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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.10.2020 S 2020 58

October 27, 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·3,817 words·~19 min·2

Summary

Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 27. Oktober 2020 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokat B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Leistungen) S 2020 58

2 Urteil S 2020 58 A. Die Versicherte, A.________, Jahrgang 1968, meldete sich im Juni 2016 erstmals bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle zog daraufhin im Rahmen ihrer Abklärungen die Akten der Suva bei, holte bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein und liess die Versicherte polydisziplinär begutachten. Gestützt auf das Gutachten der estimed AG vom 13. Juni 2018 (IV-act. 67) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. August 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens an (IV-act. 95). Dagegen erhob die Versicherte am 11. September 2019 Einwand (IV-act. 100) und am 28. November 2019 ging bei der IV-Stelle eine entsprechende Ergänzung ein (IVact. 115). Mit Mitteilung vom 14. Januar 2020 sprach die IV-Stelle der Versicherten berufliche Massnahmen zu (Arbeitsvermittlung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten; IV-act. 122), bevor sie schliesslich mit Verfügung vom 20. März 2020 einen Rentenanspruch ablehnte (IV-act. 152). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Mai 2020 liess A.________ beantragen, ihr sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine IV-Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung in der Person von Advokat B.________. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Verfügung der IV-Stelle beruhe einerseits massgeblich auf dem polydisziplinären Gutachten der estimed AG, weiche andererseits aber von deren Zumutbarkeitsbeurteilung ab, was einer unzulässigen juristischen Parallelüberprüfung gleichkomme. Eventualiter liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, da es die IV-Stelle unterlassen habe, die Gutachterstelle mit den Einwänden zu konfrontieren und dieser Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen und allfällige sich aufdrängende Ergänzungsfragen zu beantworten. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass die im Gutachten festgestellte Dekonditionierung im Rechtssinne als invaliditätsfremd zu qualifizieren sei. Das Bundesgericht habe explizit auf eine gutachterliche Zumutbarkeitsbeurteilung abgestellt, die auf dem Status quo der vorhandenen Dekonditionierung beruht und die Leistungseinschränkung des damaligen Beschwerdeführers zusätzlich beeinflusst habe (BGer 9C_635/2012 vom 15. April 2013). Insgesamt sei daher der Beurteilung der estimed AG zu folgen und ihr, der Beschwerdeführerin, eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Obergutachten anzuordnen und gestützt darauf neu zu entscheiden. C. Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 bewilligte die Vorsitzende i.V. der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch der

3 Urteil S 2020 58 Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und stellte ihr für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der Person von Advokat B.________ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. D. Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2020 beantragte die IV-Stelle Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die durch die Gutachter attestierte 70%ige Einschränkung beruhe zu einem überwiegenden Teil auf Dekonditionierung. Dekonditionierung sei jedoch kein dauerhafter stabiler und damit invalidisierender Gesundheitsschaden (BGer 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2). Die entsprechende Einschränkung dürfe deshalb für die Bemessung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt werden. Vielmehr hätte die Frage der Dekonditionierung im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen angegangen werden sollen. Unter Weglassung des Anteils der Dekonditionierung entspreche der angefochtene Entscheid dem Gutachtensresultat. Eine unzulässige juristische Parallelüberprüfung liege daher nicht vor. E. Mit Schreiben vom 3. August 2020 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. In der Folge gingen bei Gericht keine weiteren Eingaben mehr ein, weshalb der Schriftenwechsel per Anfang August 2020 als abgeschlossen gilt. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 20. März 2020; diese ging der Beschwerdeführerin frühestens am Folgetag zu. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a

4 Urteil S 2020 58 IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 15. Mai 2020 der Post übergeben und ging am 18. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30tägige Beschwerdefrist wurde somit unter Berücksichtigung der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) – Fristenstillstand vom 21. März bis und mit dem 19. April 2020 – gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu: 20. März 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 3. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.2 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicherten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalidenein-

5 Urteil S 2020 58 kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.2). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts oder eines Gutachtens kommt es entscheidend darauf an, ob die betreffenden Angaben für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aber als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist namentlich den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen,

