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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.07.2020 S 2020 44

July 27, 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·3,207 words·~16 min·2

Summary

Berufliche Vorsorge (Beiträge) | Berufliche Vorsorge

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann URTEIL vom 27. Juli 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen Tellco pkPRO, Schwyz Klägerin vertreten durch Advokat B.________ gegen C.________ GmbH Beklagte betreffend Berufliche Vorsorge (Beiträge) S 2020 44

2 Urteil S 2020 44 A. a) Die C.________ GmbH schloss sich am 5. Dezember 2018 bzw. am 8. Januar 2019 der Tellco pkPRO (nachfolgend: Tellco; ehemals pensionskasse pro) für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an. b) Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 stellte die Tellco der C.________ GmbH die Beitragsabrechnung 2019 inklusive Vorsorgeausweis zu. Mit Mahnung vom 6. Mai 2019 ersuchte die Tellco die C.________ GmbH um die Überweisung des Ausstands in der Höhe von Fr. 624.-- (Prämienausstand Valuta 31. März 2019 Fr. 604.-- und Mahngebühr Fr. 20.--) bis spätestens 24. Mai 2019. Mangels Zahlung ermahnte die Tellco die C.________ GmbH mit Schreiben vom 5. Juni 2019 ein zweites Mal und ersuchte um Begleichung eines Betrags von Fr. 674.-- (Prämienausstand Fr. 604.--, 1. Mahngebühr Fr. 20.--, 2. Mahngebühr Fr. 50.--) bis spätestens 20. Juni 2019. Die Tellco drohte die Kündigung des Anschlussvertrags per 30. Juni 2019 bei nicht fristgerechter Zahlung an. c) Da keine Zahlungen verbucht werden konnten, kündigte die Tellco den Anschlussvertrag mit Schreiben vom 25. Juni 2019 per 30. Juni 2019. Am 9. August 2019 liess die Tellco der C.________ GmbH die Schlussabrechnung zukommen mit der Bitte um Begleichung des Ausstands in der Höhe von Fr. 1'923.95 bis 30. August 2019. Mit Schreiben vom 16. September 2019 mahnte die Tellco die C.________ GmbH ein weiteres Mal und ersuchte sie, den Ausstand von nunmehr Fr. 1'973.95 (Ausstand gemäss Schlussrechnung per 30. Juni 2019 Fr. 1'923.95 und Mahngebühren gemäss Kostenreglement Fr. 50.--) innert zehn Tagen zu begleichen. d) Da wiederum keine Zahlungen verbucht werden konnten, leitete die Tellco am 25. Oktober 2019 die Betreibung gegen die C.________ GmbH ein. Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamts A.________ datiert vom 28. Oktober 2019 und wurde der C.________ GmbH am 4. November 2019 zugestellt. Gleichentags erhob sie ohne Begründung Rechtsvorschlag. Mit Schreiben vom 8. November 2019 gab die Tellco der C.________ GmbH noch einmal Gelegenheit zur Bezahlung des Ausstands und zum Rückzug des Rechtsvorschlags. Die C.________ GmbH leistete jedoch keine Zahlungen. B. Mit Klageschrift vom 25. März 2020 (Datum des Poststempels) liess die Tellco pkPRO beantragen, die C.________ GmbH sei zu verpflichten, ihr eine Kapitalforderung von Fr. 2'273.95 nebst Zins von 6 % seit 1. September 2019 und von Fr. 1'250.-- nebst Zins von 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu bezahlen. Im Betreibungsverfahren Nr. ____ des Betreibungsamtes A.________ sei der

