VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 28. Juli 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen SUVA, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Leistungen) S 2020 48
2 Urteil S 2020 48 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1957, war bei der C.________ AG in D.________ als Biegereimitarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 3. August 2018 beim Bedienen des Stangenschneiders mit der Hand in die Maschine geraten ist und sich verletzt hat (vgl. Suva-act. 1). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Suva-act. 2). Am 16. April 2019 fand die kreisärztliche (Abschluss-)Untersuchung statt. Doktor E.________ kam dabei zum Schluss, dass der Fallabschluss erreicht und beim Versicherten unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils auf dem unfallchirurgisch-orthopädischen Fachgebiet eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ganztags gegeben sei (Suva-act. 103). Gestützt darauf stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeldleistungen mit Schreiben vom 9. Mai 2019 per 31. Juli 2019 ein (Suva-act. 115). Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 sprach die Suva dem Versicherten eine Rente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 28 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 89'952.– ab dem 1. August 2019 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 22,5 % zu (Suva-act. 156). Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-act. 169) hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 21. März 2020 teilweise gut, indem die Invalidenrente von 28 % auf 33 % und der versicherte Jahresverdienst von Fr. 89'952.– auf Fr. 96'282.– erhöht wurden. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Suva-act. 199). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April 2020 liess A.________ beantragen, der Einspracheentscheid vom 21. März 2020 sei insoweit aufzuheben, als ihm mit Wirkung ab 1. August 2019 keine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % zugesprochen und kein versicherter Jahresverdienst von Fr. 98'386.– angerechnet worden sei. Eventualiter sei ihm mit Wirkung ab 1. August 2019 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 74 % auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer. Begründend liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, eine allfällige Restarbeitsfähigkeit sei wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, weshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliege. Sodann widerspreche die Annahme der Vorinstanz, wonach ihm eine leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sein solle, diametral der Einschätzung von Dr. F.________, welcher schlüssig und nachvollziehbar begründet habe, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. Auf den Bericht von Dr. E.________ könne somit nicht abgestellt werden. Schliesslich habe die Vorinstanz bei der Berechnung des Valideneinkommens zu Unrecht lediglich 70 Überstunden angerechnet und bei der Berechnung der Überstundenentschädigung sei ein Stundenansatz von Fr. 40.20 zu berücksichtigen.
3 Urteil S 2020 48 Betreffend Invalideneinkommen sei sodann ein leidensbedingter Abzug von 25 % erforderlich (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2020 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es bestehe kein Anlass, die sorgfältig begründete Beurteilung von Kreisarzt Dr. E.________ in Frage zu stellen. Der Bericht von Dr. F.________ könne keine Zweifel an der überzeugenden Beurteilung von Dr. E.________ erwecken. Insgesamt weiche die Beurteilung von Dr. F.________ grundsätzlich nicht wesentlich vom Zumutbarkeitsprofil von Dr. E.________ ab. Aus dem Bericht von Dr. F.________ gehe jedoch nicht hervor, weshalb keine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mehr vorliegen sollte. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle finden könne. Der Einwand des Beschwerdeführers, es liege keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vor, sei somit unbegründet. Betreffend Berechnung des Invaliditätsgrades führte die Suva schliesslich aus, die Annahme eines leidensbedingten Abzuges von 10 % entspreche einer grosszügigen Lösung zu Gunsten des Beschwerdeführers. Sodann habe die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers klar festgehalten, dass Biegereimitarbeiter ab dem Jahr 2019 und zukünftig 70 Überstunden pro Jahr leisteten (act. 3). D. Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 4). In der Folge gingen bei Gericht keine weiteren Eingaben mehr ein, weshalb der Schriftenwechsel per Mitte Mai 2020 als abgeschlossen gilt. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer
4 Urteil S 2020 48 hat Wohnsitz in der Gemeinde G.________, ZG. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 21. März 2020. Dieser ging dem Beschwerdeführer am 24. März 2020 zu. Die Beschwerdeschrift wurde am 14. April 2020 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die Beschwerde gilt folglich als binnen der 30tägigen Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen an eine Beschwerde und der Beschwerdeführer ist als von der Verfügung des Unfallversicherers direkt Betroffener zur Beschwerde legitimiert. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Einspracheentscheids (in casu 21. März 2020) eingetretenen Sachverhalt ab. Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Abs. 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3. August 2018 ereignet, weshalb die ab 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 3. 3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
5 Urteil S 2020 48 Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen im Regelfalle dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 3.2 Es ist Aufgabe des Unfallmediziners, sämtliche Auswirkungen eines Unfalles auf den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Unfallkausalität sowie der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können. Im Streitfall entscheidet der Richter (BGE 115 V 133 E. 2). 3.3 In der Würdigung der einzelnen Beweismittel ist der Richter frei resp. nicht an besondere Beweisregeln gebunden. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 122 V 157 E. 1c). Bei einander widersprechenden medizinischen Berichten darf der Sozialversicherungsrichter jedoch den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist somit entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge resp. der medizinischen Situation einleuchtet bzw. ob die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass das Bundesgericht auch für den Bereich der Unfallversicherung festhielt, dass es einer Erfahrungstatsache entspreche, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten
6 Urteil S 2020 48 aussagen würden. Entsprechend seien hausärztliche Berichte mit Vorbehalt zu würdigen. Es komme ihnen entsprechend auch nicht derselbe Beweiswert zu wie den Berichten von Ärzten, die von der Verwaltung mit der Erstattung einer neutralen Expertise beauftragt worden seien. Die Divergenz vom medizinischen Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen Arztes und vom medizinischen Begutachtungsauftrag lasse es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets dann in Frage zu stellen, wenn sich die behandelnden und die beurteilenden Ärzte nicht einig seien (Urteil EVG U 58/06 vom 2. August 2006 E. 2.2 mit einigen weiteren Hinweisen). Demgegenüber kommt Berichten von verwaltungs- bzw. versicherungsinternen Ärzten Beweiswert zu, jedenfalls solange keine Zweifel an ihrer Schlüssigkeit aufkommen (Urteil BGer 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.3). 4. Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2018 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat und danach unfallkausale Beschwerden aufgetreten sind. Zwischen den Parteien ist ebenso unbestritten, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Somit war die Beschwerdegegnerin berechtigt, die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen einzustellen und den Anspruch auf eine Rente und Integritätsentschädigung zu prüfen. Zwischen den Parteien ist einzig streitig, ob der Beschwerdeführer aus dem Unfall vom 3. August 2018 Anspruch auf eine höhere Invalidenrente als bereits gewährt hat. Dass dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von total 22,5 % zusteht, ist hingegen ebenfalls unbestritten. Den Akten ist zum Unfallhergang und zu dessen Folgen im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 4.1 Mit Schadenmeldung UVG vom 7. August 2018 wurde festgehalten, dass der Versicherte am 3. August 2018 beim Bedienen des Stangenschneiders mit der Hand in die Maschine geraten sei und er sich an den Fingern verletzt habe (Suva-act. 1). 4.2 Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im Kantonsspital H.________. Dabei wurde im entsprechenden Bericht vom 6. August 2018 angemerkt, es sei im Rahmen der zugezogenen Handverletzung zu einer vollständigen Amputation des Ringfingers Höhe proximale Grundphalanx und zu einer dorsal dominierenden, offenen Fraktur des Kleinfingers ebenfalls auf Höhe Grundphalanx bei noch erhaltener Sensibilität und Vaskularität gekommen. Der Hauptfokus der gleichentags stattgefundenen Operation lag auf einem möglichen Erhalt des Kleinfingers (Suva-act. 22 S. 3 ff.). Aufgrund eines
7 Urteil S 2020 48 Wundinfekts musste der Kleinfinger schliesslich am 27. August 2018 ebenfalls amputiert werden. Die Ärzte attestierten dem Versicherten daraufhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. (Suva-act. 12 S. 5 ff.). In der Folge besuchte der Versicherte Ergo- und Physiotherapie (Suva-act. 23 ff. und Suva-act. 62). 4.3 Bei weiterhin andauernder 100%iger Arbeitsunfähigkeit erfolgte am 16. April 2019 eine kreisärztliche (Abschluss-)Untersuchung. Doktor med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt dabei reizlose Weichteilverhältnisse der linken Hand, primär verheilte multiple Narben an der linken Hand, eine vollständige Amputation des linken Ring- und Kleinfingers, unauffällige Stümpfe nach Amputation auf Höhe des 4. und 5. MCP-Gelenkes, eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Daumens, Zeige- und Mittelfingers, einen unvollständigen Faustschluss der linken Hand, eine Minderung der Unterarmmuskulatur links, eine Kraftminderung des linken Armes und der linken Hand sowie eine Beeinträchtigung der physiologischen Funktionen der linken Hand fest. Beurteilend kam Dr. E.________ zum Schluss, der Fallabschluss sei erreicht. Unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils (kein Arbeiten in der Höhe – auf Dächern, Leitern, Gerüsten etc., da der Einsatz der linken Hand zur Abwehr von Gefahren nicht gewährleistet sei; kein Heben und Tragen von Gegenständen mit der linken Hand, die schwerer als 2–3 kg seien; kein Arbeiten mit repetitiven Drehbewegungen des linken Handgelenkes; kein Arbeiten unter Einwirkung von Stössen und Vibrationen, die sich negativ auf die linke Hand auswirken würden; kein Arbeiten mit der Notwendigkeit, feinmotorische Tätigkeiten mit der linken Hand durchzuführen; kein Arbeiten unter permanenter Kälte-Einwirkung) wäre medizinisch-theoretisch auf dem unfallchirurgischorthopädischen Fachgebiet eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ganztags gegeben (Suvaact. 103). Den Integritätsschaden schätzte Dr. E.________ auf 22,5 % (Suva-act. 104). 4.4 Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte der Rechtsvertreter des Versicherten einen Sprechstundenbericht von Dr. med. F.________ vom 27. November 2019 zu den Akten. Doktor F.________ hielt dabei beurteilend fest, die linke Hand des Patienten sei aufgrund der schlechten Funktion des Dig 2 und 3 beinahe funktionslos. Somit bestehe insgesamt eine linke Hand, die als minimale Hilfshand eingesetzt werden könne. Hier seien feinmotorische und grobmotorische Tätigkeiten nur sehr eingeschränkt durchführbar. Somit erscheine ihm insgesamt die Rentenbemessung von 28 % relativ gering. Aus seiner Sicht sei die linke Hand kaum einsetzbar und somit ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 %. Der Integritätsschaden sei nach der Suva-Tabelle erstellt worden. Dieser betrage 40 % (Suva-act. 189).