6 Urteil S 2020 58 solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). 4. Nachfolgend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 4.1 Das Gutachten der estimed AG vom 13. Juni 2018 nennt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach HWS-Distorsion mit Bewegungseinschränkung und Läsion der Membrana atlantooccipitalis posterior sowie leichte kognitive Leistungsauffälligkeiten bei Konzentrations- und Aufmerksamkeitsanforderungen, bei schmerzbedingt herabgesetztem psychophysischem Funktionsniveau und verlangsamtem Arbeitstempo. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird Folgendes diagnostiziert: Impingement beider Schultern mit Bewegungseinschränkung, Status nach Limbusverletzung der rechten Schulter, femuroazetabuläres Impingement der Hüften ohne Bewegungseinschränkung, Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom, Hypothyreose vorbeschrieben, chronifiziertes Kopfschmerzsyndrom, ausgeprägte Schwindelsymptomatik, Tinnitus, diffuse Myalgien, Status nach depressiver Episode (weitgehend remittiert) und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer Verweistätigkeit von 70 %. Aus neuropsychologischer Sicht sei ein Fähigkeitsprofil zu beachten. Die Arbeitsfähigkeit könne nach Wiedererlangung der psychomentalen Dauerbelastbarkeit schrittweise auf 70 % gesteigert werden. Den Beginn der 70%igen Arbeitsunfähigkeit legten die Gutachter auf den 1. Januar 2017 fest (IV-act. 67). 4.2 Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2018 stellt sich RAD-Arzt C.________, Facharzt für Allgemeinmedizin (D), auf den Standpunkt, das polydisziplinäre Gutachten könne der IV- Stelle nicht als Entscheidgrundlage empfohlen werden. Die gravierendsten Mängel des Gutachtens fasst der RAD wie folgt zusammen: Als Gutachter für die Disziplin Orthopädie trete wiederum Dr. D.________ auf, der laut eigenen Angaben "Facharzt für Chirurgie – Unfallchirurgie" sei. Aus den von ihm gestellten Diagnosen könne ganz sicher keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 30 % (sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit) abgeleitet werden. Auch aus der von lic. phil. E.________, Neuropsychologin, gestellten Diagnose könne weder eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit von

7 Urteil S 2020 58 70 % noch eine erwartete und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 30 % abgeleitet werden (IV-act. 69). 4.3 RAD-Arzt F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stützt mit Stellungnahme vom 24. Juni 2019 die teilgutachterliche Einschätzung. Der psychiatrische Gutachter habe zum Zeitpunkt der Begutachtung keine depressive Symptomatik (mehr) feststellen können. Die von ihm im Einklang mit den Vorbeurteilern diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 habe anhand des Mini-ICF-APP nicht als sich schwerwiegend auswirkend auf die Arbeitsfähigkeit objektiviert werden können. Weitere psychische Beeinträchtigungen habe der Gutachter nachvollziehbar begründend ausgeschlossen. Eine psychiatrisch begründbare Arbeitsunfähigkeit sei gutachterlich somit ausgeschlossen worden. Hinsichtlich der neuropsychologischen Beurteilung hielt der RAD-Psychiater fest, es seien im Prinzip nur Aufmerksamkeitsdefizite festgestellt worden. In allen anderen Bereichen seien Normalbefunde dokumentiert. Offen lasse die Neuropsychologin aber, inwieweit und in welchem Ausmass im Bereich Aufmerksamkeit tatsächlich Beeinträchtigungen objektiviert seien. Ihre Feststellungen seien daher nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht nachvollziehbar, ob tatsächlich eine Symptomvalidierung testpsychologisch durchgeführt worden sei. Die getesteten Beeinträchtigungen hätten weder ein somatisches noch ein psychiatrisches Korrelat. Die Leistungsbeurteilung sei schlecht nachvollziehbar und könne keinen Gesundheitsschaden begründen (IV-act. 89). 4.4 Aufgrund der Kritik am orthopädischen Teilgutachten liess die IV-Stelle die orthopädische Problematik bei RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beurteilen. In seinem Konsil vom 16. Juli 2019, welches sich auf die durch den orthopädischen Gutachter Dr. D.________ erhobenen Diagnosen stützt, hält er fest, dass der Untersuchungsbefund eine erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit der HWS in sämtliche Richtungen dokumentiere. Die weiteren Diagnosen würden keine relevanten funktionellen Einschränkungen verursachen. Die mangelnde Auseinandersetzung von Dr. D.________ mit den möglichen Ursachen missachte eine mögliche Korrelation der atlantooccipitalen Instabilität mit Tinnitus, Schwindel und Kopfschmerzen. Die genannten HWS-Beschwerden führten zu Einschränkungen in sämtlichen Tätigkeiten, eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bis 80 % sei nachvollziehbar. Prinzipiell sei aber eine weitere Abklärung mit Funktions-CT und/oder Funktions-MRI zum sicheren Nachweis einer eventuell vorliegenden atlantooccipitalen Instabilität möglich (IV-act. 90).

