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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 13.07.2020 S 2020 34

July 13, 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·4,517 words·~23 min·2

Summary

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) | ALV-Einstellungen

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 13. Juli 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) S 2020 34

2 Urteil S 2020 34 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1962, arbeitete seit dem 1. September 2004 bei der B.________ GmbH. Am 28. Mai 2019 wurde dieses Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin per 31. August 2019 aufgelöst (AWA-act. 19). In der Folge meldete sich der Versicherte am 26. August 2019 zur Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 22) und am 4. September 2019 ging die Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ein (AWA-act. 20). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (AWA) mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 fest, dass sich der Versicherte vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung qualitativ und quantitativ nicht genügend um Arbeit bemüht habe, weshalb sein Anspruch um elf Tage gekürzt bzw. eingestellt werde (AWA-act. 8). Die dagegen erhobene Einsprache (AWAact. 4) hiess das AWA mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 insofern teilweise gut, als die verfügten Einstelltage auf neun reduziert wurden (AWA-act. 1). B. Mit Eingabe vom 1. März 2020 an das AWA (am 3. März 2020 der Arbeitslosenkasse persönlich überbracht), welche infolge Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weitergeleitet wurde (act. 2), beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung bzw. Reduktion der verfügten Einstelltage. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, er habe alles in seiner Macht Stehende getan, um nicht arbeitslos zu werden. Es treffe zwar zu, dass er die detaillierten Bewerbungen für Juni, Juli und August 2019 nicht innerhalb der Frist von fünf Tagen eingereicht habe. Er habe die Unterlagen aber nicht absichtlich zu spät übermittelt. Vielmehr habe er keinen Zugriff auf seine Daten gehabt. Nachdem er Zugriff auf seine E-Mails erhalten habe, habe er eine qualitativ und quantitativ genügende Übersicht (mindestens acht Bewerbungen pro Monat) eingereicht. Sodann sei es zulässig gewesen, sich zunächst für den aktuellen Beruf zu bewerben. Des Weiteren sei es schwierig gewesen, sich bei Konkurrenten und Kunden zu bewerben, solange er bei B.________ GmbH beschäftigt gewesen sei und die Möglichkeit bestanden habe, dass ihm eine neue Stelle angeboten werde. Im Übrigen würden die Arbeitslosentaggelder bei einem erstmaligen leichten Verschulden um 1–15 Tage gekürzt. Es treffe daher nicht zu, dass sich das AWA mit den verfügten neun Einstelltagen am untersten Limit des Einstellrasters orientiert habe (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2020 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 verwiesen und ergänzend dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte im Rahmen seiner sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht parallel zur Kontaktnahme zu verschiedenen Personen

3 Urteil S 2020 34 innerhalb der B.________-Gruppe die Arbeitssuche auf weitere Berufszweige ausweiten müssen, da er sich – wie von ihm geltend gemacht – nicht gleichzeitig bei den Kunden und der Konkurrenz der B.________-Gruppe habe bewerben können und damit das Stellenangebot im gleichen Berufszweig für ihn weggebrochen sei. Die erschwerte Arbeitssuche sei bei der Einstellhöhe insoweit berücksichtigt worden, als die Sanktion auf neun Einstelltage und damit auf das unterste Limit des vom seco vorgesehenen Einstellrasters für ungenügende Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten (neun bis zwölf Einstelltage) festgelegt worden sei (act. 4). D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an Ihren Anträgen fest (act. 6 und 8). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden

4 Urteil S 2020 34 Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 datiert vom 1. März 2020, wurde am 3. März 2020 am Schalter der Arbeitslosenkasse abgegeben und gilt somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG als rechtzeitig eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung für neun Tage direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Zudem ist die versicherte Person verpflichtet, ihre Bemühungen nachweisen zu können, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Diese Pflichten ergeben sich bereits aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person – wie in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung – ihr Möglichstes zur Schadenminderung von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, vorzukehren hat (Urteil EVG C 199/05 vom 29. September 2005 E. 2.2). Die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen stellt also eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss. Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person namentlich auch zu rechtzeitig einsetzenden persönlichen Arbeitsbemühungen, grundsätzlich bereits während der Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, verpflichtet, um Beschäftigungslücken nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nach Möglichkeit zu vermeiden (Urteile EVG C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1, und C 199/05 vom 29. September 2005 E. 2.1; Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 136 f.; Gerhard Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, 1988, Art. 17 N. 7). 3.