3 Urteil S 2020 44 Rechtsvorschlag in der Höhe des Betrags von Fr. 2'273.95 nebst Zins zu 6 % seit 1. September 2019 zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung legte die Klägerin dar, die Berechtigung der Forderung sei seitens der Beklagten zu keinem Zeitpunkt bestritten worden, weshalb auf die Einreichung weiterer Beweismittel zunächst verzichtet werde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte die berechtigte Prämienforderung nicht begleiche. Die Klägerin mache gemäss Kontoauszug vom 28. November 2019 Mahngebühren von Fr. 20.-- bzw. Fr. 50.--, eine Forderung von Fr. 300.-- unter dem Titel "Vertragsauflösung" und eine Forderung von Fr. 300.-- als Gebühr für die eingeleitete Betreibung geltend. Diese Verwaltungskosten seien gemäss Kostenreglement vertraglich vereinbart und fänden sich unter Ziffer 2.3 des besagten Reglements. Neben diesen Verwaltungskosten seien an gleicher Stelle zudem Fr. 1'250.-für die Rechtsöffnung inklusive materielle Klagebegehren geschuldet. Diese Kosten seien ebenfalls vertraglich vereinbart und damit über die in der Betreibung geltend gemachte Forderung hinaus geschuldet. Auch diese Kosten deckten den internen Verwaltungsaufwand der Klägerin, welche Inkassobemühungen mit sich brächten. Vorliegend werde sowohl die Rechtsöffnung als auch die richterliche Beurteilung der Klageforderung anbegehrt, weshalb die vereinbarten Kosten von der Beklagten zu tragen seien. Die Betreibungskosten seien von der Beklagten zurückzuerstatten, da das Verhalten der Beklagten die Betreibung erst veranlasst habe. Aufgrund des Verhaltens der Gegenseite müsse davon ausgegangen werden, dass mutwillige Prozessführung vorliege. Gemäss BGE 124 V 285 sei bei der Beurteilung der Mutwilligkeit im Bereich von Prämienstreitigkeiten der beruflichen Vorsorge auch das Verhalten des Zahlungspflichtigen vor dem gerichtlichen Verfahren ausschlaggebend. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sei ersichtlich, dass die Prämienforderung der Klägerin von der Beklagten nie bestritten worden sei. Es sei jedoch seitens der Beklagten alles unternommen worden, um die Bezahlung der geschuldeten Prämien hinauszuschieben. Auch der erhobene Rechtsvorschlag habe offensichtlich lediglich dazu gedient, sich der vorliegenden Verbindlichkeit möglichst lange zu entziehen. Der Beklagten gehe es vorliegend nicht darum, eine Klärung der Sach- und Rechtslage herbeizuführen. Vielmehr diene die Prozessverursachung dem Herauszögern der Zahlungspflicht. Die sei gemäss dem genannten Bundesgerichtsentscheid als mutwillig zu betrachten und die Auferlegung sowohl der Gerichts- als auch der Parteikosten sei die folgerichtige Sanktion des Verhaltens der Beklagten.

4 Urteil S 2020 44 C. Mit Schreiben vom 27. März 2020 ersuchte das Verwaltungsgericht die Beklagte, bis zum 19. Mai 2020 ihre Klageantwort und ihre vollständigen, nummerierten Akten einzureichen. Am 7. April 2020 kam das per Einschreiben und am 16. April 2020 das per A-Post erneut versandte Schreiben jeweils mit dem Vermerk zurück, wonach der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können. D. Die telefonische Recherche des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2020 beim Handelsregisteramt des Kantons Zug ergab, dass das Domizil der Beklagten "nicht intakt" sei. Diese sei vom Handelsregisteramt bereits aufgefordert worden, den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen, was bis dato jedoch nicht geschehen sei. E. Mit Schreiben vom 17. April 2020 informierte das Verwaltungsgericht den Rechtsvertreter der Klägerin über den Umstand, dass bei der im Handelsregister des Kantons Zug aufgeführten Adresse der Beklagten keine Postzustellung möglich sei. Da das Gericht über keine andere Adresse verfüge, schliesse es den Schriftenwechsel ab. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (VRG, BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt. Angesichts des Sitzes der Beklagten in A.________ ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Beurteilung erfolgt auf dem

5 Urteil S 2020 44 Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG, BGS 162.11). 2. Artikel 2 BVG regelt, welche Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Hiernach wird die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung von der Arbeitgeberin Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach der Arbeitgeber den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, werden in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG geregelt. 3. Im vorliegenden Verfahren beantragt die Klägerin in der Klageschrift vom 25. März 2020 die Zusprechung einer Kapitalforderung von Fr. 2'273.95 nebst eines Zinses zu 6 % seit 1. September 2019 und von Fr. 1'250.-- nebst eines Zinses zu 6 % seit Klageeinreichung sowie schliesslich von Betreibungskosten von Fr. 73.30. Zu prüfen sind demnach die rechtliche Grundlage und die Höhe der geltend gemachten Forderungen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings hat der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 7.5 zu Art. 73 BVG). Bleibt eine Partei dem Verfahren unentschuldigt fern – eine fehlende Klageantwort ist als unentschuldigtes Fernbleiben zu werten – und unterlässt es somit, die in der Klageschrift mindestens

