und D79 1.E). 4.1.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.1.3 Gemäss Ziffer 1.E des Einstellrasters werden erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen mit fünf bis neun Einstelltagen und zweitmals zu spät eingereichte Bemühungen mit zehn bis 19 Einstelltagen sanktioniert. Mithin wird das Verschulden als im Sinne von Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV leicht bzw. leicht bis mittelschwer qualifiziert. Dieser Einstellraster entbindet die verfügende Stelle jedoch nicht per se von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (BGer 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. AVIG-Praxis ALE, D72). Vom Raster abgewichen werden kann, soweit besondere Umstände dies rechtfertigen (AVIG-Praxis ALE, D73). Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine erstmalige nur knapp (dort fünf Tage)
10 Urteil S 2020 64 verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen einer bis anhin sich tadellos verhaltenden Versicherten ein Abweichen vom Einstellraster rechtfertigt. Es wurde eine Reduktion von fünf auf einen Einstelltag vorgenommen (BGer 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012; vgl. dazu auch AVIG-Praxis ALE, D33a). 4.2 Ein Eingreifen des Sozialversicherungsrichters in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Im Lichte von Art. 45 Abs. 3 AVIV ist festzustellen, dass das AWA das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht als grundsätzlich leicht qualifiziert hat. Mit einer Einstelldauer von sieben Tagen wurde die Sanktion sodann im mittleren Bereich des Einstellrasters angesetzt, sieht der genannte Raster für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen doch einen Rahmen von fünf bis neun Tagen vor (vgl. E. 4.1 oben). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, hat das AWA dabei aber den konkreten Umständen des Einzelfalls zu wenig Rechnung getragen. Das Versäumnis des Beschwerdeführers scheint angesichts der familiären Ausnahmesituation (vgl. hiervor E. 3.2 ff.) und der daraus resultierenden emotionalen und organisatorischen Belastung nachvollziehbar und ist deshalb als besonders leicht einzustufen. Aus den Akten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Anmeldung im März 2019 die praxisgemäss erforderlichen Arbeitsbemühungen stets tadellos erbrachte und ihm nie ein Fehlverhalten vorgeworfen werden konnte. Es ist weiter davon auszugehen, dass für die Kontrollperiode Dezember 2019 seine vierzehn Arbeitsbemühungen bei fristgerechter Einreichung als qualitativ und quantitativ genügend qualifiziert worden wären. Zu berücksichtigen gilt es auch, dass der Beschwerdeführer das Nachweisblatt der RAV-Beraterin nach entsprechender Rückfrage umgehend zusandte. 4.4 Aus dem Gesagten folgt, dass das AWA den ihm zukommenden Ermessensspielraum nicht ausgeschöpft hat, indem es schematisch auf den Durchschnitt der gemäss Einstellraster des SECO vorgeschlagenen Einstelltage abgestellt hat. Damit hat die Vor-instanz den Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei der Festlegung der Anzahl
11 Urteil S 2020 64 Einstelltage missachtet, sodass sich ein Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt. Unter Berücksichtigung des individuellen Verschuldensgrades und den konkreten Umständen des Einzelfalles rechtfertigt sich vorliegend die Reduktion der Einstellung von sieben auf fünf Tage. Ein Unterschreiten des Einstellrahmens ist hingegen nicht angezeigt. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführer für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 6. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Eine Parteientschädigung ist dem teilweise obsiegenden, allerdings nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach Praxis des Verwaltungsgerichts indes nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
12 Urteil S 2020 64 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. April 2020 aufgehoben und der Beschwerdeführer für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 26. November 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt