VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier URTEIL vom 19. November 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ AG Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) S 2020 22
2 Urteil S 2020 22 A. Die A.________ AG ist der Ausgleichskasse des Kantons Zug als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Sie zahlte im Jahre 2019 Ausbildungszulagen an ihre Arbeitnehmerin B.________, Verwaltungsrätin der A.________ AG mit Einzelunterschrift, für deren Kinder C.________, D.________ und E.________ im Gesamtbetrag von monatlich Fr. 1'000.–. Mit Schreiben vom 30. April 2019 hielt die Ausgleichskasse fest, dass der Anspruch auf Familienzulagen für C.________ bald enden würde und forderte die A.________ AG auf, zur Verlängerung des Anspruchs eine Ausbildungsbestätigung einzureichen (AK-act. 1 ff.). Nachdem die A.________ AG keine entsprechende Bestätigung einreichte, verrechnete die Ausgleichskasse am 3. Juli 2019 für den laufenden Monat Familienzulagen im Betrag von lediglich Fr. 650.– mit der Beitragsrechnung von nunmehr Fr. 3'693.05 (AK-act. 13 ff.). Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 befristete sie den Anspruch auf die Ausbildungszulage für C.________ bis 30. Juni 2019 (AK-act. 19). In der Folge bezahlte die A.________ AG die Rechnung vom 3. Juli 2019 lediglich im Betrag von Fr. 3'343.05, d.h. Fr. 350.– weniger als gefordert. Die Ausgleichskasse mahnte sie am 10. September 2019 für den ausstehenden Betrag von Fr. 350.– (AK-act. 29). Am 23. September 2019 reichte die A.________ AG die Studienbescheinigung für C.________ nach (AK-act. 32 f.), worauf die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 24. September 2019 den Anspruch auf Ausbildungszulage von C.________ nunmehr per Juli 2019 anerkannte (AK-act. 34). In der Akontorechnung vom 9. Oktober 2019 nahm die Ausgleichskasse neben der Gutschrift für die laufenden Familienzulagen im Betrag von Fr. 1'000.– auch die nachträgliche Gutschrift der Ausbildungszulagen für C.________ in den Monaten Juli bis September 2019 von je Fr. 350.– vor. Unter Berücksichtigung des Abzugs für Familienzulagen von insgesamt Fr. 2'050.– belief sich die Akontorechnung auf Fr. 2'313.05 (AK-act. 36 ff.). Am 15. Oktober 2019 leitete die Ausgleichskasse die Betreibung für Fr. 350.– gemäss der Rechnung vom 3. Juli 2019 nebst 5 % Zins seit 16. Oktober 2019 und Fr. 3.65 bis 15. Oktober 2019 aufgelaufenen Verzugszinsen ein (AK-act. 40 ff.). Den von der Schuldnerin erhobenen Rechtsvorschlag hob sie mit Veranlagungsverfügung vom 4. November 2019 auf (AK-act. 43 f.).
3 Urteil S 2020 22 Am 5. November 2019 überwies die A.________ AG der Ausgleichskasse Fr. 3'713.05 (BF-act. 5). Mit Umbuchungsmitteilung vom 6. November 2019 wurde sie durch die Ausgleichskasse darüber informiert, dass von dieser Zahlung ein Betrag von Fr. 2'313.05 für die Akontorechnung vom Oktober 2019, Fr. 417.95 für die Akontorechnung vom Juli 2019 verwendet und Fr. 982.05 als Guthaben für die Beitragsperiode November 2019 umgebucht würden (AK-act. 45). Gegen die Veranlagungsverfügung vom 4. November 2019 erhob die A.________ AG am 9. Dezember 2019 Einsprache und machte geltend, den durch die Ausgleichskasse später vorgenommenen Abzug in der Höhe von Fr. 350.– ausgeglichen zu haben. Ein Verzugszins von Fr. 3.65 sei daher nicht geschuldet (BF-act. 3). Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab, weil die A.________ AG den Rechnungsbetrag für die Beitragsperiode Juli 2019 nicht selbständig hätte anpassen dürfen (AK-act. 52 ff.). B. Mit Beschwerde vom 14. Februar 2020 (Datum Poststempel gleichentags) beantragt die A.________ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2020 sei aufzuheben und die Betreibung vom 15. Oktober 2019 im Betreibungsregister zu löschen (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2020 beantragte die Ausgleichskasse (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) die Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Einspracheentscheids (act. 3). D. Mit Schreiben vom 17. März 2020 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu (act. 4). In der Folge gingen keine weiteren Eingaben bei Gericht ein. E. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4 Urteil S 2020 22 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Da vorliegend ein Entscheid der Ausgleichskasse Zug angefochten worden ist, ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug örtlich und sachlich zuständig. 1.2 Gegen Verfügungen der Ausgleichskasse kann innert 30 Tagen gestützt auf Art. 52 Abs. 1 ATSG Einsprache, gegen den Einspracheentscheid innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Der Einspracheentscheid wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung am 20. Januar 2020 zugestellt; die dagegen erhobene Beschwerde datiert vom 14. Februar 2020 (Poststempel gleichentags). Da die diesbezügliche 30-tägige Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG somit gewahrt ist, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhoben. Der angefochtene Entscheid betrifft die Beitragszahlungen der Beschwerdeführerin an die Ausgleichskasse des Kantons Zug. Folglich gilt die Beschwerdeführerin als in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Schliesslich entspricht diese den wenigen formellen Anforderungen an eine Laienbeschwerde, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
5 Urteil S 2020 22 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt in der Begründung ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, auch für den Monat Juli 2019 den bisher üblichen Rechnungsbetrag bezahlt zu haben. Da unbestrittenermassen Anspruch auf die Ausbildungszulage für C.________ bestehe, habe sie eine korrigierte Rechnung erwartet. Die umstrittene Forderung von Fr. 350.– sei nie geschuldet gewesen (act. 1 S. 1). Konsequenterweise habe sie den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzug für den Monat Juli 2019 in der Oktoberrechnung nicht berücksichtigt, womit die Ausbildungszulage Juli 2019 für C.________ sowohl für sie (im Juli 2019) als auch für die Beschwerdegegnerin (im November 2019) sogar inklusive Zins und Betreibungskosten ausgeglichen sei (act. 1 S. 2 f.). Abschliessend macht die Beschwerdeführerin geltend, der erhobene Zins sei nicht nachvollziehbar. Im Interesse der Verhältnismässigkeit verzichte sie jedoch auf weitere Ausführungen zu Zins und Betreibungskosten (act. 1 S. 4). 2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie den mit der Akontorechnung vom 9. Oktober 2019 durch die Beschwerdeführerin am 6. November 2019 [recte: 5. November 2019; BF 5] zu viel bezahlten Betrag von Fr. 1'400.– in der Höhe von Fr. 417.95 (Gutschrift Familienzulage von Fr. 350.–, Verzugszins bis Anhebung der Betreibung von Fr. 3.65, Verzugszins ab Anhebung der Betreibung bis am 6. November 2019 von Fr. 1.– und Betreibungskosten von Fr. 63.30) auf den ausstehenden Betrag der Akontorechnung Juli 2019 umgebucht habe. Nach der damaligen Aktenlage habe für den Monat Juli 2019 kein Anspruch auf Familienzulagen für C.________ bestanden. Der Anspruch sei erst mit Einreichung der notwendigen Belege am 23. September 2019 rückwirkend zugesprochen worden, weshalb die Betreibung am 15. Oktober 2019 zu Recht eingeleitet worden sei. Infolgedessen seien sowohl Verzugszinsen als auch Betreibungskosten geschuldet (act. 3 S. 3). Mit der Überweisung vom 6. November 2019 [recte: 5. November 2019; BF 5] sei die am 15. Oktober 2019 betriebene Forderung beglichen worden. Demzufolge sei die Verfügung vom 4. November 2019 rechtens gewesen. Allerdings hätte die Einsprache mangels Rechtsschutzinteresse abgeschrieben werden müssen (act. 3 S. 4). 2.3 Aus dem Vorerwähnten erhellt, dass die Parteien darin übereinstimmen, dass die Beschwerdeführerin die ausstehende Beitragsforderung für den Juli 2019 in der Höhe von Fr. 350.– mit der Zahlung vom 5. November 2019 getilgt hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch, dass die durch die Veranlagungsverfügung festgesetzten aufgelaufenen Verzugszinsen bis zum 15. Oktober 2019 in der Höhe von Fr. 3.65, die 5 % Verzugszinsen