6 Urteil S 2020 44 glaubhaft gemachte und durch etliche Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, kann es nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts sein, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Da die Berechtigung der Forderung somit zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde, kann sich das Gericht auf eine eher summarische Prüfung, ob die Positionen eine rechtliche Grundlage haben, beschränken. 3.1 Dem Verwaltungsgericht liegen folgende von der Klägerin eingereichten Unterlagen vor: Anschlussvertrag vom 5. Dezember 2018 bzw. vom 8. Januar 2019 (Klact. 4), Vorsorgereglement der Klägerin, gültig per 15. Dezember 2018 (Kl-act. 5), Geschäftsbedingungen der Klägerin, gültig per 15. November 2018 (Kl-act. 6), Stiftungsurkunde der Klägerin, gültig per 15. November 2018 (Kl-act. 6), Organisationsreglement der Klägerin, gültig per 15. November 2018 (Kl-act. 6), Kostenreglement der Klägerin, gültig per 15. November 2018 (Kl-act. 6), Vorsorgeplan betreffend die Beklagte, gültig 2019 (Kl-act. 7), Prämienkontokorrent 1. Januar bis 31. Dezember 2019 (Kl-act. 8), Beitragsabrechnung vom 8. Januar 2019 (Kl-act. 9), Mahnungen vom 6. Mai 2019 und vom 5. Juni 2019 (Kl-act. 10 und 11), Kündigung des Anschlussvertrags vom 25. Juni 2019 (Kl-act. 12), Schlussabrechnung vom 9. August 2019 per 30. Juni 2019 (Kl-act. 13), Mahnung vom 16. September 2019 (Kl-act. 14), Betreibungsbegehren vom 25. Oktober 2019 (Kl-act. 15), Zahlungsbefehl vom 28. Oktober 2019 (Kl-act. 16), Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 8. November 2019 betreffend Rückzug des Rechtsvorschlags (Kl-act. 17). 3.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 5. Dezember 2018 bzw. am 8. Januar 2019 per 1. Januar 2019 einen Anschlussvertrag ab (Kl-act. 4). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass der Anschluss der Beklagten bei der Klägerin nicht vorbehaltlos zustande gekommen sein sollte. Mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages anerkannte die Beklagte, der Klägerin die Beiträge in Form der Spar-, Risiko- und Verwaltungsbeiträge sowie der Beiträge für den Sicherheitsfonds nach Gesetz, Kassenreglement, Vorsorgeplänen sowie dem fraglichen Vertrag samt Anhängen zu schulden. Andere beachtenswerte Rügen, die in diesem Verfahren zu würdigen wären, liegen nicht vor.