8 Urteil S 2020 58 4.5 Zu den medizinischen Einwänden nahm am 9. Januar 2020 RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt Innere Medizin (D), Facharzt Arbeitsmedizin (D), Stellung und führte aus, es liege in der Natur der Sache, dass diskrepante Beurteilungen desselben Sachverhalts im Rahmen des ärztlichen Ermessens lägen und häufig nicht beweisbar seien. Der Orthopäde des RAD komme gleich wie der chirurgische Gutachter zum Schluss, dass sich die eingeschränkte HWS-Funktion im Umfang von 30 % auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde. Die neuropsychologische Gutachterin komme ebenfalls auf diese Arbeitsfähigkeit, gestehe der Versicherten aber aufgrund jahrelanger Arbeitsabstinenz bei nur leichten kognitiven Leistungsauffälligkeiten eine mehrmonatige Wiedereingliederungsphase zu, in der die Arbeitsfähigkeit beginnend mit 30 % gesteigert werden könne. Der RAD-Arzt empfahl ein sofortiger Beginn von Wiedereingliederungsmassnahmen an einem Büroarbeitsplatz mit 30 % und sukzessiver Steigerung auf die prognostizierten 70 % (IV-act. 120). 5. Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 20. März 2020 massgeblich auf das Gutachten der estimed AG vom 13. Juni 2018 (IVact. 67) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb diesem volle Beweiskraft zukommt. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. act. 1 Ziff. 6) und auch die Beschwerdegegnerin hat dem Gutachten grundsätzlich, d.h. in Bezug auf die medizinische Situation, Beweiskraft beigemessen. Hingegen hat sie die darin enthaltene Arbeitsfähigkeitseinschätzung – die Gutachter attestierten aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und aus neuropsychologischer Sicht eine solche von 30 % mit der schrittweisen Steigerung auf 70 % nach einer mehrmonatigen Rekonditionierung – nicht unverändert übernommen. Mit der Begründung, die von der neuropsychologischen Gutachterin festgestellte Einschränkung von zunächst 70 % sei vor allem durch eine Dekonditionierung begründet, welche aus IV-rechtlicher Sicht nicht berücksichtigt werden könne, hat die Beschwerdegegnerin eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit festgestellt. Die Beschwerdeführerin sieht darin eine unzulässige juristische Parallelüberprüfung. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann davon jedoch keine Rede sein. 5.1 In internistischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Dies ist anhand der