8 Urteil S 2020 48 4.5 Mit Beurteilung vom 16. Dezember 2019 hielt Dr. E.________ an seiner Zumutbarkeitsbeurteilung sowie der Schätzung der Höhe der Integritätsentschädigung fest (Suva-act. 193). 5. Diese Akten und Fakten sind nun nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu würdigen. 6. 6.1 Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfung des Rentenanspruchs per 1. August 2019 vorgenommen hat, ist im Hinblick darauf, dass der medizinische Endzustand aus ärztlicher Sicht als erreicht erachtet wird und der Beschwerdeführer schliesslich dagegen nicht opponierte, nicht zu beanstanden. 6.2 Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer am 3. August 2018 beim Bedienen des Stangenschneiders an der linken Hand verletzte, woraufhin ihm der linke Ring- und Kleinfinger amputiert wurden. Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer als Folge des 2018 erlittenen Unfalles in der Beweglichkeit des linken Daumens, Zeige- und Mittelfingers eingeschränkt ist und eine Beeinträchtigung der physiologischen Funktionen der linken Hand besteht. Unstreitig ist überdies, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Leidens seine angestammte Tätigkeit als Biegereimitarbeiter nicht mehr ausüben kann. Vor dem Hintergrund dieses Leidens formulierte Dr. E.________ ein Zumutbarkeitsprofil: kein Arbeiten in der Höhe – auf Dächern, Leitern, Gerüsten etc. –, da der Einsatz der linken Hand zur Abwehr von Gefahren nicht gewährleistet sei; kein Heben und Tragen von Gegenständen mit der linken Hand, die schwerer als 2–3 kg seien; kein Arbeiten mit repetitiven Drehbewegungen des linken Handgelenkes; kein Arbeiten unter Einwirkung von Stössen und Vibrationen, die sich negativ auf die linke Hand auswirkten; kein Arbeiten mit der Notwendigkeit, feinmotorische Tätigkeiten mit der linken Hand durchzuführen; kein Arbeiten unter permanenter Kälte-Einwirkung. Unter Berücksichtigung dessen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Doktor E.________ bestätigte diese Beurteilung am 16. Dezember 2019. Diese Beurteilung überzeugt. Der kreisärztliche Bericht entspricht den höchstrichterlichen Anforderungen an einen Arztbericht mit voller Beweiskraft, da er umfassend ist, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt, auf eigenen, umfassenden Untersuchungen beruht, in Kenntnis der gesamten Vorakten erging und schliesslich in der
9 Urteil S 2020 48 Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen für das Gericht nachvollziehbar begründet sind. Im Übrigen gibt es keine haltbaren Gründe, die von Dr. E.________ festgestellte 100%ige Arbeitsfähigkeit bzw. das formulierte Zumutbarkeitsprofil in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ist festzuhalten, dass Dr. E.________ bei der Beurteilung des zumutbaren Belastbarkeitsprofils die Beschwerden und die anlässlich der klinischen Untersuchung festgestellten Einschränkungen der Beweglichkeit der linken Hand berücksichtigt hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen sodann keinerlei Berichte vor, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung aufkommen lassen. Insbesondere vermögen auch die Ausführungen von Dr. F.________, wonach aus seiner Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe, die Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. E.________ in keiner Weise in Zweifel zu ziehen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen hat, überzeugt diese Beurteilung nicht, hat es der Arzt doch insbesondere unterlassen, seine von Dr. E.________ abweichende Einschätzung eingehend zu begründen, dies nachdem die von den beiden Ärzten formulierten Zumutbarkeitsprofile nicht wesentlich voneinander abweichen. Des Weiteren ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärzte im Zweifelsfall wohl eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 3.3 oben). Insofern kann auf die Beurteilung von Dr. F.________ nicht abgestellt werden. Demgegenüber überzeugt die kreisärztliche Beurteilung, ist sie aufgrund des Beschwerdebildes und in Kenntnis der erhobenen Befunde doch absolut nachvollziehbar. Zusammenfassend bestehen nicht die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen und Einschätzungen von Dr. E.________, sodass darauf abgestellt werden kann. Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten Beschwerden in seiner bisherigen Tätigkeit als Biegereimitarbeiter zwar nicht mehr arbeitsfähig ist, ihm indes gestützt auf die beweiskräftige kreisärztliche Beurteilung eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. 6.3 Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringen lässt, aufgrund seines Alters, des sehr limitierten Zumutbarkeitsprofils und nachdem er während 20 Jahren als Lagermitarbeiter bzw. Maschinist tätig gewesen sei, sei die ärztlich attestierte Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, was zu einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit führe, kann er nicht gehört werden. Zwar trifft es wohl zu, dass sowohl