5 Urteil S 2020 34 3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich, qualitativ und quantitativ, nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG hat dabei nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, im Sinne der Solidarität unter den Versicherten eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu verhindern (vgl. Urteil BGer 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Die versicherte Person soll dabei am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat, angemessen mitbeteiligt werden (BGE 122 V 34 E. 4c/aa). Bestimmte Verhaltensweisen werden zudem bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen, wie insbesondere unzureichende Arbeitsbemühungen oder die Nichtbefolgung von Weisungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c bzw. lit. d AVIG). Gewisse Einstellungstatbestände sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie – neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (Urteil EVG C 134/06 vom 19. September 2006 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 3.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist sowohl die Quantität als auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a; Chopard, a.a.O., S. 139 mit Hinweisen). Massgebend ist dabei einzig die ausreichende Intensität der Bemühungen und nicht deren Erfolg (Urteil EVG C 347/05 vom 13. März 2006 E. 4; BGE 124 V 225 E. 6). Arbeitsbemühungen sind daher unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmen (Chopard, a.a.O., S. 137 mit Hinweisen). In quantitativer Hinsicht schreiben zwar weder Gesetz noch Verordnung eine Mindestanzahl von Bewerbungen vor. Allerdings werden nach der Verwaltungspraxis in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt, wobei die Umstände des Einzelfalls, so unter anderem das Alter, die Schuldbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage, zu berücksichtigen sind (Urteile EVG C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 2 und C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2.3). Ob im Übrigen die Anstrengungen bei der Stellensuche genügend sind, muss ebenfalls im Einzelfall beurteilt werden. Bei der Beurteilung der Arbeitsbemühungen während eines bestimmten Zeitraums ist entscheidend, ob die

6 Urteil S 2020 34 zumutbaren Möglichkeiten der Stellensuche genutzt worden sind und ob die Bewerbungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht als ausreichend betrachtet werden können. Die Quantität der Bewerbungen ist auch von der Qualität der Bemühungen abhängig: telefonische Bewerbungen im Vergleich zu vollständigen schriftlichen Bewerbungen mit Anschreiben, Curriculum vitae, Zeugnisbeilagen, Referenzen usw. oder persönliche Vorsprachen bei Arbeitgebern im Vergleich zu blossen telefonischen Anfragen. Das blosse Studieren von Stelleninseraten genügt jedenfalls nicht als Arbeitsbemühung und wird als selbstverständlich vorausgesetzt (Chopard, a.a.O., S. 139 f.). Da das Gesetz in Art. 17 Abs. 1 AVIG die persönliche Stellensuche verlangt, entbindet der Einsatz Dritter bei der Arbeitsvermittlung die arbeitslose Person auch nicht von ihrer Pflicht, sich selbst in quantitativ und qualitativ ausreichendem Masse um eine zumutbare Arbeit zu bemühen. Auch Blindbewerbungen können sinnvoll sein und dienen der Abklärung, ob eine Stelle frei ist. Indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind (Urteil EVG C 347/05 vom 13. März 2006 E. 4). 3.3 Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen sind vor der Anmeldung in der Regel für die Zeit der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist bzw. ab Kenntnis des Zeitpunkts der drohenden Arbeitslosigkeit Arbeitsbemühungen vorzunehmen. 4. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob der Beschwerdeführer vom AWA zu Recht wegen qualitativ und quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung für neun Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 4.1 Aus den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis tätig war, welches am 28. Mai 2019 per 31. August 2019 aufgelöst wurde (vgl. AWA-act. 19). Der Beschwerdeführer musste daher seit Ende Mai 2019 davon ausgehen, dass er ab September 2019 arbeitslos sein würde, wenn er nicht bis zu diesem Zeitpunkt eine neue Anstellung finden wird. Daher wäre er mithin angesichts der drohenden Arbeitslosigkeit ab 1. September 2019 mindestens drei Monate zuvor (ab 1. Juni 2019) zur Vornahme intensiver Arbeitsbemühungen verpflichtet gewesen. Für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer vor der Anmeldung zum Leistungsbezug genügend Suchbemühungen erbracht hat, ist somit die Zeitspanne ab 1. Juni bis 31. August 2019 relevant.

7 Urteil S 2020 34 4.2 Unter Bezugnahme auf Erwägung 3 vorstehend ist zu bedenken, dass von quantitativ und qualitativ genügenden Stellenbemühungen rechtsprechungsgemäss dann auszugehen ist, wenn die versicherte Person ihre Suchbemühungen regelmässig und über die ganze Zeitspanne der jeweiligen Kontrollperiode verteilt erbringt, wenn sie pro Monat durchschnittlich acht oder zehn bis zwölf Bewerbungen lanciert, resp. wenn es sich dabei im Regelfalle um schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen handelt. Ob die Suchbemühungen als genügend qualifiziert werden können, ist sodann einzelfallweise zu beurteilen. 4.3 Was die Quantität der Arbeitsbemühungen angeht, so weist das Nachweisblatt der persönlichen Arbeitsbemühungen, eingegangen am 29. August 2019 (AWA-act. 12), acht Bewerbungen auf. Davon betreffen sieben Arbeitsbemühungen den vorliegend relevanten Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August 2019, während die Bewerbung vom 30. Mai 2019 für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht relevant ist und daher unberücksichtigt bleiben muss. Mit Schreiben vom 17. September 2019 (AWA-act. 9) wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt und er wurde gebeten, weitere Arbeitsbemühungen einzureichen oder Gründe für die nicht ausreichende Arbeitssuche darzulegen. Mit E-Mail vom 24. September 2019 (AWA-act. 11) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses davon ausgegangen, dass sein Vertrag verlängert würde. Sodann sei ihm zum damaligen Zeitpunkt nicht klar gewesen, dass er eine vollständige Dokumentation der Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist hätte abgeben müssen. Daher habe er nicht alle Gespräche, die er während der Kündigungsfrist mit B.________-Mitarbeitern betreffend einen neuen Job geführt habe, einzeln dokumentiert. Seit Anfang September 2019 habe er nun keinen Zugang mehr zu seinen E-Mails, weshalb er die E-Mails zu den Gesprächen nicht mehr abrufen könne. Im Übrigen sei ihm anlässlich des Erstgesprächs mit dem RAV vom 2. September 2019 nicht mitgeteilt worden, dass er nicht richtig handeln würde. Der E-Mail legte der Beschwerdeführer eine Liste mit Namen von Kontaktpersonen innerhalb der B.________-Gruppe und anderer Unternehmen bei. Am 30. September 2019 ging beim RAV sodann das Nachweisblatt für den Monat September 2019 ein (AWAact. 10). Darin werden insgesamt 14 Arbeitsbemühungen nachgewiesen, wobei – wenn überhaupt – lediglich die Bewerbungen vom 29. und 30. August 2019 (C.________ und D.________) für die Beurteilung des vorliegenden Falles zu berücksichtigen sind, handelt es sich bei den anderen Arbeitsbemühungen doch nicht um die in Frage stehende Zeitperiode vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung. Mit Einspracheergänzung vom 7. November 2019 (AWA-act. 4) reichte der Beschwerdeführer

8 Urteil S 2020 34 schliesslich die aktualisierten Nachweisblätter für die Monate Juni (zehn Arbeitsbemühungen), Juli (neun Arbeitsbemühungen) und August 2019 (14 Arbeitsbemühungen) sowie die entsprechende E-Mail-Korrespondenz ein. Soweit das AWA die Arbeitsbemühungen vom 29. und 30. August 2019 sowie die aktualisierten Nachweisblätter für die Monate Juni, Juli und August 2019 bei der Beurteilung der Quantität der getätigten Arbeitsbemühungen ausser Acht liess, ist dies nicht weiter zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist nämlich die Tatsache, dass ebendiese Nachweise unbestrittenermassen nicht innert der mit Schreiben vom 17. September 2019 unter Säumnisandrohung angesetzten fünftägigen Frist eingereicht wurden. Mit dem AWA ist alsdann festzustellen, dass in casu keine entschuldbaren Gründe auszumachen sind. Weder war der Beschwerdeführer durch Krankheit oder durch Unfall noch durch eine anderweitig nachvollziehbar begründete Abwesenheit an der Pflichterfüllung verhindert. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe ab Ende August, Anfang September keinen Zugriff mehr auf seine B.________-E-Mails gehabt, vermag dies die verspätete Einreichung nicht zu entschuldigen. Wie sich aus den Akten ergibt, erfolgte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits am 28. Mai 2019. Der Beschwerdeführer musste daher seit dem 28. Mai 2019 davon ausgehen, dass er ab September 2019 arbeitslos sein würde, wenn er nicht bis zu diesem Zeitpunkt eine neue Anstellung finden würde. Er durfte allenfalls für sich persönlich hoffen, dass sein Vertrag doch noch verlängert werden könnte, doch im Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosentaggeldern durfte er sich keineswegs darauf verlassen, zumal keine Anhaltspunkte für eine Vertragsverlängerung aktenkundig sind. Dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gewusst habe, dass er eine vollständige Dokumentation der Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist hätte abgeben müssen, ist unbehelflich. So ergibt sich bereits aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht, wonach der Versicherte – wie in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung – auch in der Arbeitslosenversicherung sein Möglichstes zur Schadenminderung von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, vorzukehren hat, dass der Versicherte selbst alles Zumutbare unternehmen muss, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Urteil EVG C 199/05 vom 29. September 2005 E. 2.2). Die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen stellt also eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss. Somit kann sich niemand mit dem Hinweis auf fehlende Rechtskenntnis resp. darauf, die Instruktionen beim RAV seien in casu erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, exkulpieren. Im Übrigen enthält auch die Website des RAV

9 Urteil S 2020 34 entsprechende Informationen betreffend Arbeitsbemühungen (vgl. AWA-act. 2). Dementsprechend wäre der Beschwerdeführer während der gesamten dreimonatigen Kündigungsfrist verpflichtet gewesen, genügende Arbeitsbemühungen zu erbringen und die entsprechenden Nachweise i.S.v. Art. 17 Abs. 1 AVIG zu sichern. Dem AWA ist unter diesen Umständen somit beizupflichten, dass es in der Eigenverantwortung des Beschwerdeführers gelegen hatte, die Nachweise der getätigten Arbeitsbemühungen bereits während der Kündigungsfrist zu sichern und entsprechend aufzubewahren. Indem er dies nicht getan hat, hat er das Risiko in Kauf genommen, gegenüber dem RAV die Arbeitsbemühungen nicht fristgerecht und in genügendem Masse darlegen zu können. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Grund der verspäteten Einreichung der Arbeitsbemühungen erweist sich daher nicht als entschuldbar. Sind die Arbeitsbemühungen vom 29. und 30. August 2019 sowie die aktualisierten Nachweisblätter von Juni, Juli und August 2019 ausser Acht zu lassen, liegen für den Zeitraum von drei Monaten lediglich sieben Arbeitsbemühungen vor, womit die praxisgemässen Anforderungen an die Quantität der Suchbemühungen bei Weitem noch nicht erfüllt sind, werden doch grundsätzlich zehn bis zwölf bzw. vom RAV mindestens acht Bewerbungen pro Monat verlangt. Damit ist der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht offenkundig nicht in genügendem Masse nachgekommen. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers, es gebe in seinem spezifischen Bereich nur zwei bis drei vergleichbare Anbieter, mithin kaum offene Stellen und es sei sehr schwierig gewesen, sich gleichzeitig bei den Kunden und der Konkurrenz der B.________-Gruppe zu bewerben, nichts. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt gewissenermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1). Sodann ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass qualifizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung das Recht zuzubilligen ist, ihre persönlichen Arbeitsbemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu beschränken. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ein entsprechend offenes Stellenangebot vorliegt (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). Werden in einem Berufszweig weniger bzw. gar keine in Frage kommenden Stellen angeboten, verpflichtet dies den Arbeitslosen eben dazu, auch über den angestammten Beruf hinaus Stellen nachzufragen. Insofern ist es verständlich, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Kündigungsfrist eine Anstellung innerhalb der B.________-Gruppe geprüft hat, was auch seitens des AWA