9 Urteil S 2020 58 Akten überzeugend und wird weder von der Beschwerdeführerin noch von der Beschwerdegegnerin in Zweifel gezogen, weshalb auf diese Teilgutachten ohne weiteres abgestellt und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. 5.2 Was die Begutachtung in orthopädischer Hinsicht anbelangt, ging Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, von einem Status nach HWS- Distorsion mit Bewegungseinschränkung sowie Läsion der Membrana atlantooccipitalis posterio aus und attestierte der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten wie auch in einer anderen angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (vgl. IVact. 67 S. 38 ff.). Nachdem RAD-Arzt C.________ diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung erheblich kritisiert hatte, seine Stellungnahme jedoch nur wenig begründet war (vgl. IVact. 69), liess die Beschwerdegegnerin die orthopädische Problematik bei Dr. G.________ beurteilen. Dabei bestätigte der Orthopäde, dass die stark fixierte Beweglichkeit der HWS zu Einschränkungen in sämtlichen Tätigkeiten führe und eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bis 80 % nachvollziehbar sei (vgl. IV-act. 90). Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des RAD- Facharztes Dr. G.________ deckt sich somit in orthopädischer Hinsicht mit der Einschätzung des Gutachters. Dementsprechend kann auf das orthopädische Teilgutachten abgestellt werden, auch wenn – wie von RAD-Arzt C.________ mit Stellungnahme vom 3. Juli 2018 beanstandet – die orthopädische Begutachtung unbestrittenermassen durch einen Chirurgen und eben gerade nicht durch einen orthopädischen Facharzt vorgenommen wurde, kommen doch schlussendlich sowohl der Orthopäde als auch der chirurgische Gutachter zum gleichen Ergebnis. Weitere Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin erübrigten sich somit. 5.3 In neuropsychologischer Hinsicht diagnostizierte lic. phil. E.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, leichte kognitive Leistungsauffälligkeiten bei Konzentrations- und Aufmerksamkeitsanforderungen, bei schmerzbedingt herabgesetztem psychophysischem Funktionsniveau und verlangsamtem Arbeitstempo. Zur Arbeitsfähigkeit führte die Neuropsychologin aus, die Versicherte könne die kognitiven Anforderungen der Tätigkeit als Direktionsassistentin oder in einer Verweistätigkeit mit vergleichbarem kognitivem Anforderungsprofil grundsätzlich wieder bewältigen. Allerdings müsste vorgängig eine mehrmonatige Rekonditionierung im Sinne eines schrittweisen Belastungsaufbaus mit begleitender Rehabilitation des psychophysisch herabgesetzten Funktionsniveaus erfolgen. Die Arbeitsfähigkeit zur Angewöhnung und zum Belastungsaufbau beurteilte die Neuropsychologin aktuell mit

10 Urteil S 2020 58 30 %. Nach Massgabe der wiedererlangten psychomentalen Dauerbelastbarkeit könne die Arbeitsfähigkeit schrittweise auf 70 % gesteigert werden (IV-act. 67 S. 105 ff.). Nach dem soeben Dargelegten zeigt sich, dass die durch die Neuropsychologin aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit von 30 % auf der von ihr berücksichtigten Dekonditionierung beruht und mit Angewöhnung und Belastungsaufbau schrittweise auf 70 % gesteigert werden könnte. Nach der Rechtsprechung stellt eine Dekonditionierung keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden i.S.v. Art. 4 Abs. 1 IVG dar (vgl. BGer 9C_848/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2). Ein dekonditionierter Zustand ist bei der Beurteilung der Invalidität somit ausser Acht zu lassen. Die IV-Stelle war daher gehalten, die invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Momente bei der Bestimmung der zumutbaren Arbeit für die Ermittlung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin auszuscheiden. Dafür musste sie sich weder auf einen Bericht des RAD noch auf ein anderes Gutachten abstützen und es waren auch entsprechende Rückfragen an die neuropsychologische Gutachterin nicht erforderlich. Dass das Gerichtsgutachten, was die medizinische Situation in einer Gesamtbetrachtung anbelangt, grundsätzlich Beweiskraft hat, bedeutet nicht, dass auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für die Belange der Invalidenversicherung ohne Weiteres massgeblich ist. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, ob ein ärztlich diagnostiziertes Leiden den Rechtsbegriff der invalidisierenden Krankheit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 IVG erfüllt (BGE 140 V 193 E. 3.1). Mit anderen Worten kann aus rechtlicher Sicht von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. statt vieler BGer 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist darin auch keine unzulässige juristische Parallelüberprüfung zu sehen. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin nicht grundsätzlich von der im Gutachten enthaltenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgewichen ist. Die Gutachterin gab selber eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % an. Dass eine solche Tätigkeit jedoch erst nach einer mehrmonatigen Rekonditionierung ausgeübt werden dürfte, kann nach dem soeben Ausgeführten – mithin in Anbetracht der Tatsache, dass eine Dekonditionierung ausser Acht zu lassen ist – nicht berücksichtigt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei lediglich leichten kognitiven Leistungsauffälligkeiten ihre angestammte Tätigkeit medizinisch-theoretisch – ohne mehrmonatige Rekonditionierung – zu 70 % zumutbar ist. In Anbetracht dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen ist.