10 Urteil S 2020 48 sein Alter als auch die Tatsache, dass er gesundheitlich eingeschränkt ist, seine Chancen, eine neue Arbeitsstelle zu finden, schmälern. Dennoch bestehen mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt Möglichkeiten, eine Stelle zu finden. Einerseits ist der Beschwerdeführer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig, andererseits führt auch das Zumutbarkeitsprofil nicht dazu, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen hat, hat die Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt selbst für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten zu finden sind. Längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung werden durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Gemäss Bundesgericht ist dabei an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung von (halb- )automatischen Maschinen oder der Produktionseinheiten, die keinen Einsatz des nicht mehr funktionstüchtigen Armes oder der nicht mehr einsetzbaren Hand voraussetzen, zu denken (Urteil BGer 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2). Des Weiteren betrug die verbliebene Aktivitätsdauer zum Zeitpunkt der Suva-Verfügung bis zur ordentlichen Pensionierung immerhin noch 2 1/2 Jahre. Auch unter diesem Aspekt wäre dem Beschwerdeführer daher ein Stellenwechsel zumutbar gewesen (vgl. Urteil BGer 8C_313/2018 vom 10. August 2018 E. 6.5). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die IV-Verfügung vom 15. November 2019 verweist, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass die IV-Stelle altershalber kein Einkommen aus einer leidensangepassten Tätigkeit angerechnet hat (vgl. IV-act. 188). Mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch festzustellen, dass die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 131 V 362 E. 2.2.1). Vielmehr haben die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen (BGE 133 V 549 E. 6.1). Dementsprechend hat sich im Bereich der Unfallversicherung auch keine Rechtsprechung etabliert, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinischtheoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre (Urteil BGer 8C_313/2018 vom 10. August 2018 E. 6.6). Insbesondere auch angesichts von Art. 28 Abs. 4 UVV besteht in der Unfallversicherung kein Raum für die Annahme einer Unverwertbarkeit wegen fortgeschrittenen Alters (Thomas Flückiger, in:
11 Urteil S 2020 48 Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 18 N. 37). Angesichts dessen ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen. Nach dem Dargelegten verletzte die Beschwerdegegnerin somit kein Recht, als sie die Anstellungschancen des Beschwerdeführers auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt für intakt erachtete. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid die als wesentlich erachteten Tatsachen und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere geht aus dem Einspracheentscheid hervor, weshalb die Beschwerdegegnerin von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen ist (vgl. E. 5.7 des angefochtenen Einspracheentscheids). Auch wenn sie in der Begründung nicht auf jedes einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen ist, kann darin keine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Begründungspflicht erblickt werden. Entscheidend ist nämlich, dass es den Parteien wie auch der Rechtsmittelinstanz möglich ist, die Motive und Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie sich in ihrem Entscheid stützt, zu erkennen. Wesentlicher Gesichtspunkt hierbei ist, dass die Partei in die Lage versetzt wird, den Entscheid sachgerecht anzufechten (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; 124 V 180 E. 1a mit Hinweisen). Dies trifft hier klar zu. Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass die zumutbare volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus als noch verwertbar zu betrachten ist und ihm dementsprechend auch kein Anspruch auf eine ganze Rente mangels Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zusteht. Schliesslich geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Suva habe die prioritäre Frage der Eingliederung nicht geprüft, fehl. Denn wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen hat, enthält das UVG keine Leistungskategorie "Eingliederungsmassnahmen" (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1985, S. 543 Fn. 1408). Entsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere diesbezügliche Abklärungen, insbesondere berufsberaterische Abklärungen verzichtet hat.
12 Urteil S 2020 48 7. Der Beschwerdeführer hat unstreitig für die Folgen des Unfalls vom 3. August 2018 ab 1. August 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Invaliditätsgrades. 7.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 7.2 7.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 7.2.2 Geleistete Überstunden dürfen bei der Bemessung des Valideneinkommens lediglich dann berücksichtigt werden, soweit sie auch für die Zukunft zu erwarten gewesen wären. Bei mehrjährigen Arbeitsverhältnissen ist erste Voraussetzung, dass dies in der Vergangenheit bereits wiederholt geschehen ist. Anhaltspunkte dazu können neben Lohnabrechnungen etwa auch der Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse liefern. Fehlt es daran, scheitert der Nachweis eines ohne den Unfall auch in der Zukunft aller Voraussicht nach regelmässig erwirtschafteten (Zusatz- )Verdienstes. Mit anderen Worten sind Überzeiten beim Valideneinkommen (erst) dann zu berücksichtigen, wenn sie 1. vor dem Unfallereignis regelmässig geleistet und ausbezahlt wurden, und 2. auch nach dem Unfallereignis voraussichtlich erbracht und ausbezahlt worden wären. Zu Letzterem sind Auskünfte der damaligen Arbeitgeberin in die Entscheidfindung mit einzubeziehen (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2).
