VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier URTEIL vom 19. Oktober 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) S 2020 26
2 Urteil S 2020 26 A. Mit Verfügung vom 19. November 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) A.________ mangels Nachweises der Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2019 für die Dauer von sieben Tagen ab 1. November 2019 in der Anspruchsberechtigung ein (AWA-act. 6). Mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 (AWA-act. 1) bestätigte sie diesen Entscheid. B. Dagegen erhob A.________ am 20. Februar 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspracheentscheides, eventuell um Reduktion der Einstelltage (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2020 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (act. 4), worüber die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. April 2020 orientiert wurde (act. 5 f.). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]).
3 Urteil S 2020 26 1.2 Die Beschwerdeführerin wohnt in B.________/ZG und der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 wurde am 21. Februar 2020 – innert der 30tägigen Beschwerdefrist – der Post aufgegeben und gilt folglich als rechtzeitig. Die Beschwerdeführerin ist durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Letztere entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht ab 1. November 2019 für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflichten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Artikel 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1). 3.2 Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode
4 Urteil S 2020 26 gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV). Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164 E. 3.3; BGer 8C_319/2013 vom 16. August 2013). Artikel 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV setzt verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen gänzlich fehlenden Stellenbewerbungen somit gleich. Ist die in der Verordnung vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel. Die Verwaltung soll in die Lage versetzt werden, die Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit monatlich umfassend abzuklären und zu würdigen. Für jeden Monat mit ungenügenden Anstrengungen ist eine Einstellung vorzunehmen (BGer 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2). 3.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 4. Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 6. November 2019 versuchte, den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen im Oktober 2019 dem RAV Zug per E-Mail zu senden. Allerding ging das E-Mail ohne den Anhang mit den Arbeitsbemühungen beim RAV ein. Gleichentags wurde die Beschwerdeführerin von einer Mitarbeiterin des RAV darauf aufmerksam gemacht. Ein zweiter Versuch der Beschwerdeführerin am 7. November 2019, den Nachweis unter Hinweis auf eine Fehlfunktion ihres Computers erneut per E-Mail nachzureichen, war wiederum nicht erfolgreich (AWA-act. 8). Ein weiterer Kontakt der Beschwerdeführerin mit dem RAV Zug erfolgte daraufhin nicht mehr, bis sie schliesslich am 17. November 2019 ihre Arbeitsbemühungen von Oktober 2019 per E-Mail dem RAV einreichte (AWA-act. 7). 5. Zu prüfen ist zunächst, ob ein entschuldbarer Grund vorliegt, weshalb die verspätet nachgewiesenen Arbeitsbemühungen trotzdem hätten berücksichtigt werden müssen. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Probleme mit ihrem Computer gehabt zu haben. Sie habe weder E-Mails versenden noch Dateien anhängen können. Ihr Verhalten
5 Urteil S 2020 26 sei bis anhin immer tadellos gewesen. Ausserdem leide sie seit Oktober 2019 an einem Bandscheibenvorfall und stehe privat in einer unglücklichen Situation wegen Trennung, weshalb die Sanktionen sie vor erhebliche finanzielle Probleme stellten (act. 1). Der Beschwerdegegner wirft ihr im Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 vor, es unterlassen zu haben, das Nachweisblatt am 5. November 2019, wenn auf elektronischem Wege nicht möglich, auf andere Art einzureichen, z.B. per Post, durch Abgabe am RAV- Schalter oder Einwurf in den Briefkasten des RAV. Hätte eine solche Zustellung aus entschuldbaren Gründen an diesem Tag nicht möglich sein sollen, hätte die Beschwerdeführerin dies dem RAV telefonisch mitteilen sollen. Im Wissen um die technischen Schwierigkeiten mit ihrem Computer habe sie jedoch in Kauf genommen, dass auch der zweite Übermittlungsversuch am 7. November 2019 nicht funktionieren könnte (AWA-act. 1 S. 4). 5.2 Erstmals am 7. November 2019, als die Frist schon um zwei Tage verstrichen war, meldete die Beschwerdeführerin, dass sie den Nachweis aufgrund einer Fehlfunktion ihres Computers nicht wie gewohnt habe elektronisch übermitteln können. Dass es ihr technisch unmöglich war, E-Mails zu versenden und Dateien anzuhängen (act. 1), vermag die Verspätung vielleicht zu erklären, allerdings keineswegs zu entschuldigen. Denn die Beschwerdeführerin hätte immer noch das Nachweisformular ausdrucken und per Post schicken oder sogar persönlich beim RAV vorbeibringen können. Hätte sie dies am 5. November 2019 nicht mehr erledigen können, hätte sie ihre Verhinderung beim RAV telefonisch melden sollen, was sie ebenfalls unterliess. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Übermittlung der Liste der Arbeitsbemühungen an die Behörde mittels elektronischer Post prinzipiell zulässig ist. Rechnung zu tragen ist jedoch der mangelnden Zuverlässigkeit des elektronischen Verkehrs im Allgemeinen und den Schwierigkeiten beim Nachweis des Eingangs eines E- Mails beim Empfänger im Besonderen. Daher hat die versicherte Person zu beweisen, dass die Liste spätestens am letzten Tag der Frist in den Machtbereich der Behörde gelangt ist. Dafür trägt sie die Beweislast. Der Absender ist deshalb gehalten, sich den Empfang des elektronisch verschickten Nachweises seiner Arbeitsbemühungen vom Adressaten bestätigen zu lassen und – im Falle des Ausbleibens der Bestätigung – den postalischen Weg zu nutzen (BGE 145 V 90 E. 6.2.2).
6 Urteil S 2020 26 Auch die beschwerdeweise angesprochenen persönlichen (Trennung) oder gesundheitlichen (Bandscheibenvorfall) Gründe vermögen das Versäumnis nicht zu entschuldigen. Weder den Angaben der Beschwerdeführerin noch den Akten, insbesondere dem Arbeitsunfähigkeitsattest des Hausarztes Dr. C.________ vom 10. Oktober 2019 (AWA-act. 7), lässt sich entnehmen, dass dadurch eine andere als die elektronische Zustellung der Arbeitsbemühungen nicht zumutbar gewesen wäre. 5.3 Ist die Verspätung des Nachweises unentschuldbar, hat der Beschwerdegegner die verspätet eingereichten Nachweise zu Recht nicht berücksichtigt und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt (vgl. dazu etwa BGer 8C_946/2015 vom 2. März 2016 E. 3.2). 6. Zu prüfen bleibt noch, ob die vom Beschwerdegegner verfügten sieben Einstelltage angemessen sind. 6.1 Die Bemessung der Einstellungsdauer richtet sich nach dem Verschulden unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der versicherten Person, wobei alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Ein Eingreifen des Sozialversicherungsrichters in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch: EVG C 127/06 vom 14. September 2006 E. 4.2). 6.2 Mit Festsetzung der Einstellungsdauer auf sieben Tage ist der Beschwerdegegner von einem leichten Verschulden ausgegangen und hat den konkreten Umständen (erstmalige Verfehlung) und den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getragen (vgl. zur Angemessenheit auch AVIG-Praxis ALE D79 1.D). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur ihre Arbeitsbemühungen zu spät nachgewiesen, sondern auch das vom 10. Oktober 2019 datierende Arztzeugnis über ihre vom 30. September bis 15. Oktober 2019 dauernde Arbeitsunfähigkeit erst im Novem-ber 2019 und somit ebenfalls verspätet vorgelegt hat.
7 Urteil S 2020 26 Demzufolge lässt sich der angefochtene Entscheid auch unter diesem Aspekt nicht beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
8 Urteil S 2020 26 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern. Zug, 19. Oktober 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am