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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.11.2020 S 2020 55

November 3, 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·4,355 words·~22 min·2

Summary

Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 3. November 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Leistungen) S 2020 55

2 Urteil S 2020 55 A. B.________, Jahrgang 1961, meldete sich am 12. November 2016 unter Hinweis auf eine seit Juni 2016 bestehende Sarkoidose und einen Unfall mit Wirbelsäulenverletzung vom 13. August 2016 erstmals bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle holte daraufhin im Rahmen ihrer Abklärungen bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein, legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor und liess den Versicherten durch die SMAB (Swiss Medical Assessment- and Business-Center) AG St. Gallen polydisziplinär begutachten (IV-act. 60). Mit Vorbescheid vom 6. November 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten die beabsichtigte Abweisung des Leistungsbegehrens gestützt auf das Gutachten der SMAB AG vom 19. Oktober 2018 mit (IV-act. 62). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben und neue medizinische Berichte eingereicht hatte (IV-act. 63 und 66), empfahl die neu zuständige RAD-Ärztin aufgrund der dokumentierten Beschwerden und gewisser Mängel am SMAB-Gutachten eine erneute polydisziplinäre Begutachtung (IV-act. 82). Gestützt auf das Gutachten der medexperts ag vom 14. November 2019 (IV-act. 99) und die Zusatzantworten der Gutachter vom 11. Februar 2020 (IV-act. 108) verneinte die IV- Stelle mit Verfügung vom 19. März 2020 den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 20 % (IV-act. 114). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Mai 2020 beantragte der Versicherte die Aufhebung der Verfügung vom 19. März 2020 und die Ausrichtung einer Invalidenrente. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Gutachten der medexperts ag und die Zusatzantworten der Gutachter vom 11. Februar 2020 seien medizinisch ungenügend. Seine seit 2016 stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, die auch zur Kündigung durch den Arbeitgeber geführt habe, sei von den Gutachtern nicht hinreichend gewürdigt worden. C. Der mit Verfügung vom 11. Mai 2020 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt. D. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer diverse Ausführungen unter Hinweis auf verschiedene Literaturstellen als Beschwerdeergänzung nach. E. Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2020 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, die Einwände des Beschwerdeführers zu einzelnen Sätzen der Gutachter seien aus dem

3 Urteil S 2020 55 Zusammenhang gezogen und zeigten keine Widersprüche auf, die das Gutachten als inkonsistent und nicht schlüssig erscheinen liessen. Aktuell würden keine medizinischen Stellungnahmen vorliegen, die Argumente dafür lieferten, weshalb nicht auf die Administrativgutachten (Gutachten der SMAB AG und der medexperts ag) abgestellt werden dürfe. Fachlich medizinisch begründete Einwände gegen das Gutachten der medexperts ag habe der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Es sei wohl davon auszugehen, dass die ausgewiesenen gutachterlichen Fachärzte besser in der Lage seien, die gesundheitlichen Störungen und die daraus abgeleiteten Einschränkungen in objektiver Hinsicht einzuschätzen als der Beschwerdeführer als medizinischer Laie. Insgesamt sei somit (unter Einschluss der Stellungnahme der medexperts ag vom 11. Februar 2020) auf die Begutachtung und deren Resultat abzustellen. F. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 19. März 2020; diese ging am 20. März 2020 beim Beschwerdeführer ein. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 8. Mai 2020 der Post übergeben und ging am 11. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit unter Berücksichtigung der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im

4 Urteil S 2020 55 Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) – Fristenstillstand vom 21. März 2020 bis und mit dem 19. April 2020 – gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu: 19. März 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 3. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.2 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicherten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der

5 Urteil S 2020 55 Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts oder eines Gutachtens kommt es entscheidend darauf an, ob die betreffenden Angaben für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aber als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist namentlich den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber darf und soll der Richter in Bezug auf Berichte von Hausärzten – wie auch von behandelnden Fachärzten (BGer 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 8.2) – der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt, den behandelnden Spezialarzt und namentlich für den therapeutischen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welches die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (BGer 9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Immerhin verpflichtet aber jede substanziiert vorgetragene Einwendung den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob sie in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen eines vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten

6 Urteil S 2020 55 Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). 4. Nachfolgend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 4.1 Aus dem Bericht des Hausarztes Dr. med. A.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 16. Januar 2017 geht hervor, dass der Versicherte seit Frühjahr 2016 unter progredienter Tagesmüdigkeit, einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes, einer Belastungsintoleranz und Disposition zu wiederholten banalen Infekten leide. Doktor A.________ wies darauf hin, dass in diesem Zusammenhang eine polydisziplinäre Abklärung inklusiv kardiologischer und pneumologischer Untersuchung durchgeführt worden sei. Nebst der obstruktiven Schlafapnoe sei schliesslich auch eine Sarkoidose (Milzbiopsie) diagnostiziert worden. Nach einem Fahrradsturz am 13. August 2016 habe der Versicherte zusätzlich eine frische Deckplattenimpressionsfraktur LWK 1 erlitten, die zu einer Hospitalisation geführt habe. Von dieser Fraktur habe sich der Versicherte innerhalb von drei bis vier Wochen recht gut erholt. Die tieflumbalen persistierenden Rückenbeschwerden am lumbosakralen Übergang seien kaum direkt im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen zu interpretieren. Nach einer Phase der 100%igen und 50%igen Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. A.________ dem Versicherten ab dem 1. November 2016 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 17). 4.2 Nach Durchführung eines Standortgesprächs mit dem zuständigen RAD-Arzt C.________, Facharzt für Allgemeinmedizin (D), am 28. Mai 2018 (IV-act. 46) veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Pneumologie und Psychiatrie) bei der SMAB AG. Dem Gutachten vom 19. Oktober 2018 kann als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Verdacht auf eine Sarkoidose bei isoliertem Milzbefall und chronischer Müdigkeit entnommen werden. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben die Zervikobrachialgie, das rezidivierende pseudoradikuläre Lumbalsyndrom, der Senk-Spreizfuss, eine leichte obstruktive Schlafapnoe, die arterielle Hypertonie, die Divertikulose und das Glaukom. Die bisherige Tätigkeit sei im Umfang von 80 % möglich (IV-act. 60).

7 Urteil S 2020 55 4.3 Das polydisziplinäre SMAB-Gutachten wurde von RAD-Arzt C.________ mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 als nachvollziehbar, umfassend und abschliessend beurteilt (IV-act. 61). 4.4 Im Rahmen der Prüfung des Einwandes, womit auch neue medizinische Berichte eingereicht wurden, kam die nun zuständige RAD-Ärztin D.________, Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation, am 31. Mai 2019 zum Schluss, der Einwand des Versicherten zum SMAB-Gutachten sei teilweise berechtigt, da die Gutachter auf die von ihm angegebenen Beschwerden des Schwindels und der Benommenheit nicht eingegangen seien. Die RAD-Ärztin empfahl deshalb eine erneute polydisziplinäre Begutachtung mit der zusätzlichen Fachrichtung HNO (IV-act. 82). Die Gutachterstelle hielt zudem eine neurologische Beurteilung für notwendig (IV-act. 93 S. 1). 4.5 Das Gutachten der medexperts ag vom 14. November 2019 nannte als relevante Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Sarkoidose und eine sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom, die unklaren Schwindelbeschwerden/Benommenheit, die beginnende Hochtonschwerhörigkeit beidseits, das intermittierende Taubheitsgefühl der linken Wange unklarer Ätiologie, der Verdacht auf Spannungskopfschmerz, das cervikocephale Syndrom, das lumbospondylogene Syndrom, das myofasziale Schmerzsyndrom und das Zustandsbild nach konservativ behandelter ventro-superiorer Impressionsfraktur. Die Befunde führten zu Funktionseinbussen mit einer sich daraus ergebenden Teil-Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit. Die bisherige Tätigkeit habe vor allem PC-Arbeit in sitzender Position beinhaltet. Aufgrund der Symptome, die wahrscheinlich nur teilweise und minimal durch die Sarkoidose bedingt seien, sei aus polydisziplinärer Sicht die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit 80 % einzuschätzen, entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 20 %. In einer angepassten Tätigkeit, die der bisherigen entspräche, bestehe demzufolge die gleiche Arbeitsfähigkeit. Massgebend seien die pneumologische und die psychiatrische Beurteilung (IV-act. 99 S. 7 ff.). Auf internistischem Fachgebiet stellte die Gutachterin einen stabilen Zustand des Versicherten und bezüglich der Nebenniereninsuffizienz eine Reduktion der Hydrocortison-Dosis fest. Eine operative Sanierung der Divertikulose wurde dringend empfohlen und darauf hingewiesen, dass eine strenge Kontrolle der kardiovaskulären

8 Urteil S 2020 55 Risikofaktoren sinnvoll sei. Aus allgemein-internistischer Sicht fanden sich jedoch keine Erkrankungen von Relevanz und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 99 S. 16 ff.). Im pneumologischen Teilgutachten kann nachgelesen werden, dass die beschriebenen Symptome der chronischen Müdigkeit, des erhöhten Schlafbedarfs und der Benommenheit auf die Diagnose der Sarkoidose zurückgeführt worden seien. Grundsätzlich seien dies sehr unspezifische Beschwerden. Der Gesamtzustand des Versicherten würde von verschiedenen Diagnosen beeinflusst. Neben der Sarkoidose, die sicherlich ein Chronique Fatigue-Syndrom bedingen könne, bestehe auch eine Schlafapnoe, die gut behandelt sei. Der Anteil der Sarkoidose an den beschriebenen Symptomen scheine aufgrund der relativ geringen Entzündungsaktivität klein. Die laborchemischen Parameter seien nicht erhöht gewesen. Auch hätten sich nie andere Sarkoidosesymptome wie z.B. eine Arthritis, Hautveränderungen oder Augenentzündungen gefunden. Der Anteil der Sarkoidose an der Erkrankung und als Grund für die Symptome sei eher als gering einzuschätzen (IV-act. 99 S. 23 ff.). Dem oto-rhino-laryngologischen Teilgutachten kann entnommen werden, dass keine peripher-vestibuläre Pathologie bestehe (ausser der leichten, nicht hörgerätepflichtigen Hochtonschwerhörigkeit), weshalb aus ORL-Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-act. 99 S. 31 ff.). Im neurologischen Teilgutachten wurde erwähnt, dass der Versicherte auch an einem Benommenheitsgefühl schwankender Intensität leide. Ein gerichteter Schwindel lasse sich weder den Akten noch anamnestisch eruieren. Hinweise auf eine mögliche peripher- oder zentralvestibuläre Genese hätten sich im Rahmen der Exploration nicht gezeigt. Der bilaterale Kopfschmerz sei am ehesten als Spannungskopfschmerz zu qualifizieren, wobei eine vertebragene Genese möglich sei. Ein MRI des Neurokraniums sei unauffällig gewesen. Schliesslich sei die Ätiologie der passageren Gefühlsstörungen der linken Wange unklar. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere daraus nicht. Hinsichtlich des Benommenheitsgefühls sei jedoch eine Höhenarbeit oder eine Arbeit mit hohen Ansprüchen an das Gleichgewicht ungeeignet (IV-act. 99 S. 37 ff.). Auf orthopädischem Fachgebiet führte der Gutachter aus, seitens des Bewegungsapparates sei von einer verminderten Belastbarkeit des Achsenskeletts auszugehen. Der Versicherte könne somit keine Tätigkeiten ausüben, die mit Zwangshaltungen der HWS oder vermehrten Kopfrotationen verbunden seien. Auch