13 Urteil S 2020 48 7.2.3 Die Beschwerdegegnerin geht von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 91'456.– aus. Dieses setzt sich aus Fr. 89'240.– ([Fr. 6'035.– Bruttolohn + Fr. 600.– Zulage Hauswart + Fr. 106.– Schichtzulage + Fr. 192.70 Biegereizulage] x 12 + Fr. 6'035.– 13. Monatslohn) und einer Überstundenentschädigung von Fr. 2'216.– (Fr. 31.65 x 70 Überstunden) zusammen. Der ohne Überstunden errechnete Betrag von Fr. 89'240.– ist nicht weiter zu beanstanden, stimmt dieser Betrag doch mit den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der C.________ AG, überein (vgl. Suva-act. 143 S. 22) und der Beschwerdeführer hat dagegen auch keine Einwände erhoben. Weiterungen hierzu erübrigen sich somit. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringt, die Suva habe zu Unrecht lediglich 70 Überstunden angerechnet, kann er nicht gehört werden. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer in den Jahren vor dem Unfall jeweils mehr als 70 Überstunden geleistet hat. Allerdings bedeutet dies allein nicht automatisch, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Unfallereignis Überstunden in gleichem Umfang geleistet hätte. Vorliegend hat die C.________ AG in ihrem Schreiben vom 12. November 2019 klar festgehalten, dass ab 2019 und zukünftig 70 Überstunden pro Jahr geleistet würden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers begründete die C.________ AG diese Annahme nicht nur mit den durchschnittlich geleisteten Überstunden aller Biegereimitarbeiter im Jahr 2019, sondern auch mit dem Umstand, dass infolge zusätzlicher Mitarbeiter weniger Überstunden geleistet würden als in den vorangegangenen Jahren und aufgrund längerer Betriebsferien im Winter (drei Wochen) die Überstunden so weit wie möglich kompensiert würden. Im Übrigen verwies die C.________ AG auf ihr Personalreglement vom März 2018, wonach Überstunden in der Regel mit Freizeit von gleicher Dauer innerhalb eines Jahres zu kompensieren sind und in ausserordentlichen Fällen wie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Auszahlung nicht kompensierter Überstunden zum Stundenlohn ohne Zuschlag erfolgt (vgl. Suvaact. 184). Der Beschwerdegegnerin ist somit zuzustimmen, dass die Arbeitgeberin die Anzahl der angenommenen Überstunden ab 2019 nachvollziehbar begründet hat. Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt und "lediglich" 70 Überstunden angerechnet hat. Dass der Beschwerdeführer ab 2019 und zukünftig Überstunden im Umfang wie vor dem Unfallereignis geleistet hätte, erscheint jedenfalls nicht als überwiegend wahrscheinlich. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der von der Beschwerdegegnerin angenommene Stundenansatz von Fr. 31.65, beruht dieser doch ebenfalls auf den Angaben der C.________ AG (vgl. Suva-act. 184). Das von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen von Fr. 91'456.– erweist sich somit als korrekt.