6 Urteil S 2020 22 auf den Betrag von Fr. 350.– ab 16. Oktober 2019 sowie die Betreibungskosten von Fr. 63.30 geschuldet seien. Vielmehr geht sie davon aus, dass ihres Erachtens ein Saldo von 1'050.– zu ihren Gunsten bestehe. Die Beschwerdegegnerin verrechnete jedoch den Verzugszins bis zur Überweisung am 5. November 2019 und die Betreibungskosten mit dem Betrag von Fr. 1'050.–. 3. Strittig und zu prüfen sind somit nur die Zinsforderung und die Betreibungskosten. Diesbezüglich stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu Recht die Ausbildungszulage für C.________ von Fr. 350.– mit der Beitragsrechnung für den Monat Juli 2019 – vor der Einreichung einer Studienbescheinigung – in Verrechnung brachte bzw. ob die Beschwerdegegnerin in der Folge rechtmässig Verzugszinsen sowie Betreibungskosten in der Veranlagungsverfügung vom 4. November 2019 festgesetzt und diese mit dem am 5. November 2019 zu viel bezahlten Betrag verrechnet hatte. 4. 4.1 Da die Verrechnung auf jeder Seite eine bestehende Forderung voraussetzt (vgl. Andreas Müller, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 120 N 2), ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, als sie die Beitragsrechnung Juli 2019 beglich und einen Abzug von Fr. 350.– vornahm, überhaupt eine Forderung gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Ausrichtung einer Ausbildungszulage für C.________ hatte, die sie zur Verrechnung hätte bringen können. 4.2 Die monatlichen Ausbildungszulagen betragen im Kanton Zug je anspruchsberechtigtes Kind ab dem erfüllten 18. Altersjahr Fr. 350.– (§ 4 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG; BGS 844.4]). Den Familienausgleichskassen obliegen die Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulagen (Art. 15 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]). Ein Zulagenanspruch besteht nur, wenn er frist- und formgerecht geltend gemacht wird. Die Abklärung des Anspruchs erfolgt gemäss Art. 43 ATSG, weshalb unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten des Leistungsansprechers die Untersuchungsmaxime gilt (Kieser/Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, 2010, Art. 15 N 9). 4.3 Ende April 2019 hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin aufgefordert, zur Verlängerung des Anspruchs auf Ausbildungszulagen für C.________
7 Urteil S 2020 22 eine neue Ausbildungsbestätigung einzureichen, da seine letzte Ausbildungsbestätigung und damit sein Anspruch Ende Juni 2019 abliefen (AK-act. 1). Die Beschwerdeführerin hat es in der Folge jedoch unterlassen, ihre Mitwirkungspflicht zu erfüllen und hat die Bestätigung der Beschwerdegegnerin erst im September 2019 zukommen lassen. Somit war der Anspruch auf Ausbildungszulagen im Juli 2019 nicht belegt, weshalb die Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 350.– nicht hätte zur Verrechnung bringen dürfen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie die Ausbildungszulage ihrer Arbeitnehmerin für den entsprechenden Monat gemäss Art. 15 Abs. 2 FamZG ausbezahlt hatte. Darüber hinaus ist eine Verrrechnung gegen den Willen des Gläubigers bei Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Recht nicht erlaubt (Art. 125 Ziff. 3). Demzufolge blieb die Akontorechnung vom 3. Juli 2019 (AK-act. 13) im Betrag von Fr. 350.– bis zur Überweisung vom 5. November 2019 unbeglichen. 5. 5.1 Ferner ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Verzugszinsen auf den offenen Betrag von Fr. 350.– schuldete. 5.2 Beitragspflichtige Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 AHVG haben grundsätzlich bei jeder Lohnzahlung im Sinne von Art. 5 AHVG die sogenannten Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten (vgl. Art. 14 Abs. 1 AHVG sowie Art. 34 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Gemäss Art. 41bis AHVV haben Beitragspflichtige auf den Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode Verzugszinse zu entrichten (Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV). Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt. Der Verzugszins beträgt 5 % im Jahr. Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet (Art. 42 AHVV). 5.3 Die am 3. Juli 2019 (AK-act. 13) in Rechnung gestellte Zahlungsperiode endete vorliegend am 31. Juli 2019; der Verzugszinslauf begann somit am 1. August 2019. Da am 30. August 2019 noch ein Betrag von Fr. 350.– ausstehend war, schuldete die Beschwerdeführerin Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 350.– ab Ablauf der Zahlungsperiode, d.h. ab 1. August 2019. Der bis zur Anhebung der Betreibung am https://www.swisslex.ch/doc/lawdoc/697997fd-fbf6-4d34-b60f-18c8f70dfa18/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/a2e85cd5-d36d-4b18-b131-0a553e56a2cc/697997fd-fbf6-4d34-b60f-18c8f70dfa18/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/2a428338-3019-4886-866e-d653836eb57f/697997fd-fbf6-4d34-b60f-18c8f70dfa18/source/document-link