9 Urteil S 2020 55 sollten Zwangspositionen und Inklinations-/Reklinationsbewegungen im Bereich der LWS vermieden werden. Letztlich sei wohl eine höhere Pausenbedürftigkeit von 10 % des Gesamtpensums zu erwarten. Eine leidensangepasste Tätigkeit müsste aus orthopädischer Sicht folgende Kriterien erfüllen: körperlich leicht, wechselbelastend, Möglichkeit des Wechselns zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, kein Heben und Tragen mittelschwerer Lasten (über 15 kg), keine Zwangspositionen der HWS oder der LWS, keine verstärkten Inklinations- und Reklinationsbewegungen (IV-act. 99 S. 48 ff.). In psychiatrischer Hinsicht konnte der Gutachter die Diagnose einer Anpassungsstörung aufgrund der zeitlichen Befristung der Diagnose (in casu überschreitet der Zeitraum zwei Jahre) nicht stellen, weshalb er eine sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) diagnostizierte und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausging (IV-act. 99 S. 60 ff.). 4.6 Mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 kam RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, zum Schluss, dass das Gutachten der medexperts ag zwar inhaltlich und formal korrekt sei, in den medizinischen Zusammenhängen und Schlussfolgerungen jedoch nicht vollumfänglich zu überzeugen vermöge. Es wäre eine neuropsychologische Testung zu erwägen gewesen. Zudem kämen die Gutachter zum gleichen Ergebnis wie die Vorgutachter der SMAB AG, obwohl aus psychiatrischer Sicht von einer zumindest leichtgradigen Verschlechterung die Rede sei. Er empfahl deshalb Rückfragen bei den Gutachtern (IV-act. 102). 4.7 In der Stellungnahme vom 11. Februar 2020 nehmen die Gutachter insbesondere auch zu den Standardindikatoren Stellung, deren Beurteilung die Praxis hinsichtlich psychischer Erkrankungen verlangt. Zusammenfassend kommen die Gutachter zum Schluss, dass die bisherigen Einschätzungen nicht zu revidieren seien (IV-act. 108). 4.8 Am 14. Februar 2020 nahm RAD-Arzt Dr. E.________ zu den Antworten der medexperts ag Stellung und führte aus, der psychiatrische Teilgutachter bestätige eine leichtgradige Verschlechterung der Depression im Rahmen der erfahrungsgemäss zu erwartenden Schwankungsbreite, wobei es sich dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um kein längerfristiges Krankheitsbild/Phänomen handle. Hieraus lasse sich ableiten, dass im Querverlauf keine relevante Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes vorliege bzw. vorgelegen habe. Auf neurologischem Fachgebiet sei die Verdachtsdiagnose eines Spannungskopfschmerzes

10 Urteil S 2020 55 (behandelbar) und jene eines intermittierenden Benommenheitsgefühls ohne Hinweise auf einen gerichteten Schwindel oder eine mögliche peripher-/zentralvestibuläre Pathologie gestellt worden. Sowohl bei Letzterem als auch beim intermittierenden Taubheitsgefühl im Bereich der linken Wange handle es sich de facto nicht um eine Diagnose, sondern um ein Symptom bzw. einen Symptomenkomplex. Die Arbeitsfähigkeit werde dadurch nicht beeinträchtigt. Als Fazit hielt Dr. E.________ einen plus minus unveränderten Gesundheitszustand fest (IV-act. 109). 5. Würdigend ist zunächst festzuhalten, dass das Gutachten der SMAB AG vom 19. Oktober 2018 (IV-act. 60) von den Parteien übereinstimmend als nicht überzeugend, mithin nicht beweiskräftig bezeichnet wurde, weshalb die Beschwerdegegnerin in der Folge bei der medexperts ag eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag gegeben und gestützt darauf das Leistungsbegehren abgewiesen hat. Soweit der Beschwerdeführer demnach aufzuzeigen versucht, weshalb einzelne Ausführungen des SMAB-Gutachtens fehlerhaft sein sollten, ist darauf nicht weiter einzugehen. Vielmehr stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Gutachten der medexperts ag vom 14. November 2019 (IVact. 99) zu Recht als voll beweiskräftig eingestuft hat. 5.1 Diesbezüglich ist festzustellen, dass das Gutachten zusammen mit den Zusatzantworten der Gutachter vom 11. Februar 2020 (IV-act. 108) die Vorgaben, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an ein beweiskräftiges Gutachten zu stellen sind (vgl. E. 3.3 vorstehend), vollumfänglich erfüllt. Das Gutachten ist umfassend, basiert auf Kenntnis sämtlicher Vorakten und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es berücksichtigt auch die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen sind zudem begründet, einleuchtend und nachvollziehbar. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich die Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 11. Februar 2020 sehr ausführlich mit den aufgeworfenen Fragen auseinandergesetzt und dazu umfassend und nachvollziehbar Stellung genommen haben. Insbesondere scheint nach Eingang der Zusatzantworten auch klar, weshalb die Gutachter in der Konsensbeurteilung der Arbeitsfähigkeit zum selben Ergebnis wie die SMAB-Gutachter kommen, obwohl der psychiatrische Gutachter von einer leichtgradigen Verschlechterung ausgeht. Sodann hat der Gutachter in psychiatrischer Hinsicht eine einlässliche Prüfung nach dem Indikatorenkatalog vorgenommen. Dem Gutachten der medexperts ag kommt damit unter Berücksichtigung der Zusatzantworten vom 11. Februar 2020 grundsätzlich voller Beweiswert zu. Im

11 Urteil S 2020 55 Folgenden bleibt zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen und Einwendungen gegen das Gutachten stichhaltig sind und an dessen Beweiswert etwas zu ändern vermögen.

12 Urteil S 2020 55 5.2 5.2.1 Betrachtet man die Rechtsschriften des Beschwerdeführers, fällt auf, dass dem Gutachten der medexperts ag von beschwerdeführerischer Seite praktisch durchgehend widersprochen wird und an dessen Stelle die eigenen Einschätzungen und Bewertungen gesetzt werden. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen hat, darf davon ausgegangen werden, dass die ausgewiesenen gutachterlichen Fachärzte die Gesundheitsstörungen und die daraus abgeleiteten Einschränkungen in objektiver Hinsicht besser einzuschätzen vermögen als der Beschwerdeführer selbst als medizinischer Laie. Es kann daher nicht angehen, dass das Gutachten mehrerer Fachärzte durch die Diagnostik eines medizinischen Laien in Frage gestellt und ersetzt wird. Am Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens der medexperts ag vermag die anderweitige Einschätzung des Beschwerdeführers jedenfalls nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer seine Einwände nicht mit fachlich medizinischen Ausführungen eines Arztes untermauert. Ohnehin liegen überhaupt keine ärztlichen Berichte oder Stellungnahmen vor, die sich zum Gutachten äussern und die Einschätzung der Gutachter in Frage stellen würden. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer auch aus den unzähligen Hinweisen auf verschiedene medizinische Studien im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 10. Juni 2020 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Für das Gericht ist daraus jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern nicht auf das Gutachten abgestellt werden könnte, zumal die funktionellen Einschränkungen im konkreten Einzelfall zu beurteilen sind, während es sich bei den vom Beschwerdeführer mit medizinischen Studien bzw. Literatur untermauerten Ausführungen um solche allgemeiner Natur handelt. Im Weiteren ist der Beschwerdegegnerin Recht zu geben, dass die ergänzende Stellungnahme der medexperts ag vom 11. Februar 2020 nicht für sich allein gelesen werden darf, sondern im Zusammenhang mit dem Gutachten vom 14. November 2019 zu verstehen ist. Ebenfalls zuzustimmen ist der Beschwerdegegnerin, dass die Einwände des Beschwerdeführers zu einzelnen Sätzen der Gutachter aus dem Zusammenhang gerissen sind und keine Widersprüche aufzuzeigen vermögen. In Anbetracht des soeben Ausgeführten beschränkt sich das Gericht im Folgenden darauf, diejenigen Einwände des Beschwerdeführers zu prüfen, die zumindest annähernd eine Begründung enthalten, während auf die allgemein gehaltenen, unbegründeten Ausführungen nicht weiter eingegangen wird.

