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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2020 40

September 16, 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·5,719 words·~29 min·2

Summary

Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 16. September 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RAin MLaw B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Leistungen) S 2020 40

2 Urteil S 2020 40 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1962, meldete sich erstmals im Mai 2011 wegen Knieproblemen rechts bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IVact. 2). Dieses Leistungsbegehren wies die damals zuständige SVA Zürich mit Verfügung vom 20. Juli 2012 ab mit der Begründung, dem Versicherten sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (IV-act. 60). Am 25. November 2014 meldete sich der Versicherte unter Angabe von Kniebeschwerden beidseits erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 69). Nach Durchführung medizinischer Abklärungen wurde dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 9. August 2017 eine ganze Invalidenrente vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2016 und im Juni 2016 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (IV-act. 151). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil S 2017 118 vom 15. März 2018 abgewiesen (IV-act. 160). Am 7. Mai 2018 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (IV-act. 162). Die IV-Stelle holte daraufhin im Rahmen ihrer Abklärungen bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes vom 15. Oktober 2018 (IV-act. 176) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IVact. 177) wurde das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 13. Februar 2020 abgewiesen (IV-act. 213). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. März 2020 liess A.________ beantragen, die Verfügung vom 13. Februar 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente nach IVG zuzusprechen, er sei durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Begutachtung und anschliessendem Neuentscheid zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung in der Person von RAin B.________. Nach Darlegung des Sachverhalts liess der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vorbringen, der medizinische Sachverhalt sei mit den Stellungnahmen des RAD ungenügend abgeklärt. Dass sich sein Zustand laufend verschlechtert habe, sei vom RAD nicht berücksichtigt worden. Des Weiteren hätte die Beschwerdegegnerin mit einem Entscheid in der Sache zuwarten müssen, bis er sich für oder gegen die Durchführung der Rückenoperation entschieden habe. Da nach der

3 Urteil S 2020 40 Rückenoperation auch noch eine Operation zur Einsetzung einer Knietotalprothese anstehe, könne im jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht abschliessend über die dauerhafte Leistungsfähigkeit entschieden werden. Darüber hinaus sei vom RAD auch die Arbeitsfähigkeit nur einseitig beurteilt worden. Die vorliegenden medizinischen Berichte würden die Beurteilungen des RAD nicht stützen. Es bestünden mindestens geringe Zweifel an den Feststellungen des RAD, sodass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, bevor sie über den Rentenanspruch entschieden hätte (act. 1). C. Mit Verfügung vom 9. April 2020 bewilligte der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und stellte ihm für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der Person von RAin MLaw B.________ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bei (act. 4). D. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2020 beantragte die IV-Stelle Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der medizinische Sachverhalt sei feststehend. Der Zustand werde seit längerer Zeit als gleichbleibend bezeichnet. Eine Veränderung könne noch mit einer Operation erreicht werden, was der Beschwerdeführer allerdings nicht wolle. Damit stünden sämtliche Voraussetzungen fest, nach denen eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit vorgenommen werden könne. Der Beschwerdeführer lege keine ärztlich fundierten medizinischen Beurteilungen auf, welche der Einschätzung des RAD widersprechen würden. Die Beurteilung des RAD sei anhand der Akten schlüssig und nachvollziehbar. Eine zusätzliche Begutachtung entspräche einem formalistischen Leerlauf und würde in einer Verfahrensverzögerung von Monaten münden (act. 5). E. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu (act. 6). In der Folge gingen bei Gericht keine weiteren Eingaben mehr ein, weshalb der Schriftenwechsel per Ende Mai 2020 als abgeschlossen gilt.

4 Urteil S 2020 40 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 13. Februar 2020; diese ging gemäss Eingangsstempel am 14. Februar 2020 bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 16. März 2020 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 3 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu: 13. Februar 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 3. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

5 Urteil S 2020 40 mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.2 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicherten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts oder eines Gutachtens kommt es entscheidend darauf an, ob die betreffenden Angaben für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 4. 4.1 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist in der Neuanmeldung glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der

6 Urteil S 2020 40 Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 4.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. 4.3 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71 E. 3.1). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtkräftigen Ablehnungsverfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Anderenfalls hat sie zusätzlich zu prüfen, ob nunmehr ein anspruchsbegründender oder ein anspruchserhöhender Invaliditätsgrad zu bejahen ist. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht dem Gericht (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 30– 31 N. 120). 4.4 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dies beurteilt sich stets durch Vergleich der Sachlagen in zwei unterschiedlichen Zeitpunkten (revisionsrechtlicher Vergleichszeitraum). Zeitliche Vergleichsbasis bilden dabei die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Am Ende des revisionsrechtlichen Vergleichszeitraums steht immer die angefochtene Revisionsverfügung (BGE 133 V 108

7 Urteil S 2020 40 E. 5.4; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 30–31 N. 39 ff.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 17 N. 26 ff.). 5. Fest steht vorliegend, dass sich der Beschwerdeführer im Mai 2011 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete, dass der Rentenanspruch in der Folge abgewiesen wurde, dass es daraufhin im Rahmen einer Neuanmeldung zu einer Rentenzusprache vom 1. Juni 2015 bis 30. Juni 2016 kam und dass sich der Beschwerdeführer am 7. Mai 2018 bereits zum dritten Mal zum Leistungsbezug anmeldete. Als erstellt gilt weiter, dass die IV-Stelle das Leistungsbegehren im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilungen ihres RAD-Arztes Dr. C.________ mit Verfügung vom 13. Februar 2020 erneut abwies. Somit gilt es nachfolgend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 9. August 2017 bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2020 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. zu deren Entwicklung lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 9. August 2017 im Wesentlichen auf die Beurteilungen ihrer RAD-Ärzte ab. RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, anerkannte in ihrem Konsil vom 7. Juni 2017 als dauerhaften Gesundheitsschaden eine beginnende Retropatellararthrose links mehr als rechts. Sie ging davon aus, dass dem Versicherten seit dem Unfall vom 26. Februar 2014 die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter nicht mehr zumutbar sei. Hingegen seien ihm in Anlehnung an die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. med. C.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FHM, ab Anfang März 2016 eine 50%ige, ab Mitte April 2016 eine 75%ige und ab Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer dem Knieleiden angepassten Tätigkeit (gemäss dem von Dr. C.________ erstellten ergonomischen Profils) möglich und zumutbar (IV-act.147 f.). Doktor C.________ legte das ergonomische Profil wie folgt fest: körperlich leichte bis höchstens gelegentlich mittelschwere, idealerweise wechselbelastende Tätigkeit mit hohem Sitzanteil, ohne Hebe- und Tragbelastung über 10 kg, ohne Zwangshaltungen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen in unebenem Gelände, ohne Schläge und Vibrationen auf die Kniegelenke sowie ohne Kälteund Nässeexposition (IV-act. 106). Doktor D.________ ergänzte das soeben dargelegte, von Dr. C.________ formulierte ergonomische Profil schliesslich noch dahingehend, dass dem Versicherten keine rein sitzende Tätigkeit mehr möglich sei bzw. dass er zumindest

8 Urteil S 2020 40 die Möglichkeit haben müsse, sein linkes Bein in sitzender Position wiederholt zu strecken bzw. zu beugen (IV-act. 147 S. 5). 5.2 Nach der Neuanmeldung vom 7. Mai 2018 wurden folgende medizinische Berichte eingereicht bzw. von der IV-Stelle eingeholt: 5.2.1 Der Bericht der E.________ Klinik vom 5. April 2018 hält anamnestisch seit über sechs Monaten bestehende linksbetonte Rückenschmerzen beim Gehen nach 5–10 Minuten und seit über zwei Monaten bestehende linksseitige Schmerzen im Bereich des lateralen Ober- und Unterschenkels und Kribbelparästhesien bis in den linken Fuss medialseits ziehend fest. Die Ärzte diagnostizierten ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links DD radikuläre Symptomatik nicht ausgeschlossen, eine aktivierte Osteochondrose LWK4/5 rechts und einen Status nach unikompartimenteller Knieprothese medial links am 20. Oktober 2015 sowie einen Status nach Kniearthroskopie Teilmeniskektomie rechts 2011 (IV-act. 171 S. 9). Anlässlich der Konsultation vom 9. April 2018 berichtete der Versicherte über einen unveränderten Verlauf (IV-act. 171 S. 7). Am 24. April 2018 wurde schliesslich eine Sakralblock-Infiltration durchgeführt (IV-act. 164). Die Hausärztin des Versicherten, Dr. med. F.________, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin FMH, attestierte dem Versicherten daraufhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Mai 2018 (IV-act. 165). 5.2.2 Dem Verlaufsbericht der E.________ Klinik vom 29. Mai 2018 kann entnommen werden, dass der Versicherte durch den Sakralblock eine Beschwerdelinderung von ca. 80 % erfahren habe und er keine Schmerzmittel mehr einnehmen müsse. Auch in der klinischen Untersuchung zeigte sich ein deutlich gebesserter Befund mit nun vollständig unauffälliger Neurologie (IV-act. 171 S. 3 f.). Die Ärzte der E.________ Klinik wiesen im Bericht vom 26. Juni 2018 darauf hin, dass von ihrer Seite nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Nach der Sakralblock-Infiltration sei eine leichte Arbeit mit Wechselbelastung ohne Heben von schweren Gewichten und sitzender Tätigkeit zumutbar (IV-act. 171 S. 1 f.). 5.2.3 Am 23. Juli 2018 berichtete die Hausärztin von einer Überweisung des Versicherten an den Psychiater Dr. G.________ aufgrund einer Depression. Zudem attestierte sie eine volle Arbeitsunfähigkeit, nachdem ein Einsatz mit dem Sozialamt nicht habe realisiert werden können (IV-act. 173 S. 1).

9 Urteil S 2020 40 5.2.4 Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2018 beurteilte RAD-Arzt Dr. C.________ die Neuakten und hielt eine intermittierende Verschlechterung im Zusammenhang mit einem degenerativ bedingten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom linksseitig fest, welches sich nach der Infiltration über sechs Wochen deutlich günstig habe beeinflussen lassen. Dies bedinge dauerhaft eine Minderbelastbarkeit der Lumbalwirbelsäule. Dem sei allerdings im bestehenden ergonomischen Profil bereits Rechnung getragen worden. Wichtig bleibe ein regelmässiges Training zwecks Aufbaus und Kräftigung der Rumpfmuskulatur. Anhaltspunkte/Hinweise dafür, dass sich der Versicherte zwischenzeitlich in fachärztlich psychiatrische Behandlung begeben habe, liessen sich dem Dossier nicht entnehmen. Dies lasse den Schluss zu, dass von Seiten der postulierten depressiven Symptomatik entgegen der Erfahrung kein hoher Leidensdruck bzw. höchstens eine leichtgradige depressive Episode vorliege, welche keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Gemäss RAD ergab sich somit keine Veränderung gegenüber der letzten rechtskräftigen Verfügung (IV-act. 176). 5.2.5 Am 19. Dezember 2018 wurde eine weitere Sakralblock-Infiltration durchgeführt (IV-act. 189 S. 1 f.) und mit Bericht vom 28. Dezember 2018 stellten die Ärzte der Wirbelsäulenchirurgie der E.________ Klinik die Indikation zu einer Mehretagen Fusion von LWK 3–SWK 1. Das weitere Vorgehen werde anfangs Februar 2019 besprochen (IVact. 189 S. 3 f.). Anlässlich der Konsultation vom 6. Februar 2019 berichtete der Versicherte über gleichbleibende Beschwerden. Auch der letztmalige Sakralblock vom 19. Dezember 2018 habe keine wirkliche Schmerzlinderung gebracht. Bekannt seien eine Spondylolyse und hochgradige Foraminalstenosen sowie eine Kompression der L5- Nervenwurzeln. Zudem bestehe eine flache rechtsseitige Diskushernie mit deutlichem Kontakt zur L4-Nervenwurzel rechts und eine flache Diskushernie mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links und multisegmental geringe Facettengelenksarthrosen. Beurteilend kamen die Ärzte zum Schluss, dass sich gegenüber der letztmaligen Untersuchung keine grossen Veränderungen gezeigt hätten. Mit konservativen Therapiemassnahmen könne bei dieser massiv degenerierten Lendenwirbelsäule keine Verbesserung mehr herbeigeführt werden (IV-act. 191). 5.2.6 Am 3. Mai 2019 ging bei der IV-Stelle der Bericht von Dr. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Mai 2019 ein. Darin wird festgehalten, dass der Versicherte ca. alle zwei bis vier Wochen in die Behandlung komme. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden, wobei allein aus psychiatrischer Sicht rein theoretisch zwischen dem 20. Februar und dem 25. März 2019 eine 50%ige

10 Urteil S 2020 40 Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Ab dem 26. März 2019 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Es bestehe noch eine leichte Depression; die Behandlung sei mit der letzten Kontrolle am 25. März 2019 abgeschlossen (IV-act. 195). 5.2.7 RAD-Arzt Dr. C.________ beurteilte die neuen Berichte am 10. Mai 2019 dahingehend, als unverändert linksbetonte Beinschmerzen i.S. einer Lumboischialgie beklagt würden, wobei angesichts der naturgemäss leicht progredienten degenerativen Veränderungen und der zuletzt unter semiinvasiven Massnahmen (Sakralblock) ausgebliebenen Besserung die Indikation für eine operative Sanierung gestellt worden sei. Sollte sich der Versicherte hierzu entscheiden, wäre auch bezogen auf eine angepasste Tätigkeit mit einer Rehabilitationsdauer in der Grössenordnung von drei Monaten zu rechnen. Aus rein psychiatrischer Sicht habe – vorbehältlich einer leitliniengerechten Behandlung – keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-act. 196). 5.2.8 Im Mai 2019 ging bei der IV-Stelle ein weiterer Bericht der E.________ Klinik hinsichtlich der Knieproblematik ein. Dem Bericht vom 11. März 2019 kann diesbezüglich entnommen werden, dass die Beschwerden im Kniegelenk nicht zu 100 % geklärt seien. Eine Lockerung sei nicht ausgeschlossen. Im Vordergrund stünde jedoch die Wirbelsäulenproblematik. Mit dem Kniegelenk könne der Versicherte plus minus umgehen. Hinsichtlich Knieproblematik sei schlussendlich nur die Konversion in die Knietotalprothese möglich (IV-act. 199). Im Dezember 2019 teilte die E.________ Klinik mit, es seien nach dem 11. März 2019 hinsichtlich der Knieproblematik keine Berichte mehr verfasst worden (IV-act. 202). 5.2.9 Betreffend Wirbelsäulenproblematik kann dem Bericht vom 3. April 2019 entnommen werden, dass sich bis anhin keine neuen neurologischen Defizite gezeigt hätten. Der klinische Zustand des Versicherten sei stationär. Die Ärzte empfahlen erneut eine mehrsegmentale Dekompression und Fusion aufgrund der massiv degenerativ veränderten LWS und wiesen darauf hin, dass der Versicherte die Operation Ende August 2019 wünsche (IV-act. 198). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 4. September 2019 zeigte sich eine stabile Situation der Beschwerden. Im entsprechenden Bericht vom 11. September 2019 wurde festgehalten, dass die Beschwerden nach wie vor stark vorhanden seien. Trotz erneuter Empfehlung zur Operation konnte sich der Versicherte weiterhin nicht dazu entscheiden. Dies wurde damit begründet, dass er grossen Respekt vor der Operation habe (IV-act. 203).

11 Urteil S 2020 40 5.2.10 Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2020 kam RAD-Arzt Dr. C.________ zum Schluss, es bestünden unstrittig degenerative Veränderungen des Achsenskeletts, der Knie- und Schultergelenke, weshalb dem Versicherten nur noch körperlich leichte (Hebe- /Tragbelastung 5–10 kg), wechselbelastende Tätigkeiten mit relevantem Sitzanteil bzw. der Möglichkeit zum freien Positionswechsel, ohne Zwangshaltungen (Knien, Kauern, vornübergebeugt, Überkopf), ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten, ohne Gehen in unebenem Gelände, ohne Schläge/Vibrationen auf die Kniegelenke und ohne Kälte- /Nässeexposition zumutbar seien. Der Behandlungsrahmen sei zuletzt nicht ausgeschöpft worden. Auch vorbehältlich einer Therapie-Optimierung bestehe möglicherweise schmerzbedingt ein erhöhter Pausenbedarf mit hieraus resultierender maximaler Leistungsreduktion von 10 bis 20 %. Da sich die den Versicherten zuletzt behandelnden Fachärzte (Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie) nicht zur Arbeits-/Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geäussert hatten, empfahl RAD-Arzt Dr. C.________ weitere Abklärungen diesbezüglich (IV-act. 204). 5.2.11 Mit Bericht vom 17. Januar 2020 teilte die E.________ Klinik mit, dass die letzte Kontrolle auf der Kniechirurgie am 11. März 2019 stattgefunden habe. Hinsichtlich des Kniegelenks sei die Situation nicht ganz klar, hier könnten keine weiteren objektiven Befunde erhoben werden. Aufgrund des Knies könnte eine leichte körperliche Tätigkeit mit relevantem Sitzanteil im Rahmen von wahrscheinlich 100 % ausgeübt werden (IV-act. 209 S. 1). 5.2.12 Hinsichtlich der Wirbelsäulenproblematik hielten die Ärzte der E.________ Klinik mit Bericht vom 23. Januar 2020 fest, dass aktuell keine weitere Behandlung indiziert sei. Für eine Operation habe sich der Versicherte bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht entscheiden können. Bei dieser degenerierten Lendenwirbelsäule seien leichte Arbeiten empfohlen, wo der Versicherte sicheren Halt finden könne und keine Extrembewegung ausführen müsse (IV-act. 210). 5.2.13 Mit erneuter Stellungnahme hält der RAD-Arzt am 3. Februar 2020 fest, hinsichtlich der Wirbelsäulenproblematik blieben mangels neurologischer Defizite letztlich die beklagten Schmerzen. Es sei aber zu bemerken, dass keine regelmässige Analgetika- Einnahme erfolge und sich der Versicherte bis dato gegen eine vorgeschlagene Operation entschieden habe, was auf einen eher geringen Leidensdruck schliessen lasse. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer relevanten psychiatrischen Komorbidität mit Einfluss auf die Arbeits-/Leistungsfähigkeit.

12 Urteil S 2020 40 Vorstehendes berücksichtigend könne aus allgemein internistischer Sicht unverändert auf die bisherige Einschätzung einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit abgestützt werden, wobei schmerzbedingt möglicherweise von einem erhöhten Pausenbedarf mit hieraus resultierender Leistungsreduktion in der Grössenordnung von 10 bis max. 20 % zu rechnen sei (IV-act. 211). 6. Wie sich aus den Akten ergibt, stellte die Beschwerdegegnerin in der Beurteilung des erneuten Leistungsgesuchs auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. C.________ ab, wonach dem Beschwerdeführer körperlich leichte (Hebe-/Tragbelastung 5–10 kg), wechselbelastende Tätigkeiten mit relevantem Sitzanteil bzw. der Möglichkeit zum freien Positionswechsel, ohne Zwangshaltungen (Knien, Kauern, vornübergebeugt, Überkopf), ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen in unebenem Gelände, ohne Schläge und Vibrationen auf die Kniegelenke und ohne Kälte- und Nässeexposition zumutbar seien. Entsprechend der Beurteilung von Dr. C.________, wonach diese Tätigkeit wegen des erhöhten schmerzbedingten Pausenbedarfs um 10 bis 20 % eingeschränkt sei, ging die Beschwerdegegnerin von einer 85%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und stellt sich auf den Standpunkt, der RAD-Beurteilung könne nicht gefolgt werden. Des Weiteren sei der Entscheid der IV-Stelle verfrüht erfolgt und der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann dieser Ansicht des Beschwerdeführers indes nicht gefolgt werden. 6.1 Grundsätzlich ist es zulässig, im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich gestützt auf intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden. Wie der Beschwerdeführer diesbezüglich zu Recht festgestellt hat, sind in solchen Fällen jedoch strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung in diesem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil BGer 9C_341/2007 vom 16. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 122 V 157 E. 1d). Vorliegend bestehen für das Gericht jedoch gerade keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. C.________. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die RAD-Stellungnahmen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der gesamten medizinischen Vorakten ergingen und schliesslich in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolgerungen für das Gericht nachvollziehbar begründet sind.

13 Urteil S 2020 40 Daran ändert insbesondere auch die Tatsache nichts, dass Dr. C.________ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auch nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen der RAD-Ärzte beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil BGer 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.1). Indem sich Dr. C.________ auf die vorhandenen Dokumente abstützen konnte und seine Stellungnahmen offensichtlich in Kenntnis sämtlicher vorliegender medizinischer Berichte abgegeben hat, erscheint eine persönliche Untersuchung durch ihn als unnötig, zumal es vorliegend im Wesentlichen um die Beurteilung der funktionellen Auswirkungen der medizinischen feststehenden Diagnosen geht, so dass das Interesse an einer direkten ärztlichen Untersuchung der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Der Beschwerdeführer vermag somit aus dem Umstand, dass es sich bei der Stellungnahme des RAD-Arztes um eine reine Aktenbeurteilung handelt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Des Weiteren gibt es keine haltbaren Gründe, die von Dr. C.________ angenommene Arbeitsfähigkeit und das von ihm formulierte Zumutbarkeitsprofil in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft es insbesondere nicht zu, dass RAD-Arzt Dr. C.________ die laufende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht berücksichtigt hätte. Wie sich aus den Akten ergibt, ging RAD-Arzt Dr. C.________ bereits mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2018 (IV-act. 176) von einer intermittierenden Verschlechterung im Zusammenhang mit einem degenerativ bedingten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom linksseitig aus und anerkannte daraus bedingt eine dauerhafte Minderbelastbarkeit der Lumbalwirbelsäule. Entsprechend passte RAD- Arzt Dr. C.________ das zuletzt formulierte ergonomische Profil dahingehend an, als Arbeiten Überkopf/in Reklination zu vermeiden sind. In der Folge kam es zwar – im Unterschied zum Sakralblock vom 24. April 2018, der noch eine Beschwerdelinderung von ca. 80 % mit sich brachte (vgl. IV-act. 171 S. 3) – im Zusammenhang mit einem weiteren Sakralblock vom 19. Dezember 2018 nicht mehr zu einer wirklichen Schmerzlinderung (vgl. IV-act. 191 S. 1). Dies anerkannte auch RAD-Arzt Dr. C.________, indem er dem Beschwerdeführer eine Einschränkung von 10 bis 20 % aufgrund schmerzbedingter Pausen für angepasste Tätigkeiten zugestanden hat (vgl. IV-act. 211). RAD-Arzt Dr. C.________ hat somit weder die geklagten Schmerzen noch die eingetretene Verschlechterung unberücksichtigt gelassen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass

14 Urteil S 2020 40 Dr. C.________ in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2019 (IV-act. 196) von "unveränderten li-betonten Beinschmerzen" spricht, bezieht er sich dabei doch lediglich auf die seit dem Vorbescheid vom 8. November 2018 eingegangenen Neuakten der E.________ Klinik vom 20. und 28. Dezember 2018 (IV-act. 189) sowie vom 6. Februar 2019 (IV-act. 191), in welchen von einer unveränderten linksbetonten Lumboischialgie mit gleichbleibenden Beschwerden die Rede ist. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch RAD- Arzt Dr. C.________ im Einklang mit den medizinischen Akten steht. Nachdem die psychiatrische Problematik – anfängliche mittelschwere depressive Episode, die unter Behandlung relativ schnell besserte entsprechend einer noch höchstens leichtgradigen Episode – nur zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt hat (vgl. IV-act. 195) und von knieorthopädischer Seite die Einschätzung einer zu erwartenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer gemäss Dr. C.________ angepassten Tätigkeit geteilt wird (vgl. IV-act. 209 S. 1), verbleibt lediglich die Wirbelsäulenproblematik. Es trifft zwar zu, dass von wirbelsäulenchirurgischer Seite her mit Bericht vom 23. Januar 2020 (IV-act. 210) keine quantitative Aussage hinsichtlich zumutbarer Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit erfolgte, was auch von RAD-Arzt Dr. C.________ mit Stellungnahme vom 3. Februar 2020 (IV-act. 211) so festgestellt wurde. Nicht unberücksichtigt bleiben darf jedoch die Tatsache, dass der medizinische Sachverhalt – ausgeprägte Degeneration der Lendenwirbelsäule ohne neurologische Defizite – feststand. Da es somit nur noch um die Beurteilung der funktionellen Auswirkungen der medizinisch feststehenden Diagnosen ging, durfte die Beschwerdegegnerin auf weitergehende Untersuchungen bzw. eine externe Begutachtung verzichten und stattdessen auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes abstellen, zumal die von den Ärzten mit Bericht vom 23. Januar 2020 empfohlenen Tätigkeiten – leichte Arbeiten mit sicherem Halt und ohne Extrembewegungen – im Einklang mit dem von Dr. C.________ formulierten ergonomischen Profil stehen und abgesehen von der Beurteilung der Hausärztin Dr. F.________ keine ärztlichen Berichte vorliegen, die die Einschätzung des RAD-Arztes kritisieren und/oder davon abweichen würden. In Anbetracht der Tatsache schliesslich, dass letztlich die vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen ohne neurologische Defizite verbleiben, erscheint es nachvollziehbar, wenn Dr. C.________ dem Beschwerdeführer eine Einschränkung von 10 bis 20 % aufgrund schmerzbedingter Pausen für angepasste Tätigkeiten zugestanden hat und davon abgesehen von einer vollschichten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen ist. Wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vernehmlassung sodann zutreffend darauf hingewiesen hat, hat RAD-Arzt Dr. C.________ mit dem von ihm