14 Urteil S 2020 48 7.3 7.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 126 V 75 E. 3b/bb; 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest- )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der
15 Urteil S 2020 48 Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 7.3.2 Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens für eine gemäss beschriebenem Belastungsprofil zumutbare Tätigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2016, Total, Männer, Kompetenzniveau 1) und errechnete unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % einen Betrag von Fr. 60'969.–. Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, es könne bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf den gesamten privaten Sektor abgestellt werden, da ihm lediglich ein Einsatz im Dienstleistungssektor zumutbar sei. Zudem sei ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung sind in der Regel für die Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund von Tabellenlöhnen die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht hier kein Anlass. Dem Beschwerdeführer stehen trotz seines Gesundheitsschadens im Sektor Produktion zahlreiche Arbeitsplätze offen, wie Überwachungsaufgaben an automatischen oder halbautomatischen Produktionseinheiten, Qualitätskontrolle oder Aufgaben im Auskunftsdienst. Solche Arbeitsgelegenheiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus zu finden. In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Mass durch Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 321 E. 3b in fine). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abgestellt hat. Schliesslich ist auch gegen den gewährten leidensbedingten Abzug von 10 % nichts einzuwenden. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach das Alter des Beschwerdeführers nicht ins Gewicht falle, ist nicht zu beanstanden, kommt dem Alter doch auch in Zusammenhang mit dem Leidensabzug nur beschränkte Bedeutung zu. So steht statistisch fest, dass sich das Alter bei Männern im Alterssegment von 40 bis 64/65 bei den dem Versicherten noch zumutbaren Arbeiten im untersten Anforderungsniveau eher lohnerhöhend auswirkt. Zudem werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil BGer
16 Urteil S 2020 48 8C_611/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 8.2.3). Schliesslich werden Arbeiten des Niveau 1 ohne Berücksichtigung der Berufserfahrung vergeben und dem Beschwerdeführer ist eine Verweistätigkeit im Vollpensum zumutbar, so dass auch diese Kriterien keinen Abzug rechtfertigen. Als Grund für einen Leidensabzug verbleibt damit im vorliegenden Fall nur noch die leidensbedingte Einschränkung, wovon auch die Beschwerdegegnerin ausgeht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gibt es keine Rechtsprechung, wonach allein die Tatsache einer erheblichen Verletzung der dominanten Hand mit fast vollständiger Gebrauchsunfähigkeit ungeachtet aller übrigen, praxisgemäss mitzuberücksichtigenden Umstände zwingend einen leidensbedingten Tabellenlohnabzug von mindestens 20 % erfordert (vgl. Urteil BGer 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.3.1). Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht bei faktischer Einhändigkeit bzw. bei Reduktion der dominanten Hand auf die Funktion einer Zudienhand schon wiederholt Abzüge in der Höhe von 20 oder 25 % als angemessen bezeichnet hat (vgl. Urteil BGer 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3 mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht jedoch ebenfalls festgestellt hat, bedeutet dies nicht, dass ein kantonales Gericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, wenn es einen Abzug von weniger als 20 % angenommen hat, zumal das Bundesgericht in den Entscheiden I 348/04 vom 19. November 2004 und U 122/05 vom 30. August 2005 Abzüge von 10 bis 15 % als angemessen bezeichnet hat (vgl. Urteil BGer 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.3.3). In Würdigung der Rechtsprechung ist festzustellen, dass der von der Suva vorgenommene Leidensabzug von 10 % in casu nicht zu beanstanden ist. Diesbezüglich ist zu bedenken, dass das Zumutbarkeitsprofil von Dr. E.________ nicht zu einer faktischen Einhändigkeit führt. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen hat, ist die linke Hand immerhin noch für Heben und Tragen von Gegenständen bis 2–3 kg einsetzbar und auch die Greiffunktion ist erhalten. Die linke Hand ist somit allermindestens noch als Zudien- und Stützhand zu gebrauchen, wovon im Übrigen auch Dr. F.________ ausgeht. Des Weiteren ist vorliegend die adominante Hand betroffen, weshalb die vom Beschwerdeführer angerufene Gerichtspraxis, die im Übrigen bei Einhändigkeit nicht generell einen Abzug von 20 oder 25 % vorsieht, nicht zu beachten ist. Unter diesen Umständen sind nach dem Gesagten keine triftigen Gründe ersichtlich, von dem durch die Beschwerdegegnerin auf 10 % festgesetzten Abzug abzuweichen. Eine weitere Erhöhung drängt sich jedenfalls nicht auf, wird mit dem 10%igen Abzug doch den erheblichen Einschränkungen an der linken Hand genügend Rechnung getragen. Damit ist auch das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen von Fr. 60'969.– nicht zu beanstanden.