13 Urteil S 2020 55 5.2.2 Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Gutachter Kenntnis der Beurteilung der behandelnden Ärzte hatten, wurden ihnen doch sämtliche IV- Akten zur Verfügung gestellt. Attestiert Hausarzt Dr. A.________ dem Beschwerdeführer eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die Gutachter, kann der Beschwerdeführer alleine daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache zu verweisen, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. E. 3.3 vorstehend). Rechtsprechungsgemäss lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach)-Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4) jedenfalls nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. Ebenfalls fehl geht der Einwand des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten weder das Problem der Benommenheit noch die diagnostizierte Nebenniereninsuffizienz und das Chronic Fatigue-Syndrom berücksichtigt. Wie dem Gutachten entnommen werden kann, wurden der geklagte Schwindel und die Benommenheit neben der chronischen Müdigkeit und dem erhöhten Schlafbedarf als Hauptprobleme des Beschwerdeführers eingestuft und sämtliche Symptome auf die Diagnose der Sarkoidose zurückgeführt (vgl. IV-act. 99 S. 27). Des Weiteren haben die Gutachter zur Kenntnis genommen, dass sich unter der Steroidtherapie für die Sarkoidose im Verlauf eine Nebenniereninsuffizienz entwickelt habe und eine Medikation mit Hydrocortison in die Wege geleitet worden sei. Im gleichen Zusammenhang haben die Gutachter aber auch darauf hingewiesen, dass die Hydrocortison-Dosis bereits wieder reduziert werde bzw. im Verlauf wohl abgesetzt werden dürfte, die Diagnose mithin behandelt sei (vgl. IV-act. 99 S. 7). Hinsichtlich der beschriebenen chronischen Müdigkeit wurde schliesslich von einer multifaktoriellen Genese gesprochen, was sowohl im Rahmen des pneumologischen Teilgutachtens (Chronic Fatigue-Syndrom im Rahmen der diagnostizierten Sarkoidose) als auch in psychiatrischer Hinsicht (im Rahmen der sonstigen Reaktion auf schwere Belastung) berücksichtigt wurde (vgl. IV-act. 108 S. 2 und 4). In diesem Zusammenhang ist der

14 Urteil S 2020 55 Beschwerdeführer sodann darauf hinzuweisen, dass es invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGer 9C_273/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.2). Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen auch der Vorwurf, die festgestellten Erkrankungen seien nur singulär gewürdigt worden. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, erfolgte sowohl die Diagnosestellung als auch die medizinische Beurteilung, mithin auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, in interdisziplinärer Zusammenarbeit (vgl. Ziff. 4 "Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung [Konsensbeurteilung]"), weshalb der Beschwerdeführer auch mit diesem Einwand nicht gehört werden kann. Zu guter Letzt trifft es zwar zu, dass RAD-Arzt Dr. E.________ mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 darauf hingewiesen hat, dass eine neuropsychologische Testung zur Symptom-/Beschwerdevalidierung zu erwägen gewesen wäre (vgl. IV-act. 102 S. 2) und die Gutachter im Rahmen ihrer Zusatzantworten vom 11. Februar 2020 darauf nicht eingegangen sind. Nicht unberücksichtigt bleiben darf jedoch, dass der RAD-Arzt bereits am 14. Januar 2020 als Alternative die Argumentation im Rahmen der Indikatorenprüfung erwähnt hat (vgl. IV-act. 106). Nachdem der psychiatrische Teilgutachter im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme vom 11. Februar 2020 auch eine umfassende Indikatorenprüfung vorgenommen hat und die Beurteilung einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar erscheint, kann der Beschwerdeführer daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.3 Nach dem soeben Dargelegten ist festzustellen, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht stichhaltig erweisen und nicht geeignet sind, die ausschlaggebende Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens der medexperts ag in Frage zu stellen. Gesamthaft betrachtet ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das genannte Gutachten vom 14. November 2019 unter Berücksichtigung der Zusatzantworten vom 11. Februar 2020 als beweiskräftig angesehen und darauf abgestellt hat. 6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, sich die angefochtene

15 Urteil S 2020 55 Verfügung vom 19. März 2020 mithin als rechtmässig erwiesen hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. 7. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d). Mit dem voll beweiskräftigen Gutachten der medexperts ag ist der medizinische Sachverhalt umfassend geklärt und von einer weiteren Begutachtung des Beschwerdeführers sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung der Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG vorgehalten werden kann. 8. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.

16 Urteil S 2020 55 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die IV-Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 3. November 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

S 2020 55 — Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 03.11.2020 S 2020 55 — Swissrulings