8 Urteil S 2020 22 15. Oktober 2019 aufgelaufene Verzugszins betrug – wie von der Beschwerdegegnerin korrekt berechnet – Fr. 3.65. Der Zahlungseingang des Betrags von Fr. 1'400.– (Fr. 3'713.05 abzüglich Fr. 2'313.05 für die Akontorechnung vom 9. Oktober 2019) war am 5. November 2019; der seit Anhebung der Betreibung geltend gemachte Verzugszins für die Periode vom 16. Oktober bis am 6. November 2019 belief sich auf Fr. 1.–. Zusammenfassend schuldete die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Begleichung des offenen Betrags von Fr. 350.– per 5. November 2019 einen Verzugszins von insgesamt Fr. 4.65. 6. 6.1 Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Betreibungskosten von Fr. 63.30 zu Recht in der Veranlagungsverfügung aufgeführt hat resp. ob diese durch die Beschwerdeführerin geschuldet sind. 6.2 Gemäss Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR. 281.1) trägt der Schuldner die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen, der im Gegenzug berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Die Betreibungskosten sind abschliessend in der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) enthalten (Penon/Wohlgemuth, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 4. Aufl. 2017, Art. 68 N 1). Die Beschwerdegegnerin macht Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 63.30 geltend. Es handelt sich in concreto um die Zahlungsbefehlskosten, welche Betreibungskosten i.S.v. Art. 68 Abs. 1 SchKG darstellen. 6.3 Da die beitragspflichtige Beschwerdeführerin die Beitragsrechnung vom 3. Juli 2019 – selbst nachdem sie gemahnt wurde (AK-act. 29) – nicht vollumfänglich beglichen hatte, war die Beschwerdegegnerin berechtigt, die Betreibung einzuleiten und zur Beseitigung des Rechtsvorschlags die Veranlagungsverfügung vom 4. November 2019 zu erlassen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2008, Rz. 6014 und 6016). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist somit rein rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin dazu veranlasst, zur Eintreibung der von ihr geschuldeten Forderung den Betreibungsweg zu beschreiten. Es ist folgerichtig,
9 Urteil S 2020 22 dass sie der Beschwerdegegnerin die Kosten in Höhe von Fr. 63.30 zu ersetzen hat (vgl. Penon/Wohlgemuth, a.a.O., Art. 68 N 18). 7. 7.1 Zuletzt stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin befugt war, die Verzugszinsen sowie die Betreibungskosten mit dem durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beitragsrechnung November 2019 zu viel bezahlten Betrags von Fr. 1'050.– zu verrechnen und eine Tilgung durch Verrechnungserklärung herbeizuführen. 7.2 Die Zulässigkeit der Verrechnung zweier öffentlich-rechtlicher Forderungen richtet sich grundsätzlich nach dem öffentlichen Recht, wobei mangels ausdrücklicher Regelung Art. 120 ff. OR sinngemäss zur Anwendung kommen (Andreas Müller, a.a.O., Art. 124 N 12). Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Recht der Verrechnung Gebrauch machen wollte (Art. 124 Abs. 1 OR). Die Verrechnungserklärung kann auch konkludent statt ausdrücklich abgegeben werden. Es genügt, dass der Schuldner durch seine Verhaltensweise – aufgrund des Vertrauensprinzips – dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er vom Recht der Verrechnung Gebrauch machen will. Insbesondere in der Zusendung von Abrechnungen kann eine konkludente Verrechnungserklärung enthalten sein (Andreas Müller, a.a.O., Art. 124 N 4). 7.3 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 OR). Auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kommt ein Bereicherungsausgleich in Betracht (Schulin/Vogt, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 62 N 2). In casu hat die Beschwerdeführerin am 5. November 2019 einen um Fr. 1'050.– (Fr. 1'400.– abzüglich des Betrags von Fr. 350.– für die Beitragsrechnung Juli 2019) höheren als für die Beitragsperiode Oktober 2019 geschuldeten Betrag bezahlt. Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befand (Art. 63 Abs. 1 OR). Ein Irrtum i.S.v. Art. 63 OR liegt selbst dann vor, wenn der Leistende den Irrtum hätte erkennen müssen (Schulin/Vogt, a.a.O., Art. 63 N 4). Vorliegend hat die