7 Urteil S 2020 44 3.3 Die Klägerin klagte die Kapitalforderung von Fr. 2'273.95 nebst eines Zinses zu 6 % seit 1. September 2019, von Fr. 1'250.-- nebst eines Zinses zu 6 % seit Klageeinreichung (d.h. seit 25. März 2020) sowie die Zusprechung von Betreibungskosten von Fr. 73.30 ein. Die summarische Prüfung der unterschiedlichen Positionen des eingeklagten Betrages auf ihre Rechtmässigkeit ergibt Folgendes: 3.3.1 Dem Prämienkontokorrent vom 28. November 2019 (Kl-act. 8) lässt sich die eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 2'273.95 entnehmen. Die Prämien für den Leistungswie für den Finanzierungsteil ergeben sich aus dem Vorsorgeplan und sind daher nicht zu beanstanden. In der Kapitalforderung von Fr. 2'273.95 sind Erstprämienrechnungen von Fr. 374.--, Fr. 230.-- und Fr. 2'458.05 (Buchungsdaten je 14. Januar 2019), Mahngebühren von Fr. 20.-- und Fr. 50.-- (Buchungsdaten 6. Mai 2019 und 4. Juni 2019), Verwaltungskosten für Vertragsauflösung bzw. Betreibungsbegehren von Fr. 300.-- (Buchungsdatum 9. August 2019) enthalten, welche ihre Rechtsgrundlage in Ziffer 2.3 des Kostenreglements finden. Des Weiteren hat der ebenfalls eingeklagte Betrag von Fr. 1'250.-- (Rechtsöffnung inkl. Klagebegehren) seine Rechtsgrundlage ebenfalls in Ziffer 2.3 des Kostenreglements. Da das Kostenreglement einen integrierenden Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Anschlussvertrages bildet, sind die kostenpflichtigen Aufwendungen nicht zu beanstanden. Bei den Betreibungskosten von Fr. 73.30 handelt es sich um die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. ____ vom 28. Oktober 2019 und sind ebensowenig zu beanstanden. Eine Rüge der Beklagten, wonach der Kontoauszug vom 28. November 2019 nicht korrekt wäre, liegt nicht bei den Akten. Im Gegenteil, der Kontoauszug gilt ohne Gegenbericht seitens der Beklagten innert 14 Tagen nach Erhalt als genehmigt. Da die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen nicht bestritten und den Kontoauszug akzeptiert hat, ist gestützt darauf und in Übereinstimmung mit der Klägerin von ausstehenden Forderungen von Fr. 2'273.95, von Fr. 1'250.-- und schliesslich von Betreibungskosten von Fr. 73.30 auszugehen (vgl. E. 3.3.2 nachfolgend für die Zinsberechnung). 3.3.2 Die Klägerin beantragt ferner die Zusprechung eines Zinses von je 6 % auf den Forderungen von Fr. 2'273.95 (seit 1. September 2019) und Fr. 1'250.-- (seit Klageeinreichung, d.h. seit 25. März 2020). Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, aber auch in Ziffer 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen der Klägerin (Kl-act. 6),

8 Urteil S 2020 44 wonach auf Ausständen (Prämien, Verwaltungskosten usw.), welche bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt sind, ab dem Fälligkeitsdatum ohne Mahnung ein Verzugszins von 6 % p.a. erhoben wird. Die Beklagte hat durch die Unterzeichnung des Anschlussvertrags explizit bestätigt, dass sie (unter anderem) die Geschäftsbedingungen der Klägerin zur Kenntnis genommen habe, dass diese einen integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrags bilden würden und dass sie damit vollumfänglich einverstanden sei (Kl-act. 4). Gestützt auf Ziffer 2.3 lit. f ihrer Geschäftsbedingungen hat die Klägerin der Beklagten die künftigen Zinssätze bekannt gegeben. In der Beitragsrechnung vom 8. Januar 2019 (Kl-act. 9) verwies sie darauf, dass sich die Zinskonditionen nach ihren Geschäftsbedingungen richten würden. Ausserdem nannte sie diesen Zinssatz explizit im Prämienkontokorrent vom 28. November 2019 (Kl-act. 8). Angesichts des Einverständnisses der Beklagten mit dem Zinssatz von 6 % ist dieser nicht zu beanstanden, ausserdem liegt er lediglich 1 % über der marktkonformen Verzinsung gemäss Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR). Der Zahlungsbefehl Nr. ____ wurde am 28. Oktober 2019 durch das Betreibungsamt A.________ ausgestellt und der Beklagten am 4. November 2019 zugestellt. Gemäss Art. 105 Abs. 1 OR beginnt der Verzugszinslauf mit der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage zu laufen. "Angehoben" ist die Betreibung unter anderem mit der Stellung (Postaufgabe bzw. Überbringung) des Betreibungsbegehrens nach Art. 67 f. SchKG an das Betreibungsamt (Urteil des Bundesgerichts 5A_579/2018 vom 30. April 2019, E. 4.4.5; vgl. auch Widmer Lüchinger/Wiegand, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., 2020, Art. 105 N. 2). Nach eigener Angabe leitete die Klägerin die Betreibung am 25. Oktober 2019 ein, was angesichts des am 28. Oktober 2019 ausgestellten Zahlungsbefehls als glaubhaft erscheint. Aus diesem Grund ist der in Betreibung gesetzte und eingeklagte Betrag von Fr. 2'273.95 ab dem 25. Oktober 2019 – und nicht wie beantragt bereits ab 1. September 2019 – zu einem Zinssatz von 6 % zu verzinsen. Des Weiteren ist der (nicht betriebene) Betrag von Fr. 1'250.-- antragsgemäss ab 25. März 2020 (Zeitpunkt der Klageeinreichung) ebenfalls zu einem Zinssatz von 6 % zu verzinsen. Eine Rüge der Beklagten, wonach die geltend gemachten Zinsbeträge nicht korrekt wären, liegt jedenfalls nicht bei den Akten. 3.3.3 Es bleibt mithin festzuhalten, dass die geltend gemachten Forderungen der Klägerin im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben sind. Sie basieren auf einer

