VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier URTEIL vom 19. Oktober 2020 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, Postfach 857, 6300 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitslosenversicherung (Anspruchsberechtigung) S 2020 30
2 Urteil S 2020 30 A. Mit Verfügung vom 8. November 2019 verpflichtete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug A.________ zur Rückerstattung von zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 2'322.45 und begründete dies damit, dass die Versicherte ihre vom 30. September bis 15. Oktober 2019 dauernde Arbeitsunfähigkeit zu spät gemeldet und damit kein Anspruch auf Krankentaggelder habe(ALK-act. 41). Die dagegen erhobene Einsprache (ALK-act. 36b) wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2020 ab (ALK-act. 16). B. Dagegen erhob A.________ am 28. Februar 2020 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspracheentscheides und Ausweisung der ausbezahlten Taggelder als Krankentaggelder (act. 1). Da sie lediglich eine Kopie der Beschwerde eingereicht hatte, wurde sie vom Verwaltungsgericht aufgefordert, ihre Eingabe original eigenhändig zu unterschreiben (act. 2), was sie innert der ihr dazu angesetzten Frist tat (act. 3). C. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2020 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (act. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. April 2020 orientiert wurde (act. 6). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Arbeitslosenentschädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht an dem Ort zuständig, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische
3 Urteil S 2020 30 Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). 1.2 Die Beschwerdeführerin wohnt in B.________/ZG und der angefochtene Einspracheentscheid wurde von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2020 wurde am 28. Februar 2020 – innert der 30tägigen Beschwerdefrist – der Post aufgegeben und gilt folglich als rechtzeitig. Die Beschwerdeführerin ist durch die Rückerstattungsforderung direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Letztere entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 2'322.45 zu Recht zurückgefordert hat. 3. 3.1 Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und ihre Arbeitsunfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen (Art. 28 Abs. 1 und 5 AVIG). In solchen Fällen ist die Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche seit deren Beginn dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu melden. Meldet die versicherte Person ihre Arbeitsunfähigkeit ohne entschuldbaren Grund nach Ablauf dieser Frist und hat sie die Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" angegeben, so hat sie keinen Taggeldanspruch für die Tage der Arbeitsunfähigkeit vor der Meldung (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIV).
4 Urteil S 2020 30 Zusätzlich zur Verwirkung des Taggeldanspruchs nach Art. 42 Abs. 2 AVIV steht im Falle einer wiederholten, ohne entschuldbaren Grund nicht rechtzeitig erfolgten Meldung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV und gleichzeitiger Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 28 und Art. 31 ATSG einer angemessenen Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung der Meldepflicht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG, nichts entgegen (BGE 130 V 385 E. 3.1.2). 3.2 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGer 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine und BGE 129 V 110 E. 1.1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3.3 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; 138 V 324 E. 3.2). Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das
5 Urteil S 2020 30 Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110; BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinweisen; 143 V 105 E. 2.3). Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller beziehungsweise dem Versicherungsträger trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und BGer 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 7.1). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3; 138 V 324 E. 3.2; je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionsgesuchsteller beziehungsweise der Versicherungsträger die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen
6 Urteil S 2020 30 darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. BGer 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4). 3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) weist der Versicherer in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung verfügt der Versicherer (von Amtes wegen in einem ersten und einzigen Schritt) den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (vgl. BGer 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 2). Sofern die Verwaltung auf die Rückerstattung nicht verzichtet (vgl. Art. 3 Abs. 3 ATSV; SVR 2008 AHV Nr. 17 S. 51, BGer H 168/06 vom 25. Juli 2007 E. 2), kann sie die Erlassfrage erst prüfen, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 4 ATSV; SVR 2015 AHV Nr. 10 S. 35, BGer 9C_466/2014 E. 3.1 vom 2. Juli 2015 mit Hinweis). Somit sind für die Fragen nach der Rückerstattungspflicht einerseits und dem Erlass anderseits zwei getrennte Verfahren zu führen (BGer P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 mit Hinweisen und 9C_747/2018 vom 12. März 2019 E. 1.2). 4. Den Akten lässt sich entnehmen, dass Dr. med. C.________ am 10. Oktober 2019 die Beschwerdeführerin wegen eines Bandscheibenvorfalls vom 30. September bis 15. Oktober 2019 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben hatte (ALK-act. 42 und RAVact. 1h). Auf dem am 25. Oktober 2019 unterzeichneten und am 28. Oktober 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Oktober 2019" verneinte die Beschwerdeführerin die Frage nach einer Arbeitsunfähigkeit (ALK-act. 45). In der Folge wurden ihr mit Abrechnung vom 28. Oktober 2019 für diesen Monat 23 entschädigungsberechtigte Taggelder zuerkannt (ALK-act. 44). Erst beim Beratungsgespräch vom 29. Oktober 2019 meldete die Beschwerdeführerin die vergangene Arbeitsunfähigkeit der RAV-Personalberaterin (ALK-act. 43 und RAV-act. 4 f.). Die ihr angesetzte Nachfrist bis 1. November 2019, um das Arztzeugnis nachzureichen, liess sie unbenutzt verstreichen und reichte das Zeugnis erst am 2. November 2019 per Mail ein (RAV-act. 1g und 1i). 5.