10 Urteil S 2020 22 Beschwerdeführerin es unterlassen nachzuprüfen, ob die Ausbildungszulagen für C.________ für die Monate August bis Oktober 2019 in den jeweiligen Rechnungen zum Abzug gebracht wurden und mit der Überweisung vom 5. November 2019 irrtümlich Fr. 1'050.– überzahlt wurde. Folglich resultierte eine Rückerstattungsforderung der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 1'050.–. 7.4 Der bereicherungsrechtlichen Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 1'050.– stand somit eine Forderung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin auf Bezahlung der Betreibungskosten von Fr. 63.30 und Verzugszinsen von Fr. 4.65 (vgl. E. 5.3 und 6.3) gegenüber. 7.5 Die Umbuchungsmitteilung vom 6. November 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darüber informierte, dass sie Fr. 417.95 der Zahlung von insgesamt Fr. 3'713.05 für die Akontorechnung Juli 2019 verwenden würde, stellt eine konkludente Verrechnungserklärung für den ausstehenden Betrag von Fr. 350.– zuzüglich Betreibungskosten und Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 67.95 mit der Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung der Beschwerdeführerin von Fr. 1'050.– dar. Infolgedessen wurden die durch die Beschwerdeführerin geschuldeten Betreibungskosten und Verzugszinsen durch Verrechnung getilgt. Der aus der Verrechnung resultierende Saldo resp. das Guthaben von Fr. 982.05 und dessen Umbuchung auf die Rechnungsperiode November 2019 gehören nicht zum Streitgegenstand, weshalb darauf nicht einzugehen ist. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Betreibung am 15. Oktober 2019 eingeleitet und zur Beseitigung des durch die Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsvorschlags die Veranlagungsverfügung vom 4. November 2019 erlassen hatte. Zu jenem Zeitpunkt schuldete die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Fr. 350.– zuzüglich Fr. 4.65 Verzugszins und Fr. 63.30 Betreibungskosten. Der ausstehende Betrag von insgesamt Fr. 417.95 wurde am 5. November 2019 getilgt, indem die Beschwerdegegnerin ihn mit einem aus einer Überzahlung seitens der Beschwerdeführerin herrührenden Forderungsbetrag von Fr. 1'400.– verrechnete. Bei vollständiger Tilgung der mit Veranlagungsverfügung vom 4. November 2019 festgesetzten Forderung, hätte auf die Einsprache vom 9. Dezember 2019 mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden sollen (vgl. dazu mit Bezug
11 Urteil S 2020 22 auf das Beschwerdeverfahren BGer 2C_603/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.3.1), weshalb der die Einsprache abweisende Einspracheentscheid vom 8. Januar 2020 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. 9. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Betreibung sei im Betreibungsregister zu "löschen", ist anzumerken, dass das Sozialversicherungsgericht für die Beurteilung einer "förmlichen Löschung" nicht zuständig ist. Die Löschung aus dem Betreibungsregister könnte durch den ausdrücklichen Rückzug der Betreibung seitens der Beschwerdegegnerin (Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG) erreicht werden. Gegebenenfalls kann sie im vollstreckungsrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden, also mit einem Antrag beim zuständigen Betreibungsamt und alsdann nötigenfalls mit einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG (vgl. dazu BVGer A-3942/2013 vom 6. März 2013 E. 1.2). 10. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Eine Parteientschädigung ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). https://www.swisslex.ch/doc/unknown/8109caa6-d5f6-4b6e-bb2d-5b4401bc7e1b/citeddoc/19815a78-9211-4f57-ad0d-b37861b25c8f/source/document-link
12 Urteil S 2020 22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug vom 8. Januar 2020 aufgehoben mit der Feststellung, dass die mit Veranlagungsverfügung vom 4. November 2019 festgesetzte Forderung vollständig getilgt worden ist. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse des Kantons Zug, Zug, sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 19. November 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am
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