9 Urteil S 2020 44 ausreichenden gesetzlichen und vertraglichen Grundlage und sind daher sowohl grundsätzlich als auch masslich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat somit zu Recht die Forderungen von Fr. 2'273.95 nebst eines Zinses zu 6 % seit 25. Oktober 2019 (und nicht bereits ab 1. September 2019), von Fr. 1'250.-- nebst eines Zinses zu 6 % seit 25. März 2020 (Zeitpunkt der Klageeinreichung) sowie die Zusprechung von Betreibungskosten von Fr. 73.30 eingeklagt. 4. In Berücksichtigung des oben Ausgeführten ist die Klage im erwähnten Umfang gutzuheissen und der Klägerin sind der Betrag von Fr. 2'273.95 nebst eines Zinses zu 6 % seit 25. Oktober 2019 (und nicht bereits ab 1. September 2019), der Betrag von Fr. 1'250.-- nebst eines Zinses zu 6 % seit 25. März 2020 (Zeitpunkt der Klageeinreichung) sowie die Kosten des Zahlungsbefehls vom 28. Oktober 2019 von Fr. 73.30 zuzusprechen. Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. ____ vom 28. Oktober 2019 ist für den eingeklagten Betrag von Fr. 2'273.95 nebst eines Zinses zu 6 % seit 25. Oktober 2019 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30 in der Betreibung Nr. ____ braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. 5. Die Klägerin anerbot die Beweise für ihre Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der eingereichten Akten. Die Abnahme weiterer Beweise erweist sich als nicht notwendig, zumal weitere Beweisabnahmen auch nicht beantragt wurden. 6. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Einer Partei aber, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Hans Rudolf Schwarzenbach-Hanhart, Die Rechtspflege nach dem BVG, SZS 1983, S. 169 ff.). 6.1 Die Beklagte hat durch das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlags ein Gerichtsverfahren veranlasst und in diesem nicht mitgewirkt. Sie hat keine Klageantwort eingereicht, dieses aber auch nicht durch Erstreckung von Fristen oder verspätete Eingaben verzögert. Durch die Veranlassung des Verfahrens als solches kann ihr der

10 Urteil S 2020 44 Vorwurf der Mutwilligkeit nicht erspart bleiben und es sind ihr Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen. 6.2 Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin gemäss Praxis zu § 28 VRG in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (GVP 1991/92, S. 202). Von dieser Regel ist dann abzuweichen, wenn die Vorsorgeeinrichtung durch leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten der Arbeitgeberin unnötigerweise zur Prozessführung gezwungen wird. In Beachtung der von der Klägerin geltend gemachten und ihr auch zugesprochenen Entschädigung für die "Rechtsöffnung inkl. Klagebegehren" (vgl. Ziff. 2.3 des Kostenreglements der Klägerin) in der Höhe von Fr. 1'250.-- ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung an sie abzusehen.

11 Urteil S 2020 44 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Klage wird insofern gutgeheissen, als die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin Fr. 2'273.95 nebst eines Zinses zu 6 % seit 25. Oktober 2019, Fr. 1'250.-nebst eines Zinses zu 6 % seit 25. März 2020 und die Kosten des Zahlungsbefehls vom 28. Oktober 2019 von Fr. 73.30 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ____ vor dem Betreibungsamt A.________ wird für den Betrag von Fr. 2'273.95 nebst eines Zinses zu 6 % seit 25. Oktober 2019 aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Der Beklagten wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Klägerin (zusammen mit den eingereichten Akten), an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung, Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils) und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 27. Juli 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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