11 Urteil S 2020 58 Zu guter Letzt ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die Problematik der Dekonditionierung nicht unberücksichtigt geblieben ist, sondern im Rahmen der mit Mitteilung vom 14. Januar 2020 zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen hätte angegangen werden sollen. Als Ausgangspunkt der beruflichen Massnahmen wurde dabei eine Arbeitsfähigkeit von 30 % festgehalten, welche die Dekonditionierung berücksichtigte. Bereits damals teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin aber mit, dass die medizinische Rehabilitation nicht durch die Invalidenversicherung getragen werden könne, da dies keine gesetzliche Versicherungsleistung darstelle. Die Beschwerdeführerin wurde deshalb aufgefordert, sich selbst, zusammen mit ihren behandelnden Ärzten, um die medizinische Rehabilitation zu bemühen (vgl. IV-act. 122). 5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Gutachten der estimed AG die formellen Kriterien für ein beweiskräftiges Gutachten erfüllt und die Ausführungen in sich schlüssig und nachvollziehbar sind, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Gutachten in Bezug auf die medizinische Situation zu Recht volle Beweiskraft zugemessen hat. Betreffend den Grad der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit hat die Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht nicht auf das neuropsychologische Teilgutachten abgestellt. Mit der Beschwerdegegnerin ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die neuropsychologische Gutachterin die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu einem grossen Teil mit einem nicht invalidisierenden Gesundheitsschaden – Einschränkung in Form einer Dekonditionierung – begründet hat, welcher ausser Acht zu lassen ist. Nachdem die anfängliche Arbeitsunfähigkeit aus neuropsychologischer Hinsicht von 70 % mit der Dekonditionierung begründet wurde und die Beschwerdegegnerin unter Weglassung des Anteils der Dekonditionierung auf das Gutachtensresultat abgestellt hat (30%ige Arbeitsunfähigkeit), war sie nicht verpflichtet, weitere Abklärungen in neuropsychologischer Hinsicht vorzunehmen. In internistischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht hat sich das Gutachten schliesslich als vollumfänglich beweiskräftig erwiesen und in orthopädischer Hinsicht ergaben weitergehende Abklärungen, dass sich die Einschätzung des Chirurgen mit der Beurteilung durch den RAD-Facharzt Dr. G.________ deckt. 6. Insgesamt ist somit festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen ist und entsprechend einem Invaliditätsgrad von 30 % einen Rentenanspruch abgelehnt hat.

12 Urteil S 2020 58 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 20. März 2020 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 7. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d; 124 V 90 E. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b und Urteil EVG I 769/04 vom 27. April 2005 E. 3). In Berücksichtigung sämtlicher Akten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ausreichend medizinisch abgeklärt wurde, konnten aus den entsprechenden medizinischen Unterlagen doch Schlussfolgerungen gezogen werden, die in ihrer Begründung zu überzeugen vermögen. Schon für die IV-Stelle gab es keinen Grund, weitere Abklärungen einzuholen, durfte sie doch – wie oben ausführlich dargelegt – auf das Gutachten der estimed AG und die Stellungnahmen ihrer RAD-Ärzte abstellen, weshalb es keiner weiteren Begutachtung bedarf und der Beschwerdegegnerin keine Verletzung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG vorzuwerfen ist. Dem Antrag auf Einholung eines Obergutachtens ist somit in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung nicht stattzugeben. 8. Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Juni 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihr für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten. Der von der Beschwerdeführerin beigezogene Rechtsvertreter, Advokat B.________, ist für seinen Aufwand ausgehend von einem Stundenansatz für Rechtsanwälte von Fr. 220.– und in Berücksichtigung des Umstandes, dass nur der notwendige Aufwand verrechnet werden kann, ermessensweise mit Fr. 2'100.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.

13 Urteil S 2020 58 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'100.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 27. Oktober 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

S 2020 58 — Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.10.2020 S 2020 58 — Swissrulings