7 Urteil S 2020 30 5.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung während der Arbeitsunfähigkeit gestützt auf das verspätet eingegangene Arztzeugnis rückwirkend verneint. Damit nahm sie eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG vor (vgl. BGer 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.3.2, E. 6.1). Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Rückkommenstitels. 5.2 Zur Begründung der verspäteten Meldung ihrer vom 30. September bis 15. Oktober 2019 dauernden Krankheit machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass ihre sich noch in Abklärung befindenden Beinschmerzen als Krankheit gelten würden. Dementsprechend habe sie wie gewohnt eine Arbeit gesucht (act. 3, ALK-act. 36b und RAV-act. 1e). Dass sie ihre Schmerzen nicht als Krankheit verstanden habe, vermag angesichts des bereits am 10. Oktober 2019 ausgestellten Arztzeugnis nicht zu überzeugen, denn die erste der insgesamt fünf im Oktober 2019 nachgewiesenen Arbeitsbemühungen datiert vom 15. Oktober 2019 (RAV-act. 2). Für die ersten vierzehn Oktobertage, somit während der Arbeitsunfähigkeit, wies sie keinerlei Stellenbemühung nach, was eher ein Hinweis auf eine relevante Einschränkung der Fähigkeit zur Stellensuche darstellt. Ein entschuldbarer Grund für die mehrfach verspätete Meldung ihrer Krankheit machte die Beschwerdeführerin somit weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren geltend, weshalb ihr für diese Zeit keine Taggelder zugestanden hätten (Art. 42 Abs. 2 AVIV). 5.3 Die nachträglich bekanntgewordene unentschuldigt verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit erweist sich als geeignet, die tatbestandliche Grundlage der Taggeldzusprache zu verändern. Davon erfuhr die Beschwerdegegnerin erst am 7. November 2019 (ALK-act. 43), somit nach Erlass der Taggeldabrechnungen für die Monate September und Oktober 2019 (Abrechnungen vom 26. September 2019 [ALKact. 47] und vom 28. Oktober 2019 [ALK-act. 44]). Mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom 8. November 2019 (ALK-act. 41) hat sie die geltenden Fristen sowohl für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs (Art. 25 Abs. 2 ATSG) als auch für die prozessuale Revision (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 67 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]) eingehalten (vgl. vorstehend E. 3.2– 3). Denn mit der Weiterleitung des Arztzeugnisses durch das RAV am 7. November 2019 hatte die Beschwerdegegnerin überhaupt Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache der
8 Urteil S 2020 30 Arbeitsunfähigkeit und stand für sie fest, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung infolge verspäteter Meldung gegeben waren. 5.4 Die Beschwerdeführerin hat die Höhe der zu Unrecht ausbezahlten und nun zurückgeforderten zwölf Taggelder nicht bestritten. Diese ergibt sich aus den im Rahmen der Rückforderung erlassenen Taggeldabrechnungen vom 8. November 2019 (ALKact. 39 f.). Damit ist die Rückforderung auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 5.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin infolge verspäteter Meldung ihrer Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 30. September bis 15. Oktober 2019 bezogene Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2'322.45 zurückzuerstatten hat. 6. Die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin zum guten Glauben und einer grossen Härte betreffen die Frage eines allfälligen Erlasses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Die Beschwerdegegnerin hat darauf geschlossen, dass die Voraussetzungen für den Erlass nicht offensichtlich gegeben seien und hat daher nicht in einem Schritt im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ATSV auf die Rückerstattung verzichtet (ALK-act. 16 S. 3 E. 4b). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal die Erlassfrage von der zuständigen kantonalen Amtsstelle (Art. 95 Abs. 3 AVIG) und in der Regel erst dann zu klären ist, wenn feststeht, dass die verfügte Rückerstattungsforderung rechtsbeständig ist. Auch hatte die zuständige kantonale Amtsstelle noch keine Gelegenheit, sich zu den Erlassvoraussetzungen zu äussern. Die Beschwerdegegnerin wird das Gesuch um Erlass nach Rechtsbeständigkeit der verfügten Rückerstattungspflicht von Fr. 2'322.45 dieser – wie im angefochtenen Einspracheentscheid angekündigt (ALK-act. 16 S. 6 E. 6) – zum Entscheid unterbreiten. 7. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Februar 2020 (ALK-act. 16) ist nach dem Gesagten rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
9 Urteil S 2020 30 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern. Zug, 19. Oktober 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am