10 Urteil S 2020 34 anerkannt wird. Nachdem sich jedoch gezeigt hatte, dass sich der Beschwerdeführer nicht gleichzeitig bei den Kunden und der Konkurrenz der B.________-Gruppe hat bewerben können, wäre in Nachachtung der Schadenminderungspflicht eine Ausweitung des gesuchten Tätigkeitsfeldes zumutbar bzw. notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer ist seiner Schadenminderungspflicht somit auch insofern nicht nachgekommen, als er sich praktisch ausschliesslich innerhalb der B.________-Gruppe beworben und seine Arbeitsbemühungen erst gegen Ende der Kündigungsfrist auf andere Unternehmen ausgedehnt hat. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, er habe bei den Bewerbungen ausserhalb der Geldautomatenbranche nur Absagen und keine einzige Einladung erhalten, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang noch einmal der Hinweis erlaubt, dass es bei den Arbeitsbemühungen nicht auf den Erfolg, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität des sachgerechten Bemühens ankommt (Chopard, a.a.O., S. 138). Schliesslich entbindet auch die Tatsache, dass sich die Arbeitssuche des 58-jährigen Beschwerdeführers aufgrund des fortgeschrittenen Alters schwierig gestalten dürfte, ihn keineswegs von der Pflicht zur Vornahme genügender Arbeitsbemühungen. Nicht stichhaltig ist im Übrigen auch der Einwand, die Situation habe sich durch COVID-19 noch weiter verschlechtert, geht es doch vorliegend um die Beurteilung der getätigten Arbeitsbemühungen von Juni bis August 2019, mithin um eine Zeitperiode vor COVID-19. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich an der Tatsache der quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen selbst dann nichts ändern würde, wenn man die Arbeitsbemühungen vom 29. und 30. August 2019 sowie die auf den aktualisierten Nachweisblätter vom Juni bis August 2019 Aufgeführten berücksichtigen würde. Auf den ersten Blick wären diesfalls zwar eine genügende Anzahl Arbeitsbemühungen pro Monat nachgewiesen (Juni zehn Arbeitsbemühungen, Juli neun Arbeitsbemühungen und August 16 Arbeitsbemühungen). Berücksichtigt man jedoch die entsprechende E-Mail-Korrespondenz, zeigt sich, dass der Beschwerdeführer mehrmals nicht nur den Erstkontakt als Arbeitsbemühung angegeben, sondern weitere Kontaktaufnahmen in der gleichen Angelegenheit als neue Arbeitsbemühung aufgeführt hat; dies insbesondere dann, wenn der Beschwerdeführer als Antwort auf eine seiner E- Mail-Anfrage an einen neuen Ansprechpartner verwiesen oder der E-Mailverkehr zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführt wurde. Hinsichtlich dieser notierten Bemühungen gilt, dass der Beschwerdeführer diese nur beim Erstkontakt mit dem Arbeitgeber bzw. beim Verschicken der Bewerbung hätte aufnehmen dürfen. Insofern wäre die Anzahl der geltend gemachten Arbeitsbemühungen (total 35 Arbeitsbemühungen) erheblich nach

11 Urteil S 2020 34 unten zu korrigieren. Darüber hinaus können – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – nicht sämtliche aufgeführten Arbeitsbemühungen als Bewerbungen im eigentlichen Sinne qualifiziert werden, handelt es sich bei den allermeisten Arbeitsbemühungen doch vielmehr um Anfragen bei Geschäftspartnern betreffend eine neue Arbeitsstelle, welche den Anforderungen an die vorzunehmenden Arbeitsbemühungen auch in qualitativer Hinsicht nicht genügen. 4.4 Betreffend Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht sowie ihre Überprüfbarkeit ist, wie das AWA korrekterweise festgestellt hat, zunächst zu berücksichtigen, dass auf der am 24. September 2019 zugestellten Kontaktliste das Datum der jeweiligen Kontaktaufnahme, die Stellenbezeichnung und das Ergebnis der Kontaktaufnahme nicht angegeben wurden. Soweit die Kontaktliste die soeben genannten Angaben nicht enthält, genügt dies in qualitativer Hinsicht nicht, verunmöglicht dies doch der zuständigen Behörde die Kontrolle der geltend gemachten Arbeitsbemühungen. Dementsprechend hat der Nachweis über die konkrete Stellensuche mit ausreichenden und nachvollziehbaren Angaben zu erfolgen. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich Versicherte in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen haben, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind (Urteil EVG C 347/05 vom 13. März 2006 E. 4 mit Hinweis). Aus der am 7. November 2019 bei der Arbeitslosenkasse eingereichten E-Mail-Korrespondenz ergibt sich, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Arbeitsbemühungen in erster Linie um allgemeine Anfragen bzw. Gespräche mit Personen aus seinem spezifischen Tätigkeitsgebiet betreffend eine allfällige neue Arbeitsstelle gehandelt hat. Gespräche mit Personen aus dem spezifischen Tätigkeitsgebiet des Beschwerdeführers stellen für sich alleine noch keine genügenden Arbeitsbemühungen dar und werden als selbstverständlich bzw. als ergänzende Vorkehren bei der Arbeitssuche vorausgesetzt. Die Anfrage um Vermittlung an Personen aus dem Geschäfts- und Freundeskreis stellen ebenfalls keine qualitativ genügenden Arbeitsbemühungen dar (Chopard, a.a.O., S. 141) und auch Anfragen bei Arbeitgebern, die keine Stelle ausgeschrieben haben, können zwar nicht zum vornherein als sinnlos betrachtet werden, vermögen jedoch für sich alleine dem Erfordernis einer gezielten und intensiven Arbeitssuche nicht gerecht zu werden (Chopard, a.a.O., S. 138). Konkrete Bewerbungen auf ausgeschriebene offene Stellen vermochte der Beschwerdeführer vorliegend praktisch nicht nachzuweisen, liegt doch lediglich für die Bewerbung vom 3. Juli 2019 als Director Service Architects ein Stelleninserat vor,