15 Urteil S 2020 40 formulierten ergonomischen Profil nebst den Kniebeschwerden, welche mit der Tragbelastung, dem Sitzanteil sowie dem Verbot von Zwangshaltungen und von Schlägen und Vibrationen berücksichtigt sind, auch den beidseitigen Rückenbeschwerden mit dem Erfordernis der Wechsel- und Tragbelastung, der Möglichkeit zum freien Positionswechsel und dem Vermeiden von Zwangshaltungen überkopf Rechnung getragen. Im Übrigen vermag auch die Einschätzung der Hausärztin an der RAD-Einschätzung keine Zweifel aufkommen zu lassen, sind ihrerseits doch lediglich ein Arztzeugnis vom 4. Mai 2018 (IV-act. 165), mit welchem bereits zu diesem Zeitpunkt eine durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Dezember 2018 attestiert wurde, sowie ein Arztbericht vom 23. Juli 2018 (IV-act. 173 S. 1), der nur sehr rudimentär ausgefallen ist und dem Beschwerdeführer für alle Arbeiten, ohne aber zwischen der bisherigen und einer seiner Beschwerden angepassten Tätigkeit genauer zu differenzieren, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, aktenkundig. Darin werden keine Aspekte benannt, die von RAD-Arzt Dr. C.________ unerkannt und ungewürdigt geblieben wären. Überdies ist gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil BGer 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 8.2). Was den von RAD-Arzt Dr. C.________ angesprochenen eher geringen Leidensdruck anbelangt, ist dem Beschwerdeführer zwar Recht zu geben, dass konservative Massnahmen gemäss Bericht vom 11. September 2019 (IV-act. 203) nicht indiziert sind. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass die Ärzte im genannten Bericht die Operation im Sinne einer Fusion der untersten drei Bandscheibenfächer empfehlen. Nachdem diese bis zum Zeitpunkt der Stellungnahme von Dr. C.________ vom 7. Januar 2020 (IV-act. 204) bzw. auch darüber hinaus nicht durchgeführt wurde, ist es nicht zu beanstanden, wenn Dr. C.________ die Behandlungsmassnahmen als nicht ausgeschöpft bezeichnete. In Anbetracht der Tatsache schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer auch mehr als ein Jahr nach der Indikation zu einer operativen Sanierung – die Operation wurde erstmals anlässlich der Konsultation vom 13. Dezember 2018 empfohlen (vgl. IVact. 189 S. 4) – noch immer nicht dazu entscheiden konnte, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn Dr. C.________ auf einen eher geringen Leidensdruck schliesst, zumal sich der Beschwerdeführer, wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend anerkannt, im Frühjahr 2019 offensichtlich bereits einmal für die Operation Ende August 2019 entschieden (vgl. IV-act. 198 S. 1), daraufhin aber wieder davon abgesehen hat.