17 Urteil S 2020 48 7.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen von Fr. 91'456.– und Fr. 60'969.– resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 30'487.– und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 33 %. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Strittig und zu prüfen bleibt schliesslich die Festsetzung des für die Berechnung der Rente massgebenden versicherten Verdienstes (Art. 15 Abs. 1 UVG). 8.1 Nach Art. 15 Abs. 2 UVG gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Rente der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn, wobei sich dieser nach dem gemäss der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebenden Lohn bestimmt (Art. 22 Abs. 2 UVV). Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 4 UVV). Entschädigungen für Überstunden gehören gemäss Art. 7 lit. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) zum massgebenden Lohn und sind daher bei der Bemessung des versicherten Verdienstes einzubeziehen. 8.2 Die Beschwerdegegnerin berechnete im Einspracheentscheid vom 21. März 2020 einen (nach oben um Fr. 6'330.– korrigierten) versicherten Verdienst von Fr. 96'282.–. Dieser setzt sich aus Fr. 89'952.– ([Fr. 6'035.– Bruttolohn x 12] + Fr. 1'823.65 Schichtzulagen + Fr. 9'672.65 andere Zulagen + Fr. 6'035.– 13. Monatslohn [vgl. Suvaact. 153]) und einer Überstundenentschädigung von Fr. 6'330.– (Fr. 31.65 x 200 Überstunden) zusammen. Der ohne Überstundenentschädigung errechnete Betrag von Fr. 89'952.– wird vom Beschwerdeführer wiederum nicht bestritten, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Soweit sich der Beschwerdeführer sodann auf den Standpunkt stellt, es seien mehr als 200 Überstunden zu berücksichtigen, kann er nicht gehört werden. Die von der Beschwerdegegnerin angerechneten 200 Überstunden erscheinen in Anbetracht der Zusammenstellung der geleisteten Überstunden während den Jahren 2010 bis 2018 der Firma C.________ AG (vgl. Suva-act. 184) als angemessen. Wie unter Erwägung 7.2.3 dargelegt, bestehen sodann keine Anhaltspunkte für einen höheren Stundenansatz, beruht der von der Beschwerdegegnerin angenommene Ansatz von Fr. 31.65 doch ebenfalls auf den Angaben der C.________ AG. Insgesamt
18 Urteil S 2020 48 besteht daher keine Veranlassung, von einem höheren versicherten Verdienst auszugehen. 9. Nach dem Gesagten bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. März 2020 in sämtlichen Punkten als rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 10. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d; 124 V 90 E. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b und Urteil EVG I 769/04 vom 27. April 2005 E. 3). In Berücksichtigung sämtlicher Akten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer genügend medizinisch abgeklärt wurde, konnten aus den entsprechenden medizinischen Unterlagen doch Schlussfolgerungen gezogen werden, die in ihrer Begründung zu überzeugen vermögen. Auch für die Beschwerdegegnerin gab es keinen Grund mehr, weitere Abklärungen einzuholen, durfte sie doch – wie oben ausführlich dargelegt – auf die ihr vorliegenden Akten, insbesondere auf die Berichte ihres Kreisarztes Dr. E.________, abstellen, weshalb es keiner weiteren Abklärungen oder einer Begutachtung bedarf und der Beschwerdegegnerin keine Verletzung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG vorzuwerfen ist. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf eine Begutachtung bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit unter Einbezug einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ist somit in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweisführung nicht stattzugeben. 11. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos und eine Parteientschädigung ist – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. a und lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – keine Parteientschädigung zuzusprechen.
19 Urteil S 2020 48 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 28. Juli 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am