12 Urteil S 2020 34 während für die anderen aufgeführten Arbeitsbemühungen Belege wie Stelleninserate, Bewerbungsschreiben, Empfangsbestätigungen und Absagebriefe fehlen und bei etlichen aufgeführten Arbeitsbemühungen auch entsprechende E-Mails, die eine Anfrage belegen würden, nicht vorliegen. In der Einspracheergänzung vom 7. November 2019 hat der Beschwerdeführer sodann darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der während der dreimonatigen Kündigungsfrist getätigten Kontakte innerhalb der B.________-Gruppe fünf konkrete Stellenangebote ergeben hätten, auf die er sich beworben habe. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe sich in erster Linie um ausgeschriebene und offene Arbeitsgelegenheiten bemüht. Wenn auch aus dem Gesamtzusammenhang durchaus entsprechende Vorkehren des Beschwerdeführers auszumachen sind, so bleibt diesbezüglich aber dennoch festzuhalten, dass die Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht nicht als genügend beurteilt werden können. Dass die RAV-Beraterin – wie vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht – die Arbeitsbemühungen im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 2. September 2019 einzig anhand seiner Angaben und ohne Einsicht in die Unterlagen als genügend qualifiziert hätte, ist dem entsprechenden Protokoll (AWA-act. 14) nicht zu entnehmen. 4.5 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer daher der Vorwurf ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung im Lichte der obgenannten Praxis und Rechtsprechung nicht erspart bleiben. Für das Verhalten des Beschwerdeführers sind jedenfalls keine entschuldbaren Gründe ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt. 5. Im Folgenden ist die Höhe der Einstelldauer zu prüfen. 5.1 Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV). Die Bemessung der Einstellungsdauer richtet sich nach dem Verschulden unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der versicherten Person, wobei alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Verschuldensmindernde Umstände können unter anderem Alter, familiäre Probleme, missliche finanzielle

13 Urteil S 2020 34 Verhältnisse, aber auch die begründete Hoffnung auf eine Neuanstellung sein (Chopard, a.a.O., S. 167). 5.2 Der AVIG-Praxis ALE ist unter D79 ein Einstellraster – Einstellraster KAST/RAV – für die Einstellung der Anspruchsberechtigung zu entnehmen. Ziffer 1 regelt die Sanktionen bei ungenügenden Arbeitsbemühungen; Ziff. 1.A konkretisiert diese für den Zeitraum während der Kündigungsfrist. Für ungenügende Arbeitsbemühungen bei einer einmonatigen Kündigungsfrist werden drei bis vier Einstelltage, bei einer zweimonatigen Kündigungsfrist sechs bis acht Einstelltage und bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist neun bis zwölf Einstelltage vorgesehen. Generell wird bei diesen Einstelltatbeständen von einem leichten Verschulden im Sinne von Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV ausgegangen. Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4; Urteil BGer 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.4). 5.3 Während das AWA in der Verfügung vom 15. Oktober 2019 den Beschwerdeführer noch für elf Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte, reduzierte es die Sanktion im Einspracheentscheid auf neun Tage. Die Verwaltung begründete dies mit den erschwerten Umständen bei der Arbeitssuche (Alter, langjährige Anstellung bei der B.________ GmbH, schwierige Branche). Die vom AWA verfügte Einstellung in der Höhe von neun Tagen befindet sich somit im unteren Bereich des vorgesehenen Rasters an zu verhängenden Einstelltagen (vgl. ALE-Praxis D79 Ziff. 1.A 3). Unter Berücksichtigung obiger Erwägungen erscheint dies angemessen. Weitere verschuldensmindernde Umstände, welche durch das AWA noch nicht gewürdigt worden wären, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Die Einstellung für neun Tage ist demnach nicht zu beanstanden. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das AWA mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 kein Recht verletzte. Damit gilt die Beschwerde als unbegründet und sie ist vollumfänglich abzuweisen.

14 Urteil S 2020 34 7. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

15 Urteil S 2020 34 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern. Zug, 13. Juli 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

S 2020 34 — Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 13.07.2020 S 2020 34 — Swissrulings