16 Urteil S 2020 40 Schliesslich geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Entscheid der IV-Stelle sei verfrüht; bevor er sich für oder gegen die Rückenoperation entschieden habe, könne gar nicht abschliessend über die dauerhafte Leistungsfähigkeit entschieden werden, fehl. Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass der medizinische Sachverhalt seit längerer Zeit feststand, zeigten sich doch bereits anlässlich der Konsultation vom 6. Februar 2019 gegenüber der letztmaligen Untersuchung keine grossen Veränderungen und die Beschwerden wurden als gleichbleibend bezeichnet (vgl. IV-act. 191). Dementsprechend gingen die Ärzte der E.________ Klinik mit Bericht vom 3. April 2019 (IV-act. 198) von einem stationären klinischen Zustand aus und auch anlässlich der Verlaufskontrolle vom 4. September 2019 zeigte sich eine stabile Situation der Beschwerden (vgl. IV-act. 203). Als einzige Behandlungsmöglichkeit, die zu einer Verbesserung der Schmerzsymptomatik führen dürfte, wird eine entsprechende Rückenoperation genannt und empfohlen, wofür sich der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht entscheiden konnte. In Anbetracht der Tatsache schliesslich, dass RAD-Arzt Dr. C.________ das Zumutbarkeitsprofil ohne Berücksichtigung der empfohlenen Operation festlegte, erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt bei einem seit längerer Zeit als gleich bleibend bezeichneten Gesundheitszustand keine Beurteilung der Leistungsfähigkeit vorgenommen werden kann. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine weitere Operation zur Einsetzung einer Knietotalprothese nichts, wird im Bericht der E.________ Klinik vom 11. März 2019 (IV-act. 199) die Konversion in die Knietotalprothese doch lediglich als einzige noch mögliche Behandlungsoption aufgezeigt, ohne dass die Akten weitere Abklärungen in dieser Hinsicht enthielten, zumal nach diesem Zeitpunkt in knieorthopädischer Hinsicht keine weiteren Konsultationen mehr erfolgten. 6.2 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. C.________ von einer 85%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehen durfte. Sowohl die Einwände des Beschwerdeführers als auch die in den Akten liegenden Arztberichte führten jedenfalls nicht dazu, dass auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Beurteilung erweckt wurden. 7. Was die Berechnung des Invaliditätsgrades anbelangt, ist festzustellen, dass der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (IV-act. 212) einer summarischen Überprüfung seitens des Gerichts standhält. Da die Berechnung im

17 Urteil S 2020 40 Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird, erübrigen sich Weiterungen in dieser Hinsicht. 8. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die RAD- Beurteilungen zu Recht von einer 85%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen ist und entsprechend dem errechneten Invaliditätsgrad von 28 % einen Rentenanspruch weiterhin abgelehnt hat. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2020 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 9. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d). In Berücksichtigung sämtlicher Akten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ausreichend medizinisch abgeklärt wurde, konnten aus den entsprechenden medizinischen Unterlagen doch Schlussfolgerungen gezogen werden, die in ihrer Begründung zu überzeugen vermögen. Schon für die IV-Stelle gab es keinen Grund, weitere Abklärungen einzuholen, durfte sie doch – wie oben ausführlich dargelegt – auf die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes abstellen, weshalb es keiner weiteren Abklärungen oder einer Begutachtung bedarf und der Beschwerdegegnerin keine Verletzung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG vorzuwerfen ist. Dem Antrag auf medizinische Begutachtung ist somit in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung nicht stattzugeben. 10. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. April 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten. Die vom Beschwerdeführer beigezogene Rechtsanwältin, RAin MLaw B.________, ist für ihren Aufwand ausgehend von einem Stundenansatz für Rechtsanwälte von Fr. 220.– und in Berücksichtigung des Umstandes, dass nur der notwendige Aufwand verrechnet werden kann, ermessensweise mit Fr. 2'400.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.

18 Urteil S 2020 40

19 Urteil S 2020 40 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'400.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 16. September 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

S 2020 40 — Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.09.2020 S 2020 40 — Swissrulings